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BGH Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 2. Juni 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 276 Fa, 311 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3; VerkProspG § 13 (Fassung vom

9. September 1998)

Treten organschaftliche Vertreter einer kapitalsuchenden Gesellschaft Anlageinte-

ressenten persönlich mit dem Anspruch gegenüber, sie über die für eine Anlageent-

scheidung wesentlichen Umstände zu informieren, so haften sie für die Unrichtigkeit

oder Unvollständigkeit ihrer Angaben nach den Grundsätzen des Verschuldens bei

Vertragsschluss (c.i.c.).

BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06 - KG Berlin

LG Berlin

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette,

die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivil-

senats des Kammergerichts vom 3. August 2006 wird zurück-

gewiesen.

2. Auf die Revision der Klägerin zu 6 wird das Urteil des

16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. August 2006 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die zweitinstanzlich

erweiterte Klage der Klägerin zu 6 abgewiesen worden ist, und

insoweit erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die

Klägerin zu 6 weitere 398.870,81 € zu zahlen, nebst Zinsen in

Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem

12. Juni 2003, Zug um Zug gegen Übertragung von 88.636

Stammaktien der S. AG.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in sämtli-

chen Rechtszügen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz u.a. aus Pros-

pekthaftung.

Die beiden Beklagten waren die alleinigen Vorstände der S.

AG (im Folgenden: S-AG) und an ihrem Aktienkapital mit je 1 % beteiligt.

Die S-AG hatte am 19. Juli 2000 die Vollbanklizenz erhalten und betrieb - nach

Aufnahme ihres operativen Geschäfts am 21. September 2000 - den Handel mit

Wertpapieren über das Internet (Internet-Brokerage) gegen eine volumen-

unabhängige Festgebühr (flat-fee) von 9,95 € pro Transaktion, wobei sie einen

Gewinn von knapp 3 € pro Transaktion kalkulierte. Am 16. August 2000 be-

schloss ihre Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung um 12 Mio. DM auf

70 Mio. DM durch Zeichnung der neuen Aktien bis zum 31. Oktober 2000.

Zwecks Einwerbung des Kapitalerhöhungsbetrages hielten die Beklagten am

24. Oktober 2000 in den Räumen einer Anwaltskanzlei eine Präsentationsver-

anstaltung ab, zu der eine von ihnen eingeschaltete So. AG finanzkräftige, den

Beklagten bis dahin unbekannte Investoren eingeladen hatte. Zu den gelade-

nen Personen, die sich bei der Präsentation zum Teil untereinander oder durch

Mitarbeiter vertreten ließen, gehörten u.a. die Kläger zu 1 bis 5 sowie der inzwi-

schen verstorbene Ehemann der Klägerin zu 6. Bei der Präsentation lag zur

Mitnahme für die Investoren eine von den Beklagten unterzeichnete "Equity-

Story der S-AG" mit Datum vom "Oktober 2000" bereit. Sie umfasste auf insge-

samt 24 zum Teil mehrfarbigen Druckseiten eine knappe Unternehmensdarstel-

lung, ergänzt durch etliche Schaubilder und Tabellen, und war von den Beklag-

ten bereits bei einer anderen (erfolgreichen) Präsentation gegenüber einem

Hamburger Bankhaus im August 2000 verwendet worden. Die darin enthalte-

nen Daten waren am 24. Oktober 2000 zum Teil überholt. So wies die sog. "Vi-

ability"-Studie noch Einnahmen von 14,95 € (statt 9,95 €) pro Transaktion aus.

Das prognostizierte "Cash-Flow-Development" basierte auf Zahlen vom Mai

2000. Nicht erwähnt waren darin Kosten für Werbung von 20 Mio. DM, deren

Ausgabe bis Ende 2000 geplant war.

