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BGH Beschluss vom 02.07.2009 – IX ZB 63/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 63/08

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2009

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch

Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forde-

rungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig

zu versagen.

BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08 - LG Landshut AG Landshut

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 2. Juli 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Landshut vom 29. Februar 2008 wird auf Kosten

der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin S. R. beantragte im Jahr 2002 die Eröffnung

des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Erteilung von

Restschuldbefreiung. Sie legte gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein Verzeichnis

ihrer Gläubiger und deren Forderungen vor. Eine Forderung des Gläubigers

zu 1 war darin nicht aufgeführt. Nach Eröffnung des Verfahrens meldete der

Gläubiger zu 1 als früherer Vermieter der Schuldnerin eine Forderung in Höhe

von 2.932,82 € zuzüglich Zinsen und Kosten für die Ablösung einer Küchenein-

richtung und von Einbaumöbeln an, die zur Tabelle festgestellt wurde. In dem

vom Insolvenzgericht gemäß § 312 Abs. 2 InsO (in der bis zum 30. Juni 2007

geltenden Fassung) angeordneten schriftlichen Verfahren beantragten die

Gläubiger zu 1 und 2 die Versagung der Restschuldbefreiung, u.a. weil die

Schuldnerin das Gläubigerverzeichnis unvollständig ausgefüllt habe. Die

Schuldnerin trat dem mit der Behauptung entgegen, der Gläubiger zu 1 habe

keine Forderung gegen sie. Die ursprünglich vereinbarte Ablösesumme von

15.000 DM sei zu hoch, weil sich herausgestellt habe, dass die Möbel viel älter

gewesen seien als vom Gläubiger zu 1 angegeben. Sie habe an ihn bereits

mehr bezahlt, als ihm zustehe. Amts- und Landgericht haben der Schuldnerin

die Restschuldbefreiung versagt. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1,

zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Restschuldbefreiung sei

zu versagen, weil die Schuldnerin in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzule-

genden Verzeichnis ihrer Gläubiger und deren Forderungen zumindest grob

fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe, indem sie die

Forderung des Gläubigers zu 1 nicht angegeben habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 In-

sO).

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Die Angaben der Schuldnerin in dem Gläubiger- und Forderungsver-

zeichnis, das sie als Verbraucherin gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1, § 305 Abs. 1

Nr. 3 InsO vorzulegen hatte, waren bezüglich des Gläubigers zu 1 unvollstän-

dig.

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aa) Die Frage, ob in einem solchen Verzeichnis auch Gläubiger aufzu-

führen sind, deren Forderungen nach Ansicht des Schuldners nicht berechtigt

sind, wird allerdings von den Instanzgerichten und im Schrifttum unterschiedlich

beantwortet und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (offen gelassen in

BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 205/07, ZInsO 2008, 860, 861 Rn. 9).

Während nach wohl herrschender Auffassung auch Gläubiger mit bestrittenen

Forderungen im Verzeichnis aufgeführt werden müssen (LG Kassel ZInsO

2002, 1147, 1148; AG Hamburg, Beschl. v. 20. Dezember 2005 - 68c IK

187/04, juris; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 305 Rn. 44; HmbKomm-

InsO/Streck, 3. Aufl. § 305 Rn. 24; Graf-Schlicker/Sabel, InsO § 305 Rn. 27;

Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsol-

venz 3. Aufl. Rn. 846; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht Rn. 915), halten andere

dies

lediglich

für ratsam (HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 305 Rn. 38;

Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 305 Rn. 101; Goetsch/Fluck in Breuti-

gam/Blersch/Goetsch, InsO § 305 Rn. 38; Sinz/Wegener/Hefermehl, Verbrau-

cherinsolvenz und

Insolvenz von Kleinunternehmern Rn. 90 f; Prziklang,

Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung S. 27) oder gar für ganz ent-

behrlich (FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 305 Rn. 24b).

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bb) Die zuerst genannte Ansicht trifft zu. Auch Gläubiger mit vom

Schuldner bestrittenen Forderungen müssen im Verzeichnis nach § 305 Abs. 1

Nr. 3 InsO aufgeführt werden.

