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BGH Beschluss vom 09.06.2008 – II ZR 268/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 254 Bb, 426 Abs. 1

Hat einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft (hier: einer ärztli-

chen Gemeinschaftspraxis von Gynäkologen) schuldhaft verursacht, dass die Ge-

sellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnte, kann dies im

Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs unter Heranziehung des Gedankens

des § 254 BGB zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im

Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen (Bestätigung von Sen.Urt. v. 15. Ok-

tober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 Tz. 25).

BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - II ZR 268/07 - OLG Zweibrücken

LG Kaiserslautern

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juni 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des

5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

vom 6. November 2007 nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 35.000,00 €.

Gründe

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Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Revision hat

auch keine Aussicht auf Erfolg.

I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm for-

mulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Grundsätze des

Innenausgleichs unter BGB-Gesellschaftern sind in der Rechtsprechung des

erkennenden Senats, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hinrei-

chend geklärt (siehe zuletzt Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06,

ZIP 2007, 2313 ff. Tz. 14, 25 m.w.Nachw.). Für eine ärztliche Gemeinschafts-

praxis gelten insoweit keine Besonderheiten. Sind die Gesellschafter, wie hier,

zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, ist dieser

Maßstab grundsätzlich auch für den Ausgleich im Innenverhältnis maßgeblich

(Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394, 396; BGHZ 103,

72, 76; v. 15. Oktober 2007 aaO Tz. 25). Anderes kann gelten, wenn die der

gesamtschuldnerischen Haftung zugrunde liegende Verbindlichkeit der Gesell-

schaft auf dem schuldhaften Verhalten eines der Gesellschafter beruht. Wie

auch sonst im Gesamtschuldner-Innenausgleich (s. dazu Staudinger/Noack,

BGB 2005 § 426 Rdn. 97 ff.) kann dies unter Heranziehung des Gedankens des

§ 254 BGB im Innenverhältnis zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden

Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen (Sen.Urt. v.

15. Oktober 2007 aaO). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist jedoch eine

Frage des Einzelfalls und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Grund-

satz der Subsidiarität der Gesellschafterhaftung übersehen. Zur Beachtung die-

ses Grundsatzes bestand seitens des Berufungsgerichts angesichts des über-

einstimmenden Vortrags der Parteien, wonach zwischen ihnen allein der Ge-

samtschuldner-Innenausgleich streitig war, keine Veranlassung.

2. Ebenfalls zu Unrecht rügt die Revision die Heranziehung des § 254

BGB im Rahmen der Prüfung des Gesamtschuldner-Innenausgleichs zwischen

den Parteien (siehe oben I a.E.).

3. Bei der Rüge im Zusammenhang mit der angeblich fehlerhaften An-

wendung des § 254 BGB durch das Berufungsgericht verkennt die Revision,

ohne die diesbezüglichen Feststellungen zu rügen, dass das Berufungsgericht

in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen ist, dass eine

möglicherweise vom Kläger unterlassene Aufklärung des Beklagten über die

Risikoschwangerschaft der Mutter des geschädigten Kindes für die tatsächlich

eingetretenen Schäden nicht (mehr) ursächlich war. Das Berufungsgericht hat

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insoweit zum Alleinverschulden des Beklagten ausdrücklich festgestellt, dass

ein etwa unterlassener Hinweis des Klägers sich auf die späteren Behandlungs-

fehler des Beklagten nicht ausgewirkt hat, da ihm zum Zeitpunkt seiner grob

fehlerhaften Entscheidungen der Zustand der Patientin bekannt war.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Caliebe

Reichart

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Vorinstanzen:

LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 23.05.2007 - 4 O 1114/04 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.11.2007 - 5 U 16/07 -