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BGH Urteil vom 18.06.2008 – VIII ZR 154/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 18. Juni 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

BGB § 157 D, Ga

Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Herstel-

ler verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen

fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzu-

kaufen, kann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Rückkaufanspruch

- wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für den Hersteller

aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt - nur be-

steht, falls der Händler im Einzelfall auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht

mehr oder nicht mehr in zumutbarem Maße, insbesondere innerhalb eines angemes-

senen Zeitraums, die Möglichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren (im An-

schluss an Senatsurteil vom 18. Juli 2007- VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078).

BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 154/06 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst,

die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2006 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin war aufgrund eines Händlervertrages für Vertrieb und Servi-

ce seit dem 1. Januar 1997 Vertragshändlerin der Beklagten. Der Vertrag wurde

von der Beklagten zum 30. September 2003 gekündigt. Er enthält in Art. 7 der

Zusatzbestimmungen (im Folgenden ZB-HV) folgende Regelung:

"UNTERSTÜTZUNG NACH VERTRAGSBEENDIGUNG

7.1 Rechte und Pflichten von O. (Beklagte) zum Kauf RÜCKNAHME- FÄHIGER GEGENSTÄNDE

Bei Beendigung dieses VERTRAGES ist O. auf Verlangen des VER- TRAGSHÄNDLERS verpflichtet, die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGEN- STÄNDE zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen. …

Die Bestimmungen dieses Artikel 7 lassen weitere Ansprüche des VER- TRAGSHÄNDLERS betreffend RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE aus Gesetzes- oder Richterrecht im Fall einer von O. zu vertretenden Beendigung dieses VERTRAGES unberührt.

7.2 RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE

Die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE und deren Preise sind:

(d) fabrikneue O. TEILE

(i) die sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackun- gen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden …; und

(ii) die in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten für Teile als lieferbar aufgeführt sind…; und

(iii) die der VERTRAGSHÄNDLER direkt von O. oder einer von O. bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft hat.

Für die Rücknahme der O. TEILE gelten die von O. veröffentlich- ten Händlerpreise, die an dem Tage gültig sind, an dem die Kündigung wirksam wird, abzüglich aller von O. beim Bezug der jeweiligen O. TEILE gewährten Nachlässe und zuzüglich der dem VERTRAGSHÄND- LER tatsächlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten bis zur Höhe von 5% dieser Händlerpreise.

7.3 Pflichten des VERTRAGSHÄNDLERS

O. ist nur dann verpflichtet, RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE nach Artikel 7.1 zu kaufen, wenn der VERTRAGSHÄNDLER die nach- stehenden Bestimmungen einhält.

Der VERTRAGSHÄNDLER wird O. innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung dieses VERTRAGES eine vollstän- dige und aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher RÜCKNAHMEFÄHI-

GER GEGENSTÄNDE außer KRAFTFAHRZEUGEN einreichen. Er wird diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE bis zum Erhalt der schriftlichen Versandanweisungen, die O. ihm innerhalb eines Mo- nats nach Eingang seiner Aufstellung erteilen wird, aufbewahren. Inner- halb eines Monats nach Erhalt dieser Anweisungen wird der VER- TRAGSHÄNDLER diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE un- ter Verauslagung der Transportkosten an die in diesen Anweisungen an- gegebenen Bestimmungsorte, zu dem in diesen Anweisungen angege- benen Tag und mit den in diesen Anweisungen angegebenen Trans- portmitteln zum Versand bringen. …

7.4 Bezahlung durch O.

O. wird nach Erhalt der RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE an den von O. angegebenen Bestimmungsorten und nach deren Über- prüfung dem VERTRAGSHÄNDLER den Betrag bezahlen, der dem Preis der von O. gekauften RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE nebst den vom VERTRAGSHÄNDLER verauslagten Kosten für normalen Transport entspricht. …"

3

Seit dem 1. Oktober 2003 ist die Klägerin für die Beklagte auf der Grund-

lage eines neu abgeschlossenen Vertrages als O. Service-Partner tätig.

