Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.06.2008 – VI ZR 197/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 17. Juni 2008 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 208 (Fassung bis 31. Dezember 2001); § 116 Abs. 1 SGB X

Zahlungen eines Schädigers und seines Haftpflichtversicherers an den Ge- schädigten können auch dann eine Anerkennung der Schuld beinhalten, wenn sie nach Übergang des Schadensersatzanspruchs auf einen Träger der Pflege- versicherung erfolgen.

BGB § 242 Cb

Einem Haftpflichtversicherer, der durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages an den Geschädigten bewirkt, dass der Geschädigte keine Leistung aus der Pfle- geversicherung beantragt und der damit die Kenntnis des Sozialversicherungs- trägers von dem Ersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflicht- versicherer verhindert, kann die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben verwehrt sein.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - OLG Karlsruhe

LG Karlsruhe

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2007 wird auf seine

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Träger der Pflegeversicherung, begehrt von dem be-

klagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Erstattung von Aufwendungen, die

sie für ihr Mitglied R. nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1978 erbracht hat. R.

ist seit dem Unfall pflegebedürftig. Bis August 2004 übernahmen die Eltern von

R. dessen Pflege.

2

Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 30. November 1981 gegenüber

der gesetzlichen Krankenversicherung des R., der AOK C., mit einer auf den

Beklagten entfallenden Haftungsquote von 2/3 einverstanden erklärt und auf die

Einrede der Verjährung verzichtet. Im Anschluss an einen gerichtlichen Ver-

gleich zahlte der Beklagte aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung mit

R. an diesen bis August 2004 monatlich 600 DM für die Pflege. Seit September

2004 zahlt die Klägerin an R. im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung

ein Pflegegeld von 410 €/Monat.

3

Mit der am 12. Juli 2005 beim Landgericht Karlsruhe eingegangenen

Klage hat die Klägerin Ersatz von 2/3 des von September 2004 bis Juli 2005

von ihr an R. gezahlten Pflegegeldes, insgesamt 3.006,67 €, sowie die Feststel-

lung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr 2/3 aller weiteren Pflege-

aufwendungen zu ersetzen.

4

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die

Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in Abänderung des

erstinstanzlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.006,37 €

nebst Zinsen zu bezahlen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist,

der Klägerin 2/3 aller weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr als Pflege-

kasse für R. im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 25. Juni 1978 ab

August 2005 entstanden sind und weiterhin entstehen werden, soweit R.'s An-

spruch gegen die Klägerin mit dem unfallbedingten Schadensersatzanspruch

wegen vermehrter Bedürfnisse sachlich und zeitlich kongruent ist. Mit der vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Zurückwei-

sung der Berufung der Klägerin.

Entscheidungsgründe

I.

5

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-

sentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Zunächst

habe R. ein Anspruch gemäß § 843 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG gegen den Beklagten

wegen vermehrter Bedürfnisse zugestanden. Ansprüche auf hiermit kongruente

sozialversicherungsrechtliche Leistungen, die nach § 1542 RVO a.F. im Zeit-

punkt des Unfalls zu einem Übergang des Anspruchs auf die gesetzliche Kran-

kenversicherung geführt haben könnten, hätten nicht bestanden. Jede der mo-

natlichen Pflegegeldzahlungen des Beklagten seit 1987 sei ein Anerkenntnis

gemäß § 208 BGB a.F. gewesen.

