BGH Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 210/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Verkündet am: 2. Juni 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 276 Fa, 311 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3; VerkProspG § 13 (Fassung vom
9. September 1998)
Treten organschaftliche Vertreter einer kapitalsuchenden Gesellschaft Anlageinte-
ressenten persönlich mit dem Anspruch gegenüber, sie über die für eine Anlageent-
scheidung wesentlichen Umstände zu informieren, so haften sie für die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit ihrer Angaben nach den Grundsätzen des Verschuldens bei
Vertragsschluss (c.i.c.).
BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06 - KG Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette,
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivil-
senats des Kammergerichts vom 3. August 2006 wird zurück-
gewiesen.
2. Auf die Revision der Klägerin zu 6 wird das Urteil des
16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. August 2006 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die zweitinstanzlich
erweiterte Klage der Klägerin zu 6 abgewiesen worden ist, und
insoweit erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin zu 6 weitere 398.870,81 € zu zahlen, nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
12. Juni 2003, Zug um Zug gegen Übertragung von 88.636
Stammaktien der S. AG.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in sämtli-
chen Rechtszügen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz u.a. aus Pros-
pekthaftung.
Die beiden Beklagten waren die alleinigen Vorstände der S.
AG (im Folgenden: S-AG) und an ihrem Aktienkapital mit je 1 % beteiligt.
Die S-AG hatte am 19. Juli 2000 die Vollbanklizenz erhalten und betrieb - nach
Aufnahme ihres operativen Geschäfts am 21. September 2000 - den Handel mit
Wertpapieren über das Internet (Internet-Brokerage) gegen eine volumen-
unabhängige Festgebühr (flat-fee) von 9,95 € pro Transaktion, wobei sie einen
Gewinn von knapp 3 € pro Transaktion kalkulierte. Am 16. August 2000 be-
schloss ihre Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung um 12 Mio. DM auf
70 Mio. DM durch Zeichnung der neuen Aktien bis zum 31. Oktober 2000.
Zwecks Einwerbung des Kapitalerhöhungsbetrages hielten die Beklagten am
24. Oktober 2000 in den Räumen einer Anwaltskanzlei eine Präsentationsver-
anstaltung ab, zu der eine von ihnen eingeschaltete So. AG finanzkräftige, den
Beklagten bis dahin unbekannte Investoren eingeladen hatte. Zu den gelade-
nen Personen, die sich bei der Präsentation zum Teil untereinander oder durch
Mitarbeiter vertreten ließen, gehörten u.a. die Kläger zu 1 bis 5 sowie der inzwi-
schen verstorbene Ehemann der Klägerin zu 6. Bei der Präsentation lag zur
Mitnahme für die Investoren eine von den Beklagten unterzeichnete "Equity-
Story der S-AG" mit Datum vom "Oktober 2000" bereit. Sie umfasste auf insge-
samt 24 zum Teil mehrfarbigen Druckseiten eine knappe Unternehmensdarstel-
lung, ergänzt durch etliche Schaubilder und Tabellen, und war von den Beklag-
ten bereits bei einer anderen (erfolgreichen) Präsentation gegenüber einem
Hamburger Bankhaus im August 2000 verwendet worden. Die darin enthalte-
nen Daten waren am 24. Oktober 2000 zum Teil überholt. So wies die sog. "Vi-
ability"-Studie noch Einnahmen von 14,95 € (statt 9,95 €) pro Transaktion aus.
Das prognostizierte "Cash-Flow-Development" basierte auf Zahlen vom Mai
2000. Nicht erwähnt waren darin Kosten für Werbung von 20 Mio. DM, deren
Ausgabe bis Ende 2000 geplant war.
