Rechtsprechung / Landgericht Kiel
Landgericht Kiel Urteil vom 31.05.2023 – 3 KLs 544 Js 26979/14 (3), 3 KLs 544 Js 26979/14
ECLI:DE:LGKIEL:2023:0531.3KLS544JS26979.14.00
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 28. August 2023, 1 StR 275/23, Beschluss
Tenor
Der Angeklagte wird unter Freispruch im Übrigen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 86 Fällen, davon in vier Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung, in 30 Fällen in Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung und in zwölf Fällen in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt, wovon zwei Monate als vollstreckt gelten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten und notwendigen Auslagen des Rechtsmittelverfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt., 266a Abs. 1, 2, 4 S. 1 und 2 Nr. 3, 25 Abs. 1 und 2, 52, 53 StGB, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 38, 41a EStG, 3, 4 SolZG
Gründe
Mit Urteil der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Kiel ist der Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 80 Fällen, davon in 34 Fällen in Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden, wovon zwei Monate für vollstreckt erklärt worden sind. Auf die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. Juli 2022 das Verfahren bezüglich der Fälle 1 bis 6 der Urteilsgründe eingestellt sowie das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 86 Fällen, davon in vier Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung, in 30 Fällen in Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung und in zwölf Fällen in Tateinheit mit Betrug, schuldig ist, und im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen.
Damit sind die Feststellungen der 6. Großen Strafkammer bindend geworden:
I.
Der 42-jährige Angeklagte ist kosovarischer und serbischer Staatsangehöriger. Er besuchte neun Jahre lang eine Grund- und Mittelschule im Kosovo und war dort als Bauhelfer tätig. Eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt er nicht. 1998 verließ er seine Heimat und reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Der Angeklagte arbeitete darauf folgend als Bauhelfer in der Bundesrepublik und besitzt seit 2008 eine unbefristete Niederlassungserlaubnis.
Von 2008 bis 2013 betrieb der Angeklagte als Gesellschafter und Geschäftsführer die Firma BB GmbH in Neumünster. Danach war der Angeklagte als faktischer GF für die Firma BB 2 GmbH tätig. In diesem Rahmen kam es zu den unter II aufgeführten Straftaten.
Derzeit arbeitet der Angeklagte als Mitgeschäftsführer bei der Bauunternehmen F GmbH in Hamburg und erhält einen monatlichen Nettolohn von ca. 3.000 - 4.000 €.
Er hat insgesamt fünf Kinder, drei davon im Alter von 19,15 und 13 Jahren mit seiner Ehefrau J. S., von der er getrennt lebt. Zwei weitere Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren hat der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin, K, mit der er in Neumünster zusammenlebt.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
1. Beteiligte Unternehmen
II1.1. BB GmbH
Am 10.04.2008 wurden sämtliche Geschäftsanteile der am 31.01.2001 gegründeten RFP GmbH mit Sitz in Neumünster an den Angeklagten verkauft. Die sodann neu benannte BB GmbH wurde unter der Nummer (…) im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen und wurde unter der Betriebsnummer (…) bei der Deutschen Rentenversicherung Nord geführt. Der Gegenstand des Unternehmens war die Planung und Errichtung von Bauvorhaben, Objektentwicklung, Objektdurchführung durch beauftragte Bauunternehmen, Erwerb von Grundstücken, Teilgrundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war der Angeklagte. Auf den Eigenantrag vom 26.11.2013 eröffnete das Amtsgericht Neumünster unter den Aktenzeichen (…) am 17.04.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft. Die steuerliche Beratung erfolgte durch das Steuerbüro T GmbH aus Neumünster.
II1.2. BB 2 GmbH
Die BB 2 GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20.08.2013 gegründet und wurde unter der Nummer (…) im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen und wurde unter der Betriebsnummer (…) bei der Deutschen Rentenversicherung Nord geführt. Der Gegenstand des Unternehmens waren sämtliche Arbeiten im Hochbau inklusive Bau von schlüsselfertigen Häuser. Die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin K erteilte dem Angeklagten am 20.08.2013 eine Generalvollmacht. Der Betrieb wurde bei der BG Bau, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, unter der Nummer (…) geführt. Der Baubetrieb wurde ab dem 01.11.2013 zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren der SOKA-Bau (Sozialkassen der Bauwirtschaft) verpflichtet, wobei das Betriebskonto unter der Nummer (…) geführt wurde. Das Finanzamt Kiel führte das Unternehmen unter der Steuernummer (…) ertragssteuerlich. Unter der Steuernummer (…) führte das Finanzamt Neumünster das Unternehmen vom 01.10.2013 bis zum 01.01.2020 als Lohnsteuerarbeitgeber. Die steuerliche Beratung erfolgte durch das Steuerbüro T GmbH aus Neumünster.
Das Amtsgericht Neumünster eröffnete unter dem Aktenzeichen (…) am 22.12.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft.
2. Taten
Der Angeklagte war formeller Geschäftsführer der BB GmbH und faktischer Geschäftsführer der BB 2 GmbH. Er bestimmte dabei im Einzelnen über Einstellungen und Entlassungen, den zu zahlenden Stundenlohn sowie den Einsatz der jeweils einzusetzenden Arbeitnehmer auf den Baustellen und war den Arbeitnehmern gegenüber weisungsbefugt. Er ließ sich ständig über den Stand der Baustellen sowie der Buchhaltung informieren und entschied über die Freigabe von Zahlungen. Der Angeklagte trug auch das unternehmerische Risiko.