3

Bis zum Beginn der Präsentation hatten die geladenen Investoren wegen

verspäteten Eintreffens des Beklagten zu 1 30 bis 40 Minuten Zeit, die "Equity-

Story" einzusehen. Bei der anschließenden Veranstaltung, die etwa drei Stun-

den dauerte, stellten die Beklagten die S-AG per Computerpräsentation vor und

erläuterten einen mittels Beamer an die Wand projizierten Businessplan vom

23. Oktober 2000, der u.a. prognostizierte Einnahmen und Ausgaben sowie

eine Liquiditätsvorausschau enthielt und den Veranstaltungsteilnehmern - nach

Beklagtenvortrag aus Geheimhaltungsgründen - nicht ausgehändigt wurde. Un-

streitig bezeichneten die Beklagten die S-AG im Verlauf der Präsentation wie-

derholt als "voll durchfinanziert" bis zum Erreichen der Gewinnzone ("break-

even"). Sie bezifferten dabei das Eigenkapital der S-AG mit 58 Mio. DM zuzüg-

lich des einzuwerbenden Kapitalerhöhungsbetrages von 12 Mio. DM und wie-

sen darauf hin, dass eine bis zum Jahresende 2000 durchzuführende Werbe-

kampagne für 20 Mio. DM bereits in Auftrag gegeben sei. Weiter wurde die

Möglichkeit erörtert, das gesamte Unternehmen noch im Jahr 2000 zu verkau-

fen ("trade sale"). Am Tag nach der Präsentation erwarben die Kläger zu 1 bis 4

je 42.614 Aktien zum Ausgabebetrag von je 191.763,00 €, der Kläger zu 5

250.000 Aktien zum Ausgabebetrag von 1.125.000,00 € und der Rechtsvorgän-

ger der Klägerin zu 6 100.000 Aktien zum Ausgabebetrag von 450.000,00 €.

4

Unter dem 17. Januar 2001 lud die S-AG zu einer Hauptversammlung

wegen angeblich "planmäßigen" weiteren Kapitalbedarfs. In der außerordentli-

chen Hauptversammlung vom 22. Februar 2001 wurde wegen dringenden Fi-

nanzierungsbedarfs eine Kapitalerhöhung um 5 Mio. € beschlossen, deren

Durchführung jedoch unterblieb. Mit Schreiben vom 27. März 2001 zeigten die

Beklagten den Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals an (§ 92

Abs. 1 AktG) und forderten die Aktionäre auf, durch den Erwerb weiterer Aktien

im Wert von insgesamt 10 Mio. DM die Liquiditätslage der S-AG zu entspannen,

um den Fortbestand der Bank zu sichern. Am 12. April 2001 zog die D.

AG ihre Offerte zum Erwerb der S-AG für 21 Mio. € mit der Begründung

zurück, dass die S-AG nur 4.102 aktive Kunden habe und sie illiquide sowie

überschuldet sei. Am 20. April 2001 ordnete das Bundesaufsichtsamt für das

Kreditwesen die Schließung der S-AG für den Kundenverkehr an und beantrag-

te am 7. Mai 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 46 b KWG), das

am 22. Mai 2001 eröffnet wurde und zum Verkauf des Unternehmens der S-AG

an eine Investmentbank führte.

5

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger von den Beklagten Schadensersatz

für die von ihnen investierten Kapitalbeträge, wobei die Klägerin zu 6 in erster

Instanz nur einen Teilbetrag von 51.129,19 € (100.000,00 DM) geltend gemacht

hat. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

den Klagen der Kläger zu 1 bis 5 in voller Höhe und der Klage der Klägerin zu 6

in ursprünglicher Höhe entsprochen; die zweitinstanzlich um 398.870,81 € er-

höhte Klage der Klägerin zu 6 hat es abgewiesen. Mit ihren - von dem Beru-

fungsgericht unbeschränkt zugelassenen - Revisionen erstreben die Beklagten

und die Klägerin zu 6 die Beseitigung ihrer jeweiligen Beschwer.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Revision der Klägerin

zu 6 führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten in Höhe der erweiter-

ten Klage.

