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BGH Beschluss vom 02.07.2009 – IX ZB 63/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 63/08
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2009
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch
Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forde-
rungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig
zu versagen.
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08 - LG Landshut AG Landshut
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 2. Juli 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Landshut vom 29. Februar 2008 wird auf Kosten
der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Schuldnerin S. R. beantragte im Jahr 2002 die Eröffnung
des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Erteilung von
Restschuldbefreiung. Sie legte gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein Verzeichnis
ihrer Gläubiger und deren Forderungen vor. Eine Forderung des Gläubigers
zu 1 war darin nicht aufgeführt. Nach Eröffnung des Verfahrens meldete der
Gläubiger zu 1 als früherer Vermieter der Schuldnerin eine Forderung in Höhe
von 2.932,82 € zuzüglich Zinsen und Kosten für die Ablösung einer Küchenein-
richtung und von Einbaumöbeln an, die zur Tabelle festgestellt wurde. In dem
vom Insolvenzgericht gemäß § 312 Abs. 2 InsO (in der bis zum 30. Juni 2007
geltenden Fassung) angeordneten schriftlichen Verfahren beantragten die
Gläubiger zu 1 und 2 die Versagung der Restschuldbefreiung, u.a. weil die
Schuldnerin das Gläubigerverzeichnis unvollständig ausgefüllt habe. Die
Schuldnerin trat dem mit der Behauptung entgegen, der Gläubiger zu 1 habe
keine Forderung gegen sie. Die ursprünglich vereinbarte Ablösesumme von
15.000 DM sei zu hoch, weil sich herausgestellt habe, dass die Möbel viel älter
gewesen seien als vom Gläubiger zu 1 angegeben. Sie habe an ihn bereits
mehr bezahlt, als ihm zustehe. Amts- und Landgericht haben der Schuldnerin
die Restschuldbefreiung versagt. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1,
§ 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen
zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Restschuldbefreiung sei
zu versagen, weil die Schuldnerin in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzule-
genden Verzeichnis ihrer Gläubiger und deren Forderungen zumindest grob
fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe, indem sie die
Forderung des Gläubigers zu 1 nicht angegeben habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 In-
sO).
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Die Angaben der Schuldnerin in dem Gläubiger- und Forderungsver-
zeichnis, das sie als Verbraucherin gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1, § 305 Abs. 1
Nr. 3 InsO vorzulegen hatte, waren bezüglich des Gläubigers zu 1 unvollstän-
dig.
aa) Die Frage, ob in einem solchen Verzeichnis auch Gläubiger aufzu-
führen sind, deren Forderungen nach Ansicht des Schuldners nicht berechtigt
sind, wird allerdings von den Instanzgerichten und im Schrifttum unterschiedlich
beantwortet und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (offen gelassen in
BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 205/07, ZInsO 2008, 860, 861 Rn. 9).
Während nach wohl herrschender Auffassung auch Gläubiger mit bestrittenen
Forderungen im Verzeichnis aufgeführt werden müssen (LG Kassel ZInsO
2002, 1147, 1148; AG Hamburg, Beschl. v. 20. Dezember 2005 - 68c IK
187/04, juris; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 305 Rn. 44; HmbKomm-
Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsol-
venz 3. Aufl. Rn. 846; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht Rn. 915), halten andere
dies
lediglich
für ratsam (HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 305 Rn. 38;
Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 305 Rn. 101; Goetsch/Fluck in Breuti-
gam/Blersch/Goetsch, InsO § 305 Rn. 38; Sinz/Wegener/Hefermehl, Verbrau-
cherinsolvenz und
Insolvenz von Kleinunternehmern Rn. 90 f; Prziklang,
Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung S. 27) oder gar für ganz ent-
behrlich (FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 305 Rn. 24b).
bb) Die zuerst genannte Ansicht trifft zu. Auch Gläubiger mit vom
Schuldner bestrittenen Forderungen müssen im Verzeichnis nach § 305 Abs. 1
Nr. 3 InsO aufgeführt werden.
