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BGH Urteil vom 15.10.2007 – II ZR 136/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 426 Abs. 1, 705, 714

Verkündet am: 15. Oktober 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

a) Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern als Befreiungsanspruch be- reits mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses.

b) Besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Gesellschafter bürgerlichen Rechts von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen wird, kann er von seinem im Innenverhältnis allein verpflichteten Mitgesellschafter Befreiung verlangen, wenn der Gesellschaft frei verfügbare Mittel zur Erfül- lung der Gesellschaftsschuld nicht zur Verfügung stehen.

c) Die Pflicht zur Freistellung umfasst auch die Verpflichtung, unbegründete

Ansprüche von dem Freistellungsgläubiger abzuwehren.

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06 - OLG Koblenz LG Koblenz

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die

Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. April 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 6. Zivilsenat des

Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger und der Beklagte bildeten mit ihren Architekturbüros auf der

Grundlage einer Vereinbarung vom 12. Mai 1999 eine Projektgemeinschaft für

den Bereich "Städtebauliches Umfeld ICE-Bahnhof M. " (im Folgenden:

Projektgemeinschaft). Die Projektgemeinschaft wurde von der - für die Stadt

M. handelnden - D. -Aktiengesellschaft

im Rahmen eines "Generalplanervertrags über Planungsleistungen" unter ande-

rem mit Planungs- und Vergabeaufgaben für die Glas-/Stahlkonstruktion der

Überdachung des zentralen Omnibusbahnhofs M. beauftragt. Innerhalb

der Projektgemeinschaft war allein der Beklagte mit der Vorbereitung der Ver-

gabe für die Stahl-/Glaskonstruktion befasst. Unter Berücksichtigung der - im

Auftrag der Projektgemeinschaft von der Firma R. GmbH als

Tragwerksplanerin berechneten - Statik für die Stahlkonstruktion fertigte der

Beklagte eine Planungszeichnung, auf deren Grundlage das Ingenieurbüro

J. Re. (Streithelfer zu 1 des Beklagten) als Subunternehmer der Pro-

jektgemeinschaft die der Vergabe zugrunde liegende Leistungsbeschreibung

erstellte. Die Überdachung sollte mit einem punktgehaltenen Verglasungssys-

tem ausgeführt werden. Den Zuschlag erhielt die Fa. L. Ing.-Bau GmbH

(Streithelferin zu 2 des Beklagten). Als die - von der Fa. L. Ing.-Bau

GmbH beschaffte - Statik für die Glaskonstruktion vorlag, stellte sich heraus,

dass das vorgesehene Befestigungssystem verstärkt werden musste. Hierfür

war ein Zusatzauftrag in Höhe von 85.754,04 DM (43.845,34 €) erforderlich.

Eine andere Bieterin hatte ein Nebenangebot eingereicht, in dem sie zu

einem um 100.000,00 DM niedrigeren Preis anbot, die Glaselemente nicht mit

Punkthaltern zu befestigen, sondern auf Stahlprofilen zu lagern.

Die Stadt M. verlangt von der Projektgemeinschaft Schadenser-

satz in Höhe von 43.845,34 € mit der Begründung, sie hätte in Kenntnis der tat-

sächlichen Kosten der Punktverglasung das Vergabeverfahren für dieses Sys-

tem abgebrochen und eine Ausschreibung für eine - erheblich kostengünstige-

re, wenn auch optisch weniger ansprechende - Befestigung der Glaselemente

mit Stahlprofilen veranlasst. Auf eine Anfrage der - im Namen der Stadt M.

handelnden - Verbandsgemeindeverwaltung M. an die Projektge-

meinschaft vom 14. April 2002 erklärte der Beklagte mit Schreiben vom

23. April 2002 namens der Projektgemeinschaft die grundsätzliche Bereitschaft,

als Generalplaner für die Fehlplanung zu haften. Nachdem die Haftpflichtversi-

cherung des Beklagten mit Schreiben vom 10. April 2003 Ansprüche gegen ih-

ren Versicherungsnehmer als unberechtigt zurückgewiesen hatte, wandte sich

3

die Verbandsgemeindeverwaltung M. mit Schreiben vom 30. Mai 2003

wegen der Schadensregulierung an die Kläger.