Im Tatzeitraum erzielten die Firmen BB GmbH und BB 2 GmbH folgende Nettoumsätze, wobei klarstellend festzuhalten ist, dass ab 2016 eine gleichmäßige Verteilung der Jahresumsätze auf die einzelnen Monate des jeweiligen Jahres erfolgt:
BB GmbH
Monat
Januar
15.953,13 €
2.953,84 €
0,00 €
Februar
21.001,95 €
0,00 €
18.500,59 €
März
40.849,90 €
15.960,38 €
17.036,20 €
April
16.532,00 €
16.313,56 €
28.639,05 €
Mai
31.098,70 €
38.302,45 €
20.454,09 €
Juni
18.233,25 €
26.307,01 €
45.116,49 €
Juli
27.556,26 €
36.110,84 €
73.276,69 €
August
16.679,59 €
30.606,00 €
3.762,10 €
September
8.876,77 €
26.735,36 €
Oktober
62.444,43 €
8.546,43 €
November
33.056,10 €
11.320,44 €
Dezember
11.461,66 €
9.261,12 €
0,00 €
Gesamt
11.461,66 €
301.543,20 €
213.156,31 €
206.785,21 €
BB 2 GmbH
Monat
Januar
32.913,35 €
1.898,26 €
27.308,46 €
Februar
38.141,27 €
32.382,57 €
27.308,46 €
März
15.801,49 €
29.383,77 €
27.308,46 €
April
43.250,36 €
27.020,91 €
27.308,46 €
Mai
27.108,65 €
20.056,72 €
27.308,46 €
Juni
26.733,36 €
123.590,37 €
27.308,46 €
Juli
15.555,82 €
85.959,58 €
27.308,46 €
August
54.186,71 €
65.136,35 €
27.308,46 €
September
37.129,01 €
49.830,43 €
27.308,46 €
Oktober
18.594,45 €
20.560,46 €
27.214,64 €
27.308,46 €
November
16.575,50 €
3.401,59 €
27.214,64 €
27.308,46 €
Dezember
16.575,50 €
13.549,56 €
27.214,64 €
27.308,46 €
Gesamt
51.745,45 €
328.331,63 €
516.902,88 €
327.701,52 €
BB 2 GmbH
Monat
Januar
63.132,31 €
64.739,53 €
63.686,96 €
Februar
63.132,31 €
64.739,53 €
63.686,96 €
März
63.132,31 €
64.739,53 €
63.686,96 €
April
63.132,31 €
64.739,53 €
63.686,96 €
Mai
63.132,31 €
64.739,53 €
63.686,96 €
Juni
63.132,31 €
64.739,53 €
63.686,96 €
Juli
63.132,31 €
64.739,53 €
63.686,96 €
August
63.132,31 €
64.739,53 €
September
63.132,31 €
64.739,53 €
Oktober
63.132,31 €
64.739,53 €
November
63.132,31 €
64.739,53 €
Dezember
63.132,31 €
64.739,53 €
Gesamt
757.587,72 €
776.874,36 €
445.808,72 €
Für die Firmen Biber Bau GmbH und Biber Bau 2 GmbH - für letztere ab Oktober 2013 - waren im Jahr 2010 insgesamt 9 Arbeitnehmer, im Jahr 2011 insgesamt 8, im Jahr 2012 insgesamt 9 Arbeitnehmer, im Jahr 2013 insgesamt 8 Arbeitnehmer, im Jahr 2014 insgesamt 8 Arbeitnehmer, im Jahr 2015 insgesamt 3 Arbeitnehmer, im Jahr 2016 insgesamt 10 Arbeitnehmer, im Jahr 2017 insgesamt 13 Arbeitnehmer, im Jahr 2018 insgesamt 12 Arbeitnehmer, im Jahr 2019 insgesamt 13 Arbeitnehmer bei den zuständigen Einzugsstellen angemeldet.
