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BGH Urteil vom 18.06.2008 – VIII ZR 114/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. Juni 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers

sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2007

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war aufgrund eines Händlervertrages für Vertrieb und Service

vom 22. Januar 1997 Vertragshändler der Beklagten. Der Vertrag wurde von

der Beklagten zum 30. September 2003 gekündigt. Er enthält in Art. 7 der Zu-

satzbestimmungen (im Folgenden ZB-HV) folgende Regelung:

"UNTERSTÜTZUNG NACH VERTRAGSBEENDIGUNG

7.1 Rechte und Pflichten von O. (Beklagte) zum Kauf RÜCKNAHME- FÄHIGER GEGENSTÄNDE

Bei Beendigung dieses VERTRAGES ist O. auf Verlangen des VER- TRAGSHÄNDLERS verpflichtet, die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGEN- STÄNDE zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen. …

Die Bestimmungen dieses Artikel 7 lassen weitere Ansprüche des VER- TRAGSHÄNDLERS betreffend RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE aus Gesetzes- oder Richterrecht im Fall einer von O. zu vertretenden Beendigung dieses VERTRAGES unberührt.

7.2 RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE

Die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE und deren Preise sind:

(d) fabrikneue O. TEILE

(i) die sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackun- gen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden …; und

(ii) die in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten für Teile als lieferbar aufgeführt sind…; und

(iii) die der VERTRAGSHÄNDLER direkt von O. oder einer von O. bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft hat.

Für die Rücknahme der O. TEILE gelten die von O. veröffentlich- ten Händlerpreise, die an dem Tage gültig sind, an dem die Kündigung wirksam wird, abzüglich aller von O. beim Bezug der jeweiligen O. TEILE gewährten Nachlässe und zuzüglich der dem VERTRAGSHÄND- LER tatsächlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten bis zur Höhe von 5% dieser Händlerpreise.

7.3 Pflichten des VERTRAGSHÄNDLERS

O. ist nur dann verpflichtet, RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE nach Artikel 7.1 zu kaufen, wenn der VERTRAGSHÄNDLER die nach- stehenden Bestimmungen einhält.

Der VERTRAGSHÄNDLER wird O. innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung dieses VERTRAGES eine vollstän- dige und aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher RÜCKNAHMEFÄHI- GER GEGENSTÄNDE außer KRAFTFAHRZEUGEN einreichen. Er wird diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE bis zum Erhalt der schriftlichen Versandanweisungen, die O. ihm innerhalb eines Mo- nats nach Eingang seiner Aufstellung erteilen wird, aufbewahren. Inner- halb eines Monats nach Erhalt dieser Anweisungen wird der VER- TRAGSHÄNDLER diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE un- ter Verauslagung der Transportkosten an die in diesen Anweisungen an- gegebenen Bestimmungsorte, zu dem in diesen Anweisungen angege- benen Tag und mit den in diesen Anweisungen angegebenen Trans- portmitteln zum Versand bringen. …

7.4 Bezahlung durch O.

O. wird nach Erhalt der RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE an den von O. angegebenen Bestimmungsorten und nach deren Über- prüfung dem VERTRAGSHÄNDLER den Betrag bezahlen, der dem Preis der von O. gekauften RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE nebst den vom VERTRAGSHÄNDLER verauslagten Kosten für normalen Transport entspricht. …"

2

Seit dem 1. Oktober 2003 ist der Kläger für die Beklagte auf der Grund-

lage eines neu abgeschlossenen Vertrages als O. -Service-Partner tätig.

Nach seinem Vortrag verlangte er mit Schreiben vom 27. Februar 2004 von der

Beklagten den Rückkauf von Ersatzteilen im Wert von 125.385,17 € zuzüglich

Mehrwertsteuer sowie Verpackungs- und Verladekosten. Die Beklagte lehnte

den Anspruch mit Schreiben vom 11. März 2004 ab mit der Begründung, ein

ausgeschiedener Vertragshändler könne Rückkauf nur verlangen, wenn mit der

Beendigung des Vertrags auch die tatsächliche Zusammenarbeit ende, wäh-

rend der Kläger als nunmehriger Service-Partner weiterhin in der Lage sei,

O. -Teile zu veräußern.

3

Der Kläger hat Zahlung von 124.414,61 € nebst Zinsen Zug um Zug ge-

gen Rückgabe im einzelnen aufgelisteter Ersatzteile sowie die Feststellung ver-

langt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme dieser Ersatzteile in Annah-

meverzug befindet und dass sie dem Kläger im Rahmen der Rückgabe entste-

hende Verpackungs- und Verladekosten in Höhe von bis zu 6.220,73 € zu er-

setzen habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der

Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen

Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit

für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:

