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BGH Urteil vom 15.12.2003 – II ZR 244/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 15. Dezember 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 276 Fb a.F.; HGB § 161 Abs. 1

Ändern sich nach Herausgabe eines Anlageprospekts Umstände oder Bedin-

gungen, welche zu einer Verzögerung des Projekts oder zu einer Verminderung

der für einen Abschreibungszeitraum in Aussicht gestellten Verlustzuweisung

führen können, sind die Prospekthaftungsverantwortlichen verpflichtet, durch

eine Prospektergänzung oder einen Warnhinweis Beitrittswillige jedenfalls bis

zum Zeitpunkt der Annahme der Beitrittserklärung hierüber zu unterrichten.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01 - Schleswig-Holsteinisches

OLG in Schleswig

LG Itzehoe

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und

Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des

5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in

Schleswig vom 19. Juli 2001 aufgehoben und das Urteil des Ein-

zelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom

18. August 1999 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-

gerin 51.129,19

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9) % Zinsen seit dem 18. Dezember 1998

Zug um Zug gegen Übertragung des Geschäftsanteils der Klägerin

im Nominalbetrag

von

100.000,00 DM

an

der

P.

GmbH & Co. Betriebs-KG, eingetragen

im Handelsregister

beim Amtsgericht I. (HRA), zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß sich die Beklagten mit der Annahme des

vorstehend bezeichneten zu übertragenden Geschäftsanteils im

Verzug befinden.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-

schuldner.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die sich an einem Windparkprojekt beteiligt hatte, verlangt

von den Beklagten Schadensersatz aus typisierter Prospekthaftung in Höhe

ihrer Kommanditeinlage Zug um Zug gegen Übertragung ihres Gesellschafts-

anteils.

Die Beklagten zu 1 bis 3 gründeten mit dem Zweck der Errichtung eines

Windparks

in

H./S.

die

P. GmbH

&

Co. Betriebs-KG (im folgenden: P. KG) und übernahmen eine Komman-

diteinlage von jeweils 7.500,00 DM. Persönlich haftende Gesellschafterin war

die P. Windpark H. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer

ebenfalls die Beklagten zu 1 bis 3 waren. Für das Projekt war zunächst ein

Bauvorbescheid und am 30. September 1998 eine Baugenehmigung eingeholt

worden. Zugleich war man über ein beauftragtes Ingenieurbüro wegen der zur

Abnahme des erzeugten Stroms notwendigen Netzanbindung mit Schreiben

vom 9. Juli 1998 an das örtliche Energieversorgungsunternehmen, die

Sch. AG, herangetreten. Diese teilte mit Schreiben vom 30. Juli 1998 mit,

daß die nur begrenzt zur Verfügung stehende Aufnahmekapazität für Wind-

energieleistung in der Reihenfolge der eingehenden Anträge vergeben werde,

worauf das beauftragte Ingenieurbüro die für den Windpark H. gewünschte

Anschlußleistung der Netzanbindung auf 12,86 MW bezifferte und als Termin

für die Netzanbindung den 30. Dezember 1998 bezeichnete. Die Sch. AG

teilte hierauf mit Schreiben vom 3. September 1998 und weiterem Schreiben

vom 18. September 1998 sowie mit Faxschreiben vom 29. September 1998 mit,

daß sie aus Kapazitätsgründen für das vorgesehene Umspannwerk St.

nur eine Einspeiseleistung von 3,4 MW zur Verfügung stellen könne und im

übrigen der Mitarbeiter K. der Sch. AG

in Abrede stelle, zu einem

früheren Zeitpunkt Angaben über eine höhere Einspeisekapazität des Um-

spannwerks St. gemacht zu haben. Daraufhin erhob die mit der Planung

und

Realisierung

des Windparks

beauftragte

P. Pr.

B. mbH,

deren

und

Ge-

sellschafter und Geschäftsführer ebenfalls die Beklagten zu 1 bis 3 waren, am

16. Oktober 1998 beim Landgericht I. Klage auf Anschluß der acht Wind-

kraftanlagen an das Netz der Sch. AG, für die zwischenzeitlich eine Bau-

genehmigung vorlag.

Zwischenzeitlich hatte die mit der Werbung von Kommanditisten für die

P. KG

beauftragte

Beklagte

zu 4,

die

P. C.

Unternehmensbeteiligungs mbH,

deren Gesellschafter

und Ge-

schäftsführer wiederum die Beklagten zu 1 bis 3 waren, einen Prospekt über

das Beteiligungsangebot mit Stand Juni 1998 herstellen lassen und verbreitete

diesen zur Werbung von zeichnungsinteressierten Kommanditisten. In dem

Prospekt werden neben dem Windkraftprojekt selbst die P. Unterneh-

mensgruppe, die beteiligten Gesellschaften, der Standort H.

in S.

sowie die zur Verwendung geplanten Windkraftenergieanlagen der

Firma N. erläutert. U.a. wird folgendes ausgeführt:

"Das Beteiligungsangebot im Überblick

Windpark

8 Windenergieanlagen N. je 1.300 kW Nennleistung ...

Errichtung

5 Windenergieanlagen bis zum 31.12.1998, weitere 3 im März

1999

Verlustzuweisung

193,1 % kumuliert in den ersten vier Jahren, davon 99,8 % in

1998 und 57,6 % in 1999, jeweils bezogen auf die geleistete

Pflichteinlage."