I. Das Berufungsgericht hält Ansprüche der Kläger aus Prospekthaftung

der Beklagten i.e.S. für gegeben, weil die Beklagten die zum Teil veralteten An-

gaben in der - als "Prospekt" anzusehenden - "Equity-Story" entgegen ihrer

Prospektberichtigungspflicht (vgl. BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110) bei der

Präsentation vom 24. Oktober 2000 nicht richtig gestellt, sondern - im Gegen-

teil - den Klägern anhand des präsentierten "Bussinessplans" den unrichtigen

Eindruck vermittelt hätten, die S-AG verfüge über ein sicheres "Polster" von

20 Mio. DM und sei mit einer Kapitaldecke von insgesamt 70 Mio. DM bis zur

Erreichung der Rentabilitätsschwelle "voll durchfinanziert". Die von den Beklag-

ten erhobene Einrede der Verjährung greife lediglich gegenüber den von der

Klägerin zu 6 in zweiter Instanz klageerweiternd geltend gemachten Prospekt-

haftungsansprüchen durch.

8

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen

Punkten stand.

10

II. Revision der Beklagten

1. Im Ergebnis ohne Erfolg meint die Revision, eine Haftung der Beklag-

ten nach den von dem Berufungsgericht angewandten Grundsätzen der allge-

meinen zivilrechtlichen Prospekthaftung i.e.S. (vgl. dazu BGHZ 71, 284; 123,

106 u. st. Rspr.) habe schon deshalb auszuscheiden, weil die den Klägern bei

der Präsentation vom 24. Oktober 2000 übergebene "Equity-Story" wegen ihres

beschränkten Adressatenkreises und wegen ihres für eine Anlageentscheidung

ersichtlich unzureichenden Inhalts nicht den Anforderungen genügt habe, wel-

che an einen "Prospekt" im Sinne der genannten Haftungsgrundsätze zu stellen

seien.

11

Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auf die in Einzelheiten um-

strittenen und in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht abschließend ge-

klärten Kriterien des Prospektbegriffs (vgl. dazu Assmann in Assmann/Schütze,

Handbuch des Kapitalanlagerechts 3. Aufl. § 6 Rdn. 66 ff.; Ehricke

in

Hopt/Voigt, Prospekt- und Kapitalmarktinformationshaftung S. 195 ff.; Siol in

Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 45 Rdn. 47 ff.)

hier nicht an. Die Beklagten trifft nicht nur eine "Prospekthaftung i.e.S." nach

den Grundsätzen, welche an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die

Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemach-

ten Angaben anknüpfen (vgl. dazu BGHZ 71, 284 u. st. Rspr.). Das hat auch

das Berufungsgericht nicht richtig erfasst. Denn abgesehen davon, dass die von

dem Berufungsgericht als haftungsbegründend unrichtig angesehenen Anga-

ben der Beklagten anhand des bei der Präsentation gezeigten Bussinessplans

gar nicht in der "Equity-Story" als etwaigem Prospekt enthalten waren und da-

her schwerlich eine "Prospekthaftung" auslösen konnten, haben die Beklagten

im Rahmen der von ihnen als Vorständen der S-AG selbst geleiteten, dreistün-

digen Informationsveranstaltung nicht nur das durch einen Prospekt vermittelte

und sie als etwaige Prospektverantwortliche treffende typisierte Vertrauen, son-

dern ein darüber hinausgehendes persönliches Vertrauen der potentiellen An-

leger auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Informationen über das Anla-

geobjekt in Anspruch genommen. Die Beklagten haften deshalb jedenfalls unter

dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.).

12

a) Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsver-

handlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis treffen

zwar grundsätzlich den Vertretenen. Anders ist es aber und war es auch schon

vor Inkrafttreten des § 311 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB, wenn der Vertreter in be-

sonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und der Ver-

handlungsgegner ihm das auch entgegengebracht hat. Dann muss der Vertre-

ter selbst für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten einstehen (vgl.

