BGH Urteil vom 18.07.2007 – VIII ZR 227/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 18. Juli 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 157 D, Ga
Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Herstel-
ler verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen
fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzu-
kaufen, ist nicht dahin auszulegen, dass der Rückkaufanspruch entfällt, wenn der
ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für den Hersteller aufgrund
eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. August 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war auf der Grundlage eines Händlerformularvertrages vom
1. Dezember 1996 / 5. Juni 1997 Kfz-Vertragshändlerin der Beklagten. Der Ver-
trag wurde durch Kündigung der Beklagten zum 30. September 2003 beendet.
Er enthält in Art. 7 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag für Vertrieb
und Service folgende Regelung:
"UNTERSTÜTZUNG NACH VERTRAGSBEENDIGUNG
7.1 Rechte und Pflichten von O. (Beklagte) zum Kauf RÜCKNAHME- FÄHIGER GEGENSTÄNDE
Bei Beendigung dieses VERTRAGES ist O. auf Verlangen des VER- TRAGSHÄNDLERS verpflichtet, die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGEN- STÄNDE zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen. …
7.2 RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE
Die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE und deren Preise sind:
…
(d) fabrikneue O. TEILE
(i) die sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackun- gen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden …; und
(ii) die in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten für Teile als lieferbar aufgeführt sind…; und
(iii) die der VERTRAGSHÄNDLER direkt von O. oder einer von O. bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft hat.
Für die Rücknahme der O. TEILE gelten die von O. veröffentlich- ten Händlerpreise, die an dem Tage gültig sind, an dem die Kündigung wirksam wird, abzüglich aller von O. beim Bezug der jeweiligen O. TEILE gewährten Nachlässe und zuzüglich der dem VERTRAGSHÄND- LER tatsächlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten bis zur Höhe von 5% dieser Händlerpreise.
7.3 Pflichten des VERTRAGSHÄNDLERS
O. ist nur dann verpflichtet, RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE nach Artikel 7.1 zu kaufen, wenn der VERTRAGSHÄNDLER die nach- stehenden Bestimmungen einhält.
…
Der VERTRAGSHÄNDLER wird O. innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung dieses VERTRAGES eine vollstän- dige und aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher RÜCKNAHMEFÄHI- GER GEGENSTÄNDE außer KRAFTFAHRZEUGEN einreichen. Er wird diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE bis zum Erhalt der schriftlichen Versandanweisungen, die O. ihm innerhalb eines Mo- nats nach Eingang seiner Aufstellung erteilen wird, aufbewahren. Inner-
halb eines Monats nach Erhalt dieser Anweisungen wird der VER- TRAGSHÄNDLER diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE un- ter Verauslagung der Transportkosten an die in diesen Anweisungen an- gegebenen Bestimmungsorte, zu dem in diesen Anweisungen angege- benen Tag und mit den in diesen Anweisungen angegebenen Trans- portmitteln zum Versand bringen. …
7.4 Bezahlung durch O.
O. wird nach Erhalt der RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE an den von O. angegebenen Bestimmungsorten und nach deren Über- prüfung dem VERTRAGSHÄNDLER den Betrag bezahlen, der dem Preis der von O. gekauften RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE nebst den vom VERTRAGSHÄNDLER verauslagten Kosten für normalen Transport entspricht. …"
Seit dem 1. Oktober 2003 ist die Klägerin für die Beklagte auf der Grund-
lage eines neu abgeschlossenen Vertrages als O. -Service-Partner tätig. In
diesem Vertrag heißt es:
"20.4.5 Tatsächliche Beendigung der Zusammenarbeit
Die Rücknahmepflicht von O. nach Artikel 20.4 dieses VERTRAGES gilt nur, wenn und soweit mit der Beendigung dieses VERTRAGES auch ein tatsächliches Ende der Zusammenarbeit zwischen O. und dem SERVICE-PARTNER verbunden ist. Sie gilt insbesondere dann nicht, wenn und soweit der SERVICE-PARTNER aufgrund eines sich anschlie- ßenden Folgevertrages in der Lage ist, RÜCKNAHMEFÄHIGE GE- GENSTÄNDE weiter zu verwenden.
23.6 Vollständiger Vertrag
Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem VERTRAG gibt es zwischen den Parteien keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Ver- einbarungen oder Verständigungen, die diesen VERTRAG oder die von diesem VERTRAG geregelten Bereiche betreffen. …
Soweit dies in diesem VERTRAG nicht ausdrücklich anders vorgesehen ist, werden durch diesen VERTRAG alle früheren Vereinbarungen zwi- schen den Parteien ersetzt, die die in diesem VERTRAG geregelten Be- reiche betreffen. Dies gilt insbesondere für einen früheren O. Händler-
vertrag für Vertrieb und Service, sofern ein solcher zwischen den Partei- en bestanden hat."
Mit Schreiben vom 29. März 2004 verlangte die Klägerin von der Beklag-
ten unter Vorlage einer Ersatzteilbestandsliste zum Stichtag 30. September
2003 die Übernahme des aufgeführten Teilebestandes gegen Zahlung eines
Bruttokaufpreises von 229.467,86 €. Die Beklagte lehnte dies mit Antwort-
schreiben vom 22. April 2004 unter Hinweis auf die fortdauernde Tätigkeit der
Klägerin als O. -Service-Partner ab.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin - unter Berücksichtigung ihrer Pflicht zur
Mindestbevorratung von Ersatzteilen als Service-Partner sowie inzwischen re-
duzierter Händlerpreise der Beklagten - die Zahlung von 216.891,55 € brutto
nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung fabrikneuer
O. teile gemäß einer beigefügten Anlage A verlangt und die Feststellung be-
gehrt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme seit dem 19. März 2004 in
Verzug befindet. Das Landgericht hat der Zahlungsklage bis auf einen geringfü-
gigen Teil der Zinsforderung stattgegeben und Annahmeverzug der Beklagten
seit dem 23. April 2004 festgestellt. Die dagegen gerichtete Berufung der Be-
klagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main WRP 2006, 1387) hat zur
Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Klägerin stehe gemäß Art. 7.1 der Zusatzbestimmungen des zum
30. September 2003 beendeten Händlervertrages ein Anspruch auf Rückkauf
ihres Ersatzteillagers durch die Beklagte zu. Diesem Anspruch stünden weder
Vereinbarungen aus dem ab dem 1. Oktober 2003 geltenden Service-Partner-
Vertrag entgegen, noch ergebe sich eine Einschränkung des Rückkaufan-
spruchs im Wege einfacher oder ergänzender Vertragsauslegung.
