BGH Urteil vom 20.03.2007 – VI ZR 254/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. März 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Schweigen der Parteien auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens "im vermuteten Einverständnis der Parteien" bedeutet grundsätzlich keine Zustim- mung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Das Gericht darf die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nicht- zahlung eines Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbe- weises als beweisfällig ansehen, sondern muss versuchen, vor Erlass einer Entscheidung zunächst die beweiserhebliche Frage in anderer Weise auf Grund des Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären.
ZPO § 373
Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder be- sonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder be-
sondere Kenntnis in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regio- nalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382).
BGH, Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - LG Bochum AG Herne-Wan
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Bochum vom 28. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin und ein Versicherungsnehmer der Beklagten waren an ei-
nem Verkehrsunfall vom 30. Juni 2001 beteiligt. Die Beklagte ist für die ent-
standenen Schäden in voller Höhe eintrittspflichtig. Die Parteien streiten aus-
schließlich noch um die Erstattung der Kosten für einen Mietwagen, den die
Klägerin am Unfalltag, einem Samstag, um 12.15 Uhr zu einem so genannten
Unfallersatztarif für elf Tage bei der B. Autovermietung GmbH angemietet hatte.
Die Beklagte hat auf den ursprünglich verlangten Betrag von 1.789,52 € abzüg-
lich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % des reinen Mietzinses ab-
züglich hälftiger Vollkaskokosten in Höhe von 66,47 € insgesamt 848,74 € ge-
zahlt. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung des Restbetrages von
695,36 € nebst Zinsen geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zunächst am 8. Juli 2005 ei-
nen Beweisbeschluss erlassen, nach welchem ein Sachverständigengutachten
zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Unfallersatztarifs sowie zu den auf
dem regionalen Markt im Unfallzeitpunkt angebotenen Normaltarifen eingeholt
werden sollte. Die Einholung des Gutachtens hat es davon abhängig gemacht,
dass die Klägerin binnen vier Wochen einen Auslagenvorschuss von vorläufig
7.000 € einzahle. Trotz nochmaliger Fristsetzung mit Beschluss vom 30. August
2005, mit dem zugleich im vermuteten Einverständnis der Parteien das schriftli-
che Verfahren angeordnet, eine Frist für die Einreichung von Schriftsätzen be-
stimmt und ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt worden
ist, hat die Klägerin den verlangten Vorschuss nicht bezahlt. Darauf hat das
Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei den
über den bereits bezahlten Betrag hinaus begehrten Mietwagenkosten um ob-
jektiv erforderliche Kosten und damit um einen erstattungsfähigen Schaden
handele. Die Beklagte habe der Verwertung der von der Klägerin hierzu vorge-
legten Privatgutachten widersprochen. Die Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens sei mit Beweisbeschluss von der Einzahlung eines Kostenvorschus-
ses von 7.000 € abhängig gemacht worden. Diesen Vorschuss habe die Kläge-
rin aber nicht innerhalb der mit Beschluss vom 30. August 2005 gesetzten Frist
bezahlt und sei daher beweisfällig geblieben.
Es sei davon auszugehen, dass der Klägerin ein günstigerer Normaltarif
ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Klägerin sei durch die Erwähnung
eines "Bartarifs" ihres Vermieters im Mietvertrag bekannt gewesen, dass es
neben dem Unfallersatztarif noch andere Tarife gegeben habe. Der Klägerin
habe sich die Frage nach einem günstigeren Tarif aufdrängen müssen. Der
"Bartarif" sei, wie zugunsten der Klägerin zu unterstellen sei, bei der
B. Autovermietung GmbH nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen Vor-
auszahlung eines erheblichen, nahezu die gesamte Mietzeit umfassenden Be-
trages zu erhalten gewesen. Die Klägerin habe nach ihrem Vortrag nicht über
eine Kreditkarte verfügt. Ob der Klägerin eine erhebliche Vorschusszahlung
möglich oder zumutbar gewesen sei, könne offen bleiben. Ihr sei nämlich zu-
mutbar gewesen, ein bis zwei Vergleichsangebote einzuholen. Es könne nicht
festgestellt werden, dass der Klägerin bei anderen Vermietern eine Anmietung
nur zu den genannten Bedingungen möglich gewesen wäre. Auch insoweit ha-
be die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, weil sie den insge-
samt angeforderten Vorschuss nicht gezahlt habe. Hiernach könne nur eine
Abrechnung auf der Grundlage eines Normaltarifs erfolgen. Dann aber sei da-
von auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer Zahlung den erforderlichen Her-
stellungsaufwand ausgeglichen habe. Auf der Grundlage der Schwacke-
Liste 2000 sei eine Anmietung zu dem gezahlten Gesamtbetrag möglich gewe-
sen.
II.
Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision nicht
stand.
1. Das Berufungsurteil ist nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, son-
dern im schriftlichen Verfahren (vgl. § 128 Abs. 2 ZPO) ergangen. Auf Verfah-
rensfehler in diesem Zusammenhang kann sich die Revision jedoch nicht mit
Erfolg stützen.
