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BGH Beschlüsse vom 27.08.2008 – 2 StR 267/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führer und des Generalbundesanwalts am 27. August 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2008 in den Straf-
aussprüchen betreffend die Verurteilungen wegen be-
sonders schwerer Brandstiftung sowie in den Gesamt-
strafenaussprüchen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher" beson-
ders schwerer Brandstiftung und wegen "gemeinschaftlichen" versuchten Be-
truges in zwei Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren
verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie
die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erheben und mit einer Formalrüge
einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK beanstanden. Die Rechtsmittel
der Angeklagten haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im
Übrigen sind sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dar-
gelegten Gründen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet.
2
Bei der Festsetzung der Einsatzstrafen von jeweils sieben Jahren und
sechs Monaten wegen der von den Angeklagten gemeinschaftlich begangenen
besonders schweren Brandstiftung hat die Kammer gegen das Doppelverwer-
tungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Nach den Feststellungen wollten
die Angeklagten das ihnen gehörende und einzig von ihnen bewohnte Haus
durch die Brandlegung völlig zerstören, um anschließend Versicherungsleistun-
gen in Anspruch zu nehmen. Dabei nahmen sie das - so auch erfolgte - Ab-
brennen des an ihr Wohnhaus direkt angrenzenden Nachbarhauses billigend in
Kauf. Letzteren Umstand bei der Strafzumessung zu Lasten der Angeklagten zu
berücksichtigen (UA 63) war rechtsfehlerhaft:
3
Die Angeklagten haben als alleinige Eigentümer und Bewohner ihrem
Haus durch die Brandlegung im Wege einer sog. "Entwidmung" die Eigenschaft
als Wohnhaus im Sinne des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB genommen (BGH NStZ
2008, 99 mit Anm. Radtke). Der Schuldspruch nach der auf § 306 a Abs. 1 Nr. 1
StGB aufbauenden Strafvorschrift des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB findet seine
tatbestandliche Grundlage deshalb darin, dass die Angeklagten vorsätzlich
auch das Wohnhaus ihrer Nachbarn in Brand setzten. Dann aber darf gemäß
§ 46 Abs. 3 StGB innerhalb des von § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB eröffneten Straf-
rahmens nicht der diesen Straftatbestand begründende Umstand strafschärfend
gewertet werden, dass die Angeklagten mit bedingtem Vorsatz das Wohnhaus
ihrer Nachbarn in Brand gesetzt haben. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhe-
bung des Urteils in den Aussprüchen über die Einsatz- und Gesamtstrafen.
4
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei
nicht gravierenden Verfahrensverzögerungen unter Umständen bereits die
Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
eine ausreichende Kompensation darstellen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom
21. Februar 2008 - 4 StR 666/07 und vom 13. Juni 2008 - 2 StR 200/08).
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak