Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.06.2008 – IX ZR 111/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer

am 19. Juni 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

24. Mai 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

75.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Pro-

zessanwalt gegenüber seiner Partei regelmäßig verpflichtet ist, zu versuchen,

das Gericht unter Hinweis auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung

entwickelten Rechtsgrundsätze von seiner Rechtsauffassung zu überzeugen

(BGH, Urt. v. 5. November 1987 - IX ZR 86/86, NJW 1988, 486, 487; v.

20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, NJW 1994, 1211, 1213; v. 4. Juni 1996 - IX ZR

51/95, NJW 1996, 2648, 2650; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, NJW 2002,

1048, 1049). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht, wie die

Bezugnahme auf die Leitentscheidung vom 5. November 1987 (allerdings infol-

ge eines Schreibversehens mit NJW 1998, 486, 487 zitiert) zeigt, auch ausge-

gangen. Mit einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht eine

Verpflichtung der Beklagten verneint, auf die in anderem Zusammenhang er-

gangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts hinzuweisen. Die Beur-

teilung des Berufungsgerichts weist damit keine symptomatischen Rechtsfehler

auf.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.07.2004 - 9 O 88/04 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.2005 - 12 U 160/04 -