Art. 23.6 des Service-Partner-Vertrages beziehe sich nicht auf Verpflich-
tungen, die mit der Beendigung und Abwicklung des zuvor bestehenden Händ-
lervertrages verknüpft seien. Art. 20.4.5 des Service-Partner-Vertrages gelte
nur für die Rücknahmepflicht nach Beendigung dieses Vertrages. Eine andere
Auslegung scheide schon deshalb aus, weil es sich bei dem Service-Partner-
Vertrag um einen Formularvertrag handele, so dass die Klauseln im Zweifel zu
Lasten des Verwenders auszulegen seien (§ 305c Abs. 2 BGB) und es zumin-
dest an einer eindeutigen auf den Händlervertrag vom 1. Dezember
1996 / 5. Juni 1997 bezogenen Aufhebungsvereinbarung fehle.
Dem Wortlaut nach seien die Voraussetzungen für einen Rückkaufan-
spruch nach Art. 7.1 des Händlervertrages gegeben. Die Klausel sei nicht dahin
auszulegen, dass der Rückkaufanspruch wegen der teilweisen Fortsetzung der
Zusammenarbeit der Parteien auf der Grundlage eines Service-Partner-
Vertrages entfallen solle. Dass die Parteien die Bestimmung bei Abschluss des
Händlervertrages abweichend vom Wortlaut übereinstimmend in diesem Sinne
verstanden hätten, habe die Beklagte nicht behauptet. Die Regelung sei nicht
auslegungsbedürftig, weil an ihrem eindeutigen Wortlaut kein Zweifel bestehe.
Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Klausel fehle es für eine
einschränkende Auslegung dahin, dass die Formulierung "Beendigung dieses
Vertrages" im Sinne von "Ende der tatsächlichen Zusammenarbeit" verstanden
werden müsse, an einem überzeugenden Grund.
Es bestünden Zweifel, ob die Bestimmung nur der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs Rechnung tragen wolle, nach der Hersteller infolge ihrer
nachvertraglichen Treuepflicht zur Rücknahme eines Waren- und Ersatzteilla-
gers verpflichtet seien, das der Händler aufgrund entsprechender Veranlassung
durch den Hersteller habe unterhalten müssen und das er ohne Beendigung der
vertraglichen Beziehung noch hätte verwenden können. Die Beklagte habe ih-
ren Händlern darüber hinausgehend einen Rücknahmeanspruch unabhängig
von der Pflicht zur Vorhaltung eines bestimmten Ersatzteillagerbestands einge-
räumt. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte nur im Rahmen
der von der Rechtsprechung aufgestellten Mindestanforderungen zur Rück-
nahme habe verpflichten wollen. Außerdem beruhe diese Rechtsprechung auf
der Annahme fortbestehender Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten bei voll-
umfänglicher (hypothetischer) Fortsetzung des Händlervertrages. Sie sei des-
halb nicht ohne weiteres auf den zu entscheidenden Fall übertragbar. Dazu, ob
vergleichbare Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten auch bei Fortsetzung der
Zusammenarbeit im Rahmen eines bloßen Werkstattvertrages bestünden, lie-
ßen sich nicht ohne weiteres allgemeingültige Feststellungen treffen. Im Zweifel
fehle es an einer Vergleichbarkeit. Es sei nach der Lebenserfahrung nicht aus-
zuschließen, dass der Ersatzteilbestand infolge des fehlenden Mitzieheffekts
des Neuwagengeschäfts und der Konkurrenz durch freie Werkstätten mit Ident-
teilen unter Umständen nur sehr viel schwerer abgebaut werden könne als im
Rahmen eines unverändert fortgesetzten Händlervertrages. Ob diese Erwägun-
gen gerade für die Klägerin zuträfen, sei unerheblich, weil es bei der Auslegung
von Formularklauseln nach deren Sinn und Zweck auf die Abwägung der Inte-
ressen der an Geschäften dieser Art normalerweise beteiligten Verkehrskreise,
also aller vergleichbaren Vertragshändler ankomme.
Sei demnach die Fortsetzung der Zusammenarbeit nach Beendigung ei-
nes Händlervertrages im Rahmen eines Werkstattvertrages mit der unveränder-
ten Fortsetzung eines Händlervertrages in Bezug auf die Absatzmöglichkeiten
von Ersatzteilen nicht uneingeschränkt und in jeder Hinsicht vergleichbar, so
wäre es nicht gerechtfertigt, beide Sachverhalte hinsichtlich der Rücknahme-
verpflichtung des Herstellers gleich zu behandeln und die Klausel gegen ihren
Wortlaut einschränkend auszulegen. Vielmehr habe es bei dem Grundsatz zu
verbleiben, dass Formularklauseln im Zweifel gegen den Verwender auszule-
gen seien.