BGHZ 56, 81, 83; 74, 103, 108). Der erkennende Senat hat diesen allgemeinen

- normalerweise auf Erklärungen im Vorfeld einer Garantiezusage des Vertre-

ters zugeschnittenen (vgl. BGHZ 126, 181, 189 m.Nachw.) - Grundsatz für den

Bereich der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung i.e.S. dahin weiterentwickelt,

dass Grundlage einer derartigen Vertrauenshaftung nicht nur das von einem

bestimmten Menschen ausgehende persönliche, sondern auch ein typisiertes

Vertrauen sein kann, das sich aus einer Garantenstellung der für die Geschicke

der kapitalsuchenden Gesellschaft und damit ggf. auch für die Herausgabe ei-

nes Anlageprospekts verantwortlichen Personen herleitet. Zu diesen gehören

insbesondere die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie

das Management bilden oder beherrschen (BGHZ 71, 284, 287 ff.; 72, 284,

287; 79, 337, 340 f.; 83, 222, 223 f.; 123, 106, 109 f.). Von ihnen darf ein Anla-

geinteressent erwarten, dass sie den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt

geprüft haben und ihn über alle Umstände informieren werden, die für seine

Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (BGHZ 71, 284, 287 f.).

Eine daran anknüpfende Haftung der genannten Garanten und Vertrauensad-

ressaten setzt - abweichend von den sonst für die Vertrauenshaftung geltenden

Regeln - nicht voraus, dass sie mit dem Anlageinteressenten bei der Vertrags-

anbahnung in sozialen Kontakt getreten oder ihm auch nur namentlich bekannt

geworden sind; als Anknüpfungspunkt für die sie persönlich treffende Vertrau-

enshaftung genügt ihre Garantenstellung (vgl. BGHZ 79, 337, 342; 83, 222,

224). Entsprechende Grundsätze hat der Senat (BGHZ 123, 106) auch bei

Verwendung von Prospekten angewandt, mit denen für den Erwerb von Aktien

außerhalb der geregelten Aktienmärkte geworben wird.

13

b) Vermag sonach schon ein durch einen Prospekt vermitteltes, typisier-

tes und anonymes Vertrauen des Anlageinteressenten eine persönliche Haf-

tung der genannten Garanten bzw. Vertrauensadressaten für unrichtige oder

unvollständige Informationen über das Anlageobjekt zu begründen, so muss

das erst recht und in höherem Maße dann gelten, wenn solche Garanten - wie

hier die Beklagten als Vorstände der S-AG - einem oder mehreren Anlegern bei

Anbahnung des Vertrages persönlich gegenübertreten und etwa einen Prospekt

oder sonstige Unterlagen mit der Autorität ihres Amtes und ihrer besonderen

Sachkunde des Anlageobjekts erläutern oder dazu ergänzende Angaben ma-

chen (vgl. auch MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl. § 311 Rdn. 210). Es wäre

völlig ungereimt, wenn sie in solchem Fall nur für Prospektmängel, nicht aber

für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer zusätzlichen Angaben nach

vorvertraglichen Grundsätzen als Vertreter oder Sachwalter der Anlagegesell-

schaft haften müssten. So, wie ein Prospektverantwortlicher eine Haftung für

Unrichtigkeiten eines Prospekts durch Prospektberichtigung oder auch durch

entsprechende mündliche Hinweise gegenüber den Anlegern vor Abschluss

des Vertrages vermeiden kann (vgl. zur Prospektberichtigungspflicht BGHZ 71,

284, 291; 123, 106, 110; Sen.Urt. v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP

2004, 312; v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 f. Tz. 7; Kiethe,