(1) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die

gegen den Schuldner gerichteten Forderungen zu verzeichnen sind. Gegen den

Schuldner gerichtet sind alle Forderungen, die von Gläubigern geltend gemacht

werden, auch wenn sie vom Schuldner bestritten sind.

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(2) Auch der Zweck der Vorschrift spricht für dieses Verständnis. Die im

Verbraucherinsolvenzverfahren bestehende Pflicht des Schuldners, Verzeich-

nisse seines Vermögens und Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn

gerichteten Forderungen vorzulegen, dient der Entlastung des Gerichts und der

Information der Gläubiger über die Grundlagen der geplanten Schuldenbereini-

gung (BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461). Dieser

Zweck wird nur erfüllt, wenn der Schuldner auch Gläubiger mit streitigen Forde-

rungen benennt.

10

Im Übrigen ergäbe sich, wollte man den Schuldner für berechtigt anse-

hen, Forderungen, die er bestreitet, nicht in das vorzulegende Verzeichnis auf-

zunehmen, ein Wertungswiderspruch zu der gefestigten Rechtsprechung, wo-

nach es nicht der Beurteilung des Schuldners unterliegen darf, Angaben zu un-

terlassen, weil sie vermeintlich "für die Gläubiger uninteressant" sind (BGH,

Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, NZI 2004, 633, 634; v. 17. März 2005,

aaO).

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(3) Dem Schuldner wird mit der Verpflichtung, auch streitige Forderungen

anzugeben, nichts Unzumutbares abverlangt. Entgegen der Ansicht der

Rechtsbeschwerde rechtfertigt die Formulierung des Gesetzes nicht die An-

nahme des Schuldners, er anerkenne den Bestand einer Forderung, wenn er

sie in das Verzeichnis aufnehme. Eine solche Wirkung ist mit der Aufnahme der

Forderung in das Verzeichnis nicht verbunden. Der Schuldner muss allerdings

im Verzeichnis deutlich machen, dass er die Forderung bestreitet. Dies ist

schon deshalb notwendig, weil er sonst möglicherweise das Bestehen einer

nicht begründeten Forderung vorspiegelt, was ebenfalls zur Versagung der

Restschuldbefreiung wegen eines unrichtigen Verzeichnisses führen kann. Im

Schuldenbereinigungsplan kann der Schuldner die von ihm bestrittene Forde-

rung mit dem Wert "Null" berücksichtigen (vgl. Beschlussempfehlung des

Rechtsausschusses BT-Drucks. 12/7302 S. 191). Wird der Schuldenbereini-

gungsplan nicht angenommen und das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der

Treuhänder der Feststellung der Forderung zur Tabelle widersprechen. Wird die

Forderung zur Tabelle festgestellt, kann der Schuldner nach Aufhebung des

Insolvenzverfahrens - falls es nicht ohnehin zur Restschuldbefreiung kommt -

seine Rechte weiterhin geltend machen, wenn er die Forderung zuvor bestritten

hat, weil der Gläubiger dann aus der Tabelleneintragung nicht vollstrecken kann

(§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO). Erwächst dem Schuldner somit aus der Angabe des

Gläubigers einer bestrittenen Forderung kein rechtlich erheblicher Nachteil, be-

stünde auf der anderen Seite für den Gläubiger die Gefahr, von dem Insolvenz-

verfahren keine Kenntnis zu erlangen und seine Forderung im Falle der Ertei-

lung der Restschuldbefreiung zu verlieren, wenn diese vom Schuldner ver-

schwiegen wird. Die Auffassung, dass auch Gläubiger mit bestrittenen Forde-

rungen im Verzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO angegeben werden müs-

sen, verdient daher den Vorzug.

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b) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Beschwerdegericht das Ver-

halten der Schuldnerin als grob fahrlässig beurteilt hat.

aa) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Han-

deln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Ma-

ße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder

beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im

gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit

handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtver-

letzung (BGH, Beschl. v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858

Rn. 7 m.w.N.). Die Feststellung dieser Voraussetzungen ist Sache des Tatrich-

ters. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob

der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der

Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht

gelassen hat (BGH, Beschl. v. 19. März 2009 aaO).

