Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.06.2008 – IX ZB 205/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof.

Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 12. Juni 2008

beschlossen:

Der Schuldnerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter

Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Klingelhöffer Prozesskostenhilfe

bewilligt. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem Vermögen

werden nicht festgesetzt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss

des Landgerichts München I vom 3. September 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

2.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. April 2007 hat

die Schuldnerin beantragt, das Regelinsolvenzverfahren über ihr Vermögen zu

eröffnen und ihr die Verfahrenskosten zu stunden. Zur Begründung dieses An-

trags hat sie ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis vorgelegt, in dem sie

die Forderungen mehrerer Gläubiger mit "0 €" angegeben hat. Nachdem die

Schuldnerin auf eine Aufforderung des Insolvenzgerichts vom 25. April 2007,

dem Gericht zu erläutern, welches Geschehen den mit 0 € angegebenen Forde-

rungen zugrunde liegt, zunächst nicht reagiert hatte, hat das Insolvenzgericht

ihr mit Beschluss vom 3. Juli 2007 die Stundung der Verfahrenskosten versagt.

In der Begründung ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluss hat die Schuld-

nerin zu zwei Forderungen erklärt, dass sie nicht mehr genau wisse, in welcher

Höhe die Forderungen noch offen seien und sie diese deshalb zunächst mit 0 €

bewertet habe. Bei der Forderung der Gläubigerin Nr. 9 handele es sich um

eine Vermittlungsgebühr, die nach ihrer Erinnerung 197,28 € betragen habe, die

Forderung der Gläubigerin Nr. 13 könne etwa noch in Höhe von 3.500 € offen

sein. Die Gläubigerin Nr. 16 habe zwischenzeitlich erklärt, auf ihre Forderung zu

verzichten, sie könne deshalb aus dem Gläubigerverzeichnis gestrichen wer-

den. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverwei-

sung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, wegen der nicht

erfolgten Beantwortung der Fragen des Insolvenzgerichts liege eine Verletzung

5

von Mitwirkungspflichten gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor, welche die Versa-

gung der Stundung rechtfertige. Die nachträglichen Angaben der Schuldnerin in

der Beschwerdebegründung könnten hieran nichts mehr ändern. Die Schuldne-

rin sei verpflichtet gewesen, zur Höhe der Forderungen zumindest ungefähre

Angaben zu machen, bevor sie diese einfach mit 0 bewertete.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Nach dem Beschluss des Senats vom 27. Januar 2005 (IX ZB 270/03,

NZI 2005, 273) ist der Stundungsantrag des Schuldners zwar zurückzuweisen,

wenn dessen Angaben nicht ausreichen, um über den Stundungsantrag zu ent-

scheiden, und der Schuldner die vom Insolvenzgericht konkret bezeichneten

Mängel (vgl. BGHZ 156, 92, 94 f) nicht beseitigt. Reichen die Angaben des

Schuldners aber aus, um über den Stundungsantrag zu entscheiden, so kann

ihm ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht schon

deshalb vorgeworfen werden, weil er eine gerichtliche Anordnung in einer er-

gänzenden Stellungnahme nicht befolgt hat. Vielmehr kommt eine Stundungs-

versagung in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn die Voraussetzung für

eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zwei-

felsfrei vorliegen (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03,

ZInsO 2005, 207, 208; Beschl. v. 27. Januar 2005, aaO).

6

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte das Insolvenzgericht der

Schuldnerin vorliegend die Stundung der Verfahrenskosten mit der gegebenen

Begründung nicht versagen dürfen. Das Insolvenzgericht war auch ohne die

fehlenden Angaben der Schuldnerin zur Höhe der mit "0 €" angegebenen For-

derungen ohne weiteres in der Lage, über den Stundungsantrag zu entschei-

den. Auch bei der vom Landgericht geforderten geschätzten Angabe der Höhe

der Forderungen der Gläubiger durch die Schuldnerin hätte sich nichts an der

fehlenden Deckung der Verfahrenskosten geändert. Der Schuldenstand von

46.210,61 € hätte sich weiter erhöht, freie Masse, die zur Aufbringung der Ver-

fahrenskosten eingesetzt werden konnte, hätte sich nicht ergeben. Die Rechts-

beschwerde macht deshalb insoweit zutreffend geltend, das Landgericht hätte

auch ohne die geforderten Angaben des Schuldners über die Stundung der

Verfahrenskosten entscheiden können.

7

3. Soweit das Beschwerdegericht an die Rechtsprechung des Senats zur

Versagung der Stundung bei zweifelsfreiem Vorliegen von Versagungsgründen

schon im Eröffnungsverfahren anknüpft (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember

2004, aaO S. 208; Beschl. v. 27. Januar 2005, aaO), weicht seine Entscheidung

ebenfalls von der Rechtsprechung des Senats ab.

8

a) Das Landgericht hat sich mit den Voraussetzungen für ein zweifels-

freies Vorliegen des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht

auseinandergesetzt. Zur Frage der groben Fahrlässigkeit des Handelns des

Schuldners bei der Angabe der Gläubigerforderungen mit "0 €" hat es keine

Feststellungen getroffen, obwohl es nicht als gesichert angesehen werden

kann, dass der Schuldner im Fall der Unkenntnis der tatsächlichen Forderungs-

höhe oder aber bei bestrittenen Forderungen verpflichtet ist, die Höhe der For-

derung zu schätzen, oder ob er berechtigt ist, diese mit "0 €" anzugeben, um

zwar die Existenz der Forderung kenntlich zu machen und den Gläubiger am

Verfahren zu beteiligen, zugleich aber zum Ausdruck zu bringen, dass er die

Forderung bestreitet oder die exakte Höhe der Forderung nicht angeben kann.

9

b) So wird zu § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Auffassung vertreten, der

Schuldner sei berechtigt, eine Forderung mit „0 €“ anzugeben, wenn er ihren

Bestand bestreitet

(siehe FK-InsO/Grote, 4. Aufl. § 305 Rn. 24; HK-

InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 305 Rn. 34; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 305

Rn. 39; Smid/Haarmeyer, InsO, 2. Aufl., § 305 Rn. 43). In jedem Fall soll es

dem Schuldner unbenommen bleiben, die Forderung im Verzeichnis mit einem

Hinweis zu versehen, mit dem er seine abweichende Auffassung bezüglich der

Berechtigung der Forderung zum Ausdruck bringt (HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl.

§ 305 Rn. 24). Die Angabe der exakten Höhe der Forderung, die möglicherwei-

se ohnehin erst im insolvenzrechtlichen Prüfungs- und Feststellungsverfahren

oder mittels Tabellenfeststellungsklage rechtsgültig bestimmt werden kann, ist

mithin kein so wesentlicher Umstand, dass bei fehlender exakter Bezifferung

der Forderung von einem Fall ausgegangen werden kann, in dem die Rest-

schuldbefreiung zweifelsfrei zu versagen ist. Anders könnte die Situation zu be-

urteilen sein, wenn der Schuldner Gläubiger streitiger Forderung oder Gläubi-

ger, deren Ansprüche er nicht exakt beziffern kann, in seinen Verzeichnissen

gar nicht angibt. Von einem solchen Fall ist vorliegend jedoch nicht auszuge-

hen.

III.

10

Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann damit keinen Bestand ha-

ben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Be-

schwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).

Kayser

Raebel

Vill

Fischer Pape

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 03.07.2007 - 1506 IN 1253/07 -

LG München I, Entscheidung vom 03.09.2007 - 14 T 13368/07 -