Der Angeklagte meldete für die bei beiden Firmen BB GmbH und BB 2 GmbH beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber den zuständigen Einzugsstellen folgende Arbeitsentgelte:
BB GmbH
Monat
Januar
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Februar
1.048,98 €
0,00 €
1.931,70 €
März
1.398,60 €
696,80 €
1.178,20 €
April
1.269,10 €
777,20 €
2.671,50 €
Mai
1.424,50 €
2.867,60 €
3.151,00 €
Juni
1.528,10 €
3.229,40 €
2.219,40 €
Juli
1.391,00 €
1.902,80 €
1.822,10 €
August
1.066,00 €
2.559,40 €
1.822,10 €
September
1.001,00 €
2.117,20 €
Oktober
1.404,00 €
1.902,80 €
November
1.456,00 €
1.353,40 €
Dezember
0,00 €
780,00 €
0,00 €
Gesamt
0,00 €
13.767,28 €
17.406,60 €
14.796,00 €
BB 2 GmbH
Monat
Januar
2.500,00 €
2.500,00 €
1.907,40 €
Februar
4.690,15 €
2.500,00 €
1.936,30 €
März
4.718,05 €
4.417,00 €
2.658,80 €
April
6.685,15 €
4.814,60 €
2.427,60 €
Mai
6.673,30 €
2.514,30 €
Juni
6.461,95 €
3.224,20 €
3.757,00 €
Juli
6.434,05 €
3.224,20 €
4.593,00 €
August
7.382,65 €
3.224,20 €
6.962,75 €
September
7.414,61 €
3.295,20 €
6.333,15 €
Oktober
4.239,90 €
6.541,75 €
2.499,20 €
6.101,75 €
November
4.363,20 €
4.773,80 €
2.570,20 €
8.511,05 €
Dezember
2.500,00 €
4.031,71 €
2.726,40 €
11.863,45 €
Gesamt
11.103,10 €
68.307,17 €
34.995,20 €
59.566,55 €
BB 2 GmbH
Monat
Januar
8.643,60 €
11.492,94 €
6.804,44 €
Februar
11.010,30 €
6.130,77 €
16.744,00 €
März
9.430,05 €
11.150,90 €
21.174,00 €
April
3.219,30 €
12.721,93 €
22.165,00 €
Mai
7.876,30 €
15.609,20 €
21.664,00 €
Juni
12.554,20 €
16.960,85 €
20.448,00 €
Juli
14.578,53 €
16.923,40 €
17.572,80 €
August
13.128,20 €
15.009,80 €
September
14.385,70 €
16.744,00 €
Oktober
14.762,55 €
16.385,20 €
November
16.668,00 €
15.787,20 €
Dezember
12.175,20 €
14.232,40 €
Gesamt
138.431,93 €
169.148,59 €
126.572,24 €
Die Firmen BB GmbH und BB 2 GmbH haben im Zeitraum von Dezember 2010 bis zum August 2013 und von Oktober 2013 bis Juli 2019 eine Vielzahl von Arbeitnehmern vollbeschäftigt, obwohl diese bei den Sozialversicherungsträgern nur als geringfügig Beschäftigte, als Beschäftigte mit geringen Entgelten oder überhaupt nicht gemeldet waren. Zudem wurden geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte mit geringen Entgelten teilweise überhaupt nicht gemeldet.
Die folgenden Rechnungsbeträge wurden den Firmen BB GmbH und BB 2 GmbH von Firmen, die tatsächlich in vollem Umfang für die Firmen BB GmbH und die BB 2 GmbH als Subunternehmer tätig waren, in Rechnung gestellt. Dabei hat die Kammer auch diejenigen Subunternehmerleistungen berücksichtigt, bei denen die Anklage von sogenannten Abdeckrechnungen ausging, die Kammer einen fehlenden realen Leistungshintergrund jedoch nicht feststellen konnte:
BB GmbH
Monat
Januar
4.858,19 €
0,00 €
0,00 €
Februar
18.636,01 €
0,00 €
0,00 €
März
45.017,52 €
9.948,44 €
0,00 €
April
5.801,91 €
3.575,84 €
0,00 €
Mai
13.735,03 €
30.171,47 €
0,00 €
Juni
14.674,40 €
2.429,59 €
0,00 €
Juli
40.751,77 €
5.135,77 €
0,00 €
August
6.498,40 €
99,16 €
0,00 €
September
6.742,61 €
0,00 €
Oktober
44.576,76 €
0,00 €
November
11.746,41 €
0,00 €
Dezember
26.729,46 €
13.305,73 €
0,00 €
Gesamt
26.729,46 €
226.344,74 €
51.360,27 €
0,00 €
BB 2 GmbH
Monat
Januar
0,00 €
678,70 €
3.186,01 €
Februar
0,00 €
0,00 €
3.186,01 €
März
0,00 €
0,00 €
3.186,01 €
April
0,00 €
13.579,34 €
3.186,01 €
Mai
0,00 €
0,00 €
3.186,01 €
Juni
0,00 €
6.065,23 €
3.186,01 €
Juli
0,00 €
6.626,99 €
3.186,01 €
August
4.808,72 €
3.000,00 €
3.186,01 €
September
2.693,36 €
4.026,78 €
3.186,01 €
Oktober
8.027,12 €
4.222,30 €
2.876,05 €
3.186,01 €
November
8.027,12 €
0,00 €
2.876,05 €
3.186,01 €
Dezember
8.027,12 €
1.778,82 €
2.876,05 €
3.186,01 €
Gesamt
24.081,36 €
13.503,20 €
42.605,19 €
38.232,12 €
BB 2 GmbH
Monat
Januar
9.104,94 €
10.573,45 €
14.527,69 €
Februar
9.104,94 €
10.573,45 €
14.527,69 €
März
9.104,94 €
10.573,45 €
14.527,69 €
April
9.104,94 €
10.573,45 €
14.527,69 €
Mai
9.104,94 €
10.573,45 €
14.527,69 €
Juni
9.104,94 €
10.573,45 €
14.527,69 €
Juli
9.104,94 €
10.573,45 €
14.527,69 €
August
9.104,94 €
10.573,45 €
September
9.104,94 €
10.573,45 €
Oktober
9.104,94 €
10.573,45 €
November
9.104,94 €
10.573,45 €
Dezember
9.104,94 €
10.573,45 €
Gesamt
109.259,28 €
126.881,40 €
101.693,83 €
Die Buchführung der BB 2 GmbH enthielt im Oktober und Dezember 2013 sowie im Januar bis Februar 2014 und im Zeitraum Oktober 2015 bis Januar 2016 sowie Mai, Juli und August 2019 als Betriebsausgaben Rechnungen von vermeintlichen Subunternehmern, die die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen tatsächlich nicht erbracht haben. Durch diese Abdeckrechnungen sollte lediglich der Anschein einer vollständigen Weitervergabe der Aufträge an diese Subunternehmer erweckt werden, um den tatsächlichen Geldfluss und die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse fortgesetzt zu verschleiern. Den Rechnungen der N GmbH sowie der HB GmbH und der MB GmbH liegt keine reale Leistungserbringung zu Grunde, was der Angeklagte wusste und worauf es ihm auch ankam, da er diese Rechnungen bewusst erwarb. Die Rechnungen wurden von dem Angeklagten dazu verwendet, Geld gewinnmindernd dem Vermögen der Firma BB 2 GmbH zu entnehmen, um Schwarzlöhne an die Arbeitnehmer zu bezahlen.