Aus dem von der Beklagten geltend gemachten Umstand, dass anläss-
lich einer früheren flächendeckenden Kündigung sämtlicher Händlerverträge
durch die Beklagte zum 31. Dezember 1999 kein einziger von 1000 Vertrags-
händlern Rücknahmeansprüche unter Berufung auf Art. 7 der Zusatzbestim-
mungen geltend gemacht habe, könnten keine Rückschlüsse auf das allgemei-
ne Verständnis der Klausel innerhalb der beteiligten Verkehrskreise für den jetzt
zu entscheidenden Fall gezogen werden, weil die Händlerverträge nahtlos und
bis auf die Margen praktisch unverändert fortgesetzt worden seien. Die vom
Verband deutscher O. -Händler geäußerte, vorsichtig zurückhaltende Rechts-
auffassung, es bestehe in einem Fall wie dem vorliegenden wohl kein Rück-
nahmeanspruch, sei keine verbindliche Vertragsinterpretation.
Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe zu keinem der Beklag-
ten günstigeren Ergebnis. Die Parteien hätten allerdings eine spezifische Rege-
lung des Rückkaufrechts für den Fall, dass der Händlervertrag beendet und im
unmittelbaren Anschluss die Zusammenarbeit im Rahmen eines Werkstatt-
Service-Vertrages fortgeführt werde, nicht bewusst von einer Regelung ausge-
nommen, sondern nicht bedacht. Der Eintritt dieses Falles sei eine von den Par-
teien bei Vertragsschluss 1997 nicht vorhersehbare Konsequenz der Verord-
nung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwen-
dung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Verein-
barungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeug-
sektor (ABl. L 203 vom 1. August 2002 S. 30), die erstmals ein System von zu-
gelassenen Werkstätten vorsehe und mittelbar einen Zwang zum Abschluss
eines Werkstattvertrages erzeuge.
Nicht jeder offen gebliebene Punkt eines Vertrages stelle indes eine er-
gänzungsbedürftige Lücke dar. Eine solche setze vielmehr voraus, dass eine
angemessene, interessengerechte Lösung ohne die nötige Vervollständigung
nicht erzielt werden könne. Erforderlich sei daher, dass der Vertrag einen offen
gebliebenen Punkt enthalte, dessen Ergänzung zwingend und selbstverständ-
lich geboten sei, um einen offensichtlichen Widerspruch zwischen der tatsäch-
lich entstandenen Lage und dem objektiv Vereinbarten zu beseitigen. Daran
fehle es hier. Aus der Sicht der Beklagten möge es zwar interessengerecht er-
scheinen, wenn sie gegenüber einem ehemaligen Händler, der als Service-
Partner die schon als Händler vorgehaltenen Ersatzteile weiterhin verkaufen
könne, nicht zum Rückkauf dieser Teile verpflichtet sei. Es könne jedoch Fälle
geben, in denen sich die Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten eines
Service-Partners gegenüber denjenigen eines Vertragshändlers aus den oben
bereits genannten Gründen schwieriger gestalteten. Die Beklagte werde durch
die Übernahme des Absatzrisikos in diesen Fällen nicht unzumutbar einseitig
belastet, weil es sich nach den vertraglichen Bestimmungen bei den Rückkauf-
gegenständen um fabrikneue und originalverpackte Teile handele, die die Be-
klagte ohne weiteres vermarkten könne, wobei ihr dies in der Regel leichter falle
als einem Service-Partner. Jedenfalls dann, wenn der Service-Partner aufgrund
der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem Maße
die Möglichkeit habe, das Ersatzteillager zu amortisieren, führe die Regelung in
Art. 7.1 der Zusatzbestimmungen nicht nur nicht zu einem unangemessenen
Ergebnis, sondern stelle sie eine durchaus angemessene und interessenge-
rechte Lösung dar. Ob diese Voraussetzungen vorlägen oder nicht, könne nicht
der Entscheidung des Einzelfalls überlassen bleiben, weil es um die Frage der
ergänzenden Auslegung einer Formularklausel gehe, die nur einheitlich beant-
wortet werden könne. Seien Sachverhalte nicht auszuschließen, in denen der
vollständige Wegfall der Rücknahmepflicht zu unbilligen, die Händler einseitig
belastenden Ergebnissen führen würde, müsse es bei der insoweit angemes-
senen Regelung bleiben.
Aber auch bei Annahme einer ergänzungsbedürftigen Regelungslücke
führe die dann erforderliche ergänzende Vertragsauslegung zu keinem anderen
Ergebnis. Bei der ergänzenden Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen
richte sich die Vertragsergänzung nicht nach dem hypothetischen Willen bzw.
den Interessen der am lückenhaften Vertrag beteiligten konkreten Parteien,
sondern nach einem objektiv-generalisierenden, am Willen und Interesse der
typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerich-
teten Maßstab. Die Vertragsergänzung müsse deshalb für den betroffenen Ver-
tragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegen-
satzes angemessen sein und dürfte mit Rücksicht auf das Gebot des beidersei-
tigen Interessenausgleichs weder die Interessen des Verwenders noch diejeni-
gen des Kunden einseitig bevorzugen. Eine Regelung, die die Rücknahme von
Ersatzteilen bei Beendigung eines Händlervertrages und gleichzeitigem Ab-
schluss eines Werkstatt-Servicevertrages generell ausschließe, würde einseitig
die Interessen der Beklagten bevorzugen und gleichzeitig in den – nicht nur die
Ausnahme darstellenden, sondern nach der Lebenserfahrung nahe liegenden -
Fällen, in denen der Ersatzteilbestand nur sehr viel schwerer abgebaut werden
könne als bei unveränderter Fortsetzung des Händlervertrages, zu einer einsei-
tigen Belastung des Händlers führen. Ein vollständiger Ausschluss der Rück-
nahmepflicht im Falle eines Service-Partner-Anschlussvertrages wäre deshalb
nicht verallgemeinerungsfähig und würde einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB
nicht standhalten, weil er in den beschriebenen Fällen der nachvertraglichen
Treuepflicht des Herstellers nicht gerecht werde.