6

Erst mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes am 1. Januar

1989 habe R. einen Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen

gemäß §§ 53 ff. SGB V gegen die AOK C. erhalten. Der Anspruch des R. auf

Pflegegeld sei sachlich und zeitlich kongruent zu dem Anspruch des R. gegen

den Beklagten wegen vermehrter Bedürfnisse (§ 843 BGB) und mit Einführung

der Pflegeversicherung deshalb zunächst am 1. Januar 1989 gemäß § 116

Abs. 1 SGB X auf die AOK C. übergegangen und dann am 1. April 1995 auf die

Klägerin, als diese mit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes für die

Zahlung des Pflegegeldes an den Geschädigten zuständig geworden sei. Durch

die bis August 2004 erfolgten Zahlungen von zunächst 600 DM monatlichem

Pflegegeld an R. sei die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wiederum

jeweils nach § 208 BGB a.F. unterbrochen worden und habe nach dem

31. Dezember 2001 mit jeder Zahlung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut

begonnen. Dass der Beklagte die Zahlungen an R. und nicht an die Klägerin

erbracht habe, stehe dem nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass dem

Beklagten das Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes und der damit ver-

bundene Erwerb von Ansprüchen des R. gegen die AOK nach §§ 53 ff. SGB V

sowie der damit verbundene Übergang des Ersatzanspruchs auf die AOK be-

kannt gewesen sei. Wenn der Beklagte dennoch Leistungen an R. erbracht ha-

be, habe er lediglich die Leistungskette über die AOK abgekürzt mit der Folge,

dass die AOK insoweit kein Pflegegeld an R. mehr zahlen und die Beklagte

nicht mehr auf Erstattung in Anspruch habe nehmen müssen. R. sei daher nach

dem Rechtsgedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag als legitimierter Emp-

fänger eines Anerkenntnisses des Beklagten nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB an-

zusehen. Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die Klägerin am 1. April

1995 habe der Beklagte daher mit den Zahlungen an R. in gleicher Weise seine

Verpflichtung auch dieser gegenüber anerkannt.

7

Der Ablauf der Verjährungsfrist, die hiernach mit der letzten Zahlung des

Beklagten im Sommer 2004 erneut begonnen habe, sei durch die Klage vom

12. Juli 2005 gehemmt worden. Die Klägerin könne daher ihre der Höhe nach

unstreitigen Pflegeaufwendungen von September 2004 bis Juli 2005 erstattet

verlangen.

8

Auch der Feststellungsklage sei aus denselben Gründen stattzugeben.

II.

9

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis

stand. Der Beklagte verstößt mit der Geltendmachung der Verjährungseinrede

gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

10

1. Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsfehler einen Anspruch des

R. auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse wegen dessen auf dem Unfall vom

25. Juni 1978 beruhender Pflegebedürftigkeit (§ 843 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1

PflVG a.F., nunmehr: § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG).

12

2. Dieser Anspruch ist auf die Klägerin übergegangen und kann von ihr

gegen den Beklagten geltend gemacht werden.

a) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen erfolgt sowohl nach

§ 116 SGB X als auch nach dem gemäß § 120 SGB X auf Schadensereignisse

vor dem 30. Juni 1983 anwendbaren § 1542 RVO regelmäßig schon im Zeit-

punkt des Unfalls, soweit - wie hier - nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der

Sozialversicherungsträger (künftig: SVT) dem Geschädigten nach den Umstän-

den des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich

mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Se-

nat, BGHZ 19, 177, 178; 127, 120, 123 f.), spätestens aber - im Fall der Neube-

gründung des Anspruchs durch Änderung des bisherigen Leistungssystems -

bei Inkrafttreten der neuen Regelung. Der Anspruch des R. ist daher spätestens

mit Inkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. am 1. Januar 1989 (Art. 79 des Geset-

zes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 [Ge-

sundheits-Reformgesetz - GRG -] BGBl I, 2477) auf die AOK C. als Leistungs-

träger für ein Pflegegeld gemäß § 57 Abs. 1 SGB V a.F. übergegangen. Im

Streitfall war R. nach den nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu

beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab 1. Januar 1989 leis-

tungsberechtigt nach §§ 53 ff. SGB V a.F.. Der Anspruch wegen vermehrter

Bedürfnisse ist mit dieser Leistung sachlich und zeitlich kongruent (Senat, Urteil

vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565).

13

aa) Dem Anspruchsübergang stand die Vereinbarung, welche R. bereits

im Jahre 1987 mit dem Beklagten getroffen hatte, nicht entgegen. R. und der

Beklagte haben im Jahre 1987 keinen Abfindungsvergleich geschlossen, den

sich die Klägerin möglicherweise entgegenhalten lassen müsste, sondern die

Zahlung von monatlich 600 DM auf den Anspruch vereinbart. Dass der An-

spruch aus § 843 BGB damit insgesamt der Höhe nach auf 600 DM/Monat be-

grenzt worden wäre (mit der Folge der Bindung eines SVT gemäß §§ 404, 412

BGB; vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl.,

Rn. 702; ders., NZV 1997, 30, 33), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ist jedoch unstrei-

tig.

14

bb) Dem Anspruchsübergang stand auch nicht entgegen, dass R. vor

September 2004 keinen Leistungsantrag gestellt hatte. Wie bereits erwähnt, ist

für einen Anspruchsübergang lediglich erforderlich, aber auch ausreichend,

dass eine spätere Leistungserbringung nicht völlig unwahrscheinlich ist (vgl.

Senat, Urteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029; Kas-

seler Kommentar/Kater [Stand Dez. 2007, 56. EL], § 116 SGB X Rn. 35; Nehls

in Hauck/Nehls, SGB X [Stand Feb. 2008, EL 1/08], K § 116 Rn. 22).

15

cc) Der Anspruch fiel nach dem 1. Januar 1989 auch nicht an R. zurück,

weil dieser bis einschließlich August 2004 keine Leistungen beantragt hatte.

Der Rechtsübergang auf den SVT steht zwar unter der auflösenden Bedingung

eines späteren Wegfalls der Leistungspflicht des SVT. In einem solchen Fall

wird nämlich dem Forderungsübergang nachträglich der Boden entzogen mit

der Folge, dass der Geschädigte gemäß § 158 Abs. 2 BGB wieder in seine

Rechte eintritt, ohne dass es einer besonderen Rückübertragung bedarf. Je-

doch kann ein Wegfall der Leistungspflicht des SVT nur angenommen werden,

wenn eine spätere Inanspruchnahme völlig unwahrscheinlich, also geradezu

ausgeschlossen erscheint, weil er nur dann sein durch die Frühzeitigkeit des

Forderungsübergangs gesichertes Regressinteresse verliert. Kommt hingegen

eine spätere Inanspruchnahme des SVT in Betracht, so gebietet es der Zweck

des Forderungsübergangs, ihm den Anspruch zu belassen. Das gilt selbst bei

einem Verzicht des Geschädigten (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002

- VI ZR 142/02 - VersR 2002, 267, 269) und erst recht bei bloßem Unterlassen

der Antragstellung wie hier (vgl. Kasseler Kommentar/Kater, aaO Rn. 162). Ob

im Gegensatz zum Stammrecht einzelne Monate betreffende Anspruchsteile

zwischen 1989 und 2004 wieder an R. zurückfielen, weil Leistungen der SVT für

diese Monate etwa durch Verstreichen der Antragsfrist (vgl. § 33 Abs. 1

SGB XI; Mühlenbruch in Hauck/Nehls, SGB XI [Stand Nov. 2007, 29. EL],

K § 33 Rn. 10) gesetzlich ausschieden, kann hier offen bleiben.

16

b) Der Anspruch des R. auf Ersatz unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse

nach § 843 BGB ging am 1. April 1995 von der AOK C. als gesetzlicher Kran-

kenversicherung auf die Klägerin als Pflegekasse über.

17

Die §§ 53 ff. SGB V a.F. wurden durch das am 1. Januar 1995 in Kraft

getretene SGB XI (Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des

Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 [Pflege-Versicherungsgesetz -

PflegeVG] - BGBl I, 1014) abgelöst, das als neuen eigenständigen Zweig der

Sozialversicherung die soziale Pflegeversicherung schuf, deren Träger die

Pflegekassen sind; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrge-

nommen (§ 1 Abs. 1 und 3 SGB XI). Es sieht in den am 1. April 1995 in Kraft

getretenen (Art. 68 Abs. 2 PflegeVG) Vorschriften über die häusliche Pflege ein

monatliches Pflegegeld vor (§ 37 SGB XI), das sachlich und zeitlich kongruent

zu dem Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse sein kann (vgl. Senat, Ur-

teil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 268 f.).

