BGH Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 179/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. Dezember 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 249 Bb, 675
Unterlässt es der Berufungsanwalt, auf ein die Rechtsauffassung seines
Mandanten stützendes Urteil des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, und ver-
liert der Mandant deshalb den Prozess, wird der Zurechnungszusammen-
hang zwischen dem Anwaltsfehler und dem dadurch entstandenen Schaden
nicht deshalb unterbrochen, weil auch das Gericht die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs übersehen hat.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07 - LG Darmstadt
AG Rüsselsheim
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer
des Landgerichts Darmstadt vom 26. September 2007 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen positiver Vertragsverlet-
zung eines Anwaltsvertrages. Die Klägerin, Eigentümerin eines Mehrfamilien-
hauses, nahm die Mieter einer ihrer Wohnungen auf Zahlung von Nebenkosten
für die Jahre 1998 bis 2000 in Anspruch. Streitig war u.a., ob die Mieter zur an-
teiligen Zahlung von Versicherung und Grundsteuer verpflichtet waren. Vor dem
Amtsgericht vertrat die Klägerin sich selbst. Das Amtsgericht gab ihrer Klage in
den genannten Punkten mit der Begründung statt, die Mieter hätten durch jah-
relanges widerspruchsloses Zahlen der Umlage einer entsprechenden Ände-
rung des schriftlichen Vertrages zustimmt. Nachdem die Mieter Berufung einge-
legt hatten, beauftragte die Klägerin die beklagte Anwaltssozietät mit ihrer Ver-
tretung. Durch Urteil vom 11. Februar 2003 wies das Berufungsgericht die Kla-
ge in den fraglichen Punkten ab, weil vorbehaltslose Zahlungen von Mietern,
die auch auf Rechtsirrtum beruhen könnten, nicht zu einer Vertragsänderung
führten.
Die Beklagte nahm die Klägerin sodann auf Zahlung von Anwaltshonorar
in Anspruch. Die Klage wurde in zwei Instanzen mit der Begründung abgewie-
sen, die Beklagte habe die Klägerin unzureichend vertreten, insbesondere vor
dem Berufungsgericht nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
29. Mai 2000 (XII ZR 35/00, NJW-RR 2000, 1463) über den stillschweigenden
Abschluss einer Vereinbarung über zu tragende Nebenkosten durch jahrelange
Übung hingewiesen.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin Schadensersatz in
Höhe von 3.647,53 € (1.969,56 € entgangene Nebenkosten sowie Gerichts-
und Anwaltskosten). In den Vorinstanzen ist ihre Klage erfolglos geblieben. Mit
ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der für die beklagte Sozietät han-
delnde Rechtsanwalt M. (fortan auch: die Beklagte) habe die ihm aufgrund
des Anwaltsvertrages obliegenden Pflichten verletzt, indem er im Prozess der
Klägerin gegen ihre Mieter weder in der schriftlichen Berufungserwiderung noch
in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Entscheidung
des Bundesgerichtshofs zur stillschweigenden Vereinbarung über die Umleg-
barkeit von Nebenkosten hingewiesen habe. Zu dem Hinweis sei er verpflichtet
gewesen, um entweder das Gericht von der Richtigkeit der Rechtsauffassung
der Klägerin zu überzeugen oder es dazu zu bringen, die Revision zuzulassen.
Weil das Berufungsgericht die Entscheidung vom 29. Mai 2000 jedoch ebenfalls
übersehen habe, bestehe kein Zurechnungszusammenhang zwischen dem
Fehler und dem eingetretenen Schaden, der in der Aberkennung des An-
spruchs auf Nebenkosten und der Verpflichtung zur Zahlung der anteiligen Ge-
richts- und Anwaltskosten bestehe.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Beklagte hat die ihr aufgrund des Anwaltsvertrages obliegenden
Pflichten verletzt.
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der mit
der Prozessführung betraute Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber ver-
pflichtet, dafür einzutreten, dass die zugunsten des Mandanten sprechenden
tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermit-
telt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden (BGH, Urt. v.