Dem Händler in solchen Fällen einen Anspruch nach Treu und Glauben
zuzubilligen und dabei auf die weitere Geschäftsentwicklung nach Beendigung
des Händlervertrages abzustellen, scheide aus, weil damit auf die individuellen
Verhältnisse des einzelnen Vertragspartners abgestellt würde, während es im
Bereich von Formularklauseln einer für den betroffenen Vertragstyp angemes-
sen allgemeinen Lösung bedürfe. Hinzu komme, dass bei dieser Lösung der
Händler den Beweis für den Absatzrückgang und damit die Voraussetzung für
ein ihm zustehendes Rückgaberecht führen müsse, während ihm die Recht-
sprechung aufgrund der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers diesen
Anspruch bei Beendigung des Händlervertrages ohne weiteres zubillige. Eine
vermittelnde, den Interessen beider Parteien gleichermaßen Rechnung tragen-
de verallgemeinerungsfähige Regelung sei schwerlich vorstellbar. Eine Ausge-
staltung der Rücknahmepflicht in Abhängigkeit von den konkreten Absatzchan-
cen des Händlers komme kaum in Betracht, weil ein Rückkauf möglichst unmit-
telbar nach Beendigung eines Händlervertrages abgewickelt werden müsse und
nicht von einer unter Umständen mehrjährigen Umsatzentwicklung abhängig
gemacht werden könne. Selbst wenn man solche Regelungsmöglichkeiten er-
wäge, gelte, dass eine ergänzende Vertragsauslegung ausscheiden müsse,
wenn verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung einer vertragli-
chen Regelungslücke denkbar seien, aber kein Anhaltspunkt dafür bestehe,
welche Regelung die Parteien getroffen hätten.
Dass es demnach bei der vertraglichen Regelung bleiben müsse, sei
auch nicht unbillig. Der Umstand, dass die Klägerin hier einen verhältnismäßig
umfangreichen Ersatzteillagerbestand zurückgeben wolle, sei als individueller
Gesichtspunkt für die Prüfung der Klausel und einer ergänzenden Vertragsaus-
legung unerheblich. Das Risiko etwaiger Fehldispositionen des vormaligen
Händlers brauche die Beklagte nicht zu tragen, weil sie in einem solchen Fall
der Rücknahmeforderung den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhal-
ten könne. Die Beklagte habe jedoch nicht spezifiziert geltend gemacht, der
Lagerbestand der Klägerin beruhe auf einer Fehldisposition. Dass die Klägerin
es schuldhaft und vertragswidrig unterlassen habe, den Lagerbestand rechtzei-
tig zwischen Kündigung und Vertragsende abzubauen, sei ebenfalls nicht nach-
vollziehbar dargelegt.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin sei danach begründet. Die Beklagte
könne ihm nicht entgegenhalten, dass sie keine Gelegenheit zu einer Überprü-
fung der zum Rückkauf angebotenen Ware gehabt habe, weil sie die Rücknah-
me mit Schreiben vom 22. April 2004 abgelehnt und damit ihre Mitwirkungs-
pflicht verletzt habe. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führe zum Annahme-
verzug und berechtige zur Klage auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung
(§ 322 Abs. 2 BGB), was der Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen
Rückgabe der Ersatzteile entspreche. Die Einwände der Beklagten gegen die
mangelnde Aufschlüsselung der Teileliste seien ohne ausreichende Substanz;
Art. 7.3 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag führe keine näheren An-
forderungen an den Inhalt der Teileliste an. Der Höhe nach sei die Klagesum-
me, auch soweit sie Umsatzsteuer umfasse, nicht zu beanstanden.
II.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Beurteilung durch das Beru-
fungsgericht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der
Klägerin gegenüber der Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Rück-
kauf von rücknahmefähigen Ersatzteilen gemäß Art. 7 der Zusatzbestimmungen
zum Händlervertrag vom 1. Dezember 1996 / 5. Juni 1997 (im Folgenden ZB-
HV) zusteht. Der Senat kann die Auslegung der dafür maßgeblichen Bestim-
mungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unbe-
schränkt nachprüfen, weil diese nach dem Willen der Beklagten über den Bezirk
des Oberlandesgerichts hinaus Anwendung finden sollen (st. Rspr., BGHZ 164,
11, 16).
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein im Zeitpunkt
der Vertragsbeendigung zum 30. September 2003 entstandener Rückkaufan-
spruch aus Art. 7 ZB-HV durch die Regelungen des von den Parteien für die
Zeit ab dem 1. Oktober 2003 geschlossenen Service-Partner-Vertrages nicht
berührt wird. Dagegen wendet sich die Revision nicht und sind Bedenken auch
nicht ersichtlich.
b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht
Art. 7.1 ZB-HV zu Recht dahin ausgelegt, dass die Bestimmung einen Anspruch
der Klägerin auf Rückkauf von Ersatzteilen auch für den hier gegebenen Fall
begründet, dass sich an das beendete Vertragshändlerverhältnis zwischen den
Parteien unmittelbar ein Service-Partner-Vertrag anschließt, also die Zusam-
menarbeit der Parteien in Teilbereichen auf anderer vertraglicher Grundlage
fortgesetzt wird. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfeh-
lerhaft angenommen, Art. 7.1 ZB-HV sei schon nicht auslegungsbedürftig, weil
an dem eindeutigen Wortlaut der Klausel kein Zweifel bestehe, hat das Beru-
fungsgericht ersichtlich nicht den Auslegungsvorgang, sondern nur das Ergeb-
nis der Auslegung gemeint, weil es im Folgenden eine Auslegung nach ver-
schiedenen Methoden vorgenommen hat.
Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht
am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist aller-
dings in erster Linie der Vertragswortlaut (Senatsurteil vom 17. Februar 1993 -
VIII ZR 37/92, NJW 1993, 1381, unter I 2 b). Ist der Wortlaut des Formularver-
trages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie
der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art be-
teiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger
und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (Senatsurteil vom
17. Februar 1993, aaO, unter I 2 c). Bleiben nach Erwägung aller Umstände
Zweifel, geht dies zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Die Anwen-
dung der vorgenannten Grundsätze führt hier zu einer Auslegung dahin, dass
Art. 7.1 ZB-HV auch dann gilt, wenn die Zusammenarbeit der Parteien tatsäch-
lich nicht vollständig beendet wird, sondern sich an den Händlervertrag ein Ser-
vice-Partner-Vertrag anschließt.
aa) Dem Wortlaut nach setzt Art. 7.1 ZB-HV lediglich voraus, dass "die-
ser Vertrag", also der Händlervertrag für Vertrieb und Service, dessen Bestand-
teil die Klausel ist, beendet ist. Das ist der Fall.
bb) Auch aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art be-
teiligten Verkehrskreise, also aus der Sicht eines durchschnittlichen Kfz-
Vertragshändlers, ist Art. 7.1 ZB-HV nicht so verstanden worden und muss die
Regelung auch nicht so verstanden werden, dass eine "Beendigung dieses Ver-
trages" nur dann vorliegt, wenn zwischen den Parteien überhaupt keine Ver-
tragsbeziehungen betreffend Vertrieb und/oder Service mehr fortgeführt wer-
den.
(1) Eine solche Einschränkung ergibt sich entgegen der Auffassung der
Revision nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 54, 338, 342 ff.; 124, 351, 368 ff.; 128, 67, 70; 164, 11, 30 ff.; Senatsur-
teil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 = WM 1988, 1344,
unter B) unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Rücknahme von
Ersatzteilen im Falle der Beendigung eines Vertragshändlerverhältnisses auch
unabhängig von einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede aufgrund der nach-
vertraglichen Treuepflicht des Herstellers oder - wenn dieser die Vertragsbeen-
digung (mit-)verschuldet hat - als Schadensersatzanspruch bestehen kann.
Selbst wenn man unterstellt, dass dem durchschnittlichen Vertragshändler die-
se Rechtsprechung bekannt ist oder bekannt sein muss und sich die Beklagte,
wie die Revision geltend macht, bei der in Art. 7.1 ZB-HV übernommenen
Rücknameverpflichtung – für ihre Vertragshändler erkennbar – an dieser
Rechtsprechung orientiert hat, lässt sich daraus für oder gegen eine Rücknah-
mepflicht in dem hier zu beurteilenden Fall einer Fortsetzung der Vertragsbe-
ziehungen auf der Grundlage eines Service-Partner-Vertrages nichts herleiten.
Zwar liegt der oben genannten Rechtsprechung der Gedanke zugrunde,
dass mit der Beendigung des Händlervertrages Sinn und Zweck einer dem
Händler vom Hersteller auferlegten Lagerhaltung entfallen sind und dem Händ-
ler im Allgemeinen eine Veräußerung des Lagerbestandes nicht mehr zumutbar
sein wird, weil sie unter völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen erfol-
gen müsste und für den Händler entweder nicht mehr möglich oder jedenfalls
mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist (BGHZ 54, 338, 342,
344). Sie hatte bisher auch nur solche Fallgestaltungen zum Gegenstand, in
denen von einer Beendigung jeglicher Vertragsbeziehungen zwischen dem
Händler und dem Hersteller auszugehen war. Diese Gesichtspunkte rechtferti-
gen jedoch nicht ohne weiteres den Umkehrschluss, bei Abschluss eines Servi-
ce-Partner-Vertrages sei für den Händler die Vorhaltung eines in Vollzug eines
Händlervertrages angelegten Ersatzteillagers auch weiterhin in vollem Umfang
sinnvoll und die Verwertung eines solchen ohne Einschränkungen möglich, so
dass Art. 7.1 ZB-HV diesen Fall ungeachtet seines weitergehenden Wortlauts
nicht umfassen könne.
(2) Das Berufungsgericht hat abschließende Feststellungen dazu, ob die
Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten des Händlers für einen im Rahmen des
Händlervertrages vorgehaltenen Ersatzteilbestand bei Fortsetzung der Zusam-
menarbeit im Rahmen eines bloßen Werkstattvertrages mit denjenigen im
Rahmen eines unverändert fortgesetzten Händlervertrages vergleichbar sind,
als nicht möglich angesehen. Das greift die Revision nicht an. Sie rügt lediglich,
der vom Oberlandesgericht herangezogene fehlende "Mitzieheffekt" des Neu-
wagengeschäfts für den Verkauf der Ersatzteile sei empirisch nicht belegt
(ebenso Wendel/Ströbl, WRP 2006, 1336, 1338). Dabei stellt sie jedoch nicht in
Abrede, dass der bloße Service-Partner von der Beklagten nicht autorisiert ist,
selbst Neufahrzeuge zu verkaufen, und deshalb auf diese Weise – anders als
der Vertragshändler – in zulässiger Weise keine Neukunden für seine Werkstatt
akquirieren kann. Sie macht lediglich geltend, er könne den während der Dauer
des Vertragshändlerverhältnisses geworbenen Kundenstamm weiter im Servi-
cebereich nutzen und neue Kunden unter anderem dadurch gewinnen, dass er
Gebrauchtfahrzeuge verkaufen und den Verkauf von Neufahrzeugen vermitteln
könne. Das ändert allerdings nichts daran, dass dem Service-Partner jedenfalls
ein wichtiger Bereich, in dem er als Vertragshändler Kunden an seine Werkstatt
binden konnte, nicht mehr zur Verfügung steht.