(1) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die
gegen den Schuldner gerichteten Forderungen zu verzeichnen sind. Gegen den
Schuldner gerichtet sind alle Forderungen, die von Gläubigern geltend gemacht
werden, auch wenn sie vom Schuldner bestritten sind.
(2) Auch der Zweck der Vorschrift spricht für dieses Verständnis. Die im
Verbraucherinsolvenzverfahren bestehende Pflicht des Schuldners, Verzeich-
nisse seines Vermögens und Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn
gerichteten Forderungen vorzulegen, dient der Entlastung des Gerichts und der
Information der Gläubiger über die Grundlagen der geplanten Schuldenbereini-
gung (BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461). Dieser
Zweck wird nur erfüllt, wenn der Schuldner auch Gläubiger mit streitigen Forde-
rungen benennt.
Im Übrigen ergäbe sich, wollte man den Schuldner für berechtigt anse-
hen, Forderungen, die er bestreitet, nicht in das vorzulegende Verzeichnis auf-
zunehmen, ein Wertungswiderspruch zu der gefestigten Rechtsprechung, wo-
nach es nicht der Beurteilung des Schuldners unterliegen darf, Angaben zu un-
terlassen, weil sie vermeintlich "für die Gläubiger uninteressant" sind (BGH,
Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, NZI 2004, 633, 634; v. 17. März 2005,
aaO).
(3) Dem Schuldner wird mit der Verpflichtung, auch streitige Forderungen
anzugeben, nichts Unzumutbares abverlangt. Entgegen der Ansicht der
Rechtsbeschwerde rechtfertigt die Formulierung des Gesetzes nicht die An-
nahme des Schuldners, er anerkenne den Bestand einer Forderung, wenn er
sie in das Verzeichnis aufnehme. Eine solche Wirkung ist mit der Aufnahme der
Forderung in das Verzeichnis nicht verbunden. Der Schuldner muss allerdings
im Verzeichnis deutlich machen, dass er die Forderung bestreitet. Dies ist
schon deshalb notwendig, weil er sonst möglicherweise das Bestehen einer
nicht begründeten Forderung vorspiegelt, was ebenfalls zur Versagung der
Restschuldbefreiung wegen eines unrichtigen Verzeichnisses führen kann. Im
Schuldenbereinigungsplan kann der Schuldner die von ihm bestrittene Forde-
rung mit dem Wert "Null" berücksichtigen (vgl. Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses BT-Drucks. 12/7302 S. 191). Wird der Schuldenbereini-
gungsplan nicht angenommen und das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der
Treuhänder der Feststellung der Forderung zur Tabelle widersprechen. Wird die
Forderung zur Tabelle festgestellt, kann der Schuldner nach Aufhebung des
Insolvenzverfahrens - falls es nicht ohnehin zur Restschuldbefreiung kommt -
seine Rechte weiterhin geltend machen, wenn er die Forderung zuvor bestritten
hat, weil der Gläubiger dann aus der Tabelleneintragung nicht vollstrecken kann
(§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO). Erwächst dem Schuldner somit aus der Angabe des
Gläubigers einer bestrittenen Forderung kein rechtlich erheblicher Nachteil, be-
stünde auf der anderen Seite für den Gläubiger die Gefahr, von dem Insolvenz-
verfahren keine Kenntnis zu erlangen und seine Forderung im Falle der Ertei-
lung der Restschuldbefreiung zu verlieren, wenn diese vom Schuldner ver-
schwiegen wird. Die Auffassung, dass auch Gläubiger mit bestrittenen Forde-
rungen im Verzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO angegeben werden müs-
sen, verdient daher den Vorzug.
b) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Beschwerdegericht das Ver-
halten der Schuldnerin als grob fahrlässig beurteilt hat.