4

Die Kläger haben die Verurteilung des Beklagten beantragt, sie von der

Inanspruchnahme durch die Stadt M. wegen der fehlerhaften Planung

der Glas-/Stahlkonstruktion in Höhe von 43.845,34 € nebst Zinsen freizustellen.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlandes-

gericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem erkennenden

Senat zugelassene Revision der Kläger.

5

Während des laufenden Revisionsverfahrens wurde am 1. Mai 2007 über

das Vermögen der Streithelferin zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Beru-

fungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt:

Ein Gesellschafter, der von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch

genommen werde, könne von seinen Mitgesellschaftern nur in Ausnahmefällen

Ausgleich verlangen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen lägen jedoch

nicht vor. Die Stadt M. habe nicht unmittelbar die Kläger, sondern die

Projektgemeinschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Demzufolge

hätten die Kläger an die Stadt M. auch keine Zahlung geleistet, die

Grundlage eines Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 BGB sein könne. Zu-

dem sei ein ersatzfähiger Schaden der Stadt M. in der geltend gemach-

ten Höhe nicht hinreichend vorgetragen und auch nicht erkennbar. Schließlich

sei weder ausreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ein Ausgleich aus

dem Gesellschaftsvermögen nicht möglich sei. Mit dem Regulierungsanspruch

gegen seine Haftpflichtversicherung habe der Beklagte der Gesellschaft eine

"Vermögensposition zur Verfügung gestellt", die im Falle einer Inanspruchnah-

me der Kläger einen Ausgleich aus dem Gesellschaftsvermögen ermöglichen

würde.

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in mehrfacher

Hinsicht nicht stand.

1. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts steht dem Freistel-

lungsbegehren der Kläger nicht entgegen, dass die Stadt M. die Kläger

nicht unmittelbar in Anspruch genommen habe.

11

a) Schon die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der es dem Schrei-

ben der Verbandsgemeindeverwaltung M. vom 30. Mai 2003 lediglich

Schadensersatzforderungen der Stadt M. gegen die Projektgemein-

schaft, nicht jedoch gegen die Kläger persönlich entnehmen will, begegnet

durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie findet im Wortlaut des Schreibens

keine Stütze und lässt gänzlich unberücksichtigt, dass das Schreiben, in dem

die Stadt M. die gerichtliche Durchsetzung ihrer Forderungen ankün-

digt, nicht an die Projektgemeinschaft, sondern ausdrücklich an die Kläger per-

sönlich gerichtet ist. Zudem steht diese Auslegung zu der - vom Berufungsge-

richt an anderer Stelle des angefochtenen Urteils (I Abs. 3 a.E.) ausdrücklich

getroffenen - Feststellung in Widerspruch, dass die Verbandsgemeindeverwal-

tung in diesem Schreiben gerade von den Klägern Ersatz des Mehraufwandes

gefordert hat.

12

b) Rechtsfehlerhaft ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die

von den Klägern begehrte Freistellung setze ihre - erfolgreiche - Inanspruch-

nahme durch die Stadt M. voraus.

13

aa) Der Beklagte kann nicht damit durchdringen, für die Kläger bestehe

schon deshalb keine Gefahr, von der Stadt M. in Anspruch genommen

zu werden, weil deren Forderung verjährt sei. Der erstmals in der Revisionsin-

stanz erhobene Einwand, die Forderung der Stadt M. sei - noch vor

Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - verjährt,

ist einer Berücksichtigung durch das Revisionsgericht entzogen; die Verjäh-

rungseinrede kann in der Revisionsinstanz nicht mehr nachgeholt werden

(BGHZ 1, 234, 239; Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 559 Rdn. 7).

14

bb) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus,

dass zwischen mehreren - analog § 128 BGB persönlich haftenden - Gesell-

schaftern einer BGB-Außen-Gesellschaft ein echtes Gesamtschuldverhältnis

besteht, auf das § 426 Abs. 1 BGB Anwendung findet (Sen.Urt. v. 2. Juli 1979

- II ZR 132/78, WM 1979, 1282; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 705

Rdn. 217; § 714 Rdn. 56). Anders als das Berufungsgericht in Verkennung der

gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gemeint hat, entsteht jedoch

der selbständige Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erst

mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern schon mit der Entstehung des

Gesamtschuldverhältnisses (BGH, Urt. v. 7. November 1985 - III ZR 142/84,

WM 1986, 170; BGHZ 114, 117, 122; BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05,