Mit ihrer Klage verlangt sie von der Beklagten den Rückkauf von Ersatz-

teilen nach Art. 7 ZB-HV. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß ver-

urteilt, der Klägerin gegenüber zu erklären, dass sie die sich im - näher be-

zeichneten - Lager der Klägerin befindlichen O. Kfz-Ersatzteile zu den von

der Beklagten veröffentlichen Händlerpreisen, gültig am 30. September 2003,

abzüglich aller von der Beklagten beim Bezug der jeweiligen O. Teile gewähr-

ten Nachlässe und zuzüglich der der Klägerin tatsächlich entstehenden Verpa-

ckungs- und Verladungskosten in Höhe von 5 % dieses Händlerpreises nebst

Zinsen kauft. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die

Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die

Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, WRP 2006, 1384

= OLGR 2006, 1050) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Da

sich der Ersatzteillagerbestand durch den weiterhin stattfindenden Verkauf von

Ersatzteilen fortlaufend ändere, hätte es einen unvertretbaren Aufwand bedeu-

tet, den Klageantrag im Verlaufe des Verfahrens ständig dem aktuellen Lager-

bestand anzupassen. In der Klage liege ein Angebot auf Abschluss eines

(Rück-)Kaufvertrages, dessen Annahme die Klägerin mit der Klage begehre. Mit

dem stattgebenden Urteil komme daher ein Kaufvertrag zustande (§ 894 ZPO).

Die notwendigen Vertragsbestandteile seien gegeben, denn der Ersatzteilbe-

stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei infolge des im Urteil

konkret beschriebenen Lagers feststellbar, und der Kaufpreis sei anhand von

Art. 7.2 ZB-HV bestimmbar.

6

Ein Rücknahmeanspruch sei jedoch nicht gegeben. Zwar spreche der

Wortlaut von Art. 7.1 ZB-HV für einen vertraglichen Anspruch auf Rücknahme

der fabrikneuen O. Teile, die den in Art. 7.2 (d) ZB-HV aufgelisteten Bedin-

gungen entsprächen. Jedoch könne auch eine vom Wortlaut her eindeutig er-

scheinende Vertragsklausel nach §§ 133, 157 BGB der (ergänzenden) Ausle-

gung bedürfen, wenn eine Situation auftrete, an die die Vertragsparteien nicht

gedacht, die sie andernfalls aber geregelt hätten. Die Auslegung orientiere sich

dann an dem wirklichen Willen sowie Treu und Glauben. Die Parteien hätten bei

Kenntnis des Umstandes, dass es durch neue gesetzliche Regelungen ab dem

1. Oktober 2003 zu einer Trennung zwischen Neuwagenverkauf und Service im

Vertriebsnetz desselben Autoherstellers kommen würde, den Fall, dass zwar

aus Anlass dieser Gesetzesänderung das Vertragsverhältnis ende, sogleich

aber ein Neuvertrag zwischen denselben Vertragsparteien geschlossen werde,

der dem ehemaligen Händler die Weiterverwendung der Ersatzteile erlaube,

von der Rücknahmepflicht ausgenommen.

7

Denn Art. 7 ZB-HV habe den Sinn, den Vertragshändler von dem Risiko

der Verkäuflichkeit der noch vorhandenen Ersatzteile zu entlasten, wenn das

Vertragsverhältnis beendet sei und der Vertragshändler mit dem verbliebenen

Warenbestand nichts Sinnvolles anfangen könne. Es bestehe kein Grund, ihm

das Absatzrisiko auch dann abzunehmen, wenn er nach wie vor die Möglichkeit

habe, seine Investitionen in das Ersatzteillager durch Verkauf an markenorien-

tierte Endkunden zu amortisieren. Der ab 1. Oktober 2003 gültige Service-

Partner-Vertrag könne als Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den Ser-

vice aus dem ab 1. Januar 1997 gültigen Händlervertrag angesehen werden. Er

möge gegenüber dem Vertrieb und Service umfassenden Händlervertrag Ver-

schlechterungen für den Vertragshändler mit sich gebracht haben. Für die Aus-

legung von Art. 7 ZB-HV sei aber nur entscheidend, ob das Vertragsverhältnis

hinsichtlich des Ersatzteilverkaufs beendet oder fortgesetzt werde.