Die folgenden Rechnungssummen im Gesamtvolumen von 271.839,11 € wurden der Firma BB 2 GmbH von Firmen in Rechnung gestellt, welche die abgerechneten Leistungen tatsächlich nicht erbrachten, sondern für den Angeklagten Abdeckrechnungen erstellt haben, um ihm zu ermöglichen, in der Buchhaltung tatsächlich nicht entstandene Kosten zu buchen, um die gezahlten Schwarzlöhne zu verdecken.
Firma N GmbH
Rechnungs-
Datum
Rechnungs-
Nummer
Leistungszeitraum
Rechnungs-
betrag
28.10.2013
001/10/2013
Sep 13, Okt. 13
3.858,31 €
29.10.2013
002/10/2013
Sep 13, Okt. 13
9.408,30 €
12.12.2013
003/12/2013
Okt 13, Nov. 13, Dez. 13
12.833,31 €
30.01.2014
001/01/2014
Jan 14
3.546,6 €3
20.02.2014
002/02/2014
Feb 14
3.360,00 €
10.03.2014
003/03/2014
Feb 14, Mär 14
9.201,28 €
30.04.2014
004/04/2014
Feb 14, Mär 14, Apr 14
23.582,00 €
Firma HB GmbH
Rechnungs-
Datum
Rechnungs-
Nummer
Leistungszeitraum
Rechnungs-
betrag
30.10.2015
293-2015
Jul 15
10.000,00 €
11.11.2015
300-2015
Aug 15
10.000,00 €
30.11.2015
328-2015
Sep 15, Okt 15
30.000,00 €
01.12.2015
339-15
Okt 15, Nov 15
30.000,00 €
04.01.2016
001-2016
Nov 15, Dez 15
40.000,00 €
06.01.2016
006-2016
Feb 15
18.378,90 €
16.01.2016
016-2016
Apr 15
8.008,99 €
16.01.2016
017-2016
Jun 15
28.161,42 €
Firma MB GmbH
Rechnung- Datum
Rechnungs- Nummer
Leistungszeitraum
Rechnungs-
betrag
02.05.2019
234-2019
Apr 19
15.000,00 €
13.05.2019
253-2019
Apr, 19, Mai 19
16.500,00 €
Demgegenüber konnte die Kammer - entgegen der Anklage - die Abdeckeigenschaft der folgenden Eingangsrechnungen nicht feststellen und hat die Rechnungen der folgenden Firmen anerkannt:
Rechnungsaussteller
Monate u. Geschäftsjahr
Rechnungssumme
B GmbH
Dez. 2010
26.729,46 €
S GmbH
Okt. u. Nov. 2011
34.821,53 €
I GmbH
März – Dez. 2011,
März – Mai 2012
134.931,09 €
K UG
Juli 2019
29.750,00 €
Im Einzelnen kam es im Rahmen der Schwarzarbeitspraxis, für die der Angeklagte verantwortlich zeichnete, zu folgenden Taten:
II2.1. Sozialversicherungsbeiträge der BB GmbH und der BB 2 GmbH bis September 2015
Der Angeklagte verstieß gegen die ihm bekannte Verpflichtung, die Arbeitnehmer der Firmen BB GmbH und BB 2 GmbH vollständig zur Gesamtsozialversicherung zu melden und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis zum drittletzten Bankwerktag des jeweiligen Beitragsmonats an die jeweiligen Krankenkassen als Einzugsstellen zu zahlen, die in Unkenntnis der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse die Einforderung der geschuldeten Beiträge unterließen bzw. in zu geringer Höhe vornahmen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
AOK Nordwest Region Schleswig-Holstein
BB GmbH
Tat
Zeitraum
Gesamt
1.
Für den Monat März 2012
spätestens fällig am 28.03.2012
510,29 €
2.
Für den Monat April 2012
spätestens fällig am 26.04.2012
3.280,40 €
3.
Für den Monat Mai 2012
spätestens fällig am 29.05.2012
33,39 €
4.
Für den Monat Juni 2012
spätestens fällig am 27.06.2012
6.409,60 €
5.
Für den Monat Juli 2012
spätestens fällig am 27.07.2012
10.220,78 €
6.
Für den Monat August 2012
spätestens fällig am 29.08.2012
9.611,36 €
7.
Für den Monat September 2012
spätestens fällig am 26.09.2012
8.307,83 €
8.
Für den Monat Oktober 2012
spätestens fällig am 29.10.2012
814,55 €
9.
Für den Monat November 2012
spätestens fällig am 28.11.2012
2.323,54 €
10.
Für den Monat Februar 2013
spätestens fällig am 26.02.2013
4.873,58 €
11.
Für den Monat März 2013
spätestens fällig am 27.03.2013
4.736,19 €
12.