14

bb) Ein Rechtsfehler der beschriebenen Art ist dem Beschwerdegericht

nicht unterlaufen. Allerdings spricht zunächst einiges dafür, dass die fehlerhafte

Beantwortung einer Rechtsfrage, die in Fachkreisen unterschiedlich behandelt

wird, durch einen Laien kaum grob fahrlässig sein kann. Indes hat das Be-

schwerdegericht, ausgehend von dem in der Rechtsprechung anerkannten

Begriff der groben Fahrlässigkeit, mit Recht entscheidend auf den Wortlaut der

Fragestellungen in dem von der Schuldnerin verwendeten amtlichen Formular

eines Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses abgestellt. Dort ist nicht nur in

der Überschrift der Wortlaut des Gesetzes (Verzeichnis der Gläubiger und Ver-

zeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen) wiedergegeben,

sondern in der Rubrik "Forderungsgrund" ausdrücklich angefügt, dass hier "ge-

gebenenfalls Angaben zum Bestand und zur Berechtigung der Forderung" zu

machen sind. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, bei der gebotenen sorg-

fältigen Durcharbeitung der Formulare habe sich der Schuldnerin deshalb die

Einsicht aufdrängen müssen, dass auch die von ihr bestrittene Forderung des

Gläubigers zu 1 einzutragen war, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der An-

sicht der Rechtsbeschwerde kann sich die Schuldnerin nicht auf einen nachvoll-

ziehbaren Rechtsirrtum berufen, der selbst im Falle der Vermeidbarkeit nur den

Vorwurf der einfachen, nicht aber der groben Fahrlässigkeit rechtfertigen würde.

Ist die gesetzliche Auskunftspflicht durch eine Erläuterung in dem zu verwen-

denden amtlichen Formular in einer Weise konkretisiert, die auch bei einem mit

insolvenzrechtlichen Begriffen nicht näher vertrauten Schuldner keine Unklar-

heit über die von ihm zu machenden Angaben aufkommen lassen kann, kann

dieser nicht geltend machen, er habe das Gesetz anders verstanden (vgl. BGH,

Beschl. v. 19. März 2009 aaO Rn. 9).

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c) Die Versagung der Restschuldbefreiung ist unter den gegebenen Um-

ständen auch nicht unverhältnismäßig. Zwar darf bei ganz unwesentlichen Ver-

stößen die Restschuldbefreiung nicht versagt werden (BGH, Beschl. v. 9. De-

zember 2004 - IX ZB 132/04, NZI 2005, 233, 234 m.w.N.). Das Verschweigen

des Gläubigers zu 1 war jedoch kein ganz unwesentlicher Verstoß. Nach dem

Schlussverzeichnis des Treuhänders gab es insgesamt nur elf Gläubiger. Die

verschwiegene Forderung belief sich einschließlich Zinsen und Kosten auf an-

nähernd 4.000 € und war bei angemeldeten Forderungen in Höhe von insge-

samt rund 143.000 € auch der Höhe nach nicht unerheblich.

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d) Die unvollständigen Angaben der Schuldnerin waren ihrer Art nach

geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Dass es unter

den konkreten Umständen zu keiner Gläubigerbenachteiligung gekommen ist,

weil der Gläubiger zu 1 anderweitig vom Insolvenzverfahren erfahren und seine

Forderung angemeldet hat, ist unerheblich. Denn die Versagung der Rest-

schuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine die Befriedigung der

Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständi-

gen Angaben grundsätzlich nicht voraus (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO).

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3. Ob die Voraussetzungen weiterer Versagungsgründe vorlagen, durfte

das Beschwerdegericht unter diesen Umständen offen lassen.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Landshut, Entscheidung vom 25.01.2008 - 4 IK 445/02 -

LG Landshut, Entscheidung vom 29.02.2008 - 32 T 499/08 -