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BGH Urteil vom 11.02.2008 – II ZR 171/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 11. Februar 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GmbHG § 19 Abs. 1 und 6 (Fassung: ab 15. Dezember 2004); BGB § 195 (Fassung: ab 1. Januar 2002); EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2

a) Das für die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage grund- sätzlich bestehende Erfordernis einer den wirtschaftlichen Erfolg einer Sachein- bringung umfassenden Abrede ist für die Errichtung einer Einmann-GmbH von der Natur der Sache her nicht einschlägig, weil es an einer Mehrzahl von Gesell- schaftern fehlt. Bei dieser Sonderkonstellation der Ein-Personen-Gründung reicht ein entsprechendes "Vorhaben" des alleinigen Gründungsgesellschafters aus.

b) Eine vollständige Ausklammerung sog. "gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rah- men des laufenden Geschäftsverkehrs" aus dem Anwendungsbereich der ver- deckten Sacheinlage ist auch bei der Gründung der GmbH nicht zulässig (vgl. BGHZ 170, 47 - zur AG).

c) Für den früher der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung (§ 195 BGB a.F.) unter- liegenden Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen (§ 19 Abs. 1 GmbHG) galt seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 zunächst die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährung gemäß § 195 BGB n.F., bis durch Art. 13 des Verjährungsanpassungsgesetzes die spezielle, zehn- jährige Verjährungsneuregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. mit Wirkung ab 15. Dezember 2004 in Kraft trat.

d) Die für "Altfälle" noch nicht verjährter Einlageforderungen der GmbH maßgebliche besondere Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ist verfas- sungskonform dahin auszulegen, dass in die ab 15. Dezember 2004 laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit In- krafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, mithin ab 1. Januar 2002 verstrichenen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB n.F. einzurechnen sind.

BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 171/06 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und

Dr. Drescher

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenbur-

gischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2006 wird auf Kosten

des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt als Verwalter in dem am 11. November 2003 eröffne-

ten Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. B. M.

GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) den Beklagten als ihren Alleingesell-

schafter auf Einzahlung der seiner Ansicht nach bislang nicht wirksam erbrach-

ten Stammeinlage in Anspruch.

2

Der Beklagte, der zunächst ein Einzelunternehmen unter der Firma

"H. - und B. B. " betrieben hatte, gründete durch notariellen Ver-

trag vom 4. Juli 1989 die Schuldnerin mit einem Stammkapital von

50.000,00 DM, das sofort in voller Höhe aufzubringen war. Dementsprechend

zahlte der Beklagte, der zugleich Alleingeschäftsführer war, zunächst im Juli

1989 die als Stammeinlage geschuldeten 50.000,00 DM bar in die Gesell-

schaftskasse ein, zahlte sich hiervon jedoch wenig später u.a. folgende Beträge

wieder aus: 32.972,35 DM am 25. Juli 1989 und 8.318,16 DM am 31. August

1989 als Kaufpreis für den Erwerb zahlreicher, zu dem bis dahin von ihm be-

triebenen Einzelunternehmen gehörender Baumaschinen und Werkzeuge durch

die Schuldnerin ("Ankauf der Firma H. - und B. B. "), am

31. August 1989 zusätzlich 933,23 DM

für "anteilige Steuern und Kfz-

Versicherungen" und schließlich im September 1989 weitere 4.408,73 DM zur

Begleichung diverser Rechnungen, die auf den Beklagten persönlich lauteten.

Der Beklagte hat die Behauptung des Klägers, er habe die geschuldete

Kapitalaufbringung von 50.000,00 DM auf dem Wege einer verdeckten Sach-

einlage bzw. eines verbotenen Hin- und Herzahlens umgangen, in Abrede ge-

stellt und zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat der am 30. Dezember 2004 eingereichten und am

1. Februar 2005 ("demnächst") zugestellten Klage auf Zahlung von 25.564,59 €

(= 50.000,00 DM) überwiegend, nämlich in Höhe von 23.074,90 €, stattgege-

ben. Das Berufungsgericht hat nach Berechnungskorrekturen die Berufung des

Beklagten zurückgewiesen, weil dieser in einem die zuerkannte Klageforderung

rechnerisch übersteigenden Umfang (23.201,78 €) seine Einlageverbindlichkeit

nicht getilgt habe. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision ver-

folgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt:

Der Beklagte habe im Umfang der vom Landgericht zugesprochenen

Klageforderung seine Einlageverbindlichkeit wegen unzulässiger Umgehung

der Kapitalaufbringungsvorschriften nicht getilgt. Soweit er - wie von vornherein

beabsichtigt - mit den zunächst eingezahlten Einlagemitteln für die Schuldnerin

am 25. Juli 1989 für 32.972,35 DM und nochmals am 31. August 1989 zum

Preis von 8.318,16 DM diverse Maschinen und Gerätschaften des von ihm

selbst zuvor betriebenen Einzelunternehmens erworben habe, sei der Tatbe-

stand einer verdeckten Sacheinlage erfüllt. Im Übrigen liege ein verbotenes Hin-

und Herzahlen vor, weil sowohl hinsichtlich der "anteiligen Steuern und Kfz-

Versicherungen" als auch bezüglich weiterer Rechnungen über 3.200,00 DM

keine Verbindlichkeiten der Schuldnerin, sondern ausschließlich Schulden des

Beklagten gegenüber Dritten beglichen worden seien, die aus seiner Geschäfts-

tätigkeit mit dem von ihm zuvor unter der Firma "H. - und B. B. "

betriebenen Einzelunternehmen herrührten.

8

Die Einlageforderung der Schuldnerin sei auch nicht verjährt, weil die da-

für einschlägige Übergangsregelung des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB dahin

auszulegen sei, dass in den Lauf der mit dem Verjährungsanpassungsgesetz

neu eingeführten zehnjährigen Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG nicht

die seit 4. Juli 1989 verstrichene Zeit, sondern nur der Zeitraum vom 1. Januar

2002 bis zum 15. Dezember 2004 einzurechnen sei. Der weitere Ablauf der

Verjährungsfrist sei durch die am 30. Dezember 2004 eingereichte, "dem-

nächst" zugestellte Klage wirksam gehemmt worden.

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II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Der Kläger hat gegen den Beklagten - wie das Oberlandesgericht zu

Recht angenommen hat - einen durchsetzbaren Anspruch auf (nochmalige)

Einzahlung der von ihm übernommenen Stammeinlage bei der Schuldnerin in

Höhe des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages von 23.074,90 €, weil der

Beklagte in diesem Umfang wegen unzulässiger Umgehung der Kapitalaufbrin-

gungsvorschriften keine Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsleitung der

Schuldnerin erbracht hat (1) und die Forderung auch nicht verjährt ist (2).

11

1. a) Hinsichtlich des Erwerbs diverser Werkzeuge, Maschinen und Fahr-

zeuge von dem vom Beklagten zuvor betriebenen Einzelunternehmen mit Ein-

lagemitteln in Höhe von 32.972,35 DM am 25. Juli 1989 sowie von weiteren

8.318,16 DM am 31. August 1989 hat das Berufungsgericht in rechtsbeden-

kenfreier tatrichterlicher Würdigung die nahe liegende - und damit revisions-

rechtlich hinzunehmende - Überzeugung gewonnen, dass wegen des engen

sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Einlageleistung und Aus-

tauschgeschäft zu Lasten des Beklagten die - von ihm nicht widerlegte - Vermu-

tung eingreift, dass den Geschäften eine zur Anwendung der Grundsätze der

verdeckten Sacheinlage führende "Zweckabrede" zugrunde liegt.

12

aa) Als verdeckte Sacheinlage ist es anzusehen, wenn die gesetzlichen

Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinla-

ge vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von

dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einla-

ge getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 170, 47, 51

Tz. 11 m.w.Nachw. u. st. Rspr.). Eine derartige Aufspaltung des wirtschaftlich

einheitlich gewollten Vorgangs einer Sacheinbringung in mehrere rechtlich ge-

trennte Geschäfte, bei denen der Gesellschaft zwar formal Bargeld als Einlage

zugeführt, dieses jedoch im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft gegen

die Übertragung eines anderen Gegenstandes zurückgewährt wird, und mit

dem die Gesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis keine Bar-, sondern eine

Sacheinlage erhält, lag in Bezug auf den Erwerb der Werkzeuge, Maschinen

und Fahrzeuge des Beklagten mit Einlagemitteln vor. Zwar kann es bei der hier

vorliegenden Einmann-GmbH von der Natur der Sache her keine - sonst erfor-

derliche - sog. Verwendungsabsprache (st. Senatsrechtsprechung BGHZ 132,

133, 139 m.Nachw.) geben, weil es an einer Mehrzahl von Gesellschaftern

fehlt; jedoch reicht bei der Sonderkonstellation der Ein-Personen-Gründung ein

entsprechendes "Vorhaben" des alleinigen Gründungsgesellschafters aus (so

zutreffend: Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 19 Rdn. 122;

ähnl. Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 56 Rdn. 28). Dass hier von vornherein

eine solche Verwendungsabsicht des Beklagten als Ein-Mann-Gründers vorlag,

ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesamtzusammenhang der

Feststellungen des Berufungsgerichts; denn der Wechsel der Rechtsform des

vom Beklagten betriebenen Malereiunternehmens von einem einzelkaufmänni-

schen Unternehmen in eine GmbH brachte es selbstverständlich mit sich, dass

die Betriebsgeräte, Maschinen und die sonstige Ausstattung des bisherigen

Unternehmens in das Betriebsvermögen der als GmbH neu gegründeten

Schuldnerin überführt werden sollten - wie insbesondere der Überschrift der

Verkaufsliste: "Ankauf der Firma H. - und B. B. " zweifelsfrei zu

entnehmen ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher den engen zeitlichen

und sachlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Einzahlung und

den beiden Rückzahlungen des Stammkapitals im Zusammenhang mit dem

Kauf der betriebsnotwendigen Maschinen und sonstigen Werkzeuge Ende Juli

und August 1989 bejaht (vgl. dazu BGHZ 166, 8, 12 Tz. 13 - "Cash-Pool"); dies

gilt nicht zuletzt deshalb, weil der - später "fortgesetzte" - Erwerb der Maschinen

und Werkzeuge Ende Juli 1989 sogar das erste Geschäft überhaupt war, das

die Schuldnerin getätigt hat.

13

bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Erwerb der diversen be-

triebsnotwendigen Maschinen, Werkzeuge usw. auch nicht etwa als sog. "ge-

wöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs" aus

dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage auszuklammern. Der

Senat hat bereits für die Gründung der Aktiengesellschaft eine solche generelle

Bereichsausnahme abgelehnt (BGHZ 170, 47 Tz. 21 ff.); im Rahmen der Grün-

dung der GmbH gilt ersichtlich nichts anderes.

14

Abgesehen davon stellte der Erwerb der betriebsnotwendigen Ausstat-

tungsgegenstände - wie Werkzeuge, Maschinen usw. - weder für die Schuldne-

rin noch für den Beklagten in seiner Eigenschaft als veräußernder Einzelunter-

nehmer ein gewöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen des laufenden Ge-

schäftsverkehrs dar. Vielmehr handelte es sich - bezogen auf den jeweiligen

Unternehmensgegenstand - um eine sukzessiv vorgenommene außergewöhnli-

che Transaktion, die darin begründet lag, dass der Beklagte sein Malereiunter-

nehmen nunmehr nicht mehr als Einzelunternehmer, sondern in der Rechtsform

der GmbH betrieb und daher die Übertragung der betriebsnotwendigen Ausstat-

tung auf die Schuldnerin die folgerichtige, wirtschaftlich allein sinnvolle Konse-

quenz war (vgl. BGHZ 170 aaO Tz. 27, 28 - betr. ein Warenlager).

