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BGH Beschluss vom 05.06.2008 – V ZR 187/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Celle vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Zwar ist die Annahme einer Beratungspflichtverletzung wegen

unterlassener Aufklärung über ansteigende Bausparraten schon

deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Auffassung, die Beklagte müsse

beweisen, dass sie abweichend von den schriftlichen Unterlagen

eine hinreichende mündliche Aufklärung vorgenommen habe,

außer Acht lässt, dass die Vermutung der Vollständigkeit und

Richtigkeit des Inhalts vertraglicher Urkunden nur für die darin

enthaltenen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen gilt, nicht jedoch

für die in der Urkunde erteilten Informationen (vgl. nur Senat, Urt.

v. 1. Februar 1985, V ZR 180/03, WM 1985, 699, 700; Urt. v.

30. April 2003, V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2382). Gleichwohl

ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht veranlasst.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beschwerdebegründung

zumindest nicht durchgängig dem Darlegungserfordernis des

§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt (vgl. nur Senat, BGHZ 152, 182,

185 m.w.N., wonach „darlegen“ soviel bedeutet wie „erläutern“,

„erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“). Die Zulassung der

Revision scheitert jedenfalls daran, dass das Berufungsgericht im

Hinblick auf die weitere - selbständig tragende - Begründung zur

gebotenen Aufklärung über die Risiken des Mietpools keine

Beweislastenentscheidung getroffen hat und die insoweit geltend

gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen. Von einer

weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

109.318,45 €.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 28.03.2007 - 10 O 5/04 -

OLG Celle, Entscheidung vom 11.10.2007 - 8 U 126/07 -