Bis zum Beginn der Präsentation hatten die geladenen Investoren wegen
verspäteten Eintreffens des Beklagten zu 1 30 bis 40 Minuten Zeit, die "Equity-
Story" einzusehen. Bei der anschließenden Veranstaltung, die etwa drei Stun-
den dauerte, stellten die Beklagten die S-AG per Computerpräsentation vor und
erläuterten einen mittels Beamer an die Wand projizierten Businessplan vom
23. Oktober 2000, der u.a. prognostizierte Einnahmen und Ausgaben sowie
eine Liquiditätsvorausschau enthielt und den Veranstaltungsteilnehmern - nach
Beklagtenvortrag aus Geheimhaltungsgründen - nicht ausgehändigt wurde. Un-
streitig bezeichneten die Beklagten die S-AG im Verlauf der Präsentation wie-
derholt als "voll durchfinanziert" bis zum Erreichen der Gewinnzone ("break-
even"). Sie bezifferten dabei das Eigenkapital der S-AG mit 58 Mio. DM zuzüg-
lich des einzuwerbenden Kapitalerhöhungsbetrages von 12 Mio. DM und wie-
sen darauf hin, dass eine bis zum Jahresende 2000 durchzuführende Werbe-
kampagne für 20 Mio. DM bereits in Auftrag gegeben sei. Weiter wurde die
Möglichkeit erörtert, das gesamte Unternehmen noch im Jahr 2000 zu verkau-
fen ("trade sale"). Am Tag nach der Präsentation erwarben die Kläger zu 1 bis 4
je 42.614 Aktien zum Ausgabebetrag von je 191.763,00 €, der Kläger zu 5
250.000 Aktien zum Ausgabebetrag von 1.125.000,00 € und der Rechtsvorgän-
ger der Klägerin zu 6 100.000 Aktien zum Ausgabebetrag von 450.000,00 €.
Unter dem 17. Januar 2001 lud die S-AG zu einer Hauptversammlung
wegen angeblich "planmäßigen" weiteren Kapitalbedarfs. In der außerordentli-
chen Hauptversammlung vom 22. Februar 2001 wurde wegen dringenden Fi-
nanzierungsbedarfs eine Kapitalerhöhung um 5 Mio. € beschlossen, deren
Durchführung jedoch unterblieb. Mit Schreiben vom 27. März 2001 zeigten die
Beklagten den Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals an (§ 92
Abs. 1 AktG) und forderten die Aktionäre auf, durch den Erwerb weiterer Aktien
im Wert von insgesamt 10 Mio. DM die Liquiditätslage der S-AG zu entspannen,
um den Fortbestand der Bank zu sichern. Am 12. April 2001 zog die D.
AG ihre Offerte zum Erwerb der S-AG für 21 Mio. € mit der Begründung
zurück, dass die S-AG nur 4.102 aktive Kunden habe und sie illiquide sowie
überschuldet sei. Am 20. April 2001 ordnete das Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen die Schließung der S-AG für den Kundenverkehr an und beantrag-
te am 7. Mai 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 46 b KWG), das
am 22. Mai 2001 eröffnet wurde und zum Verkauf des Unternehmens der S-AG
an eine Investmentbank führte.
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger von den Beklagten Schadensersatz
für die von ihnen investierten Kapitalbeträge, wobei die Klägerin zu 6 in erster
Instanz nur einen Teilbetrag von 51.129,19 € (100.000,00 DM) geltend gemacht
hat. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
den Klagen der Kläger zu 1 bis 5 in voller Höhe und der Klage der Klägerin zu 6
in ursprünglicher Höhe entsprochen; die zweitinstanzlich um 398.870,81 € er-
höhte Klage der Klägerin zu 6 hat es abgewiesen. Mit ihren - von dem Beru-
fungsgericht unbeschränkt zugelassenen - Revisionen erstreben die Beklagten
und die Klägerin zu 6 die Beseitigung ihrer jeweiligen Beschwer.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Revision der Klägerin
zu 6 führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten in Höhe der erweiter-
ten Klage.
I. Das Berufungsgericht hält Ansprüche der Kläger aus Prospekthaftung
der Beklagten i.e.S. für gegeben, weil die Beklagten die zum Teil veralteten An-
gaben in der - als "Prospekt" anzusehenden - "Equity-Story" entgegen ihrer
Prospektberichtigungspflicht (vgl. BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110) bei der
Präsentation vom 24. Oktober 2000 nicht richtig gestellt, sondern - im Gegen-
teil - den Klägern anhand des präsentierten "Bussinessplans" den unrichtigen
Eindruck vermittelt hätten, die S-AG verfüge über ein sicheres "Polster" von
20 Mio. DM und sei mit einer Kapitaldecke von insgesamt 70 Mio. DM bis zur
Erreichung der Rentabilitätsschwelle "voll durchfinanziert". Die von den Beklag-
ten erhobene Einrede der Verjährung greife lediglich gegenüber den von der
Klägerin zu 6 in zweiter Instanz klageerweiternd geltend gemachten Prospekt-
haftungsansprüchen durch.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
II. Revision der Beklagten
1. Im Ergebnis ohne Erfolg meint die Revision, eine Haftung der Beklag-
ten nach den von dem Berufungsgericht angewandten Grundsätzen der allge-
meinen zivilrechtlichen Prospekthaftung i.e.S. (vgl. dazu BGHZ 71, 284; 123,
106 u. st. Rspr.) habe schon deshalb auszuscheiden, weil die den Klägern bei
der Präsentation vom 24. Oktober 2000 übergebene "Equity-Story" wegen ihres
beschränkten Adressatenkreises und wegen ihres für eine Anlageentscheidung
ersichtlich unzureichenden Inhalts nicht den Anforderungen genügt habe, wel-
che an einen "Prospekt" im Sinne der genannten Haftungsgrundsätze zu stellen
seien.
Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auf die in Einzelheiten um-
strittenen und in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht abschließend ge-
klärten Kriterien des Prospektbegriffs (vgl. dazu Assmann in Assmann/Schütze,
Handbuch des Kapitalanlagerechts 3. Aufl. § 6 Rdn. 66 ff.; Ehricke
in
Hopt/Voigt, Prospekt- und Kapitalmarktinformationshaftung S. 195 ff.; Siol in
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 45 Rdn. 47 ff.)
hier nicht an. Die Beklagten trifft nicht nur eine "Prospekthaftung i.e.S." nach
den Grundsätzen, welche an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die
Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemach-
ten Angaben anknüpfen (vgl. dazu BGHZ 71, 284 u. st. Rspr.). Das hat auch
das Berufungsgericht nicht richtig erfasst. Denn abgesehen davon, dass die von
dem Berufungsgericht als haftungsbegründend unrichtig angesehenen Anga-
ben der Beklagten anhand des bei der Präsentation gezeigten Bussinessplans
gar nicht in der "Equity-Story" als etwaigem Prospekt enthalten waren und da-
her schwerlich eine "Prospekthaftung" auslösen konnten, haben die Beklagten
im Rahmen der von ihnen als Vorständen der S-AG selbst geleiteten, dreistün-
digen Informationsveranstaltung nicht nur das durch einen Prospekt vermittelte
und sie als etwaige Prospektverantwortliche treffende typisierte Vertrauen, son-
dern ein darüber hinausgehendes persönliches Vertrauen der potentiellen An-
leger auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Informationen über das Anla-
geobjekt in Anspruch genommen. Die Beklagten haften deshalb jedenfalls unter
dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.).
a) Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsver-
handlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis treffen
zwar grundsätzlich den Vertretenen. Anders ist es aber und war es auch schon
vor Inkrafttreten des § 311 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB, wenn der Vertreter in be-
sonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und der Ver-
handlungsgegner ihm das auch entgegengebracht hat. Dann muss der Vertre-
ter selbst für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten einstehen (vgl.
BGHZ 56, 81, 83; 74, 103, 108). Der erkennende Senat hat diesen allgemeinen
- normalerweise auf Erklärungen im Vorfeld einer Garantiezusage des Vertre-
ters zugeschnittenen (vgl. BGHZ 126, 181, 189 m.Nachw.) - Grundsatz für den
Bereich der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung i.e.S. dahin weiterentwickelt,
dass Grundlage einer derartigen Vertrauenshaftung nicht nur das von einem
bestimmten Menschen ausgehende persönliche, sondern auch ein typisiertes
Vertrauen sein kann, das sich aus einer Garantenstellung der für die Geschicke
der kapitalsuchenden Gesellschaft und damit ggf. auch für die Herausgabe ei-
nes Anlageprospekts verantwortlichen Personen herleitet. Zu diesen gehören
insbesondere die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie
das Management bilden oder beherrschen (BGHZ 71, 284, 287 ff.; 72, 284,
287; 79, 337, 340 f.; 83, 222, 223 f.; 123, 106, 109 f.). Von ihnen darf ein Anla-
geinteressent erwarten, dass sie den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt
geprüft haben und ihn über alle Umstände informieren werden, die für seine
Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (BGHZ 71, 284, 287 f.).