Für den Monat April 2013
spätestens fällig am 26.04.2013
8.585,90 €
13.
Für den Monat Mai 2013
spätestens fällig am 29.05.2013
4.924,79 €
14.
Für den Monat Juni 2013
spätestens fällig am 26.06.2013
15.639,69 €
15.
Für den Monat Juli 2013
spätestens fällig am 29.07.2013
27.463,23 €
Bahn BKK RK West
BB 2 GmbH
Tat
Zeitraum
Gesamt
16.
Für den Monat Oktober 2013
spätestens fällig am 29.10.2013
1.729,98 €
17.
Für den Monat November 2013
spätestens fällig am 27.11.2013
823,82 €
18.
Für den Monat Dezember 2013
spätestens fällig am 27.12.2013
1.972,94 €
19.
Für den Monat Januar 2014
spätestens fällig am 29.01.2014
11.990,98 €
20.
Für den Monat Februar 2014
spätestens fällig am 26.02.2014
12.789,75 €
21.
Für den Monat März 2014
spätestens fällig am 27.03.2014
3.433,22 €
22.
Für den Monat April 2014
spätestens fällig am 28.04.2014
13.660,03 €
23.
Für den Monat Mai 2014
spätestens fällig am 27.05.2014
7.030,42 €
24.
Für den Monat Juni 2014
spätestens fällig am 26.06.2014
7.006,46 €
25.
Für den Monat Juli 2014
spätestens fällig am 29.07.2014
2.127,12 €
26.
Für den Monat August 2014
spätestens fällig am 27.08.2014
9.920,89 €
27.
Für den Monat September 2014
spätestens fällig am 26.09.2014
4.948,96 €
28.
Für den Monat Oktober 2014
spätestens fällig am 29.10.2014
2.091,81 €
29.
Für den Monat Dezember 2014
spätestens fällig am 23.12.2014
2.128,50 €
30.
Für den Monat Februar 2015
spätestens fällig am 25.02.2015
11.722,45 €
31.
Für den Monat März 2015
spätestens fällig am 27.03.2015
9.036,11 €
32.
Für den Monat April 2015
spätestens fällig am 28.04.2015
1.781,40 €
33.
Für den Monat Juni 2015
spätestens fällig am 26.06.2015
41.652,29 €
34.
Für den Monat Juli 2015
spätestens fällig am 29.07.2015
11.233,99 €
35.
Für den Monat August 2015
spätestens fällig am 27.08.2015
10.635,13 €
36.
Für den Monat September 2015
spätestens fällig am 28.09.2015
13.706,96 €
II2.2. Sozialversicherungsbeiträge der BB 2 GmbH, Beiträge zur Berufsgenossenschaft und Beiträge zur SOKA Bau sowie Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag der BB 2 GmbH von Oktober 2015 bis Juli 2019
Der Angeklagte ließ sämtliche Meldungen bezüglich der Arbeitnehmer der BB2 GmbH durch das Steuerbüro T GmbH, (…), dem monatlich die Unterlagen für die Lohnabrechnungen übermittelt wurden. Dabei legte er nicht offen, dass er zusätzlich zu den dort ausgewiesenen Summen Schwarzlohnzahlungen leistete. Die Mitarbeiter des Steuerbüros nahmen -gutgläubig- monatlich, quartalsmäßig oder jährlich falsche Meldungen an die Einzugsstellen, die SOKA-Bau, die Berufsgenossenschaft und an die Steuerbehörden vor. Dementsprechend wurden für die Arbeitnehmer keine oder zu geringe Beiträge abgeführt.
Dabei verstieß der Angeklagte gegen die ihm bekannte Verpflichtung, die Arbeitnehmer der Firma BB 2 GmbH vollständig zur Gesamtsozialversicherung zu melden und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis zum drittletzten Bankwerktag des jeweiligen Beitragsmonats an die jeweiligen Krankenkassen als Einzugsstellen zu zahlen, die in Unkenntnis der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse die Einforderung der geschuldeten Beiträge unterließ bzw. in zu geringer Höhe vornahmen.
Obgleich der Angeklagte nach § 6 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) verpflichtet war, der SOKA-BAU in Wiesbaden für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats den beitragspflichtigen Bruttolohn zu melden, meldete er zu geringe Bruttolohnsummen und führte die zum 20. des Folgemonats fällig werdenden Beiträge nicht in voller Höhe ab. Die zuständigen Mitarbeiter der SOKA-Bau blieben daher in Unkenntnis der tatsächlichen monatlichen Bruttolohnsummen und unterließen die Einforderung der entsprechenden Beiträge.
Weiterhin meldete der Angeklagte - erneut über das gutgläubige Steuerbüro gemäß den obigen Darstellungen - pflichtwidrig im Rahmen der Jahresmeldungen der Arbeitnehmer zur Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG-Bau), die bis zum 15.03. des jeweiligen Folgejahres vorzunehmen gewesen wären, keine Arbeitsentgelte bzw. unzutreffende Arbeitsentgelte und geleistete Stunden.
Dementsprechend entrichtete der Angeklagte für die unbekannten Arbeitnehmer zu geringe Beiträge zur Unfallversicherung an die Berufsgenossenschaft, die die Einforderung der korrekten Beiträge in Unkenntnis der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unterließ.