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b) Im Zusammenhang mit den Vorgängen um die Übernahme der Ge-

schäftsausstattung des Einzelunternehmens durch die Schuldnerin stellt auch

die Begleichung der Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens in Bezug auf

die Versicherung und Steuer für Fahrzeuge sowie die Bezahlung von Rechnun-

gen, die von Dritten für Leistungen auf den Namen des Beklagten persönlich

ausgestellt waren, aus Einlagemitteln eine Umgehung der Kapitalaufbringungs-

vorschriften in Form eines Hin- und Herzahlens dar. Ohne Erfolg beruft sich die

Revision insoweit auf gegenteiligen Sachvortrag des Beklagten in den Vorin-

stanzen. Dieser hat angesichts der Tatsache, dass die umstrittenen Rechnun-

gen und Belege ihn als persönlichen Schuldner auswiesen, mit der pauschalen

Behauptung, die auf dem Beleg Nr. 18 aufgelisteten Gegenstände hätten dem

Geschäftsbetrieb der Schuldnerin gedient und diese habe die in den Belegen

Nr. 19 und 20 aufgeführten Zahlungen aufgrund empfangener Gegenleistungen

erbracht, nicht der ihm obliegenden Substantiierungslast genügt, geschweige

denn insoweit Beweis angeboten.

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2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der

nach Nr. 3 des notariellen Gründungsvertrages am 4. Juli 1989 "sofort" ent-

standene und zugleich fällig gewordene, in Höhe von 23.074,90 € nicht wirksam

getilgte Stammeinlageanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten im Zeit-

punkt der Klageeinreichung am 30. Dezember 2004 (mit demnächstiger Zustel-

lung am 1. Februar 2005) nicht verjährt war.

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a) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt nach

der durch Art. 13 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an

das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004

(BGBl. I, 3214 ff.

- Verjährungsanpassungsgesetz -) mit Wirkung ab

15. Dezember 2004 (Inkrafttreten) neu in das GmbHG eingefügten speziellen

Verjährungsregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG in zehn Jahren von seiner Ent-

stehung an.

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b) Diese neue, grundsätzlich ab 15. Dezember 2004 einsetzende zehn-

jährige Verjährungsfrist ist im vorliegenden "Altfall", in dem der Einlageanspruch

bereits am 4. Juli 1989 entstanden und zugleich fällig geworden ist, nach Maß-

gabe der einschlägigen besonderen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12

Abs. 2 EGBGB anwendbar: Gemäß dieser - von Art. 229 § 12 Abs. 1 i.V.m.

Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB (vgl. dazu OLG Düsseldorf, GmbHR 2006, 654,

655; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Art. 229 § 12 EGBGB Rdn. 4) abwei-

chenden - Sonderregelung unterlag hier der Anspruch der Schuldnerin gegen

den Beklagten auf Kapitalaufbringung (§ 19 Abs. 1 GmbHG) ab 1. Januar 2002

bis zum Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes der regelmäßigen

dreijährigen - und damit kürzeren - Verjährungsfrist des § 195 BGB i. d. Fas-

sung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November

2001 (BGBl. I, 3138 - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz -) [nachfolgend: aa)],

der Anspruch war nach Maßgabe des alten, bis zum 14. Dezember 2004 gel-

tenden Rechts noch nicht verjährt [nachfolgend: bb)], und auch bei der gebote-

nen Einrechnung des vor dem 15. Dezember 2004 verstrichenen Zeitraums ist

Verjährung nicht eingetreten [nachfolgend: cc)].

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aa) Der mit der Klage geltend gemachte, bereits im Jahr 1989 entstan-

dene und fällig gewordene Einlageanspruch der Schuldnerin gegen den Beklag-

ten unterfiel nach Maßgabe der Sonderüberleitungsnorm des Art. 229 § 12

Abs. 2 EGBGB insoweit der am 15. Dezember 2004 neu eingeführten zehnjäh-

rigen Verjährung des § 19 Abs. 6 GmbHG, als damit gegenüber der bis dahin

für Einlageansprüche maßgeblichen dreijährigen Regelverjährung des § 195

BGB n.F. eine längere Verjährungsfrist bestimmt wurde.

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Bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.

Januar 2002 unterlag die Einlageforderung der Schuldnerin zwar zunächst nach

der Rechtsprechung des Senats der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung ge-

mäß § 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 118, 83, 101 - zur AG; Sen.Urt. v. 24. Juli

2000 - II ZR 202/98, NZG 2000, 1226, 1228 - zur GmbH; h.M.: vgl. nur Schnei-

der/H.P. Westermann in Scholz, GmbHG 10. Aufl. § 19 Rdn. 13 m.w.Nachw.).

Diese ursprüngliche lange Verjährungsfrist bestand aber nicht etwa bis zum

Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes am 15. Dezember 2004 un-

verändert weiter (so jedoch: Mansel/Stürner, Anwaltkommentar BGB § 195

Rdn. 21, § 194 Rdn. 14; Mansel/Budzikiewicz, NJW 2005, 321, 327 ff.; Brink-

mann, NZG 2002, 855, 858 f.), sondern unterfiel mit dem Inkrafttreten des

Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes der generell geltenden Verkürzung der

Regelverjährungsfrist auf drei Jahre (vgl. nur OLG Düsseldorf, GmbHR 2006,

654, 655; OLG Jena, ZIP 2006, 1862, 1864; Ensthaler

in Achilles/

Ensthaler/Schmidt, GmbHG § 19 Rdn. 3). Aus dem Ablauf des Gesetzgebungs-

verfahrens ergibt sich, dass es keineswegs dem Willen des Gesetzgebers ent-

sprach, für Ansprüche außerhalb des BGB die alte dreißigjährige Regelverjäh-

rungsfrist weiter gelten zu lassen. Nach dem Diskussionsentwurfs des Bun-

desministeriums der Justiz (Stand: 4. August 2000 - abgedr. bei Canaris,

Schuldrechtsreform 2002, S. 5) sollte in § 194 Abs. 3 BGB als deklaratorische

Regelung eingeführt werden, dass "die Vorschriften dieses Abschnitts,... soweit

nicht ein anderes bestimmt ist, auch für die Verjährung von Ansprüchen gleich

aus welchem Rechtsgrund, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind", gelten.

Damit sollte die bisherige Praxis, nach der zahlreiche zivilrechtliche Gesetze

außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches auf dessen Verjährungsregelung

unausgesprochen zurückgreifen, auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wer-

den (Begr DiskE aaO S. 98).

21

Aus dem Umstand, dass eine derartige deklaratorische Regelung nicht in

die endgültige Gesetzesfassung übernommen wurde, lässt sich nicht der

Schluss auf eine Weitergeltung der alten Regelverjährungsfrist für Ansprüche

außerhalb des BGB ziehen. Denn diese wurde mit Inkrafttreten des Schuld-

rechtsmodernisierungsgesetzes außer Kraft gesetzt; die weitere Anwendung

einer außer Kraft gesetzten Verjährungsnorm ist - nicht nur dogmatisch - un-

haltbar (so zutreffend OLG Köln, ZIP 2007, 819, 821).

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bb) Im konkreten Fall war der am 4. Juli 1989 entstandene und zugleich

fällig gewordene Einlageanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten bei

Inkrafttreten der Verjährungsneuregelung des Schuldrechtsmodernisierungsge-

setzes am 1. Januar 2002 aufgrund der bis dahin geltenden alten 30-jährigen

Regelfrist ersichtlich nicht verjährt (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB).

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Verjährung ist auch nicht nach der ab diesem Zeitpunkt gültigen Neufas-

sung des § 195 BGB bis zum Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgeset-

zes am 15. Dezember 2004 eingetreten. Denn die gegenüber der ursprüngli-

chen 30-jährigen Verjährung verkürzte dreijährige Verjährungsfrist nach dem

Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde gemäß der Überleitungsvorschrift

des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erst vom 1. Januar 2002 an berechnet

und wäre danach ohne die (erneute) Gesetzesänderung durch das Verjäh-

rungsanpassungsgesetz erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004 - also nach

Eintritt der Ablaufhemmung durch die schon am Tage zuvor eingereichte, "dem-

nächst" (§ 167 ZPO) zugestellte Klage - vollendet gewesen.

cc) Verjährung der Klageforderung ist auch nicht aufgrund der Anrech-

nungsbestimmung in Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eingetreten.

Nach dem Wortlaut des Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2

EGBGB wird zwar in die ab dem 15. Dezember 2004 beginnende neue zehn-

jährige Verjährungsfrist der davor abgelaufene Zeitraum eingerechnet. Dies hat

jedoch nicht zur Folge, dass der nach § 19 Abs. 6 GmbHG an sich mit der Ent-

stehung der Forderung beginnende Lauf der Verjährung hier etwa bereits zehn

Jahre nach dem 4. Juli 1989, mithin mit Ablauf des 4. Juli 1999 und damit sogar

zeitlich vor dem Beginn der zwischenzeitlich maßgeblich gewordenen Dreijah-

resfrist nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vollendet gewesen wäre.