Eine daran anknüpfende Haftung der genannten Garanten und Vertrauensad-
ressaten setzt - abweichend von den sonst für die Vertrauenshaftung geltenden
Regeln - nicht voraus, dass sie mit dem Anlageinteressenten bei der Vertrags-
anbahnung in sozialen Kontakt getreten oder ihm auch nur namentlich bekannt
geworden sind; als Anknüpfungspunkt für die sie persönlich treffende Vertrau-
enshaftung genügt ihre Garantenstellung (vgl. BGHZ 79, 337, 342; 83, 222,
224). Entsprechende Grundsätze hat der Senat (BGHZ 123, 106) auch bei
Verwendung von Prospekten angewandt, mit denen für den Erwerb von Aktien
außerhalb der geregelten Aktienmärkte geworben wird.
b) Vermag sonach schon ein durch einen Prospekt vermitteltes, typisier-
tes und anonymes Vertrauen des Anlageinteressenten eine persönliche Haf-
tung der genannten Garanten bzw. Vertrauensadressaten für unrichtige oder
unvollständige Informationen über das Anlageobjekt zu begründen, so muss
das erst recht und in höherem Maße dann gelten, wenn solche Garanten - wie
hier die Beklagten als Vorstände der S-AG - einem oder mehreren Anlegern bei
Anbahnung des Vertrages persönlich gegenübertreten und etwa einen Prospekt
oder sonstige Unterlagen mit der Autorität ihres Amtes und ihrer besonderen
Sachkunde des Anlageobjekts erläutern oder dazu ergänzende Angaben ma-
chen (vgl. auch MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl. § 311 Rdn. 210). Es wäre
völlig ungereimt, wenn sie in solchem Fall nur für Prospektmängel, nicht aber
für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer zusätzlichen Angaben nach
vorvertraglichen Grundsätzen als Vertreter oder Sachwalter der Anlagegesell-
schaft haften müssten. So, wie ein Prospektverantwortlicher eine Haftung für
Unrichtigkeiten eines Prospekts durch Prospektberichtigung oder auch durch
entsprechende mündliche Hinweise gegenüber den Anlegern vor Abschluss
des Vertrages vermeiden kann (vgl. zur Prospektberichtigungspflicht BGHZ 71,
284, 291; 123, 106, 110; Sen.Urt. v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP
2004, 312; v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 f. Tz. 7; Kiethe,
ZIP 2000, 216, 218 zu II 1.3; vgl. auch § 11 VerkProspG a.F. sowie nunmehr
§ 16 WpPG für Wertpapieremissionen), so sind umgekehrt einem aufklärungs-
pflichtigen Garanten unmittelbar gegenüber Anlegern erteilte mündliche Infor-
mationen unrichtigen oder unvollständigen Inhalts als ein Verschulden bei Ver-
tragsschluss (c.i.c.) persönlich anzulasten. Dies rechtfertigt sich daraus, dass er
in solchem Fall als aufklärungspflichtiger Garant nicht nur ein typisiertes und für
eine persönliche Haftung bereits ausreichendes, sondern ein darüber hinaus-
gehendes, im Vergleich dazu "besonderes", persönliches Vertrauen der Anleger
in Anspruch genommen hat.
c) Anders als das Berufungsgericht unter Hinweis auf das BGH-Urteil
vom 3. Oktober 1989 (XI ZR 157/88, WM 1989, 1715 = NJW 1990, 389) meint,
kann dem nicht entgegengehalten werden, dass das Verhandlungsvertrauen
des künftigen Vertragspartners einer Gesellschaft grundsätzlich nur ihr, nicht
aber ihrem Geschäftsleiter persönlich entgegengebracht werde. Das gilt für
normale Verkehrsgeschäfte (unter Einschluss der Geschäftstätigkeit einer Ge-
sellschaft als Anlagevermittlerin; dazu BGH aaO), bei denen nicht dem jeweili-
gen Geschäftsleiter persönlich die vorvertragliche Verpflichtung obliegt, poten-
tielle Vertragspartner der Gesellschaft über die von ihr angebotenen Leistungen
oder über ihre wirtschaftliche Lage richtig und vollständig zu informieren, mag
er sich auch eines Prospektes über die angebotenen Produkte oder Leistungen
bedienen. Im Gegensatz dazu trifft u.a. die Geschäftsleiter einer kapitalsuchen-
den Anlagegesellschaft, wie schon dargelegt, eine Informationspflicht gegen-
über Anlageinteressenten, welche nicht eine Leistung der Gesellschaft in An-
spruch nehmen, sondern ihr Kapital gewinnbringend investieren wollen (zu der
Unterscheidung vgl. Sen.Urt. v. 4. Mai 1981 - II ZR 193/80, WM 1981, 1021).