Deshalb kann zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden,
dass Art und/oder Umfang des Ersatzteilbestandes, dessen Vorhaltung der Ver-
tragspartner der Beklagten im Rahmen des Vertragshändlerverhältnisses für
angemessen gehalten hat und halten durfte, für ihn als Service-Partner ganz
oder teilweise ihren Sinn verloren haben und dass sich der Absatz dieser Er-
satzteile für ihn schwieriger gestaltet, als er bei unveränderter Fortsetzung der
Händlerbeziehung gewesen wäre. Schon die insoweit bestehende Unsicherheit
schließt es aus, dass der durchschnittliche Vertragshändler Art. 7.1 ZB-HV in
jedem Fall dahin versteht oder verstehen muss, dass die Klausel entgegen ih-
rem Wortlaut einen Rückkaufanspruch nur gewährt, wenn nicht zwischen den
Parteien im Anschluss an den Händlervertrag ein Service-Partner-Vertrag ge-
schlossen wird.
(3) Ein solches allgemeines Verständnis der Bestimmung durch die typi-
scherweise beteiligten Verkehrskreise ergibt sich auch nicht aus den von der
Revision angeführten Äußerungen des Verbandes Deutscher O. -Händler
auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung im August 2003. Dort ist
zwar auf die Frage, warum nicht generell alle Ersatzteile zurückgegeben wer-
den könnten, erklärt worden, wenn die Geschäfte als Service-Partner fortge-
setzt würden, werde der Servicebereich aufgrund eines neuen Vertrages fortge-
führt wie in früheren Fällen auch, bei denen es keine Teilerückgabe gegeben
habe, wenn die Vertragsbeziehung aufgrund eines neuen Vertrages angedauert
habe. Diese Antwort steht aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem sich
anschließenden Hinweis, das Thema sei jetzt erstmals aufgetreten, weil ein
gewisser Funktionswechsel auf Seiten des ehemaligen Vertragshändlers einge-
treten sei. Die Beklagte vertrete den Standpunkt, wenn ein Vertragshändler
Service-Partner werde, werde die Servicefunktion fortgesetzt und der Service-
Partner benötige dazu auch Teile; wenn der bisherige Teilebestand als ange-
messen angesehen worden sei, bestehe keine Veranlassung für eine Teile-
rückgabe. Eine eigene Rechtsauffassung hat der Verband, wie das Berufungs-
gericht richtig gesehen hat, nur vorsichtig und zurückhaltend geäußert mit der
Formulierung, in einem solchen Falle bestehe wohl kein Rücknahmeanspruch.
Auch der Vorschlag, alle Aktivitäten unter der bisherigen Firma zu been-
den und mit einer neuen Firma einen Service-Partner-Vertrag zu beantragen, ist
im Verlauf der Versammlung lediglich als mögliche Reaktion auf eine zuvor mit-
geteilte Äußerung des Außendienstes der Beklagten unterbreitet worden, dass
man bei Abschluss eines Service-Partner-Vertrages keine Teile zurücknehmen
werde, weil ja weiterhin Teile für den Service benötigt würden. Dass der Ver-
band diese Äußerung zugleich als dem allgemeinen Verständnis seiner Mitglie-
der von Art. 7.1 ZB-HV und damit der Rechtslage entsprechend angesehen hat,
ergibt sich daraus nicht.
(4) Nach alledem ist nicht ausgeschlossen, dass ein durchschnittlicher
Vertragshändler der Beklagten Art. 7 ZB-HV dahin versteht, dass der dort gere-
gelte Rückkaufanspruch auch für den hier zu beurteilenden Fall eines sich an
den Händlervertrag anschließenden Service-Partner-Vertrages besteht. Inso-
weit etwa verbleibende Zweifel gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der
Beklagten.
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner eine ergänzende Auslegung
von Art. 7 ZB-HV dahin, dass für diesen Fall der in der Klausel geregelte Rück-
kaufanspruch ausgeschlossen sein müsse, abgelehnt.
aa) Grundsätzlich sind auch Allgemeine Geschäftsbedingungen in Fäl-
len, in denen eine Lücke in vorformulierten Verträgen nicht auf AGB-rechtlichen
Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken beruht, einer ergänzenden Aus-
legung zugänglich (BGHZ 92, 363, 370; 103, 228, 234; 117, 92, 98; 119, 305,
325; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 – VIII ZR 90/02, WM 2004, 748 =
NJW-RR 2004, 262, unter II 2 a, m.w.N.). Dabei ist ein objektiv-generali-
sierender Maßstab zugrunde zu legen, der sich am Willen und Interesse der
typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise auszurich-
ten hat (BGHZ 119, 305, 325; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003, aaO). Von
diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
bb) Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, wie das Beru-
fungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, dass der Vertrag unter Zugrundele-
gung des Regelungskonzeptes der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlos-
sen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (BGH,
Urteil vom 1. Juni 2005 – VIII ZR 234/04, WM 2005, 1863 = NJW-RR 2005,
1421, unter II 2 b; Urteil vom 13. Mai 1993 – IX ZR 166/92, NJW 1993, 2935,
unter III 2 b). Schon daran fehlt es hier. Ob das Oberlandesgericht mit seiner
Annahme, für eine ergänzende Auslegung müsse der Vertrag einen offen ge-
bliebenen Punkt enthalten, dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich
geboten sei, um einen offensichtlichen Widerspruch zwischen der tatsächlich
entstandenen Lage und dem objektiv Vereinbarten zu beseitigen, die vorge-
nannte Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung unzulässig ver-
schärft und überspannt hat, wie die Revision meint, oder ob es sie damit ledig-
lich in eine andere Formulierung gekleidet hat, kann deshalb offen bleiben.