24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3016; v. 4. Juni 1996 - IX ZR
51/95, NJW 1996, 2648, 2650; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425,
1426 f Rn. 14; Beschl. v. 19. Juni 2008 - IX ZR 111/05, ZMR 2008, 602; Zuge-
hör NJW 2003, 3225, 3226 unter 2a). Zwar weist die Zivilprozessordnung die
Entscheidung und damit die rechtliche Beurteilung des Streitfalles dem Gericht
zu; dieses trägt für sein Urteil die volle Verantwortung. Es widerspräche jedoch
der rechtlichen und tatsächlichen Stellung der Prozessbevollmächtigten in den
Tatsacheninstanzen, würde man ihre Aufgabe allein in der Beibringung des
Tatsachenmaterials sehen. Der Möglichkeit, auf die rechtliche Beurteilung des
Gerichts Einfluss zu nehmen, entspricht im Verhältnis zum Mandanten die
Pflicht, diese Möglichkeit zu nutzen (BGH, Urt. v. 4. Juni 1996, aaO). Mit Rück-
sicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnis-
vermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums ist es
Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und
Versehen des Gerichts entgegenzuwirken (BGHZ 174, 205, 210 Rn. 15; BGH,
Urt. v. 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866). Dies entspricht
auch dem Selbstverständnis der Anwaltschaft (§ 1 Abs. 3 BORA).
b) Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, indem sie weder in der schriftli-
chen Berufungserwiderung noch in der mündlichen Verhandlung noch in einem
auf ihren Antrag nachzulassenden Schriftsatz auf die Entscheidung des Bun-
desgerichtshofs vom 29. Mai 2000 (XII ZR 35/00, NJW-RR 2000, 1463) zur
konkludenten Vereinbarung über die Umlegung von Nebenkosten durch jahre-
lange Übung hingewiesen hat.
aa) Im Ausgangsprozess hatte die Klägerin von ihren Mietern die Zah-
lung anteiliger Versicherungskosten und anteiliger Grundsteuer verlangt. Im
schriftlichen Mietvertrag war nicht vorgesehen, dass diese Kosten auf die Mieter
umgelegt wurden. Die Klage konnte deshalb nicht auf den schriftlichen Vertrag
gestützt werden, sondern nur darauf, dass der Vertrag nachträglich konkludent
- durch vorbehaltsloses Zahlen der Umlage seit dem Jahre 1988 - geändert
worden war. In dem zitierten Beschluss vom 29. Mai 2000 hatte der für das ge-
werbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Ver-
tragsänderung durch jahrelange Übung für möglich gehalten. Ein entsprechen-
des Urteil des für das Recht der Wohnungsmiete zuständigen VIII. Zivilsenats
des Bundesgerichtshofs erging kurz nach Abschluss des Ausgangsprozesses,
nämlich am 7. April 2004 (VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877).
bb) Die Beklagte hätte in der Berufungserwiderung auf den genannten
Beschluss vom 29. Mai 2000 hinweisen müssen. Der Senat hat bereits ent-
schieden, dass der Rechtsanwalt, der die Vertretung der beklagten Partei in
einem Zivilprozess übernimmt, zu prüfen hat, ob die gegnerische Klage even-
tuell schon an der fehlenden Schlüssigkeit scheitert. Sind bei verkehrsüblicher
Sorgfalt solche Mängel erkennbar, so hat der Prozessbevollmächtigte sie
grundsätzlich im Rechtsstreit geltend zu machen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007,
aaO). Übernimmt der Anwalt die Vertretung eines Berufungsbeklagten, hat er
ebenso zu prüfen, ob die mit der Berufung verfolgte Rechtsverteidigung schon
aus Rechtsgründen aussichtslos ist (oder umgekehrt ohne weiteres Erfolg hat,
so dass eine Klagerücknahme angezeigt ist). Der Hinweis auf eine die
Rechtsauffassung der Klägerin stützende Entscheidung des Bundesgerichts-
hofs war geeignet, der gegnerischen Berufung den Boden zu entziehen. Die
Mieter hätten durch sie veranlasst werden können, ihre Berufung zurückzu-
nehmen. Das Gericht hätte sich ihr anschließen können. Hätte es abweichen
wollen, hätte es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) die Revision zulassen müssen; hätte es die Ent-
scheidung deshalb, weil der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall das ge-
werbliche Mietrecht und nicht das Wohnraummietrecht betraf, für nicht ein-
schlägig gehalten, wäre der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
erfüllt gewesen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine unterbliebene Zulassung
hätte wegen des Entzugs des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) und
wegen Verletzung des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. November 2008
- 1 BvR 2587/06 Rn. 16) mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden
können.