8

Die ergänzende Auslegung führe nach Treu und Glauben weiter dazu,

dass vom Wegfall der Rücknahmeverpflichtung wiederum eine Ausnahme zu

machen sei, wenn dies zu einer von der Zielsetzung des Vertragsverhältnisses

nicht gedeckten Belastung des ehemaligen Händlers führe. Das sei dann der

Fall, wenn er auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder in nicht

mehr zumutbarem Maße - insbesondere nicht innerhalb eines angemessenen

Zeitraums - die Möglichkeit habe, das Ersatzteillager zu amortisieren. Die

Rücknahmepflicht sei daher zu bejahen, wenn die Entscheidung der Beklagten,

der Klägerin keinen neuen Händlervertrag anzubieten, zur Folge gehabt habe,

dass bei der Klägerin erhebliche Absatzschwierigkeiten aufgetreten seien und

sie ihren Ersatzteilbestand infolge des fehlenden Mitzieheffekts des Neuwagen-

geschäfts und der Konkurrenz durch freie Werkstätten mit Identteilen nur sehr

viel schwerer abbauen könne, als dies bei unveränderter Fortsetzung des Ver-

tragsverhältnisses der Fall gewesen wäre. Die Klägerin habe jedoch die Vor-

aussetzungen, unter denen nach den dargestellten Maßstäben die bei ihr vor-

handenen Ersatzteile durch die Beklagte zurückzunehmen seien, nicht ausrei-

chend darzustellen vermocht.

II.

9

Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt einer rechtlichen Nach-

prüfung nicht stand. Ein Rückkaufanspruch der Klägerin aus Art. 7 ZB-HV kann

nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden.

10

Der Senat kann die Auslegung der dafür maßgeblichen Bestimmungen in

den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unbeschränkt nachprü-

fen, weil diese nach dem Willen der Beklagten bundesweit und damit über den

Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden. Wie der Senat nach

Erlass des angefochtenen Urteils für ein Vertragshändlerverhältnis, dem der-

selbe Formularvertrag zugrunde lag, wie er zwischen den Parteien geschlossen

worden ist, entschieden hat, ist Art. 7 ZB-HV nicht dahin auszulegen, dass der

Rückkaufanspruch entfällt, wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den

Händlervertrag für die Beklagte aufgrund eines Service-Partner-Vertrages tätig

bleibt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078 = NJW-

RR 2007, 1697).

11

1. Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive,

nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in

erster Linie der Vertragswortlaut. Dieser setzt für den Rückkaufanspruch ledig-

lich voraus, dass "dieser Vertrag", also der Händlervertrag für Vertrieb und Ser-

vice beendet ist (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 23 f.). Auch aus der

Sicht der typischerweise an Geschäften der betroffenen Art beteiligten Ver-

kehrskreise, also aus der Sicht eines durchschnittlichen Kfz-Vertragshändlers,

ist Art. 7 ZB-HV nicht so zu verstehen, dass eine "Beendigung dieses Vertra-

ges" nur vorliegt, wenn zwischen den Parteien überhaupt keine Vertragsbezie-

hungen betreffend Vertrieb und/oder Service mehr fortgeführt werden.

12

Zwar mag die Klausel - auch für den Vertragshändler erkennbar - auf der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruhen, nach der unter bestimmten

Voraussetzungen im Falle der Beendigung eines Vertragshändlerverhältnisses

ein Anspruch auf Rücknahme von Ersatzteilen aufgrund einer nachvertraglichen

Treuepflicht oder als Schadensersatzanspruch bestehen kann, weil für den

Händler eine Veräußerung seines Lagerbestandes, die unter völlig veränderten

wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen müsste, nicht mehr möglich oder jeden-

falls mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb nicht

mehr zumutbar wäre (BGHZ 54, 338, 342 ff.; 124, 351, 368 ff.; 128, 67, 70; 164,

11, 30 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077

= WM 1988, 1344, unter B). Ob jedoch die Absatz- und Amortisationsmöglich-

keiten für einen im Rahmen des Händlervertrages aufgebauten Ersatzteilbe-

stand bei Fortsetzung der Zusammenarbeit auf der Grundlage eines bloßen

Werkstattvertrages mit denjenigen vergleichbar sind, die bei unveränderter Fort-

führung des Händlervertrages gegeben wären, steht nicht fest. Auch das Beru-

fungsgericht hat es als möglich angesehen, dass infolge der Beendigung des

Händlervertrages bei dem ehemaligen Händler erhebliche Absatzschwierigkei-

ten auftreten, weil er seinen Ersatzteilbestand infolge des fehlenden Mitziehef-

fekts des Neuwagengeschäfts und der Konkurrenz durch freie Werkstätten mit

Identteilen nur sehr viel schwerer abbauen kann. Schon die insoweit bestehen-

de Unsicherheit schließt es aus, dass der durchschnittliche Vertragshändler

Art. 7.1 ZB-HV dahin versteht oder verstehen muss, dass die Klausel entgegen

ihrem Wortlaut einen Rückkaufanspruch grundsätzlich nur gewährt, wenn nicht

zwischen den Parteien im Anschluss an den Händlervertrag ein Service-

Partner-Vertrag geschlossen wird (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO,

Tz. 25 ff.).