(1) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts haben zwar die Parteien bei Abschluss des Händlervertrages
die Möglichkeit einer Beendigung dieses Vertrages bei teilweiser Fortsetzung
der Zusammenarbeit auf der Grundlage eines Service-Partner-Vertrages nicht
bedacht. Dieser Umstand allein macht den Händlervertrag aber noch nicht er-
gänzungsbedürftig. Der zugrunde liegende Regelungsplan ging dahin, für alle
Fälle einer Beendigung der Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses (oder
eines im Wesentlichen damit übereinstimmenden) Vertrages den ehemaligen
Händlern einen Anspruch auf Rückkauf der Ersatzteile durch die Beklagte ein-
zuräumen. Dahinter steht der Gedanke, dass die Vorhaltung des Ersatzteilla-
gers sinnlos wird, wenn das Vertragshändlerverhältnis endet, und dass zugleich
der Vertragshändler die Ersatzteile in diesem Fall regelmäßig nur noch unter
unzumutbaren Schwierigkeiten absetzen kann. Ob Entsprechendes für den
durchschnittlichen Vertragshändler der Beklagten auch bei einer teilweisen
Fortsetzung der Zusammenarbeit von Hersteller und Händler auf der Grundlage
eines Service-Partner-Vertrages gilt, ist, wie oben bereits ausgeführt, zumindest
offen.
Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass die Parteien
bzw. die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise bei
sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben
unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als redliche Vertragspartner für diesen
Fall eine von Art. 7 ZB-HV abweichende Regelung getroffen hätte, mit anderen
Worten, dass der dieser Klausel zugrunde liegende Regelungsplan für den hier
zu beurteilenden Fall regelmäßig keine angemessene und interessengerechte
Lösung darstellt. Auch die insoweit verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der
Beklagten, die sich auf eine ergänzende Vertragsauslegung beruft. Etwas ande-
res gilt nur hinsichtlich solcher Ersatzteile, deren Bevorratung dem Service-
Partner auch nach dem Service-Partner-Vertrag als Mindestbestand aufgege-
ben ist. Das bedarf hier jedoch keiner Vertiefung, weil die Klägerin diese Ersatz-
teile von vornherein von ihrem Rücknahmeverlangen ausgenommen hat.
(2) Zu Unrecht wendet die Beklagte ein, bis zum Inkrafttreten des
Service-Partner-Vertrages sei eine Mindestlagerhaltung nicht vorgesehen ge-
wesen, sondern es den Vertragshändlern überlassen geblieben, in welchem
Umfang sie Ersatzteile vorrätig halten wollten, es sei nicht einzusehen, warum
die Beklagte Ersatzteile in einem Umfang zurücknehmen sollte, den sie niemals
selbst bestimmt habe. Denn die Beklagte hat in Art. 7 ZB-HV ungeachtet der
konkreten Ausgestaltung einer Lagerhaltungspflicht der Vertragshändler für den
Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraglich die Pflicht zum
Rückkauf der "rücknahmefähigen Gegenstände" übernommen, ohne diese
Pflicht auf einen – von ihr nicht vorgegebenen – Mindestlagerbestand zu be-
schränken.
Soweit die Revision geltend macht, nach dem Service-Partner-Vertrag
sei zwar lediglich eine Mindestbevorratung vorgeschrieben, aus praktischen
Erwägungen und im Kundeninteresse sei jedoch die Vorhaltung eines darüber
hinausgehenden Teilebestandes geboten, mag dieser Vortrag zwar belegen,
dass tatsächlich im Rahmen der Service-Partner-Verträge nach Beendigung der
Händlerverträge noch vorhandene Ersatzteilvorräte über den erforderlichen
Mindestbestand hinaus für die gemäß den Service-Partner-Verträgen erforderli-
chen Aktivitäten verwendet werden können. Dies ist dem Service-Partner aber
gerade freigestellt, so dass sich auch daraus kein Argument dafür herleiten
lässt, nur eine durch eine ergänzende Auslegung erfolgende Einschränkung
von Art. 7.1 ZB-HV werde bei sachgerechter Abwägung den beiderseitigen Inte-
ressen der Vertragspartner gerecht.
2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, das Berufungsgericht habe rechts-
fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte das Vorliegen der nach
dem Vertrag erforderlichen Voraussetzungen für einen Rücknahmeanspruch
der Klägerin bestritten hat.
a) Das Berufungsgericht hat allerdings entgegen der Auffassung der Re-
vision zutreffend angenommen, die Klägerin habe die Rücknahmevorausset-
zungen nach Art. 7.3 ZB-HV erfüllt. Nach den Feststellungen des Landgerichts,
auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat die Klägerin der Be-
klagten mit Schreiben vom 29. März 2004 fristgerecht eine Bestandsliste "Teile"
per Stichtag 30. September 2003 vorgelegt und darin die "rücknahmefähigen
Gegenstände" bezeichnet. Der in Art. 7.3 ZB-HV enthaltenen Verpflichtung zur
Einreichung einer "vollständigen und aufgeschlüsselten Aufstellung" der rück-
nahmefähigen Gegenstände ist, anders als die Revision meint, nicht zu ent-
nehmen, dass der Händler darüber hinaus in der Liste für jedes Teil die Erfül-
lung der Rücknahmevoraussetzungen nach Art. 7.2 ZB-HV im Einzelnen darzu-
legen hätte und die Beklagte allein durch die Liste in die Lage versetzt werden
sollte, die Berechtigung des geltend gemachten Rücknahmeanspruchs im Hin-
blick auf diese Voraussetzungen zu überprüfen. Andernfalls wäre auch die der
Beklagten in Art. 7.4 ZB-HV eingeräumte (weitere) Überprüfungsmöglichkeit
nach Rücksendung der Ersatzteile durch den Händler und vor Auszahlung des
Kaufpreises durch die Beklagte überflüssig.
Die in Art. 7.2 Buchst. (d) (i) geforderte Fabrikneuheit und Originalverpa-
ckung der Ersatzteile lässt sich anhand einer Liste ohnehin nicht feststellen.