Da es sich um Risikokapital handelt, das nicht - wie bei Kreditgeschäften üb-
lich - durch Sicherheiten vor einem Verlust geschützt werden kann, und die An-
lageinteressenten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Anlagegesellschaft nicht
kennen, sind sie insoweit auf wahrheitsgemäße Informationen von Gewährs-
personen der Gesellschaft angewiesen (vgl. auch BGHZ 71, 284, 287).
Diese Besonderheit zeigt sich auch in den spezialgesetzlichen Haftungs-
tatbeständen des § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BörsG. Diese Vor-
schrift bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, "von denen der Prospekt
ausgeht" und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Ge-
sellschaft (vgl. BGHZ 79, 337, 342; Schwark in Schwark, Kapitalmarktrechts-
kommentar BörsG § 45 Rdn. 9). Andererseits setzt § 13 VerkProspG - hier in
seiner im Jahr 2000 geltenden Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I
2701) - eine persönliche Mitwirkung der genannten Haftungsadressaten bei den
Vertragsverhandlungen mit dem Anleger nicht voraus und schließt eine Haftung
aus c.i.c. nicht aus (vgl. § 47 Abs. 2 BörsG; Schwark aaO § 45 Rdn. 72 f.; Ass-
mann in Assmann/Lenz/Ritz, VerkProspG [2001] § 13 Rdn. 70 m.w.Nachw.;
ebenso zu § 13 VerkProspG n.F. Fleischer, BKR 2004, 339, 343 mit Fn. 67).
Ohnehin erfasste § 13 VerkProspG a.F. nur Verkaufsprospekte, welche der zu-
ständigen Stelle gemäß § 6 oder § 8 VerkProspG zur Prüfung vorgelegt worden
waren (vgl. Heidelbach in Schwark aaO § 13 VerkProspG Rdn. 9 m.w.Nachw.).
Das ist hier nicht ersichtlich.
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Angaben
der Beklagten bei der Präsentation vom 24. Oktober 2004 in entscheidenden
Punkten haftungsbegründend unrichtig.
a) Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, sind die erstinstanzlich ver-
nommenen Zeugen, die an der Präsentation vom 24. Oktober 2000 teilgenom-
men haben, aufgrund der Erklärungen der Beklagten davon ausgegangen, dass
die S-AG zum damaligen Zeitpunkt über 58 Mio. DM verfügen konnte. Die zu-
sätzlich einzuwerbenden 12 Mio. DM wurden nicht als notwendig für das wirt-
schaftliche Überleben der S-AG, sondern als "zusätzliches Polster" dargestellt,
um die Gesellschaft für den beabsichtigten Verkauf attraktiver zu machen. Ins-
gesamt gingen die Anleger angesichts eines in dem Businessplan vom 23. Ok-
tober 2000 dargestellten Kapitalverbrauchs von rund 46,23 Mio. DM bis Sep-
tember 2001 von einem "Polster" i.H.v. 20 Mio. DM aus und durften nach den
Erklärungen der Beklagten hiervon auch ausgehen. Dementsprechend "durften
und mussten die Kläger auf der Grundlage des präsentierten Businessplans
und der Erläuterungen der Beklagten davon ausgehen", dass die bei der Prä-
sentation genannten, bereits verplanten Werbeaufwendungen von 20 Mio. DM
bis Ende 2000
in den
insgesamt ausgewiesenen "Anlaufkosten" von
26,75 Mio. DM enthalten waren, wie das Berufungsgericht im Einzelnen aus-
führt. Tatsächlich verfügte die S-AG nach eigenen Angaben des Beklagten zu 1
am 31. Oktober 2000 unter Hinzurechnung der aufgrund der Präsentation ein-
geworbenen 12 Mio. DM nur noch über eine Liquidität von 40,4 Mio. DM, von
denen 20 Mio. DM bereits für die Werbung bis Ende 2000 ausgegeben waren,
so dass die S-AG zum Jahresende nur noch mit einer Liquidität von 20,4 Mio.