18

3. Es kann offen bleiben, ob der auf die Klägerin hiernach übergegange-

ne Anspruch verjährt ist, wofür manches sprechen mag. Der Beklagte kann sich

auf einen Ablauf der Verjährungsfrist jedenfalls nicht berufen.

19

a) Die Verjährungsfrist für den Anspruch des Geschädigten R. war zwar

bis 31. Dezember 1988 nicht abgelaufen. Die Verjährungsfrist des am 25. Juni

1978 entstandenen Anspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB, § 7 StVG

und § 3 Nr. 1 PflVG a.F. (jetzt: § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) beträgt nach § 852

Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 3 Nr. 3 PflVG a.F. (jetzt: § 115 Abs. 2 VVG) drei Jahre.

Diese Verjährungsfrist wurde durch die Vereinbarung zwischen R. und dem Be-

klagten aus dem Jahre 1987 nicht verändert. Eine solche Änderung der Verjäh-

rungsfrist wäre zwar bei Abschluss eines gerichtlichen oder sonst vollstreckba-

ren Vergleichs möglich gewesen, weil Ansprüche hieraus in dreißig statt in drei

Jahren verjähren (§ 218 Abs. 1 BGB a.F.). Dazu hat das Berufungsgericht je-

doch keine Feststellungen getroffen. Vereinbarungen über einen gesetzlichen

Anspruch verändern regelmäßig das ursprüngliche Rechtsverhältnis nur, soweit

sie streitige oder ungewisse Punkte betreffen, lassen es im Übrigen aber nach

Inhalt und Rechtsnatur weiter bestehen; das gilt auch für die Verjährungsfrist

(vgl. Senat, Urteile vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - n.v., Umdruck S. 5 f.;

vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - VersR 2002, 996, 997).

20

Der Lauf der Verjährungsfrist begann, als der Geschädigte R. Kenntnis

von Schaden und Schädiger hatte (§ 852 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2

EGBGB). R. erlangte diese Kenntnis spätestens im Rahmen seiner Verhand-

lungen mit dem Beklagten, die 1987 endeten. Bis zu diesem Zeitpunkt lief die

Verjährungsfrist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ab (§ 852

Abs. 2 BGB a.F.). Das nimmt die Revision hin; aus Rechtsgründen ist dagegen

nichts zu erinnern.

21

Die anschließenden quartalsweisen Zahlungen des Beklagten an R. für

die Monate März 1987 bis 31. Dezember 1988 hat das Berufungsgericht rechts-

fehlerfrei als Anerkenntnisse gewertet, die zu einer Unterbrechung der Verjäh-

rung führten (§ 208 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).

22

Die gesetzliche Neuregelung in §§ 53 ff. SGB V a.F., die gemäß Art. 79

GRG am 1. Januar 1989 in Kraft trat, sah erstmals eine Leistungspflicht der ge-

setzlichen Krankenkasse wegen Pflegebedürftigkeit eines Geschädigten außer-

halb einer Erkrankung vor (Systemänderung; vgl. Senat, BGHZ 134, 381,

385 ff.). Aus diesem Grund ging der Anspruch des R. erst am 1. Januar 1989

auf die AOK C. als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung über (§ 1542

RVO, § 120 Abs. 1 Satz 1 SGB X; vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002

- VI ZR 142/02 - aaO, 268 f.).