Darüber hinaus steht unter der Überschrift "Chancen und Risiken"

(S. 33 f.) u.a. das Folgende:

"Zeitpunkt der Inbetriebnahme

In diesem Prospekt wird entsprechend dem gegenwärtigen Pla-

nungsstand davon ausgegangen, daß eine Teilinbetriebnahme des

Windparks von 5 Anlagen bis zum 31. Dezember 1998 erfolgt. Weite-

re 3 Energiewindanlagen werden im März 1999 errichtet. Sollte es zu

einer zeitlichen Verzögerung der geplanten Teilerrichtungen kom-

men, würde sich die prognostizierte Rendite vermindern. ...

Darüber hinaus können die mit dem regionalen Energieversor-

gungsunternehmen

(SCH. AG) noch nicht abgeschlossenen

Verhandlungen ebenfalls zu einer Verzögerung der Inbetriebnahme

führen. Der Windpark soll an das Umspannwerk St. ange-

schlossen werden, das nach unserem derzeitigen Kenntnisstand

über ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme des erzeugten Stroms

verfügt. ..."

Unter dem Stichwort "Die beteiligten Gesellschaften - weitere Vertragspartner"

(S. 52 f.) ist neben den verschiedenen Firmen der P.-Gruppe unter dem

Stichwort "Stromabnahme" die Sch. AG, R., aufgeführt.

Mit Beitrittserklärung vom 25. September 1998, angenommen durch die

P. KG am 30. September 1998, erklärte die Klägerin ihre Beteiligung als

Kommanditistin an der P. KG mit einer Bareinlage von 100.000,00 DM.

In der Folge kam es zu Lieferschwierigkeiten hinsichtlich der ersten fünf

Windkraftanlagen, welche

im Zeitraum vom 30. November 1998 bis

10. Dezember 1998 errichtet werden sollten. Nachdem die Herstellerin zu-

nächst am 27. November 1998 mitgeteilt hatte, daß im Jahr 1998 überhaupt

keine Windenergieanlage mehr geliefert werden könnte, erfolgte auf Drängen

der P. KG eine Auslieferung von zwei Windkraftanlagen in der 51. KW

1998, am 7. Mai 1999 wurde die dritte Anlage geliefert und im Juli 1999 wurden

die restlichen fünf Anlagen errichtet.

Nachdem die P. KG die Klägerin mit Schreiben vom 4. Dezember

1998 über die Schwierigkeiten mit der Netzanbindung und die nicht fristge-

rechte Lieferung der Windenergieanlagen informiert hatte, verlangte diese mit

Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 1998 die Rückzahlung der geleisteten

Kommanditeinlage.

Am 9. Februar 1999 schloß die P. KG mit der Sch. AG ei-

nen Prozeßvergleich, wonach sich die Sch. AG zur Abnahme des er-

zeugten Stromes in Höhe von 11,44 MW, in einem für den Betrieb der Gesamt-

anlage ausreichenden Umfang, verpflichtete.

Aufgrund der eingetretenen Verzögerung mit der Errichtung der Wind-

kraftanlagen und der nicht rechtzeitig erfolgten Netzanbindung verminderte sich

die in Aussicht gestellte Verlustzuweisung für das Jahr 1998 auf etwa 65 % an-

stelle der im Prospekt genannten 99,8 %.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Beteiligungsprospekt in verschiede-

nen Punkten unrichtige, irreführende und unvollständige Angaben enthalte, was

den Beklagten bekannt gewesen sei. Unter anderem werde im Prospekt mit der

Bezeichnung der Sch. AG als Vertragspartner der falsche Eindruck er-

weckt, daß die uneingeschränkte Netzanbindung der geplanten Windkraftanla-

gen bereits vertraglich vereinbart sei. Tatsächlich seien die Probleme mit der

Einspeisekapazität des Umspannwerks St. bekannt gewesen, bevor die

Klägerin ihren Beitritt beantragt habe; deshalb seien die Beklagten verpflichtet

gewesen, den Prospekt zu korrigieren. Außerdem seien die in dem Prospekt

angegebenen Erträge und Verlustzuweisungen nicht zu erreichen gewesen.

Die Beklagten sind demgegenüber der Auffassung, daß die Verweige-

rung einer uneingeschränkten Netzanbindung durch die Sch. AG rechts-

widrig gewesen und sie mit einem solchen Verhalten nicht hätten rechnen müs-

sen. Zudem habe zwischen der P. KG und der Sch. AG ein ver-

tragsähnliches Rechtsverhältnis bestanden. Von den Lieferschwierigkeiten des

Windkraftanlagenherstellers hätten sie erst im November 1998 erfahren.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da es keine schuldhaft oder

vorwerfbar unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Beteiligungsprospekt

feststellen konnte, welche für den Beitragsentschluß der Klägerin erheblich ge-

wesen seien. Die Berufung der Klägerin wurde durch das Oberlandesgericht

zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Verurteilung der

Beklagten.

I. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der Be-

klagten zu 1 bis 3 als Initiatoren und Gründungskommanditisten der P.

KG für den Inhalt des Beteiligungsprospekts angenommen (st. Rspr., vgl. BGHZ

83, 222, 223 f.; 115, 214, 218). Ebenso gilt dies für die von den Beklagten zu 1

bis 3 geführte Beklagte zu 4, welche entsprechend ihrem Aufgabenbereich in

der P.-Unternehmensgruppe den Prospekt erstellt und verbreitet hat.

II. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts waren die Beklagten

verpflichtet, den Prospektinhalt zu ändern oder zumindest um einen deutlichen

Warnhinweis zu ergänzen, als sich die Sch. AG erstmals weigerte, den

geplanten Windpark in vollem Umfang an das Stromnetz anzubinden und damit

die Realisierung des Projekts in Frage stand.

1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungs-

grundsätzen hat der Prospekt über das Beteiligungsangebot, welcher im allge-

meinen die wesentliche Unterrichtungsmöglichkeit für einen Beitrittsinteressen-

ten darstellt, ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umstände

zu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind (BGHZ

79, 337, 344 f.; 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP

2000, 1296, 1297). Ändern sich diese Umstände nach Herausgabe des Pro-

spekts, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder

durch entsprechende Hinweise bei Abschluß des Vertrags Mitteilung zu ma-

chen (BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110).

Nach diesen Grundsätzen waren die Beklagten verpflichtet, nach der er-

sten schriftlichen Weigerung der im Prospekt als Vertragspartnerin bezeichne-

ten Sch. AG, den vom Windpark erzeugten Strom nur zu einem Teil des

geplanten Umfangs abzunehmen, Beitrittswillige hiervon zu unterrichten. Unab-

hängig davon, ob die Weigerung der Sch. AG, den Windpark vollumfäng-

lich an das Stromnetz anzubinden, gerechtfertigt war oder nicht, und selbst

wenn sie hierbei gegen Vorschriften des Stromeinspeisungsgesetzes verstoßen

haben sollte, drohte dadurch eine zumindest nicht unerhebliche Verzögerung

des Projekts und der Aufnahme der Stromerzeugung, wenn nicht sogar das

Scheitern des Gesamtprojekts als solches.

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagten

seien deswegen nicht zu einem Hinweis an Anlageinteressenten verpflichtet

gewesen, weil die Auffassung der Sch. AG erkennbar fehlerhaft gewesen

sei und darüber hinaus der Prospekt einen Hinweis enthalten habe, daß noch

kein verbindliches Angebot des örtlichen Energieversorgungsunternehmens

vorliege.

a) Maßgeblich ist zunächst, daß auch eine rechtswidrige Weigerung ei-

nes Energieversorgungsunternehmens schon deswegen einen mitteilungs-

pflichtigen Umstand darstellt, weil sich daraus ein möglicherweise langer

Rechtsstreit entwickeln kann, wodurch, wie hier, der Projektbeginn zumindest

verschoben wird und als Folge auch die von den Anlegern erstrebten Abschrei-

bungssätze nicht erreicht werden.

b) Auch der abstrakte Prospekthinweis, daß die Verhandlungen mit der

Sch. AG noch nicht abgeschlossen seien, reichte zum Beitrittszeitpunkt

der Klägerin nicht mehr zu einer vollständigen Aufklärung eines Anlegers aus,

nachdem das Energieversorgungsunternehmen ausdrücklich eine umfassende

Stromabnahme abgelehnt hatte und damit die Verhandlungen praktisch ge-

scheitert waren. Daß danach auch die Beklagten nicht mehr mit einer planmä-

ßigen Umsetzung des Projekts rechneten, ergibt sich deutlich aus einem Tele-

faxschreiben des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer der P. KG vom

9. Dezember 1998, wonach mit einer Netzanbindung erst ab Mitte 1999 kalku-

liert wurde. Dem entsprach auch die nur zögerliche Errichtung der restlichen

sechs Windkraftanlagen ab Mai 1999.

III. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der

Lebenserfahrung, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich

geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; BGHZ 84, 141, 148; Sen.Urt. v. 14. Juli 2003

- II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Entscheidend ist insoweit, daß durch

unzutreffende oder unvollständige Information des Prospekts in das Recht des

Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des

Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder

nicht (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 aaO, ZIP 2000, 1296, 1297; Sen.Urt. v. 14. Juli

2003 aaO, ZIP 2003, 1651, 1653). Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin bei

vollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden hätte, sind

von den Beklagten nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, so daß

die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen den Prospektinhalt dahinstehen

können.

Röhricht

Goette

Kraemer

Graf

Strohn