Ein mit verkehrsüblicher Sorgfalt arbeitender Anwalt hätte die fragliche
Entscheidung im Zuge der Bearbeitung des Mandats auch ohne sonderliche
Mühe auffinden und verarbeiten können. Sie war in dem Zeitpunkt, als die Be-
klagte die Vertretung der Klägerin übernahm, bereits in mehreren juristischen
Zeitschriften veröffentlicht worden (NJW-RR 2000, 1463; NZM 2000, 961;
Grundeigentum 2000, 1614) und wurde zudem in einem gängigen Kommentar
zum BGB nachgewiesen (Palandt/Weidenkaff, BGB 63. Aufl. § 535 Rn. 87).
cc) Unabhängig von den an eine sorgfältige Berufungserwiderung zu
stellenden Anforderungen war die Beklagte außerdem verpflichtet, auf den Hin-
weis des Berufungsgerichts im Ausgangsprozess zu reagieren und dabei die
der Rechtsauffassung des Gerichts entgegenstehende Entscheidung des Bun-
desgerichtshofs zu zitieren. In der mündlichen Verhandlung über die Berufung
der Mieter wies das Berufungsgericht darauf hin, dass seiner Ansicht nach eine
stillschweigende Abänderung der im schriftlichen Mietvertrag getroffenen Ver-
einbarungen über die Nebenkosten nicht in Betracht komme. Es bezog sich
dabei auf eine „herrschende Meinung“ und zitierte zwei landgerichtliche Urteile
aus den Jahren 1982 und 1989 sowie eine Kommentierung aus dem Jahre
1979 (Sternel, Mietrecht 2. Aufl. 1979 II 72; LG Darmstadt WuM 1989, 582; LG
Wuppertal WuM 1982 Heft 11). Bei ordnungsgemäßer Vorbereitung der mündli-
chen Verhandlung wäre die Beklagte in der Lage gewesen, auf anderslautende
jüngere Rechtsprechung und Literatur hinzuweisen. Konnte sie dies nicht, hätte
sie Schriftsatznachlass beantragen, sich in das Problem einarbeiten (vgl. BGH,
Urt. v. 22. September 2005 - IX ZR 23/04, WM 2005, 2197, 2198 m.w.N.) und
im nachgelassenen Schriftsatz auf den aktuellen Meinungsstand sowie insbe-
sondere die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 hinwei-
sen können. Gemäß § 139 Abs. 5 ZPO soll das Gericht dann, wenn einer Partei
eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist, eine
Frist bestimmen, in der die Partei die Erklärung in einem Schriftsatz nachbrin-
gen kann. Einen Antrag auf Schriftsatznachlass hat die Beklagte jedoch nicht
gestellt.
dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten entfielen die genannten Pflich-
ten nicht deshalb, weil das Gericht seinerseits zur umfassenden rechtlichen
Prüfung des Falles unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und
Literatur verpflichtet war. Schon nach der Zivilprozessordnung ist Aufgabe des
Anwalts nicht nur die Beibringung der Tatsachengrundlage für die vom Richter
zu treffende Entscheidung. Das zeigt etwa die Vorschrift des § 137 Abs. 2 ZPO,
die gemäß § 525 ZPO auch im Berufungsrechtszug gilt. Nach § 137 Abs. 2
Halbsatz 2 ZPO haben die Vorträge der Parteien das Streitverhältnis auch in
rechtlicher Beziehung zu umfassen. Der in diesem Zusammenhang oft zitierte
Satz "iura novit curia" betrifft das Verhältnis der juristisch nicht gebildeten Natu-
ralpartei zum Gericht (vgl. Medicus AnwBl. 2004, 257, 260). Der Anwalt hat da-
gegen - ebenso wie der Richter - die Befähigung zum Richteramt oder eine
gleichwertige Qualifikation (§ 4 Abs. 1 BRAO). Der Anwaltszwang (§ 78 ZPO),
der die Prozessparteien mit zusätzlichen Kosten belastet und ihren Zugang zu
den staatlichen Gerichten einschränkt, wäre nicht zu erklären, wenn Aufgabe
des Anwalts allein die Beibringung des Tatsachenmaterials wäre und nicht auch
die rechtliche Durchdringung des Falles. Vor allem aber richten sich die Pflich-
ten des Anwalts nicht nur nach der Zivilprozessordnung, sondern auch und so-
gar in erster Linie nach dem zwischen ihm und dem Mandanten geschlossenen
Vertrag. Ein Vertrag über die Vertretung in einem Berufungsverfahren umfasst