ZIP 2000, 216, 218 zu II 1.3; vgl. auch § 11 VerkProspG a.F. sowie nunmehr

§ 16 WpPG für Wertpapieremissionen), so sind umgekehrt einem aufklärungs-

pflichtigen Garanten unmittelbar gegenüber Anlegern erteilte mündliche Infor-

mationen unrichtigen oder unvollständigen Inhalts als ein Verschulden bei Ver-

tragsschluss (c.i.c.) persönlich anzulasten. Dies rechtfertigt sich daraus, dass er

in solchem Fall als aufklärungspflichtiger Garant nicht nur ein typisiertes und für

eine persönliche Haftung bereits ausreichendes, sondern ein darüber hinaus-

gehendes, im Vergleich dazu "besonderes", persönliches Vertrauen der Anleger

in Anspruch genommen hat.

14

c) Anders als das Berufungsgericht unter Hinweis auf das BGH-Urteil

vom 3. Oktober 1989 (XI ZR 157/88, WM 1989, 1715 = NJW 1990, 389) meint,

kann dem nicht entgegengehalten werden, dass das Verhandlungsvertrauen

des künftigen Vertragspartners einer Gesellschaft grundsätzlich nur ihr, nicht

aber ihrem Geschäftsleiter persönlich entgegengebracht werde. Das gilt für

normale Verkehrsgeschäfte (unter Einschluss der Geschäftstätigkeit einer Ge-

sellschaft als Anlagevermittlerin; dazu BGH aaO), bei denen nicht dem jeweili-

gen Geschäftsleiter persönlich die vorvertragliche Verpflichtung obliegt, poten-

tielle Vertragspartner der Gesellschaft über die von ihr angebotenen Leistungen

oder über ihre wirtschaftliche Lage richtig und vollständig zu informieren, mag

er sich auch eines Prospektes über die angebotenen Produkte oder Leistungen

bedienen. Im Gegensatz dazu trifft u.a. die Geschäftsleiter einer kapitalsuchen-

den Anlagegesellschaft, wie schon dargelegt, eine Informationspflicht gegen-

über Anlageinteressenten, welche nicht eine Leistung der Gesellschaft in An-

spruch nehmen, sondern ihr Kapital gewinnbringend investieren wollen (zu der

Unterscheidung vgl. Sen.Urt. v. 4. Mai 1981 - II ZR 193/80, WM 1981, 1021).

Da es sich um Risikokapital handelt, das nicht - wie bei Kreditgeschäften üb-

lich - durch Sicherheiten vor einem Verlust geschützt werden kann, und die An-

lageinteressenten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Anlagegesellschaft nicht

kennen, sind sie insoweit auf wahrheitsgemäße Informationen von Gewährs-

personen der Gesellschaft angewiesen (vgl. auch BGHZ 71, 284, 287).

15

Diese Besonderheit zeigt sich auch in den spezialgesetzlichen Haftungs-

tatbeständen des § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BörsG. Diese Vor-

schrift bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, "von denen der Prospekt

ausgeht" und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Ge-

sellschaft (vgl. BGHZ 79, 337, 342; Schwark in Schwark, Kapitalmarktrechts-

kommentar BörsG § 45 Rdn. 9). Andererseits setzt § 13 VerkProspG - hier in

seiner im Jahr 2000 geltenden Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I

2701) - eine persönliche Mitwirkung der genannten Haftungsadressaten bei den

Vertragsverhandlungen mit dem Anleger nicht voraus und schließt eine Haftung

aus c.i.c. nicht aus (vgl. § 47 Abs. 2 BörsG; Schwark aaO § 45 Rdn. 72 f.; Ass-

mann in Assmann/Lenz/Ritz, VerkProspG [2001] § 13 Rdn. 70 m.w.Nachw.;

ebenso zu § 13 VerkProspG n.F. Fleischer, BKR 2004, 339, 343 mit Fn. 67).