aa) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Han-
deln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Ma-
ße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder
beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im
gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit
handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtver-
letzung (BGH, Beschl. v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858
Rn. 7 m.w.N.). Die Feststellung dieser Voraussetzungen ist Sache des Tatrich-
ters. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob
der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der
Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht
gelassen hat (BGH, Beschl. v. 19. März 2009 aaO).
bb) Ein Rechtsfehler der beschriebenen Art ist dem Beschwerdegericht
nicht unterlaufen. Allerdings spricht zunächst einiges dafür, dass die fehlerhafte
Beantwortung einer Rechtsfrage, die in Fachkreisen unterschiedlich behandelt
wird, durch einen Laien kaum grob fahrlässig sein kann. Indes hat das Be-
schwerdegericht, ausgehend von dem in der Rechtsprechung anerkannten
Begriff der groben Fahrlässigkeit, mit Recht entscheidend auf den Wortlaut der
Fragestellungen in dem von der Schuldnerin verwendeten amtlichen Formular
eines Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses abgestellt. Dort ist nicht nur in
der Überschrift der Wortlaut des Gesetzes (Verzeichnis der Gläubiger und Ver-
zeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen) wiedergegeben,
sondern in der Rubrik "Forderungsgrund" ausdrücklich angefügt, dass hier "ge-
gebenenfalls Angaben zum Bestand und zur Berechtigung der Forderung" zu
machen sind. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, bei der gebotenen sorg-
fältigen Durcharbeitung der Formulare habe sich der Schuldnerin deshalb die
Einsicht aufdrängen müssen, dass auch die von ihr bestrittene Forderung des
Gläubigers zu 1 einzutragen war, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der An-
sicht der Rechtsbeschwerde kann sich die Schuldnerin nicht auf einen nachvoll-
ziehbaren Rechtsirrtum berufen, der selbst im Falle der Vermeidbarkeit nur den
Vorwurf der einfachen, nicht aber der groben Fahrlässigkeit rechtfertigen würde.
Ist die gesetzliche Auskunftspflicht durch eine Erläuterung in dem zu verwen-
denden amtlichen Formular in einer Weise konkretisiert, die auch bei einem mit
insolvenzrechtlichen Begriffen nicht näher vertrauten Schuldner keine Unklar-
heit über die von ihm zu machenden Angaben aufkommen lassen kann, kann
dieser nicht geltend machen, er habe das Gesetz anders verstanden (vgl. BGH,
Beschl. v. 19. März 2009 aaO Rn. 9).
c) Die Versagung der Restschuldbefreiung ist unter den gegebenen Um-
ständen auch nicht unverhältnismäßig. Zwar darf bei ganz unwesentlichen Ver-
stößen die Restschuldbefreiung nicht versagt werden (BGH, Beschl. v. 9. De-
zember 2004 - IX ZB 132/04, NZI 2005, 233, 234 m.w.N.). Das Verschweigen
des Gläubigers zu 1 war jedoch kein ganz unwesentlicher Verstoß. Nach dem
Schlussverzeichnis des Treuhänders gab es insgesamt nur elf Gläubiger. Die
verschwiegene Forderung belief sich einschließlich Zinsen und Kosten auf an-
nähernd 4.000 € und war bei angemeldeten Forderungen in Höhe von insge-
samt rund 143.000 € auch der Höhe nach nicht unerheblich.
d) Die unvollständigen Angaben der Schuldnerin waren ihrer Art nach
geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Dass es unter
den konkreten Umständen zu keiner Gläubigerbenachteiligung gekommen ist,
weil der Gläubiger zu 1 anderweitig vom Insolvenzverfahren erfahren und seine
Forderung angemeldet hat, ist unerheblich. Denn die Versagung der Rest-
schuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine die Befriedigung der
Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständi-
gen Angaben grundsätzlich nicht voraus (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO).
3. Ob die Voraussetzungen weiterer Versagungsgründe vorlagen, durfte
das Beschwerdegericht unter diesen Umständen offen lassen.
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 25.01.2008 - 4 IK 445/02 -
LG Landshut, Entscheidung vom 29.02.2008 - 32 T 499/08 -