23

Ob die weiteren Zahlungen des Beklagten nach dem Übergang der bis

dahin nicht verjährten Forderung auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse auf den

neuen Gläubiger auch weiterhin zur Unterbrechung der Verjährung führten,

braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Für eine weitere Hem-

mung oder Unterbrechung der Verjährung ab dem Übergang der Forderung

kommt es nach bisheriger Rechtsprechung ausschließlich darauf an, dass die

Voraussetzungen für eine Hemmung oder Unterbrechung in der Person des

neuen Gläubigers gegeben waren. Daran fehlt es hier. Die Zahlungen des Be-

klagten ab dem 1. Januar 1989 ergeben zwar auch weiterhin unzweideutig sein

Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 29. Oktober

1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, 96 ff.).

24

Grundsätzlich muss aber ein Anerkenntnis nach einer Zession gegen-

über dem Zessionar und nicht gegenüber dem Zedenten erfolgen. Als Aner-

kenntnisse zu wertende Zahlungen des Schädigers an den Geschädigten sind

deshalb regelmäßig für die Verjährung eines übergegangenen Anspruchs be-

deutungslos (Senat, Urteil vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - n.v., Umdruck

S. 4).

25

Ein Anerkenntnis gegenüber einem anderen als dem Gläubiger kann je-

doch in Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz für eine Anwendung des

§ 208 BGB a.F. ausreichen, wenn es mit dem Willen des Schuldners dem-

nächst (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1958 - VII ZR 12/58 - LM § 208

BGB Nr. 1; MünchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., § 212 Rn. 11; Staudin-

ger/Peters, BGB (2003), § 212 Rn. 30) zur Kenntnis des Gläubigers gelangt,

mag dies auch auf Umwegen geschehen; ein Zugang nach § 130 BGB ist nicht

erforderlich. Rechtsprechung und Literatur haben ferner ein in einer Zahlung

liegendes Anerkenntnis in Fällen angenommen, in denen es gegenüber einem

Vertreter des Gläubigers oder einer sonstigen Person erklärt wurde, die mit

Wirkung für und gegen den Gläubiger zu handeln berufen war, etwa einem Tes-

tamentsvollstrecker, einem Insolvenzverwalter (Staudinger/Peters, BGB (2003),

§ 212 Rn. 30) oder in denen es einem Pfändungsgläubiger gegenüber abgege-

ben wurde, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen ist (BGH, Urteil vom

27. April 1978 - VII ZR 219/77 - LM § 208 BGB Nr. 9).

26

Gleiches gilt dann, wenn ein Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten

erfolgt, obwohl die Forderung auf einen Sozialhilfeträger übergegangen ist (vgl.

OLG Köln VersR 1998, 1307 mit Nichtannahmebeschluss vom 23. März 1999

- VI ZR 179/98). Die auch im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck gekom-

mene Zielsetzung des § 116 SGB X und die in der Institution der Verjährung

enthaltene rechtliche Wertung führen in dem Fall eines Übergangs auf einen

Sozialhilfeträger - wie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der

Literatur anerkannt wird (vgl. Senat, BGHZ 131, 274, 280; 133, 129, 141; Jae-

ger, BGHReport 2002, 565; Kasseler Kommentar/Kater, aaO Rn. 184, 191) - zu

einem weitgehenden Gleichlauf der Verjährungsvoraussetzungen. Ob dieser

zur Folge hat, dass sich auch der SVT auf ein gegenüber dem Geschädigten

erfolgtes Anerkenntnis berufen kann, braucht der erkennende Senat im Streitfall

nicht abschließend zu entscheiden.

27

b) Der Beklagte kann sich jedenfalls auf eine eventuell eingetretene Ver-

jährung unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht berufen, was das

Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft

hat. Ein Schuldner verhält sich widersprüchlich, wenn er nach jahrelangen Zah-

lungen an den Geschädigten trotz Übergangs der Ersatzforderung wegen ver-

mehrter Bedürfnisse auf einen Sozialleistungsträger die Einrede der Verjährung

erhebt.