Ohnehin erfasste § 13 VerkProspG a.F. nur Verkaufsprospekte, welche der zu-

ständigen Stelle gemäß § 6 oder § 8 VerkProspG zur Prüfung vorgelegt worden

waren (vgl. Heidelbach in Schwark aaO § 13 VerkProspG Rdn. 9 m.w.Nachw.).

Das ist hier nicht ersichtlich.

16

2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Angaben

der Beklagten bei der Präsentation vom 24. Oktober 2004 in entscheidenden

Punkten haftungsbegründend unrichtig.

17

a) Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, sind die erstinstanzlich ver-

nommenen Zeugen, die an der Präsentation vom 24. Oktober 2000 teilgenom-

men haben, aufgrund der Erklärungen der Beklagten davon ausgegangen, dass

die S-AG zum damaligen Zeitpunkt über 58 Mio. DM verfügen konnte. Die zu-

sätzlich einzuwerbenden 12 Mio. DM wurden nicht als notwendig für das wirt-

schaftliche Überleben der S-AG, sondern als "zusätzliches Polster" dargestellt,

um die Gesellschaft für den beabsichtigten Verkauf attraktiver zu machen. Ins-

gesamt gingen die Anleger angesichts eines in dem Businessplan vom 23. Ok-

tober 2000 dargestellten Kapitalverbrauchs von rund 46,23 Mio. DM bis Sep-

tember 2001 von einem "Polster" i.H.v. 20 Mio. DM aus und durften nach den

Erklärungen der Beklagten hiervon auch ausgehen. Dementsprechend "durften

und mussten die Kläger auf der Grundlage des präsentierten Businessplans

und der Erläuterungen der Beklagten davon ausgehen", dass die bei der Prä-

sentation genannten, bereits verplanten Werbeaufwendungen von 20 Mio. DM

bis Ende 2000

in den

insgesamt ausgewiesenen "Anlaufkosten" von

26,75 Mio. DM enthalten waren, wie das Berufungsgericht im Einzelnen aus-

führt. Tatsächlich verfügte die S-AG nach eigenen Angaben des Beklagten zu 1

am 31. Oktober 2000 unter Hinzurechnung der aufgrund der Präsentation ein-

geworbenen 12 Mio. DM nur noch über eine Liquidität von 40,4 Mio. DM, von

denen 20 Mio. DM bereits für die Werbung bis Ende 2000 ausgegeben waren,

so dass die S-AG zum Jahresende nur noch mit einer Liquidität von 20,4 Mio.

DM rechnen konnte. Hingegen suggerierte der bei der Präsentation gezeigte

Businessplan per Ende 2000 noch vorhandene Mittel von rund 40,5 Mio. DM.

18

b) Entgegen der Ansicht der Revision tragen schon diese - von der Revi-

sion nicht angegriffenen - Feststellungen die Verurteilung der Beklagten, ohne

dass es darauf ankommt, ob auch die von den Beklagten bei der Präsentation

mehrfach wiederholte Behauptung, die S-AG sei "voll durchfinanziert", schuld-

haft unrichtig war, wie von dem Berufungsgericht aufgrund des von ihm einge-

holten Sachverständigengutachtens (zusätzlich) angenommen.

19

aa) Als Vertrauensadressaten der Kläger waren die Beklagten verpflich-

tet, die Kläger über alle Umstände, die für ihre Entschließung von wesentlicher

Bedeutung sein konnten, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl.

BGHZ 79, 337, 344; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412

Tz. 7; st. Rspr.). Dieser Verpflichtung sind die Beklagten bei der Präsentation

nicht nachgekommen, sondern haben bei den Klägern zumindest fahrlässig die

unrichtige Vorstellung hervorgerufen, dass die S-AG nach ihrem Business- bzw.