Der Angeklagte war nach § 41a EStG verpflichtet, spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines Anmeldezeitraumes dem Finanzamt Neumünster eine Lohnsteueranmeldung einzureichen und die Summen der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuerbeträge für alle Arbeitnehmer vollständig und richtig anzugeben. Der Angeklagte meldete indes auch gegenüber dem Finanzamt zu geringe Beträge und verkürzte dadurch die tatsächlich fälligen Lohnsteuern nebst Solidaritätszuschlag in folgenden Höhen:
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Tat
Zeitraum
Geschädigte(r)
Einzel-
schaden
Gesamt-
schaden
37.
Oktober
BAHN-BKK
6.539,48 €
8.762,56 €
Oktober
SOKA-BAU
2.223,08 €
38.
November
BAHN-BKK
6.496,88 €
8.705,48 €
November
SOKA-BAU
2.208,60 €
39.
Dezember
BAHN-BKK
6.403,14 €
14.839,04 €
Dezember
SOKA-BAU
2.176,73 €
IV/2015
Fiskus
4.784,62 €
(anteilig)
BG Bau
1.474,55 €
40.
Januar
BAHN-BKK
7.570,44 €
10.131,05 €
Januar
SOKA-BAU
2.560,61 €
41.
Februar
BAHN-BKK
7.553,01 €
10.107,72 €
Februar
SOKA-BAU
2.554,71 €
42.
März 2016
BAHN-BKK
7.117,25 €
14.971,11 €
März 2016
SOKA-BAU
2.407,32 €
I/2016
Fiskus
5.446,54 €
43.
April 2016
BAHN-BKK
7.256,69 €
9.711,18 €
April 2016
SOKA-BAU
2.454,49 €
44.
Mai 2016
BAHN-BKK
7.204,40 €
9.641,20 €
Mai 2016
SOKA-BAU
2.436,80 €
45.
Juni 2016
BAHN-BKK
6.454,90 €
13.760,32 €
Juni 2016
SOKA-BAU
2.183,29 €
II/2016
Fiskus
5.122,13 €
46.
Juli 2016
BAHN-BKK
5.950,68 €
7.963,42 €
Juli 2016
SOKA-BAU
2.012,74 €
47.
August
BAHN-BKK
4.521,42 €
6.050,73 €
August
SOKA-BAU
1.529,31 €
48.
September
BAHN-BKK
4.901,15 €
10.323,67 €
September
SOKA-BAU
1.657,75 €
III/2016
Fiskus
3.764,77 €
49.
Oktober
BAHN-BKK
5.040,72 €
6.745,68 €
Oktober
SOKA-BAU
1.704,96 €
50.
November
BAHN-BKK
3.587,60 €
4.801,06 €
November
SOKA-BAU
1.213,46 €
51.
Dezember
BAHN-BKK
1.565,68 €
15.963,01 €
Dezember
SOKA-BAU
529,57 €
IV/2016
Fiskus
2.496,41 €
BG Bau
11.371,35 €
52.
Januar
BAHN-BKK
14.271,44 €
19.067,14 €
Januar
SOKA-BAU
4.795,70 €
53.
Februar
BAHN-BKK
12.834,67 €
17.147,56 €
Februar
SOKA-BAU
4.312,89 €
54.
März 2017
BAHN-BKK
13.794,00 €
28.380,08 €
März 2017
SOKA-BAU
4.635,26 €
I/2017
Fiskus
9.950,82 €
55.
April 2017
Fiskus
4.273,35 €
27.740,03 €
April 2017
BAHN-BKK
17.564,43 €
April 2017
SOKA-BAU
5.902,26 €
56.
Mai 2017
Fiskus
3.585,51 €
23.274,99 €
Mai 2017
BAHN-BKK
14.737,25 €
Mai 2017
SOKA-BAU
4.952,23 €
57.
Juni 2017
Fiskus
2.894,58 €
18.789,92 €
Juni 2017
BAHN-BKK
11.897,39 €
Juni 2017
SOKA-BAU
3.997,94 €
58.
Juli 2017
Fiskus
2.595,59 €
16.849,03 €
Juli 2017
BAHN-BKK
10.668,47 €
Juli 2017
SOKA-BAU
3.584,97 €
59.
August
Fiskus
2.809,81 €
18.239,58 €
August
BAHN-BKK
11.548,93 €
August
SOKA-BAU
3.880,84 €
60.
September
Fiskus
2.624,07 €
17.033,91 €
September
BAHN-BKK
10.785,53 €
September
SOKA-BAU
3.624,31 €
61.
Oktober
Fiskus
2.568,41 €
16.672,59 €
Oktober
BAHN-BKK
10.556,75 €
Oktober
SOKA-BAU
3.547,43 €
62.
November
Fiskus
2.286,98 €
14.845,69 €
November
BAHN-BKK
9.399,99 €
November
SOKA-BAU
3.158,72 €
63.
Dezember
Fiskus
2.950,56 €
43.538,36 €
Dezember
BAHN-BKK
12.127,48 €
Dezember
SOKA-BAU
4.075,25 €
BG Bau
24.385,07 €
64.
Januar
Fiskus
1.893,83 €
12.249,07 €
Januar
BAHN-BKK
7.739,51 €
Januar
SOKA-BAU
2.615,72 €
65.
Februar
Fiskus
2.685,83 €
17.371,57 €
Februar
BAHN-BKK
10.976,14 €
Februar
SOKA-BAU
3.709,61 €
66.
