BGH Urteil vom 04.06.2008 – VIII ZR 292/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 4. Juni 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 242 Cd; § 573 Abs. 2 Nr. 2
Die Pflicht des wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieters, dem Mieter bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben
Wohnanlage liegende Wohnung, die vermietet werden soll, anzubieten, beschränkt
sich auf Wohnungen, die dem Vermieter zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen;
eine Wohnung, die zwar vor Ablauf der Kündigungsfrist für die wegen Eigenbedarfs
gekündigte Wohnung gekündigt worden ist, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt
frei werden soll, wird von dieser Anbietpflicht nicht erfasst (im Anschluss an BGH,
Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 311/02, WuM 2003, 463).
BGH, Urteil vom 4. Juni 2008 - VIII ZR 292/07 - LG München I
AG München
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juni 2008 durch den Richter Wiechers als Vorsitzenden, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter
Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 17. Oktober 2007 in der Fas-
sung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Dezember 2007 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbe-
nen P. , zu dem ein Wohnhaus in M. gehört, in dessen
fünften Stock die Beklagte aufgrund eines Mietvertrags aus dem Jahr 1982 eine
Wohnung bewohnt.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 2. Juni 2005 wegen Eigenbedarfs
der Alleinerbin die Kündigung des Mietverhältnisses zum 28. Februar 2006. Die
Mieter einer im vierten Stock desselben Hauses belegenen Wohnung gleichen
Zuschnitts kündigten mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 zum 31. März
2006 das Mietverhältnis über ihre Wohnung.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Räumung und Herausgabe der
Wohnung der Beklagten. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kündigung sei vom
Kläger nicht als Vermieter, sondern nur in Vertretung für die Erbin ausgespro-
chen worden und deswegen unwirksam. Weiter bestreitet sie den Eigenbedarf.
Außerdem meint sie, der Kläger habe seine Anbietpflicht bezüglich der Woh-
nung im vierten Stock verletzt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Räu-
mungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Zwar sei die Kammer entgegen der Ansicht des Amtsgerichts der Auffas-
sung, dass die Kündigung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe, dass sie
von dem Kläger als Testamentsvollstrecker in eigenem Namen erklärt worden
sei. Dieses Problem bedürfe jedoch keiner Vertiefung, weil die Kündigung des-
halb unwirksam sei, weil der Kläger seine Anbietpflicht verletzt habe. Da die im
vierten Stock gelegene Wohnung der Beklagten nicht zur Anmietung angeboten
worden sei, sei die Kündigung gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich.
Das Gericht verkenne dabei nicht, dass nach der Entscheidung des Bun-
desgerichtshofs vom 9. Juli 2003 (NJW 2003, 2604 f.) eine solche Anbietpflicht
grundsätzlich nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehe. Der vom Bun-
desgerichtshof herangezogene Gesichtspunkt, dass andernfalls derjenige Mie-
ter privilegiert werde, der sich bei wirksamer Kündigung trotz Ablaufs der Kün-
digungsfrist zu Unrecht noch in der Wohnung aufhalte, vermöge im vorliegen-
den Fall aber nicht zu begründen, dass die Anbietpflicht auf den Ablauf der
Kündigungsfrist der Beklagten begrenzt sei. Die Klage sei erst am 12. April
2006 rechtshängig geworden. Die Alternativwohnung sei mit Ablauf des Monats
März 2006 frei gewesen. Außerdem habe der Mieter dieser Alternativwohnung
die Wohnung selbst gekündigt. Der Vermieter habe also annehmen können,
dass der Mieter zum Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen werde. Auch beste-
he die Anbietpflicht unabhängig davon, ob die Annahme eines Mietvertragsan-
gebots seitens des Klägers durch die Beklagte wahrscheinlich gewesen wäre
oder nicht.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach
den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht den vom Klä-
ger geltend gemachten Anspruch aus § 546 Abs. 1 BGB auf Räumung und
Herausgabe der gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs der Ei-
gentümerin gekündigten Wohnung der Beklagten zu Unrecht verneint.
1. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet allerdings - entgegen der
Gegenrüge der Revisionserwiderung - die Auffassung des Berufungsgerichts,
die Kündigung des Klägers vom 2. Juni 2005 bringe hinreichend deutlich zum
Ausdruck, dass sie von ihm als Testamentsvollstrecker in eigenem Namen er-
klärt worden sei. Diese Annahme beruht auf der tatrichterlichen Auslegung ei-
ner Individualerklärung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar ist, ob gesetzli-
che Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Er-
fahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGHZ 154,
132, 133; 168, 64, 69, jew. m.w.N.). Derartige Rechtsfehler zeigt die Revisions-
erwiderung nicht auf. Der von ihr angeführte Wortlaut des Kündigungsschrei-
bens ist nicht so eindeutig, dass die Auslegung des Berufungsgerichts damit
unvereinbar wäre.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger jedoch
keine Pflicht zur Anbietung einer Alternativwohnung verletzt (§ 242 BGB).
Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, muss der wegen Ei-
genbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berechtigt kündigende Vermieter
dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben
Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung
stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anbieten (Se-
natsurteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 311/02, WuM 2003, 463 - noch zu § 564b
Abs. 2 Nr. 2 BGB aF, nunmehr § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Diese Voraussetzun-
gen sind hier nicht erfüllt.
Die Wohnung im vierten Obergeschoss ist erst zum Ablauf des Monats
März 2006 und damit einen Monat nach Ende des Mietverhältnisses der Be-
klagten gekündigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte - den geltend
gemachten Eigenbedarf unterstellt - bei rechtmäßigem Verhalten ihre Wohnung
bereits geräumt haben müssen. Deswegen ist auch unerheblich, ob der Kläger
darauf vertrauen durfte, dass die Mieter der Wohnung im vierten Stock gemäß
ihrer eigenen Kündigung am 31. März 2006 ausziehen würden. Unerheblich ist
weiter, dass die - im März 2006 eingereichte - Klageschrift der Beklagten erst
am 12. April 2006 zugestellt worden ist. Dieser Klage hätte es nicht bedurft,
wenn die Beklagte sich rechtmäßig verhalten und ihre Wohnung Ende Februar
2006 geräumt hätte. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts würde auf
eine nachvertragliche Treuepflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter hi-
nauslaufen. Eine solche Pflicht mit dem Inhalt, dass noch eine Anbietpflicht für
die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses bestände, ist jedoch nicht an-
zuerkennen (Senatsurteile, aaO, unter II 2; BGHZ 165, 75, 82 f.; die gegen die-
ses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG, NJW 2006,
2033, nicht zur Entscheidung angenommen). Eine über den Ablauf der Kündi-
gungsfrist hinaus zeitlich weiter ausgedehnte Anbietpflicht würde den allgemei-
nen Prinzipien des Privatrechts von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zuwi-
derlaufen, die vornehmlich bei der Rechtswirkung einerseitiger Gestaltungser-
klärungen, wie hier der Wohnungskündigung, zu beachten sind (BGHZ, aaO,
79). Sie würde zu einer systemwidrigen Durchbrechung der Grundsätze über
die rechtsgestaltende Wirkung von Kündigungserklärungen führen (BGHZ, aaO,
82 f.). Zugleich würde das berechtigte Interesse des Vermieters, auf die Rechts-
folgen einer wirksamen Kündigung vertrauen und seine Planung danach aus-
richten zu können, erheblich eingeschränkt (BGHZ, aaO, 84).
III.
Auf die Revision des Klägers ist das Berufungsurteil daher aufzuheben.
Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob der von der Beklagten bestrit-
tene Eigenbedarf besteht, ist die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif.
Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Wiechers
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 07.06.2006 - 424 C 9195/06 -
LG München I, Entscheidung vom 17.10.2007 - 14 S 10935/06 -