Finanzplan über ein "Polster" von ca. 20 Mio. DM verfüge, was im Übrigen ge-

eignet ist, die rasche Entschlossenheit der Kläger zu erklären. Es liegt auf der

Hand, dass es für einen Anleger einen Unterschied macht, ob die Anlagegesell-

schaft über ein solches Polster verfügt oder nicht, und dass für professionelle

Anleger wie die Kläger harte Zahlen mehr bedeuteten als die interpretationsbe-

dürftige Äußerung, die Gesellschaft sei "voll durchfinanziert". Nach der ständi-

gen Rechtsprechung des Senats entspricht es im Übrigen der Lebenserfahrung,

dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist

(BGHZ 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 aaO Tz. 16 m.w.Nachw.).

Für unrichtige mündliche Informationen durch Personen, die für entsprechende

Angaben in einem Prospekt verantwortlich wären, kann nichts anderes gelten.

20

bb) An sich zu Recht beanstandet die Revision zwar, dass das Beru-

fungsgericht die gerichtlichen Sachverständigen, deren schriftliches Gutachten

die Beklagten in vielerlei Hinsicht angegriffen hatten, zum Termin vom 27. April

2006 geladen hat, ohne die Parteien vor dem Termin hiervon zu benachrichti-

gen. Dies verstieß gegen § 273 Abs. 4 Satz 1 ZPO, was ausweislich des Sit-

zungsprotokolls von den "Parteivertretern" auch gemäß § 295 Abs. 1 ZPO ge-

rügt wurde. Dass sämtliche Prozessparteien an der Anhörung der Sachverstän-

digen teilgenommen und danach Sachanträge gestellt haben, rechtfertigt

- entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht die Annahme einer rü-

gelosen Einlassung. Auch die übereinstimmenden Anträge der Parteien, Ihnen

Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Anhörung der Sachverständigen

schriftsätzlich Stellung zu nehmen, lassen zumindest nicht eindeutig einen Rü-

geverzicht erkennen, zumal die Beklagten in ihrem nachgelassenen Schriftsatz

das Verfahren der Sachverständigenanhörung erneut gerügt und Wiedereröff-

nung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) beantragt haben. Richtigerwei-

se hätte das Berufungsgericht die Verhandlung bzw. die Sachverständigenan-

hörung vertagen müssen, wenn es deren Ergebnis berücksichtigen wollte (vgl.

BVerwG NJW 1980, 900). Eine entsprechende Verwertung ohne vorherige Be-

nachrichtigung gemäß § 273 Abs. 4 ZPO verstößt auch gegen Art. 103 Abs. 1

GG (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210).

21

Im Ergebnis ist jedoch die Entscheidungserheblichkeit des von der Revi-

sion gerügten Verfahrensverstoßes nicht gegeben. Die o.g. Feststellungen des

Berufungsgerichts zu dem von den Beklagten bei der Präsentation fälschlich

erweckten Eindruck, es bestehe ein "Polster" von ca. 20 Mio. DM, beruhen nicht

auf der mündlichen Sachverständigenanhörung, sondern einerseits auf den

Zahlen des Businessplans und auf den übereinstimmenden Bekundungen der

erstinstanzlich vernommenen Zeugen, andererseits auf den eigenen Angaben

des Beklagten zu 1 zur Liquiditätslage am 31. Oktober 2000. Zu den insoweit

maßgeblichen, von dem Berufungsgericht festgestellten Zahlen schweigt die

Revision sich aus.