Ein derartiges Normverständnis ließe nämlich die Übergangsregelung nicht nur

25

faktisch leer laufen, sondern wäre auch dem Einwand einer mit Art. 14 GG un-

vereinbaren Rückwirkung ausgesetzt, da in diesem Fall den betroffenen Gläu-

bigern rückwirkend - und sie damit unzumutbar benachteiligend - die Möglich-

keit genommen wäre, ihre Ansprüche durchzusetzen (vgl. auch OLG Köln,

ZIP 2007, 1819, 1822; Benecke/Geldsetzer, NZG 2006, 7).

26

Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist daher gesetzeskonform dahin

auszulegen, dass in die ab Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes

am 15. Dezember 2004 laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19

Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisie-

rungsgesetzes, mithin ab 1. Januar 2002 verstrichenen Zeiträume der zuvor

geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB n.F. einzurechnen sind.

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Hierfür spricht bereits die Absicht des Gesetzgebers, die bei der Verkür-

zung der allgemeinen Verjährungsfrist auf drei Jahre durch das Schuldrechts-

modernisierungsgesetz nicht völlig durchdachte Auswirkung auf Ansprüche aus

Gesetzen außerhalb des BGB zu beheben und dadurch insbesondere innerhalb

jener Spezialgesetze auftretende Wertungswidersprüche zu vermeiden. Des-

halb war es die erklärte Absicht des Gesetzgebers, durch rechtzeitigen Erlass

eines Verjährungsanpassungsgesetzes zu vermeiden, dass die dreijährige Ver-

jährungsfrist - erstmals mit Ablauf bis 31. Dezember 2004 - effektiv wird (Begr

RegE, BT-Drucks. 15/3653, S. 16). Im Einklang damit entspricht durch die Be-

grenzung der Anrechnung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum

14. Dezember 2004 zugleich der Sache nach die nunmehr auf zehn Jahre ver-

längerte Sonderregelung u.a. für Einlageforderungen der Konstellation, die im

Falle der Einführung des neuen „korrigierten“ Verjährungsrechts zugleich mit

der Verjährungsverkürzung im Zuge der Schuldrechtsreform ab 1. Januar 2002

hätte erreicht werden können und - bei richtiger Sicht der Dinge - schon damals

auch hätte erreicht werden sollen (Begr RegE, BT-Drucks. 15/3653, S. 16).

Dieses Normverständnis steht schließlich auch im Einklang mit dem Wortlaut

des Gesetzes. Denn Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 1 EGBGB bezieht sich "nach

Maßgabe des bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Rechts" auf die "Rege-

lungen über die regelmäßige Verjährung", die im neuen Recht durch "längere

Verjährungsfristen" ersetzt wurden; mit letzterem ist die seit dem 1. Januar

2002 geltende kurze Regelverjährung nach §§ 195, 199 n.F. BGB gemeint, an

deren Stelle die zehnjährige Frist des § 19 Abs. 6 GmbHG trat (vgl. auch Thies-

sen, NJW 2005, 2120, 2121).

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Da mithin die Anrechnung bereits verstrichener Verjährungszeiträume

auf die Zehnjahresfrist erst ab dem 1. Januar 2002 Platz greift (so auch OLG

Düsseldorf, GmbHR 2006, 654, 655; OLG Jena, ZIP 2006, 1862, 1864; OLG

Köln, ZIP 2007, 819, 821; Palandt/Heinrichs aaO Art. 229 § 12 EGBGB Rdn. 4;

Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 19 Rdn. 12; Thiessen aaO; Sontheimer,

DStR 2005, 1834, 1837 f.), war hier die Verjährung des Einlageanspruchs der

Schuldnerin gegen den Beklagten im Zeitpunkt der Klageeinreichung am

30. Dezember 2004 (mit demnächstiger Zustellung am 1. Februar 2005) noch

nicht vollendet, so dass Ablaufhemmung eingetreten ist.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 09.11.2005 - 1 O 781/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.06.2006 - 6 U 128/05 -