13

2. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung, wie sie das Beru-

fungsgericht vorgenommen hat, ist, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des

Regelungskonzeptes der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden

muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen. Auch daran fehlt

es.

14

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben zwar die Parteien

bei Abschluss des Händlervertrages die Möglichkeit einer Beendigung dieses

Vertrages bei teilweiser Fortsetzung der Zusammenarbeit auf der Grundlage

eines Service-Partner-Vertrages nicht bedacht. Daraus allein ergibt sich aber

noch nicht die Ergänzungsbedürftigkeit des Händlervertrages. Der zugrunde

liegende Regelungsplan geht dahin, im Falle einer Beendigung der Zusammen-

arbeit auf der Grundlage dieses (oder eines im Wesentlichen damit überein-

stimmenden) Vertrages dem ehemaligen Händler einen Anspruch auf Rückkauf

der Ersatzteile durch die Beklagte einzuräumen. Dahinter steht der Gedanke,

dass die Vorhaltung des Ersatzteillagers sinnlos wird, wenn das Vertragshänd-

lerverhältnis endet, und dass zugleich der Vertragshändler die Ersatzteile in

diesem Fall regelmäßig nur noch unter unzumutbaren Schwierigkeiten absetzen

kann.

15

Ob Entsprechendes für den durchschnittlichen Vertragshändler der Be-

klagten auch bei einem sich an das Vertragshändlerverhältnis zeitlich unmittel-

bar anschließenden Service-Partner-Vertrag gilt, ist, wie oben bereits ausge-

führt, zumindest offen. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass

die Parteien bzw. die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Ver-

kehrskreise bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach

Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als redliche Ver-

tragspartner für diesen Fall eine von Art. 7 ZB-HV abweichende Regelung ge-

troffen hätten, dass also der dieser Klausel zugrunde liegende Regelungsplan

für den hier zu beurteilenden Fall regelmäßig keine angemessene und interes-

sengerechte Lösung darstellt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 35 ff.).

16

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann für die Rückkauf-

pflicht der Beklagten nicht auf die Entwicklung der Absatzmöglichkeiten des

Händlers im Einzelfall abgestellt werden. Denn die vertragliche Verpflichtung

der Beklagten zur Rücknahme wird nach Art. 7 ZB-HV grundsätzlich im Zeit-

punkt der Beendigung des Vertrages bzw. der darauf folgenden Andienung der

Ersatzteile durch den Händler fällig, während die Entwicklung der Absatzmög-

lichkeiten erst nach einem längeren Zeitraum einzuschätzen ist und in dieser

Zeit auch von anderen Umständen als gerade der Beendigung des Händlerver-

trages beeinflusst sein kann. Sie kommt als Anknüpfungspunkt für eine im We-

ge der ergänzenden Vertragsauslegung in Allgemeine Geschäftsbedingungen

einzufügende Regelung, die für eine Vielzahl von unterschiedlich gelagerten

Fällen Geltung beansprucht, nicht in Betracht, weil sie zu einer erheblichen

Rechtsunsicherheit im Einzelfall führen würde. Zudem würde es angesichts der

klaren und eindeutigen Regelung im Händlervertrag eine unangemessene Be-

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nachteiligung des Händlers bedeuten, wenn er - wie das Berufungsgericht an-

genommen hat - die Darlegungs- und Beweislast für eine Verschlechterung sei-

ner Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten infolge der Beendigung des Händ-

lervertrages trotz Fortsetzung der Vertragsbeziehungen auf der Grundlage ei-

nes Service-Partner-Vertrages zu tragen hätte.

III.

Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzu-

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Die Revision weist zwar zu

Recht darauf hin, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. März 2004 eine Er-

satzteilliste für diesen Stichtag zu den Akten gereicht hat, in der sie die Ersatz-

teile nach Nummern, Teilebezeichnungen sowie Bestandszahl und Nettobe-

standswert konkretisiert hat. Spätestens mit dieser Liste hat die Klägerin die

Rücknahmevoraussetzung des Art. 7.3 Abs. 3 Satz 1 ZB-HV erfüllt, nach der

der Vertragshändler der Beklagten innerhalb von sechs Monaten nach Wirk-

samwerden der Kündigung eine vollständige und aufgeschlüsselte Aufstellung

sämtlicher rücknahmefähiger Gegenstände einzureichen hat. Um dieser Ver-

pflichtung zu genügen, braucht der Händler nicht für jedes Teil in der Aufstel-

lung die Erfüllung der Rücknahmevoraussetzungen des Art. 7.2 ZB-HV im Ein-

zelnen darzulegen und die Beklagte allein durch die Liste in die Lage zu verset-

zen, die Berechtigung des geltend gemachten Rücknahmeanspruchs im Hin-

blick auf diese Voraussetzungen zu überprüfen. Andernfalls wäre die der Be-

klagten in Art. 7.4 ZB-HV eingeräumte (weitere) Überprüfungsmöglichkeit nach

Rücksendung der Ersatzteile durch den Händler und vor Auszahlung des Kauf-

preises durch die Beklagte überflüssig (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO,

Tz. 41). Es genügt vielmehr die Kennzeichnung der zum Rückkauf angebote-

nen Ersatzteile nach Nummer, Teilebezeichnung, Bestandszahl und Preis, wie

sie die Klägerin in der Ersatzteilliste vom 17. März 2004 vorgenommen hat.

19

Das Berufungsgericht hat jedoch - aus seiner Sicht folgerichtig - keine

Feststellungen dazu getroffen, ob hinsichtlich der Ersatzteile, deren Rückkauf

die Klägerin begehrt, die - von der Beklagten zulässigerweise (vgl. Senatsurteil

vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 44 ff.) bestrittenen - Rücknahmevoraussetzungen

des Art. 7.2 (d) ZB-HV erfüllt sind. Feststellungen dazu sind nicht deshalb ent-

behrlich, weil die Klägerin nicht auf Zahlung des Rückkaufpreises, sondern auf

Annahme ihres Rückkaufangebotes, also auf Abgabe einer Willenserklärung,

klagt. Denn auch in diesem Fall kann das vertraglich in Art. 7.3 und 7.4 ZB-HV

vorgesehene Verfahren, nach dem der Rückkaufvertrag erst zustande kommt,

nachdem die Beklagte Gelegenheit hatte, die von der Klägerin angebotenen

Ersatzteile nach Versendung auf ihre Rücknahmefähigkeit hin zu überprüfen,

und den Rückkaufpreis zahlt, nicht mehr stattfinden. Sobald mit Rechtskraft ei-

nes der Klage stattgebenden Urteils gemäß § 894 ZPO der von der Klägerin

begehrte Rückkaufvertrag zustande gekommen ist, ist es der Beklagten ver-

wehrt, dessen Erfüllung hinsichtlich einzelner oder aller Ersatzteile mit der Be-

gründung zu verweigern, hinsichtlich dieser Teile lägen die Rücknahmevoraus-

setzungen des Art. 7.2 ZB-HV nicht vor.

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Ferner fehlen bisher Feststellungen zu dem Einwand der Beklagten, die

Klägerin könne den Rückkauf der Ersatzteile durch die Beklagte nicht verlan-

gen, soweit sie nach dem Service-Partner-Vertrag zur Bevorratung entspre-

chender Teile verpflichtet sei (§ 242 BGB; vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007,

aaO, Tz. 37).

21

Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei wird

das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, auf eine sachdienliche Antrag-

stellung hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das gilt zum einen hinsichtlich

der Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), der jedenfalls

seinem Wortlaut nach die von der Revision angenommene Konkretisierung

durch die Ersatzteilliste vom 17. März 2004 - in dem Sinne, dass die Klägerin

äußerstenfalls den Rückkauf der darin aufgeführten Ersatzteile begehrt, soweit

diese im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils von der Klägerin noch nicht ver-

äußert werden konnten und sich noch in dem näher bezeichneten Lagerraum

befinden - nicht erkennen lässt, und zum anderen hinsichtlich der von der Klä-

gerin geltend gemachten Verzugszinsen, die nicht Bestandteil eines von der

Beklagten im Rahmen eines Rückkaufvertrages geschuldeten Kaufpreises sein

können.

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Achilles

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.02.2005 - 2/25 O 547/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.05.2006 - 21 U 25/05 -