22

Auf die von der Revision unter Bezugnahme auf ein von den Beklagten

nach der vorinstanzlichen Sachverständigenanhörung eingeholtes Privatgutach-

ten in den Vordergrund gestellte Streitfrage, ob die S-AG "voll durchfinanziert"

war, kommt es, wie schon erwähnt, nicht entscheidend an. Ebenso unerheblich

ist in diesem Zusammenhang die auf das Privatgutachten gestützte These der

Revision, die gerichtlichen Sachverständigen hätten diese Frage nicht direkt

beantwortet und bei ihrer Begutachtung die Alleinstellungsmerkmale der S-AG

auf dem Internet-Broker-Markt außer Acht gelassen. Im Übrigen hat sich das

Berufungsgericht gerade mit diesem Einwand befasst und rechtsfehlerfrei dar-

auf hingewiesen, dass die Beklagten im Oktober 2000 mit einer dauerhaften

Konkurrenzlosigkeit der S-AG nicht rechnen konnten. Auch der Privatgutachter

der Beklagten stellt fest, dass die in dem Businessplan der Beklagten unterstell-

te Marktentwicklung "aggressiv und ambitiös" war. Das haben die Beklagten

den Klägern aber ersichtlich ebenfalls nicht mitgeteilt, sondern den Eindruck

des Vorhandenseins eines sicheren "Polsters" erweckt, das mit den eigenen

Zahlen nicht übereinstimmte. Unerheblich ist demgegenüber, ob sie die negati-

ve Marktentwicklung voraussehen und erkennen konnten, dass die prognosti-

zierte Zahl von Transaktionen nicht erreicht werden könnte. Infolgedessen

kommt es auch nicht auf die zu diesem Thema benannten Zeugen K. und

N. an. Unerheblich ist schließlich der Hinweis der Revision darauf, dass

die Beklagten ihre Erklärung, die S-AG sei bis zum Erreichen der Rentabilitäts-

schwelle voll durchfinanziert, ausdrücklich an den Vorbehalt geknüpft hätten,

dass die dem Businessplan zugrunde liegenden Annahmen auch tatsächlich

erreicht würden. Dies belegt nur die Plausibilität der - für das Revisionsgericht

ohnehin bindenden und für das Prozessergebnis ausreichenden - Feststellung,

dass die Kläger auf das ihnen suggerierte "Polster" von 20 Mio. DM vertraut

haben. In diesem entscheidenden Punkt beruht das angefochtene Urteil nicht

auf der verfahrensfehlerhaften Sachverständigenanhörung.

23

3. Die den Klägern zustehenden Schadensersatzansprüche - Zug um

Zug gegen Übertragung ihrer Aktien auf die Beklagten - sind entgegen der An-

sicht der Revision auch nicht verjährt, ohne dass es auf die von den Beklagten

bestrittene Wahrung der Verjährungsfrist für Prospekthaftungsansprüche i.e.S.

von sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels (BGHZ 83, 222) an-

kommt. Denn die Beklagten haften, wie bereits dargelegt, nach den Grundsät-

zen des Verschuldens bei Anbahnung von Vertragsverhandlungen (c.i.c.) we-

gen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens. Die Verjährungsfrist dafür be-

trug gemäß § 195 BGB a.F. bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des BGB

(1. Januar 2002) 30 Jahre (vgl. BGHZ 83, 222, 227; st.Rspr.) und wurde spätes-

tens durch die Klagezustellungen im September 2001 unterbrochen.

25

II. Revision der Klägerin zu 6

Die Revision richtet sich dagegen, dass das Berufungsgericht die mit der

zweitinstanzlichen Klageerweiterung (Schriftsatz vom 19. Mai 2003) geltend

gemachten Ansprüche auf Zahlung weiterer 398.870,81 € wegen Verjährung

abgewiesen hat.

26

Die Revision ist begründet. Für den Anspruchsgrund gilt das zu den An-

sprüchen der Kläger 1 bis 5 Gesagte in gleicher Weise. Die ursprünglich 30-

jährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB a.F.; vgl. oben I 5), die durch § 195 BGB

n.F. auf drei Jahre verkürzt wurde, beginnend ab 1. Januar 2002 (Art. 229 § 6

Abs. 4 EGBGB), war im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Klageerweiterung

(im Juni 2003) nicht abgelaufen.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Caliebe

Drescher

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2003 - 19 O 349/01 -

KG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2006 - 16 U 35/03 -