Dem Kläger stehe gemäß Art. 7.1 ZB-HV ein Anspruch auf Rückkauf sei-

nes Ersatzteillagers durch die Beklagte zu. Nach dem eindeutigen Wortlaut der

Klausel setze der Rückkaufanspruch dem Grunde nach lediglich die Beendi-

gung "dieses Vertrages" sowie ein entsprechendes Verlangen des Vertrags-

händlers voraus. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Weder die einfache noch

eine ergänzende Auslegung der Klausel ergebe, dass ein Rückkaufanspruch

nicht bestehen solle, wenn die Parteien - wie hier - unmittelbar nach Beendi-

gung des Händlervertrags ihre vertragliche Zusammenarbeit in Teilbereichen

auf der Grundlage eines neu abgeschlossenen Service-Partnervertrags fort-

setzten.

7

Die Beklagte könne dem Zahlungsanspruch des Klägers nicht entgegen-

halten, dass sie keine Gelegenheit zu einer Überprüfung der zum Rückkauf an-

gebotenen Ware gehabt habe, weil sie die Rücknahme abgelehnt und damit

ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führe

zum Annahmeverzug und berechtige zur Klage auf Leistung nach Empfang der

Gegenleistung (§ 322 Abs. 2 BGB), was der Verurteilung zur Zahlung Zug um

Zug gegen Rückgabe der Ersatzteile entspreche. Hinsichtlich der Höhe des

Rückkaufpreises seien keine konkreten Beanstandungen vorgebracht worden.

Bezüglich der Verpackungs- und Verladekosten, die nach Maßgabe des Vertra-

ges ebenfalls von der Beklagten zu übernehmen seien, könne eine Bezifferung

jedenfalls konkret noch nicht erfolgen, so dass eine entsprechende Feststellung

mit einem "bis zu" - Betrag gerechtfertigt sei.

II.

9

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten

stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass

dem Kläger gemäß Art. 7.1 ZB-HV grundsätzlich ein Anspruch auf Rückkauf

von Ersatzteilen durch die Beklagte zusteht. Wie der Senat nach Erlass des

angefochtenen Urteils für ein Vertragshändlerverhältnis, dem derselbe Formu-

larvertrag zugrunde lag, wie er zwischen den Parteien geschlossen worden ist,

entschieden hat, ist die Klausel nicht dahin auszulegen, dass der Rückkaufan-

spruch entfällt, wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlerver-

trag für die Beklagte aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattver-

trages) tätig bleibt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007,

2078 = NJW-RR 2007, 1697). Insofern greift die Revision das Urteil auch nicht

an.

10

2. Sie rügt jedoch zumindest teilweise zu Recht, das Berufungsgericht

habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte das Vorliegen der Rücknahmevor-

aussetzungen gemäß Art. 7.1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 7.2 ZB-HV

mit Nichtwissen bestritten habe.

11

a) Nach Art. 7.2. (d) ZB-HV hat sich die Beklagte nur zur Rücknahme sol-

cher O. -Ersatzteile verpflichtet, die fabrikneu sind, sich noch in zum Wieder-

verkauf geeigneten Originalverpackungen und nicht angebrochenen Lieferpar-

tien befinden, in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten für Teile als

lieferbar aufgeführt sind und die der Händler direkt von der Beklagten oder einer

von ihr bezeichneten Bezugsquelle gekauft hat. Die Darlegungs- und Beweis-

last für das Vorliegen dieser Voraussetzungen obliegt nach dem allgemeinen

Grundsatz, dass derjenige, der aus einer ihm günstigen Regelung Rechte her-

leitet, für deren tatsächliche Voraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast

trägt, dem Kläger (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 45).