März 2018
Fiskus
1.944,35 €
12.575,82 €
März 2018
BAHN-BKK
7.945,97 €
März 2018
SOKA-BAU
2.685,50 €
67.
April 2018
Fiskus
1.712,31 €
11.075,01 €
April 2018
BAHN-BKK
6.997,69 €
April 2018
SOKA-BAU
2.365,01 €
68.
Mai 2018
Fiskus
1.285,86 €
8.316,79 €
Mai 2018
BAHN-BKK
5.254,92 €
Mai 2018
SOKA-BAU
1.776,01 €
69.
Juni 2018
Fiskus
1.086,22 €
7.025,55 €
Juni 2018
BAHN-BKK
4.439,06 €
Juni 2018
SOKA-BAU
1.500,27 €
70.
Juli 2018
Fiskus
1.091,76 €
7.061,33 €
Juli 2018
BAHN-BKK
4.461,66 €
Juli 2018
SOKA-BAU
1.507,91 €
71.
August
Fiskus
1.374,39 €
8.889,40 €
August
BAHN-BKK
5.616,72 €
August
SOKA-BAU
1.898,28 €
72.
September
Fiskus
1.118,25 €
7.232,71 €
September
BAHN-BKK
4.569,95 €
September
SOKA-BAU
1.544,51 €
73.
Oktober
Fiskus
1.171,25 €
7.575,47 €
Oktober
BAHN-BKK
4.786,52 €
Oktober
SOKA-BAU
1.617,70 €
74.
November
Fiskus
1.259,57 €
8.146,74 €
November
BAHN-BKK
5.147,48 €
November
SOKA-BAU
1.739,69 €
75.
Dezember
Fiskus
1.489,22 €
19.986,50 €
Dezember
BAHN-BKK
6.085,96 €
Dezember
SOKA-BAU
2.056,87 €
BG Bau
10.354,45 €
76.
Januar
Fiskus
3.456,60 €
22.414,89 €
Januar
BAHN-BKK
14.090,50 €
Januar
SOKA-BAU
4.867,79 €
77.
Februar
Fiskus
1.988,53 €
12.894,92 €
Februar
BAHN-BKK
8.106,04 €
Februar
SOKA-BAU
2.800,36 €
78.
März 2019
Fiskus
1.334,21 €
8.651,94 €
März 2019
BAHN-BKK
5.438,80 €
März 2019
SOKA-BAU
1.878,92 €
79.
April 2019
Fiskus
1.187,84 €
7.702,77 €
April 2019
BAHN-BKK
4.842,13 €
April 2019
SOKA-BAU
1.672,79 €
80.
Mai 2019
Fiskus
1.261,84 €
8.182,62 €
Mai 2019
BAHN-BKK
5.143,78 €
Mai 2019
SOKA-BAU
1.777,00 €
81.
Juni 2019
Fiskus
1.441,44 €
9.347,29 €
Juni 2019
BAHN-BKK
5.875,91 €
Juni 2019
SOKA-BAU
2.029,93 €
82.
Juli 2019
Fiskus
1.866,11 €
12.101,11 €
Juli 2019
BAHN-BKK
7.607,03 €
Juli 2019
SOKA-BAU
2.627,97 €
Die erneute Hauptverhandlung hat ergänzend Folgendes ergeben:
I.
Der Angeklagte ist ausweislich des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 19.04.2023 nach wie vor nicht vorbestraft. Er hat seit Erlass des Urteils der 6. Großen Strafkammer vom 1. November 2021 rund 57.000,00 € an das Finanzamt und 9.000,00 € an die geschädigten Krankenkassen zur Schadenswiedergutmachung gezahlt.
Die Feststellungen zur Schadenswiedergutmachung beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Darüber hinaus hat er weder ergänzende Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch zur Sache gemacht. Ausweislich seiner verlesenen Einlassung aus dem Urteil der 6. Großen Strafkammer vom 1. November 2021 hat er in der dortigen Hauptverhandlung seine faktische Geschäftsführung der BB 2 GmbH eingeräumt.
II.
Nach dem bindenden Schuldspruch des Bundesgerichtshofs ist der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 86 Fällen, davon in vier Fällen (Taten zu 39., 51, 63. und 75.) in zwei tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung, in 30 Fällen (Taten zu 42., 45., 48., 54. bis 62., 64. bis 74. und 76. bis 82.) in Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung und in zwölf Fällen (Taten zu 37., 38., 40., 41., 43., 44., 46., 47., 49., 50., 52. und 53.) in Tateinheit mit Betrug, schuldig.
Für die Strafzumessung hat die Kammer in den Fällen 19., 20., 37. bis 40. und 80. besonders schwere Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 266a Abs. 4 StGB) angenommen. In diesen Fällen nutzte der Angeklagte Abdeckrechnungen und manipulierte damit bewusst und nachhaltig die Lohnunterlagen, um die Schwarzarbeit zu verschleiern. Bei unternehmerischer Tätigkeit mit namhaften Hinterziehungsbeträgen legt ein solches Verhalten die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles nahe (BGH; Beschluss vom 10.11.2009, 1 StR 283/09, Rn. 50). Diese Voraussetzungen liegen hier vor; die Anwendung des erhöhten Strafrahmens ist angemessen.
In den Fällen 16. und 18. hat der Angeklagte zwar ebenfalls Abdeckrechnungen genutzt. Die Hinterziehungsbeträge liegen hier aber jeweils unter 2.000,00 €. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist die Kammer daher der Ansicht, dass die Anwendung des Grundstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 266a Abs. 1 StGB) für das Unrecht der Taten und die Schuld des Angeklagten in diesen Fällen ausreichend ist.