28

aa) Die Klage scheitert allerdings nicht daran, dass der Beklagte am

30. November 1981 gegenüber dem Krankenversicherungsträger des R. auf die

Einrede der Verjährung verzichtet hat. Diese Erklärung betraf nicht den An-

spruch auf das damals noch nicht bestehende, sondern erst zum 1. Januar

1989 neu geschaffene Pflegegeld (§ 57 SGB V a.F.). Nach der Rechtsprechung

des Senats hatte eine derartige Verzichtserklärung im Hinblick auf den bis zum

31. Dezember 2001 geltenden § 225 S. 1 BGB a.F. (anders jetzt § 202 BGB)

die Wirkung, dass dem Schuldner die Berufung auf die eingetretene Verjährung

insoweit versagt wurde, als er sich damit zu seiner früheren Erklärung treuwid-

rig in Widerspruch gesetzt hätte. Das kommt bei Ansprüchen, die dem (Neu-)

Gläubiger bei Abgabe der Verzichtserklärung noch nicht zustanden, nicht in

Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 1976 - VI ZR 191/74 - VersR

1977, 227).

29

Der 1981 gegenüber dem Krankenversicherer abgegebene Verzicht galt

auch nicht ohne weitere Umstände gegenüber der ab 1. April 1995 leistungszu-

ständigen Klägerin weiter (vgl. Jahnke, VersR 1996, 924, 935; a.A. Krauskopf/

Marburger, Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X, 6. Aufl., Bd. 2, S. 113 [zu

Fn. 400] unter Bezugnahme auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des OLG Bran-

denburg vom 6. März 2002). Insoweit hat der Senat bislang die Frage, ob ein

gegenüber einem SVT abgegebener Verzicht auch gegenüber dessen Rechts-

nachfolger gilt, offen gelassen (Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 -

VersR 1998, 124, 125). Im hier zu entscheidenden Fall war die Pflegekasse

nicht Rechtsnachfolger der Krankenkasse. Es geht nicht um eine Einzel- oder

Gesamtrechtsnachfolge, sondern lediglich um einen Wechsel der Zuständigkeit

zur Leistung (§§ 1 Abs. 3, 46 Abs. 1, 2 SGB XI; vgl. Senat, Urteil vom 3. De-

zember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 269).

30

bb) Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist jedoch rechtsmiss-

bräuchlich und deshalb dem Beklagten nach Treu und Glauben nicht möglich

31

Unabhängig von der verneinten Drittwirkung des Einredeverzichts ist ei-

nem Schuldner die Berufung auf Verjährung dann nicht möglich, wenn er als

Schuldner den oder die neuen Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, von einer

rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991

- XII ZR 146/90 - NJW-RR 1991, 1033, 1034 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom

11. Juli 1972 - VI ZR 85/71 - VersR 1972, 1078, 1079).

32

Das ist hier zu bejahen, weil der Beklagte durch seine Zahlungen den

Geschädigten von der Stellung eines Antrags auf Pflegegeld abgehalten und

damit die Kenntnis der SVT von ihrer Eintrittspflicht verhindert hat. Der Beklagte

verhält sich widersprüchlich, wenn er die bislang erfolgten Zahlungen, die er-

sichtlich in Anerkennung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Verkehrsunfall

erfolgt sind, nicht mehr als solche gewertet wissen will und sich auf die Ansicht

zurückziehen will, die nach dem 1. Januar 1989 erfolgten Zahlungen seien ohne

Bedeutung für die Verjährung des auf die Klägerin übergegangen Stammrechts.

Anderenfalls würde einem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, nach einem ihm

bekannten Forderungsübergang (vgl. Senat, BGHZ 19, 177, 181; 127, 120,

128; Urteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 37) durch wei-

tere Zahlungen an den Geschädigten einen Leistungsantrag, damit die Kenntnis

eines Sozialleistungsträgers von einer übergegangenen Ersatzforderung zu

verhindern und damit die Verjährung der Regressforderung herbeizuführen.

33

4. Aus denselben Gründen kann sich der Beklagte auch gegenüber dem

Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Ersatzverpflichtung nicht mehr auf

die Einrede der Verjährung berufen.

34

5. Nach allem ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus

§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2005 - 2 O 363/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.07.2007 - 10 U 164/05 -