Warum die Beklagte weiterer Angaben bedurfte, um zu kontrollieren, ob die in
der Liste bezeichneten Teile in ihren bei Vertragsbeendigung gültigen Preislis-
ten für Teile als lieferbar aufgeführt sind (Art. 7.2 Buchst. (d) (ii)), ist nicht er-
sichtlich. Dass sie, wie die Revision geltend macht, aufgrund der von der Kläge-
rin vorgelegten Liste nicht nachvollziehen kann, ob die Teile direkt von O.
oder einer von O. bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft worden sind
(Art. 7.2 Buchst. (d) (iii)), ist unerheblich, weil Art. 7.3 ZB-HV die Erforderlichkeit
detaillierter Angaben zu den Bezugsquellen in der Liste nicht mit der gebotenen
Deutlichkeit (§ 305c Abs. 2 BGB) erkennen lässt.
Übergangenen Sachvortrag der Beklagten dazu, dass die von der Kläge-
rin als Anlage A zur Klageschrift eingereichte Liste vom 26. Februar 2005 hin-
sichtlich der Teile, deren Rücknahme die Klägerin begehrt, nicht identisch wäre
mit der der Beklagten mit Schreiben vom 29. März 2004 übersandten Liste -
etwa zusätzliche Teile enthalte - führt die Revision nicht an.
b) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt,
dass die Beklagte das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen des Art. 7.2
zumindest teilweise wirksam bestritten hat.
aa) Grundsätzlich ist es Sache des Händlers, das Vorliegen der Voraus-
setzungen für einen vertraglich vereinbarten Rückkaufanspruch darzulegen und
zu beweisen (Senatsurteil vom 20. September 2006 – VIII ZR 127/04, juris, un-
ter II 1 b). Das Berufungsgericht hat das Bestreiten dieser Voraussetzungen
durch die Beklagte zu Unrecht als treuwidrig angesehen mit der Begründung,
die Beklagte habe die Möglichkeit einer Überprüfung abgelehnt und sei deshalb
mit ihrem pauschalen Bestreiten ausgeschlossen.
Diese Argumentation lässt außer Acht, dass die Beklagte sich nicht unter
Hinweis auf fehlende Rücknahmefähigkeit der Ersatzteile nach Art. 7.2 ZB-HV
oder ohne Angaben von Gründen geweigert hat, das vertraglich vorgesehene
Verfahren zur Übersendung der Ersatzteile in Gang zu bringen und eine Über-
prüfung der Rücknahmefähigkeit der Teile vorzunehmen, sondern eine Rück-
nahmeverpflichtung nach Art. 7.1 grundsätzlich in Abrede gestellt hat. Sie ver-
hält sich deshalb nicht widersprüchlich, wenn sie im Prozess vorsorglich auch
eine Nachprüfung der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Rück-
nahmefähigkeit der Ersatzteile fordert. Die Beklagte hat ihre Rücknahmepflicht
auch nicht willkürlich oder mutwillig geleugnet, wie sich schon daraus ergibt,
dass dazu inzwischen zwei gegenteilige obergerichtliche Entscheidungen (ne-
ben dem angefochtenen Urteil OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31. Mai 2006
– 21 U 25/05, WRP 2006, 1384, nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwer-
de anhängig unter VIII ZR 154/06) ergangen sind. Da zudem die Klägerin un-
mittelbar auf Zahlung und nicht auf Rückkauf der Ersatzteile nach dem in Art.
7.3 und 7.4 ZB-HV vorgesehenen Verfahren geklagt hat und die der Beklagten
in Art. 7.4 ZB-HV vorbehaltene eigene Überprüfung der Ersatzteile nach Rück-
sendung und vor Zahlung mithin ausscheidet, kann ihr prozessuales Bestreiten
deshalb insgesamt nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen wer-
den. Die ihr nach Auffassung des Berufungsgerichts verbleibende Möglichkeit
der Überprüfung nach Erhalt der Teile und Erbringung der Gegenleistung bietet
dafür keinen tauglichen Ersatz, weil die Beklagte daraus nach rechtskräftiger
Verurteilung zur Zahlung keine Rechte mehr herleiten könnte.
bb) Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Beklagte das Vorlie-
gen der in Art. 7.2 ZB-HV aufgestellten Voraussetzungen mit Nichtwissen
bestritten hat. Das ist zwar hinsichtlich der Voraussetzung des Art. 7.2
Buchst. (d) (ii) gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, weil, wie oben bereits aus-
geführt, nicht ersichtlich ist, warum die Beklagte nicht selbst feststellen kann, ob
die Ersatzteile, deren Rücknahme die Klägerin begehrt, in ihren bei Vertragsbe-
endigung gültigen Preislisten als lieferbar aufgeführt sind oder nicht. In der mit
der Klage übermittelten Bestandsliste vom 26. Februar 2005 sind die Ersatzteile
mit Teilenummern und -bezeichnungen angegeben. Ob sich für die Beklagte
aus diesen Angaben nicht auch Hinweise auf die Bezugsquellen der Teile
(Art. 7.2 Buchst. (d) (iii)) ergeben, ist zumindest unklar. Jedenfalls ist das
Bestreiten mit Nichtwissen aber ohne weiteres zulässig, soweit es um die Fab-
rikneuheit und Originalverpackung der Ersatzteile geht, denn diese Umstände
unterliegen nicht der eigenen Wahrnehmung der Beklagten. Dasselbe gilt, so-
weit die Beklagte in Abrede stellt, dass die Klägerin nur die Rücknahme solcher
Ersatzteile begehrt, die sie tatsächlich bereits am 30. September 2003 in ihrem
Lagerbestand hatte.
III.
Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung kei-
nen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht
zur Endentscheidung reif, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur
Rücknahmefähigkeit der von der Klägerin angebotenen Ersatzteile bedarf. Die
Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball
Wiechers
Frellesen
Hermanns
Bundesrichterin Dr. Hessel ist infolge Urlaubs gehindert, ihre Unterschrift beizufügen
Ball
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.02.2006 - 3/13 O 39/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.08.2006 - 11 U 13/06 (Kart) -