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BGH Beschluss vom 13.06.2008 – 2 StR 200/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 200/08

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 13. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Vorstrafen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit

der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revisionsrechtfertigung zeigt auch zum

Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsmangel auf.

3

Das Verfahren ist allerdings - wie die Revision zutreffend darlegt - beim

Landgericht aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz lie-

gen, etwa ein Jahr lang nicht angemessen gefördert und dieser Umstand im

Urteil nicht ausdrücklich erörtert worden. Die beanstandete Verfahrensverzöge-

rung begründet einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. Die durch die

späte Terminsanberaumung eingetretene Verfahrensverzögerung ist jedoch

gering. Insbesondere war der Angeklagte insoweit keinen besonderen Belas-

tungen ausgesetzt, da er vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden

war. Der Senat kann unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung auch,

dass die Strafkammer strafmildernd nicht nur gewertet hat, dass die Tat bereits

über sieben Jahre zurücklag, sondern auch ausdrücklich, "dass das Verfahren

längere Zeit in Anspruch genommen hat, bis es zur Hauptverhandlung kam",

ausschließen, dass der Tatrichter dem Angeklagten zur Kompensation der ein-

getretenen Verfahrensverzögerung über die bloße Feststellung des Rechtsver-

stoßes hinaus eine weitergehende Entschädigung zugebilligt hätte (vgl. hierzu

auch BGH, Beschl. vom 21. Februar 2008 - 4 StR 666/07). Die im vorliegenden

Fall zur Kompensation ausreichende Feststellung des Vorliegens eines Versto-

ßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat der Senat hiermit nachgeholt.

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Appl Schmitt