In den Fällen 37. bis 82. hat die Kammer zudem besonders schwere Fälle des Betruges mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe angenommen, weil der Angeklagte das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handelns (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) erfüllt hat. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (vgl. BGH, Beschluss vom 24.08.2016, 2 StR 6/16, Rn. 3). Das ist hier der Fall. Zwar hat der Angeklagte die Taten nicht unmittelbar zu seinen, sondern zu Gunsten der BB 2 GmbH begangen. Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit reicht es aber aus, wenn die Vorteile aus den Taten dem Täter mittelbar zu Gute kommen sollen, indem sie an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen und er uneingeschränkten Zugriff darauf hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008, 1 StR 126/08). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer der BB 2 GmbH. Gründe, von der Annahme besonders schwerer Fälle trotz Erfüllung des Regelbeispiels abzusehen, liegen nicht vor.
Für die übrigen Fälle hat die Kammer den Grundstrafrahmen des § 266a Abs. 1 StGB angewendet.
Innerhalb des jeweiligen Strafrahmens hat die Kammer maßgeblich auf den jeweils hinterzogenen Betrag bzw. den Schaden abgestellt. Dabei hat sie strafmildernd insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte (weiterhin) nicht vorbestraft ist und dass er einen Teil des verursachten Schadens ausgeglichen hat, indem er rund 57.000,00 € an das Finanzamt und 9.000,00 € an die geschädigten Krankenkassen gezahlt hat. Ferner wirkt sich zu seinen Gunsten aus, dass er im ersten Rechtsgang vor der 6. Großen Strafkammer die faktische Geschäftsführung der BB 2 GmbH eingeräumt hat. Auch die Tatsache, dass die Taten zum Teil sehr lange – inzwischen mehr als elf Jahre – her sind, wirkt sich strafmildernd aus.
Andererseits hat die Kammer straferhöhend berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten über einen sehr langen Zeitraum von mehr als sieben Jahren und nicht nur zugunsten eines, sondern nacheinander zugunsten zweier Unternehmen begangen hat. Die Insolvenz der BB GmbH hat ihn nicht davon abgehalten, die Beschäftigung von Schwarzarbeitern bei der neu gegründeten BB 2 GmbH fast nahtlos fortzuführen.
Die Kammer hat für die besonders schweren Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie des Betruges – ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe – folgende Einzelstrafen verhängt:
· Für die Tat zu 63.: ein Jahr und ein Monat.
Es handelt sich um die schwerste Tat mit einem Schaden von mehr als 43.000,00 €.
· Für die Taten zu 54. bis 56. und 76. (Schäden zwischen 20.000,00 und 40.000,00 €): ein Jahr.
· Für die Taten zu19., 20., 39. bis 42., 45., 48., 51. bis 53., 57. bis 62., 64. bis 67., 75., 77. und 82. (Schäden zwischen 10.000,00 und 20.000,00 €): zehn Monate.
· Für die Taten zu 37., 38., 43., 44., 46., 47., 49., 68. bis 74. und 78. bis 81. (Schäden zwischen 5.000,00 und 10.000,00 €): acht Monate.
· Für die Tat zu 50. (Schaden unter 5.000,00 €): sechs Monate.
Für die übrigen Taten hat die Kammer folgende Einzelstrafen verhängt:
· Für die Tat zu 33. (Schaden über 41.000,00 €): ein Jahr.
· Für die Tat zu 15. (Schaden über 27.000 €): zehn Monate.
· Für die Taten zu 5., 14., 22., 30. und 34. bis 36. (Schäden zwischen 10.000,00 und 20.000,00 €): acht Monate.
· Für die Taten zu 4., 6., 7., 12., 23., 24., 26. und 31. (Schäden zwischen 5.000,00 und 10.000,00 €): sechs Monate.
· Für die Taten zu 2., 10., 11., 13., 21. und 27. (Schäden zwischen 3.000,00 und 5.000,00 €): vier Monate.
· Für die Taten zu 9., 16., 18., 25., 28., 29. und 32. (Schäden zwischen 1.000 und 3.000,00 €): zwei Monate.
· Für die Taten zu 1., 3., 8. und 17. (Schäden unter 1.000,00 €): ein Monat.
Soweit Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt wurden, war die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich. Gemäß § 47 Abs. 1 StGB verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten nur dann, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Die Unerlässlichkeit ergibt sich hier aus dem Gesamtschaden der Tatserie (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2017,1 StR 150/17, Rn. 6).
Aus den Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und einem Monat unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet. Dabei sprach der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang der Taten für eine eher geringe Erhöhung der Einsatzstrafe; letztlich waren für die Kammer aber die Vielzahl der Taten und der hohe Gesamtschaden ausschlaggebend für die im Ergebnis deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe.
Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gelten zwei Monate als vollstreckt. An diese von der 6. Großen Strafkammer ausgesprochene Kompensationsentscheidung für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen ist die Kammer gebunden. Das Urteil ist allein im Strafausspruch aufgehoben worden. Diese Aufhebung erfasst grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. BGH, Urteil vom 27.08.2009, 3 StR 250/09). Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 2022 ist das Verfahren hinreichend gefördert worden und es sind keine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbare Verfahrensverzögerungen eingetreten.
III.