DM rechnen konnte. Hingegen suggerierte der bei der Präsentation gezeigte
Businessplan per Ende 2000 noch vorhandene Mittel von rund 40,5 Mio. DM.
b) Entgegen der Ansicht der Revision tragen schon diese - von der Revi-
sion nicht angegriffenen - Feststellungen die Verurteilung der Beklagten, ohne
dass es darauf ankommt, ob auch die von den Beklagten bei der Präsentation
mehrfach wiederholte Behauptung, die S-AG sei "voll durchfinanziert", schuld-
haft unrichtig war, wie von dem Berufungsgericht aufgrund des von ihm einge-
holten Sachverständigengutachtens (zusätzlich) angenommen.
aa) Als Vertrauensadressaten der Kläger waren die Beklagten verpflich-
tet, die Kläger über alle Umstände, die für ihre Entschließung von wesentlicher
Bedeutung sein konnten, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl.
BGHZ 79, 337, 344; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412
Tz. 7; st. Rspr.). Dieser Verpflichtung sind die Beklagten bei der Präsentation
nicht nachgekommen, sondern haben bei den Klägern zumindest fahrlässig die
unrichtige Vorstellung hervorgerufen, dass die S-AG nach ihrem Business- bzw.
Finanzplan über ein "Polster" von ca. 20 Mio. DM verfüge, was im Übrigen ge-
eignet ist, die rasche Entschlossenheit der Kläger zu erklären. Es liegt auf der
Hand, dass es für einen Anleger einen Unterschied macht, ob die Anlagegesell-
schaft über ein solches Polster verfügt oder nicht, und dass für professionelle
Anleger wie die Kläger harte Zahlen mehr bedeuteten als die interpretationsbe-
dürftige Äußerung, die Gesellschaft sei "voll durchfinanziert". Nach der ständi-
gen Rechtsprechung des Senats entspricht es im Übrigen der Lebenserfahrung,
dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist
(BGHZ 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 aaO Tz. 16 m.w.Nachw.).
Für unrichtige mündliche Informationen durch Personen, die für entsprechende
Angaben in einem Prospekt verantwortlich wären, kann nichts anderes gelten.
bb) An sich zu Recht beanstandet die Revision zwar, dass das Beru-
fungsgericht die gerichtlichen Sachverständigen, deren schriftliches Gutachten
die Beklagten in vielerlei Hinsicht angegriffen hatten, zum Termin vom 27. April
2006 geladen hat, ohne die Parteien vor dem Termin hiervon zu benachrichti-
gen. Dies verstieß gegen § 273 Abs. 4 Satz 1 ZPO, was ausweislich des Sit-
zungsprotokolls von den "Parteivertretern" auch gemäß § 295 Abs. 1 ZPO ge-
rügt wurde. Dass sämtliche Prozessparteien an der Anhörung der Sachverstän-
digen teilgenommen und danach Sachanträge gestellt haben, rechtfertigt
- entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht die Annahme einer rü-
gelosen Einlassung. Auch die übereinstimmenden Anträge der Parteien, Ihnen
Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Anhörung der Sachverständigen
schriftsätzlich Stellung zu nehmen, lassen zumindest nicht eindeutig einen Rü-
geverzicht erkennen, zumal die Beklagten in ihrem nachgelassenen Schriftsatz
das Verfahren der Sachverständigenanhörung erneut gerügt und Wiedereröff-
nung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) beantragt haben. Richtigerwei-
se hätte das Berufungsgericht die Verhandlung bzw. die Sachverständigenan-
hörung vertagen müssen, wenn es deren Ergebnis berücksichtigen wollte (vgl.
BVerwG NJW 1980, 900). Eine entsprechende Verwertung ohne vorherige Be-
nachrichtigung gemäß § 273 Abs. 4 ZPO verstößt auch gegen Art. 103 Abs. 1
GG (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210).
Im Ergebnis ist jedoch die Entscheidungserheblichkeit des von der Revi-
sion gerügten Verfahrensverstoßes nicht gegeben. Die o.g. Feststellungen des
Berufungsgerichts zu dem von den Beklagten bei der Präsentation fälschlich
erweckten Eindruck, es bestehe ein "Polster" von ca. 20 Mio. DM, beruhen nicht
auf der mündlichen Sachverständigenanhörung, sondern einerseits auf den
Zahlen des Businessplans und auf den übereinstimmenden Bekundungen der
erstinstanzlich vernommenen Zeugen, andererseits auf den eigenen Angaben
des Beklagten zu 1 zur Liquiditätslage am 31. Oktober 2000. Zu den insoweit
maßgeblichen, von dem Berufungsgericht festgestellten Zahlen schweigt die
Revision sich aus.
Auf die von der Revision unter Bezugnahme auf ein von den Beklagten
nach der vorinstanzlichen Sachverständigenanhörung eingeholtes Privatgutach-
ten in den Vordergrund gestellte Streitfrage, ob die S-AG "voll durchfinanziert"
war, kommt es, wie schon erwähnt, nicht entscheidend an. Ebenso unerheblich
ist in diesem Zusammenhang die auf das Privatgutachten gestützte These der
Revision, die gerichtlichen Sachverständigen hätten diese Frage nicht direkt
beantwortet und bei ihrer Begutachtung die Alleinstellungsmerkmale der S-AG
auf dem Internet-Broker-Markt außer Acht gelassen. Im Übrigen hat sich das
Berufungsgericht gerade mit diesem Einwand befasst und rechtsfehlerfrei dar-
auf hingewiesen, dass die Beklagten im Oktober 2000 mit einer dauerhaften
Konkurrenzlosigkeit der S-AG nicht rechnen konnten. Auch der Privatgutachter
der Beklagten stellt fest, dass die in dem Businessplan der Beklagten unterstell-
te Marktentwicklung "aggressiv und ambitiös" war. Das haben die Beklagten
den Klägern aber ersichtlich ebenfalls nicht mitgeteilt, sondern den Eindruck
des Vorhandenseins eines sicheren "Polsters" erweckt, das mit den eigenen
Zahlen nicht übereinstimmte. Unerheblich ist demgegenüber, ob sie die negati-
ve Marktentwicklung voraussehen und erkennen konnten, dass die prognosti-
zierte Zahl von Transaktionen nicht erreicht werden könnte. Infolgedessen
kommt es auch nicht auf die zu diesem Thema benannten Zeugen K. und
N. an. Unerheblich ist schließlich der Hinweis der Revision darauf, dass
die Beklagten ihre Erklärung, die S-AG sei bis zum Erreichen der Rentabilitäts-
schwelle voll durchfinanziert, ausdrücklich an den Vorbehalt geknüpft hätten,
dass die dem Businessplan zugrunde liegenden Annahmen auch tatsächlich
erreicht würden. Dies belegt nur die Plausibilität der - für das Revisionsgericht
ohnehin bindenden und für das Prozessergebnis ausreichenden - Feststellung,
dass die Kläger auf das ihnen suggerierte "Polster" von 20 Mio. DM vertraut
haben. In diesem entscheidenden Punkt beruht das angefochtene Urteil nicht
auf der verfahrensfehlerhaften Sachverständigenanhörung.
3. Die den Klägern zustehenden Schadensersatzansprüche - Zug um
Zug gegen Übertragung ihrer Aktien auf die Beklagten - sind entgegen der An-
sicht der Revision auch nicht verjährt, ohne dass es auf die von den Beklagten
bestrittene Wahrung der Verjährungsfrist für Prospekthaftungsansprüche i.e.S.
von sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels (BGHZ 83, 222) an-
kommt. Denn die Beklagten haften, wie bereits dargelegt, nach den Grundsät-
zen des Verschuldens bei Anbahnung von Vertragsverhandlungen (c.i.c.) we-
gen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens. Die Verjährungsfrist dafür be-
trug gemäß § 195 BGB a.F. bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des BGB
(1. Januar 2002) 30 Jahre (vgl. BGHZ 83, 222, 227; st.Rspr.) und wurde spätes-
tens durch die Klagezustellungen im September 2001 unterbrochen.
II. Revision der Klägerin zu 6
Die Revision richtet sich dagegen, dass das Berufungsgericht die mit der
zweitinstanzlichen Klageerweiterung (Schriftsatz vom 19. Mai 2003) geltend
gemachten Ansprüche auf Zahlung weiterer 398.870,81 € wegen Verjährung
abgewiesen hat.
Die Revision ist begründet. Für den Anspruchsgrund gilt das zu den An-
sprüchen der Kläger 1 bis 5 Gesagte in gleicher Weise. Die ursprünglich 30-
n.F. auf drei Jahre verkürzt wurde, beginnend ab 1. Januar 2002 (Art. 229 § 6
Abs. 4 EGBGB), war im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Klageerweiterung
(im Juni 2003) nicht abgelaufen.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Drescher
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2003 - 19 O 349/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2006 - 16 U 35/03 -