ZIP 2006, 1591, 1592). Ist die Schuld fällig, kann der mithaftende Gesamt-

schuldner schon vor Erbringung seiner eigenen Leistung von seinen Mitschuld-

nern verlangen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubi-

gers mitzuwirken und ihn von einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger frei-

zustellen (BGH, Urt. v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, ZIP 1981, 594, 596; BGH,

Urt. v. 7. November 1985 aaO; Urt. v. 20. Juli 2006 aaO). Diese Grundsätze

gelten auch unter mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn von

der Gesellschaft kein Ausgleich zu erlangen ist (BGHZ 37, 299, 303; Sen.Urt.

vom 2. Juli 1979 aaO). In diesem Fall kann ein Gesellschafter von seinen Mit-

gesellschaftern schon dann Freistellung fordern, wenn die ernsthafte Möglich-

keit seiner Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger besteht

(MünchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. § 128 Rdn. 36; Hillmann

in Eben-

roth/Boujong/Joost, HGB § 128 Rdn. 37).

15

So liegt der Fall hier. Die Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung

M. vom 14. April 2002 und vom 30. Mai 2002 lassen keinen Zweifel

daran, dass die Stadt M. wegen des ihr entstandenen Mehraufwands

für die Überdachung des Omnibusbahnhofes jedenfalls gegen die Projektge-

meinschaft Ansprüche erhebt, die sie mit Hilfe der Gerichte durchzusetzen ge-

willt war.

16

2. Ebenso wenig gefolgt werden kann dem Berufungsgericht, soweit es

den Klägern die begehrte Freistellung versagt, weil im Falle ihrer Inanspruch-

nahme ein Ausgleich aus dem Gesellschaftsvermögen möglich sei.

17

Im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung

des Berufungsgerichts, dass während des Bestehens der Gesellschaft ein Mit-

gesellschafter nur dann nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Ausgleich in An-

spruch genommen werden kann, wenn von der Gesellschaft keine Erstattung

zu erlangen ist (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394,

396 m.w.Nachw.; vgl. schon oben II 1 b bb). Dieser Grundsatz gilt für den Be-

freiungsanspruch ebenso wie für den Rückgriffsanspruch nach Befriedigung

eines Gesellschaftsgläubigers (MünchKommHGB/K. Schmidt aaO; Hillmann in

Ebenroth/Boujong/Joost aaO).

18

Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Annahme des Berufungsge-

richts, ein Ausgleich aus dem Gesellschaftsvermögen sei schon deshalb mög-

lich, weil der Beklagte mit dem Regulierungsanspruch gegen seine Haftpflicht-

versicherung der Gesellschaft eine "Vermögensposition zur Verfügung gestellt"

habe. Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht schon nicht

ordnungsgemäß festgestellt, dass der Beklagte den Regulierungsanspruch ge-

gen seinen Haftpflichtversicherer an die Gesellschaft abgetreten hat. Hierfür ist

auch nichts ersichtlich. Zudem ist dem Schreiben des Haftpflichtversicherers

vom 10. April 2003 an die Verbandsgemeindeverwaltung M. keinesfalls

die Bereitschaft des Versicherers zu entnehmen, auch die Projektgemeinschaft

und damit die Kläger als deren Gesellschafter in den Haftpflichtversicherungs-

schutz einzubeziehen.

19

Schließlich hat das Berufungsgericht übersehen, dass nach der Recht-

sprechung des Senats die subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter schon dann

eingreift, wenn der Gesellschaft frei verfügbare Mittel zur Erfüllung der Gesell-

schaftsschuld nicht zur Verfügung stehen (BGHZ 37, 299, 303; Sen.Urt. v.

2. Juli 1979 aaO; BGHZ 103, 72, 76; Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 aaO). Ein

erst noch durchzusetzender Regulierungsanspruch gegen den Haftpflichtversi-

cherer verdient nicht die Qualifizierung als "frei verfügbare Mittel" der Gesell-

schaft.

20

Sonstiges Gesellschaftsvermögen, aus dem die Kläger von der Gesell-

schaft Befreiung erlangen könnten, ist nach dem für das Revisionsverfahren

maßgebenden Sachverhalt nicht vorhanden. Die Kläger haben, ohne dass das

Berufungsgericht gegenteilige Feststellungen getroffen hätte, vorgetragen, die

Gesellschaft verfüge nicht über eigenes Vermögen. Für das Revisionsverfahren

ist deshalb davon auszugehen, dass die Projektgemeinschaft kein Gesell-

schaftsvermögen hat.