12

b) Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, hat sie bereits in erster In-

stanz und erneut in ihrer Berufungsbegründung die vom Kläger behauptete

Rücknahmefähigkeit der angebotenen Ersatzteile im Sinne von Art. 7.2 ZB-HV

mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten hat das Berufungsgericht wie

schon das Landgericht rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt mit der Erwä-

gung, die Beklagte könne dem Zahlungsanspruch nicht entgegenhalten, dass

sie keine Gelegenheit zu einer Überprüfung der zum Rückkauf angebotenen

Ware gehabt habe, weil sie die Rücknahme abgelehnt und ihre Mitwirkungs-

pflicht verletzt habe.

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aa) Diese Argumentation lässt außer Acht, dass die Beklagte sich nicht

unter Hinweis auf fehlende Rücknahmefähigkeit der Ersatzteile nach Art. 7.2

ZB-HV oder ohne Angaben von Gründen geweigert hat, das in Art. 7.3 und 7.4

ZB-HV vertraglich vorgesehene Verfahren zur Übersendung der Ersatzteile in

Gang zu bringen und eine Überprüfung der Rücknahmefähigkeit der Teile vor-

zunehmen, sondern eine Rücknahmeverpflichtung nach Art. 7.1 grundsätzlich

in Abrede gestellt hat. Sie hat sich deshalb nicht etwa widersprüchlich verhal-

ten, indem sie im Prozess eine Überprüfung ihrer Rückkaufpflicht und (vorsorg-

lich auch) eine Nachprüfung der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für

die Rücknahmefähigkeit der Ersatzteile gefordert hat (vgl. Senatsurteil vom

18. Juli 2007, aaO, Tz. 46), zumal der Kläger unmittelbar auf Zahlung und nicht

auf Rückkauf der Ersatzteile nach dem in Art. 7.3 und 7.4 ZB-HV vorgesehenen

Verfahren geklagt hat, so dass die der Beklagten in Art. 7.4 ZB-HV vorbehalte-

ne eigene Überprüfung der Ersatzteile nach Rücksendung und vor Zahlung

ausscheidet.

14

Die Beklagte hat ihre Rücknahmepflicht auch nicht willkürlich oder mut-

willig geleugnet, wie sich schon daraus ergibt, dass dazu gegenteilige oberge-

richtliche Entscheidungen (neben dem angefochtenen Urteil OLG Frankfurt am

Main, Urteil vom 31. Mai 2006 - 21 U 25/05, WRP 2006, 1384, nachfolgend Se-

natsurteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 154/06, zur Veröffentlichung bestimmt)

ergangen sind. Die Senatsentscheidung vom 18. Juli 2007 (aaO), mit der die

Rückkaufpflicht der Beklagten dem Grunde nach geklärt worden ist, ist erst

nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangen, so dass die Beklagte bis zum

Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz keine Veranlas-

sung hatte, ihr prozessuales Verhalten mit Rücksicht auf diese Entscheidung zu

ändern.

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bb) Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen über

Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand

ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Um solche Tatsachen handelt es

sich bei der Frage der Fabrikneuheit der angebotenen Ersatzteile, deren Auf-

bewahrung in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackungen und nicht

angebrochenen Lieferpartien und der Bezugsquelle, bei der der Kläger die Er-

satzteile jeweils erworben hat. Ob die beiden erstgenannten Voraussetzungen

(noch) vorliegen, weiß nur der Kläger, in dessen Besitz sich die Ersatzteile be-

finden. Hinsichtlich der letztgenannten Voraussetzung macht die Revision zu-

treffend geltend, dass in der vom Kläger zu den Akten gereichten Ersatzteilliste

die Bezugsquellen nicht genannt sind. Dass die Beklagte aufgrund der Einzel-

angaben in dieser Liste oder unabhängig davon über Erkenntnismöglichkeiten

verfügt, die sie in die Lage versetzten zu beurteilen, ob der Kläger die aufge-

führten Ersatzteile bei ihr oder bei einer von ihr autorisierten Bezugsquelle ge-

kauft hat, macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend.

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Unzulässig ist das Bestreiten mit Nichtwissen lediglich, soweit es um die

Frage geht, ob die Ersatzteile, deren Rücknahme der Kläger begehrt, in den bei

Vertragsbeendigung gültigen Preislisten als lieferbar aufgeführt sind. Da es sich

dabei um eigene Listen der Beklagten handelt, ist nicht ersichtlich, warum die

Beklagte einen Abgleich mit diesen Listen anhand der von dem Kläger angege-

benen Katalognummern und Teilebezeichnungen nicht selbst vornehmen könn-

te (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 47).

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c) Das Bestreiten der Rücknahmevoraussetzungen durch die Beklagte ist

auch im weiteren Verfahren nicht unzulässig. Entgegen der Auffassung der Re-

visionserwiderung ist die Beklagte nicht gehalten, wegen der Senatsentschei-

dung vom 18. Juli 2007, mit der ihre Rücknahmepflicht dem Grunde nach ge-

klärt worden ist, dem Kläger nunmehr die Durchführung des in Art. 7.3 und 7.4

ZB-HV vorgesehenen Verfahrens zum Rückkauf der Ersatzteile anzubieten, um

sich die Möglichkeit zu erhalten, das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzun-

gen (mit Nichtwissen) zu bestreiten, ohne sich dem Vorwurf widersprüchlichen

und treuwidrigen Verhaltens auszusetzen. Die Beklagte hätte im Rahmen des

vertraglich vereinbarten Verfahrens zwar die Gelegenheit zu einer eigenen

Überprüfung der Rücknahmefähigkeit der vom Kläger angebotenen Ersatzteile.

Nachdem aber der Kläger unmittelbar auf Zahlung Zug um Zug gegen Heraus-

gabe der Ersatzteile und nicht lediglich auf Durchführung des vertraglich vorge-

sehenen Rückkaufverfahrens geklagt hat, bei der er hinsichtlich der Übergabe

der Ersatzteile zur Vorleistung verpflichtet wäre, braucht sich auch die Beklagte

auf dieses Verfahren nicht verweisen zu lassen, sondern ist berechtigt, eine

Klärung der Rücknahmefähigkeit der Ersatzteile unmittelbar in diesem Rechts-

streit herbeizuführen.

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3. Erfolglos ist dagegen die Rüge der Revision, die Voraussetzungen von

Art. 7.3 ZB-HV für den Rückkaufanspruch des Klägers seien nicht erfüllt. Da-

nach sei der Vertragshändler verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach

Wirksamwerden der Kündigung des Händlervertrages eine vollständige und

aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher rücknahmefähiger Gegenstände einzu-

reichen. Eine solche Aufstellung habe der Kläger nicht vorgelegt.

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Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen das Berufungs-

gericht Bezug genommen hat, hat als bewiesen angesehen, dass der Kläger

mit Schreiben vom 27. Februar 2004 und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist

des Art. 7.3 ZB-HV der Beklagten gegenüber die zum Rückkauf angebotenen

Teile bezeichnet hat. Die Beklagte hat den Zugang dieses Schreibens und der

nach der Behauptung des Klägers beigefügten Teileliste in ihrer Klageerwide-

rung zwar bestritten. Das Landgericht hat jedoch auf der Grundlage des Ant-

wortschreibens der Beklagten vom 11. März 2004, das mit der Bestätigung des

Erhalts des klägerischen Schreibens vom 27. Februar 2004 beginnt, das Ge-

genteil festgestellt. Da das Schreiben vom 27. Februar 2004 selbst keine Er-

satzteile benennt, umfasst die Feststellung des Landgerichts, der Kläger habe

die zum Rückkauf angebotenen Teile bezeichnet, zugleich die Tatsache, dass

die Beklagte auch die nach der Behauptung des Klägers beigefügte Teileliste

erhalten hat. Das Berufungsurteil lässt nicht erkennen, dass die Beklagte diese

Feststellung in zweiter Instanz angegriffen hätte; ein dagegen gerichteter Angriff

ergibt sich auch nicht aus der von der Revision angeführten pauschalen Bezug-

nahme der Beklagten auf ihren erstinstanzlichen Vortrag in der Berufungsbe-

gründung.

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Um der in Art. 7.3 ZB-HV enthaltenen Verpflichtung zur Einreichung einer

"vollständigen und aufgeschlüsselten Aufstellung" der rücknahmefähigen Ge-

genstände zu genügen, braucht der Händler in der Liste nicht für jedes Teil die

Erfüllung der Rücknahmevoraussetzungen des Art. 7.2 ZB-HV im Einzelnen

darzulegen und die Beklagte allein durch die Liste in die Lage zu versetzen, die

Berechtigung des geltend gemachten Rücknahmeanspruchs im Hinblick auf

diese Voraussetzungen zu überprüfen. Andernfalls wäre die der Beklagten in

Art. 7.4 ZB-HV eingeräumte (weitere) Überprüfungsmöglichkeit nach Rücksen-

dung der Ersatzteile durch den Händler und vor Auszahlung des Kaufpreises

durch die Beklagte überflüssig (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 41).