Die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren muss als einseitige, pro-
zessgestaltende Erklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (vgl. BAG,
Urteil vom 23. Juni 1993 - 5 AZR 248/92 - NZA 1994, 381, 382; BVerwGE 62, 6,
8 f.; BFH, BFHE 160, 405, 408; 166, 415, 417), unterliegt aber nicht der Schrift-
form (vgl. BAG aaO; BSG, Urteil vom 27. Oktober 1967 - 2 RU 54/64 - Die
Kriegsopferversorgung 1968, 179; a.A. Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl., § 128
Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Peters, 2. Aufl., § 128 Rn. 24 f.).
Das Schweigen der Klägerin auf die Anordnung des schriftlichen Verfah-
rens im Beschluss vom 30. August 2005 durfte das Berufungsgericht dennoch
nicht als Zustimmung deuten. Das Abweichen von dem Grundsatz, dass die
Verhandlung mündlich ist (§ 128 Abs. 1 ZPO), kann nur durch eine zweifelsfreie
Erklärung der Parteien gerechtfertigt werden, die in einem Schweigen dann
nicht gesehen werden kann, wenn nicht besondere Umstände hierzu Anlass
geben. Die Nichtbeantwortung einer gerichtlichen Anfrage kann nicht als sol-
cher Umstand gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1961 - III ZR
174/59 - BB 1961, 494; OLG München NJW 1955, 995, 996¸ Wieczorek, ZPO,
Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 128 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-
mann, ZPO, 65. Aufl., § 128 Rn. 19; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl.,
§ 128 Rn. 26). Die Klägerin hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005
der Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht widersprochen, sondern sich
sogar an die im Beschluss vom 30. August gesetzte Frist gehalten. Schweigen
kann aber nur dann als Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO gewertet
werden, wenn eine Pflicht zur Erklärung besteht. Eine solche Pflicht kann das
Gericht den Parteien nicht dadurch auferlegen, dass es gegen ihren Willen eine
Abweichung von dem Grundsatz mündlicher Verhandlung ankündigt, falls dem
nicht binnen gesetzter Frist widersprochen werde. Das Gericht steht den Par-
teien auch nicht in einem Vertragsverhältnis gegenüber, das den Parteien nach
Treu und Glauben eine Pflicht zur ausdrücklichen Ablehnung des gerichtlichen
Vorschlags schriftlicher Entscheidung auferlegen könnte.
Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensfeh-
ler. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 den in der An-
ordnung des schriftlichen Verfahrens ohne Zustimmung der Parteien liegenden
Verfahrensfehler nicht gerügt, obwohl ihr die fehlende Zustimmung beider Par-
teien bekannt war (vgl. auch BGH, BGHZ 102, 338, 340 f.). Angesichts der Ein-
lassung der Klägerin zur Sache kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf eine
fehlende Zustimmung berufen und den Verfahrensfehler nicht mehr rügen (vgl.
§ 295 ZOP). Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin auf recht-
liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat
insbesondere den genannten Schriftsatz der Klägerin nicht übergangen. Ein
Verfahrensfehler wäre zudem nur beachtlich, wenn das Urteil auf ihm beruhen
könnte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1991 - III ZR 174/59 - aaO). Dass die
Klägerin bei mündlicher Verhandlung weiteren Vortrag gehalten hätte, ist nicht
ersichtlich und nicht vorgetragen.
2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgerichts davon aus, dass der
Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand nur den
Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständi-
ger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für
zweckmäßig und notwendig halten darf und dass der Geschädigte dabei nach
dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von
mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu
wählen (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383; 163, 19, 22; Urteile vom 26. Oktober
2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR
160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 25. Okto-
ber 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR
126/05 - VersR 2006, 669, 670; und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom
9. Mai 2006
- VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 13. Juni 2006
- VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR
2006, 1425; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und - VI ZR 18/06 -; vom
30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 -, jeweils
zur Veröffentlichung bestimmt). Die nach einem so genannten Unfallersatztarif
geschuldeten Kosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tat-
sächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädi-
gung bestehen würde.
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfak-
toren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann dann offen
bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer
"Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich
war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entspre-
chenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB oblie-
genden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat Ur-
teile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 -; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 -,
jeweils aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Über-
zeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum
"Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist,
denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" über-
steigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbe-
trachtung (vgl. hierzu Senat BGHZ 132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn
die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre
(vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 -; vom 19. April 2005
- VI ZR 37/04 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -; vom 4. Juli 2006 - VI ZR
237/05 -, jeweils aaO).
a) Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif
ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des einzelfalles
abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl.
BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom
14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO;
vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 -;
vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/96 - je zur Veröffentlichung bestimmt) kommt
es insbesondere zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Ge-
schädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschä-
digter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach
einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Be-
denken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs ha-
ben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei
kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen
Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote
einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell
der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Eine besondere Eilbedürftigkeit
kann jedoch auch bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen. Allein das all-
gemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei
"auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht,
zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt
überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ge-
deckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
b) Die Revision macht insoweit geltend, die Klägerin habe vorgetragen,
dass ihr am Unfalltag eine anderweitige Anmietung am Samstagnachmittag
nicht möglich gewesen wäre, weil sie keine Kreditkarte besessen habe. Dem
angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht diesen
Vortrag umfassend in Betracht gezogen hat. Zum Vortrag vor dem Tatrichter
wird lediglich ausgeführt, die Klägerin sei beweisfällig geblieben, weil sie den
geforderten Auslagenvorschuss nicht entrichtet habe; sie habe den ihr oblie-
genden Beweis nicht erbracht, dass alle anderen Autovermieter damals ein Er-
satzfahrzeug zum Normaltarif nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen
eine erhebliche Vorschusszahlung vermietet hätten.
aa) Die Bedenken der Revision gegen die Höhe des im Beweisbeschluss
verlangten Vorschusses (vgl. Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; 103 Abs. 1 GG; BVerfGK
5, 60, 63) bedürfen im Hinblick auf die Entwicklung der Rechtsprechung zur
Erstattungsfähigkeit von so genannten Unfallersatztarifen (vgl. Senat, Urteil
vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) keiner
abschließenden Entscheidung.
Das Berufungsgericht durfte nämlich die Klägerin nicht allein wegen der
nach Nichtzahlung des Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäu-
mung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachver-
ständigenbeweises als beweisfällig ansehen. Vielmehr hätte es versuchen
müssen, in anderer Weise auf Grund des bereits vorhandenen oder anzure-
genden Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären (vgl. Senat,
Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; Hk-
ZPO/Saenger, § 286 Rn. 55; MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rn. 91;
Gottwald, Jura 1990, 225, 226), ob der Klägerin tatsächlich kein wesentlich
günstigerer Tarif auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt oh-
ne weiteres zugänglich war.
bb) Soweit das Berufungsgericht meint, der Klägerin sei ein wesentlich
günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen, beruht das auf unzurei-
chenden tatsächlichen Feststellungen.
Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass im damaligen Zeitpunkt
wesentlich günstigere Tarife existiert hätten, wie sich im Übrigen aus dem im
Mietvertrag abgelehnten Angebot eines Bartarifs für dasselbe Ersatzfahrzeug
und aus der von der Klägerin für ihren Postleitzahlenbereich vorgelegten
Schwacke-Auto-Mietpreisliste 2000 ergibt. Sie hat aber geltend gemacht, dass
diese wesentlich günstigeren Tarife ihr nicht ohne weiteres zugänglich gewesen
seien. Letzteres unterliegt der Prüfung nach § 254 Abs. 2 BGB, wobei die Klä-
gerin jedoch eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26;
Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie sei nicht im Besitz einer Kredit-
karte gewesen, wäre es Sache der Beklagten gewesen, dies zu widerlegen (vgl.
Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteile vom 9. Oktober 1991 - VI ZR 291/89 - VersR
1991, 437, 438; vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428;
vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Ob der Klägerin
eine erhebliche, nahezu die gesamte Mietzeit umfassende Vorauszahlung mög-
lich gewesen wäre, hat das Berufungsgericht offen gelassen, weil es nicht fest-
stellen könne, dass auch andere Anbieter dies verlangt hätten. Insoweit hat das
Berufungsgericht lediglich Vermutungen geäußert.
cc) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebo-
tenen Berücksichtigung des Klägervortrags, insbesondere auch zur Anmietung
an einem Samstag nach 12.15 Uhr in H., zu einer abweichenden Beurteilung
gelangt wäre oder die Klägerin, unter Berücksichtigung von deren (lediglich se-
kundärer) Darlegungslast zumindest - soweit diese einen dringenden Bedarf
geltend machen will - zu näherem Vortrag zur Eilbedürftigkeit der Anmietung
und/oder zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer angeblich verlangten
Vorauszahlung oder Kaution (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteil vom
14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO), veranlasst hätte.
3. Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht die Zeu-
gen D. und Dr. G. nicht vernommen hat, hat sie dagegen keinen Erfolg.
Die Begründung des Berufungsurteils, es handele sich um ungeeignete
Beweismittel, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die im Beweisbe-
schluss genannten Beweisthemen betrafen Fragen zum regionalen Mietwa-
genmarkt im Juni 2001, deren Beantwortung sachkundige Wertungen und Tat-
sachenermittlungen erforderte; es waren damit Fragen an einen Sachverständi-
gen, die nicht in die Kenntnis von Zeugen, auch nicht von sachverständigen
Rn. 5) gestellt sind. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfah-
rungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem
feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungs-
sätze oder besondere Kenntnisse in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier
in einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom
23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382).
4. Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, Entscheidung vom 17.09.2004 - 14 C 6/04 -
LG Bochum, Entscheidung vom 28.10.2005 - 5 S 271/04 -