21

3. Schon im Ansatz unrichtig ist schließlich die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, ein Freistellungsanspruch bestehe nicht, weil ein ersetzungsfähi-

ger Schaden der Stadt M. nicht erkennbar sei.

22

Der von den Klägern verfolgte umfassende Freistellungsanspruch setzt

nicht voraus, dass die Forderung der Stadt M. auf Ersatz der Mehrkos-

ten berechtigt ist. Denn die Pflicht zur Freistellung umfasst nicht nur die Ver-

pflichtung, begründete Ansprüche zu erfüllen, sondern auch die Verpflichtung,

unbegründete Ansprüche von dem Freistellungsgläubiger abzuwehren. Der Ge-

fahr, eine unbegründete Forderung zu erfüllen oder sich wegen einer begründe-

ten Forderung mit einer Klage überziehen zu lassen, soll der Freizustellende

nach dem Sinn der Freistellung gerade enthoben werden (BGH, Urt. v. 19. April

2002 - V ZR 3/01, ZIP 2002, 1299; Urt. v. 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81,

NJW 1983, 1729, 1730, jeweils für den vertraglichen Befreiungsanspruch).

23

Darauf, dass das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - von

seinem verfehlten Rechtsstandpunkt aus dann auch noch verfahrensfehlerhaft

der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellten

Behauptung der Kläger nicht nachgegangen ist, durch die ausgeführte Dach-

konstruktion sei keine Werterhöhung des Grundstücks eingetreten und auch der

Nutzungswert des Grundstücks habe sich nicht erhöht, kommt es deshalb im

Ergebnis nicht an.

24

III. Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen

werden können (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO).

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Das Berufungsgericht wird wegen der Subsidiarität der Gesellschafter-

haftung nicht nur dem Vorbringen der Kläger nachzugehen haben, die Gesell-

schaft verfüge nicht - mehr - über eigenes Vermögen, sondern wird, gegebe-

nenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, auch Feststellungen zu der

- zwischen den Parteien streitigen - Verlustbeteiligung in der Gesellschaft zu

treffen haben. Wurden die Aufträge für die Gesellschaft abgewickelt und waren

die Gesellschafter - wie der Beklagte behauptet - zu gleichen Teilen an Gewinn

und Verlust der an die Projektgemeinschaft vergebenen Aufträge beteiligt, ist

dieser Maßstab grundsätzlich auch für den Ausgleich im Innenverhältnis maß-

geblich (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 aaO; BGHZ 103, 72, 76). Anderes

könnte gelten, wenn die Verbindlichkeit auf einem - gemessen an § 708 BGB -

pflichtwidrigen und schuldhaften Verhalten des Beklagten beruht (Staudin-

ger/Noack, BGB 2005 § 426 Rdn. 188 m.w.Nachw.).

26

In dem neu eröffneten Berufungsverfahren ist außerdem zu klären, ob

die Projektgemeinschaft durch die - unstreitige - Kündigung der Kläger oder

infolge Zweckerreichung zwischenzeitlich aufgelöst ist und sich im Abwick-

lungsstadium befindet. In diesem Fall kann der Freistellungsanspruch nach

§ 426 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht mehr selbständig geltend gemacht wer-

den; er ist dann nur noch ein unselbständiger Rechnungsposten in der Aus-

einandersetzungsbilanz (st.Rspr., vgl. nur Sen.Urt. v. 3. April 2006 - II ZR 40/05,

ZIP 2006, 994, 996 m.w.Nachw.). Dies allein könnte freilich eine vollständige

Abweisung der Klage nicht rechtfertigen, weil in dem auf Freistellung gerichte-

ten Leistungsantrag als Minus ein Feststellungsbegehren enthalten ist (Sen.Urt.

v. 18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519). Allerdings steht - worauf die

Revision zu Recht hinweist - die Auflösung der Gesellschaft der Leistungsklage

dann nicht entgegen, wenn - wie die Kläger behaupten - kein Gesellschaftsver-

mögen (mehr) vorhanden ist (Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 17/04,

ZIP 2006, 232 f. Tz. 11; Sen.Urt. v. 23. Oktober 2006 - II ZR 192/05, ZIP 2006,

2271, 2272 Tz. 10).

Goette Kurzwelly Strohn

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 15.07.2004 - 9 O 258/03 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.04.2006 - 1 U 1026/04 -