Dafür genügt die Kennzeichnung der einzelnen Ersatzteile nach Katalognum-

mer, Teilebezeichnung, Menge und Preis, wie der Kläger sie in der der Klage-

schrift beigefügten Liste vorgenommen hat. Dass diese Angaben in der dem

Schreiben vom 27. Februar 2004 beigefügten Ersatzteilliste nicht enthalten ge-

wesen wären oder mit der Klage die Bezahlung und Rücknahme von Teilen

begehrt würde, die in der früheren Liste nicht aufgeführt waren, macht die Revi-

sion nicht geltend. Der Kläger hat deshalb mit dieser Liste die Rücknahmevor-

aussetzung des Art. 7.3 Abs. 3 Satz 1 ZB-HV erfüllt.

21

4. Ungeachtet dessen hat die Beklagte, wie die Revision weiter zu Recht

geltend macht, in den Vorinstanzen zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten,

dass die Ersatzteile, deren Rückkauf der Kläger verlangt, bereits im Zeitpunkt

der Beendigung des Händlervertrags am 30. September 2003 zu seinem La-

gerbestand gehörten. Die Rückkaufpflicht der Beklagten aus Art. 7.1 ZB-HV

bezieht sich nur auf vom Händler vor Vertragsbeendigung eingekaufte Teile.

Der Kläger trägt - entsprechend dem oben (unter 2 a) Ausgeführten - auch für

diese Rücknahmevoraussetzung die Darlegungs- und Beweislast. Die Revisi-

onserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger behauptet hat, der

Beklagten werde nur der Lagerbestand per 30. September 2003 zum Rückkauf

angeboten.

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Da der Erwerb der Teile durch den Kläger nicht Gegenstand der eigenen

Wahrnehmung der Beklagten ist, ist sie berechtigt, das Vorliegen dieser Vor-

aussetzung mit Nichtwissen zu bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Dem steht nicht

entgegen, dass der Kläger einzelne oder alle der zum Rückkauf angebotenen

Teile möglicherweise unmittelbar bei der Beklagten bezogen hat. Da die Be-

klagte auch zur Rücknahme solcher Ersatzteile verpflichtet ist, die der Kläger

bei anderen autorisierten Bezugsquellen erworben hat, ist aufgrund der der Be-

klagten zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten jedenfalls nicht aus-

zuschließen, dass in der Liste der angebotenen Ersatzteile auch solche ge-

nannt sind, die der Kläger erst nach dem 30. September 2003 erworben hat.

Soweit das Berufungsgericht das Bestreiten der Beklagten wegen der Verlet-

zung ihrer Mitwirkungspflicht unberücksichtigt gelassen hat, gilt das oben (unter

2 b) Ausgeführte entsprechend.

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5. Dagegen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Re-

vision zu Recht - als unerheblich bzw. unzulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO) - außer

Betracht gelassen, dass die Beklagte darüber hinaus mit Nichtwissen bestritten

hat, dass die Ersatzteilliste von Oktober 2005 ein "Ersatzvolumen" in Höhe von

124.416,61 € aufweist. Bei dieser Liste handelt es sich um diejenige, die der

Klageschrift beigefügt war und die entsprechend dem Klageantrag Ersatzteile

im Wert von 124.416,61 € bezeichnet. Ob die vom Kläger dabei angesetzten

Preise den Vorgaben von Art. 7.2 ZB-HV entsprechen, kann die Beklagte an-

hand der vom Kläger angegebenen Katalognummern und Teilebezeichnungen

in ihren eigenen Preislisten selbst nachprüfen und darf von ihr deshalb nicht mit

Nichtwissen bestritten werden.

III.

24

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist

aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es weiterer tatrichterlicher Feststellungen

zur Rücknahmefähigkeit der vom Kläger angebotenen Ersatzteile im Sinne von

Art. 7.2 (d) ZB-HV und zu der Zugehörigkeit der Teile zu seinem Lagerbestand

am 30. September 2003 bedarf, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif.

Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.07.2006 - 3/1 O 13/06 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.03.2007 - 11 U 46/06 (Kart) -