das nach der Zivilprozessordnung für die Wahrung der Rechte des Mandanten
notwendige Minimum, also insbesondere die Wahrnehmung der mündlichen
Verhandlung und die Antragstellung, erschöpft sich hierin jedoch nicht. Nach
walt mit der Wahrnehmung seiner Rechte im Berufungsverfahren beauftragt
hat, mehr als nur die schlichte Antragstellung verlangen. Der Mandant erwartet
und darf erwarten, dass der Anwalt auch die rechtlichen Grundlagen des Falles
durchdenkt. Dass jahrelange vorbehaltslose Zahlungen als konkludente Abän-
derung eines schriftlichen Mietvertrages verstanden werden konnten, war ande-
rerseits nicht so selbstverständlich, dass ein Hinweis aus diesem Grund hätte
unterbleiben können (vgl. etwa die kritische Kommentierung von Schmidt-
Futterer/Langenberg, Mietrecht 8. Aufl. § 556 BGB Rn. 60). Dies galt umso
mehr, nachdem das Gericht des Ausgangsprozesses in der mündlichen Ver-
handlung hatte erkennen lassen, dass es neuere Rechtsprechung und Literatur
nicht berücksichtigt hatte.
2. Durch die genannten Fehler der Beklagten ist der Klägerin der geltend
gemachte Schaden - der Verlust des Anspruchs auf die Nebenkosten sowie die
anteiligen Kosten des Erstprozesses - entstanden.
a) Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts für
den geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen Verlauf
die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten. Ist im Haftpflicht-
prozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung
des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen
Verfahrens abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfah-
ren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGHZ 133, 110, 111; 145,
256, 261; 163, 223, 227; 174, 205, 209 Rn. 9; Fahrendorf in Rinsche/Fahren-
dorf/Terbille, Anwaltshaftung 7. Aufl. Rn. 801; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/
Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1062 ff). Welche rechtliche
Beurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Entscheidung
zugrunde gelegt hätte, ist ohne Belang. Vielmehr ist die Sicht des Regressge-
richts maßgeblich. Dies gilt selbst dann, wenn feststeht, welchen Ausgang das
frühere Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts genommen hätte
(BGHZ 174, 205, 209 Rn. 9).
b) Die Klägerin hatte gegen ihre Mieter Anspruch auf Zahlung anteiliger
Versicherungskosten und anteiliger Grundsteuer. Nach mittlerweile gefestigter
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Umlegung einzelner sonsti-
ger Betriebskosten auch aufgrund jahrelanger Zahlung durch stillschweigende
Vereinbarung erfolgen (BGH, Urt. v. 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR
2004, 877). Die Mieter der Klägerin hatten seit dem Jahre 1988 anteilige Versi-
cherungskosten und anteilige Grundsteuer gezahlt. Der Anspruch wurde jedoch
aberkannt, weil das seinerzeit zur Entscheidung berufene Gericht den bereits
mehrfach zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 (aaO)
übersehen hatte. Hätte die Beklagte auf den Beschluss hingewiesen, hätte das
nicht geschehen dürfen. Das Gericht hätte sich mit ihm auseinandersetzen
müssen. Es hätte entweder die Berufung der Mieter zurückweisen oder aber die
Abweisung der Klage mit der Zulassung der Revision verbinden müssen; die
Revision der Kläger hätte Erfolg haben müssen.
c) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Kausalität zwischen
Pflichtverletzung und Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Gericht
"eigenverantwortlich" und "autonom" entschieden hat. Von einem fehlenden
Kausalzusammenhang könnte man ausgehen, wenn das Gericht den Be-
schluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 (aaO) gesehen, aber be-
wusst unberücksichtigt gelassen hätte oder bewusst von ihm abgewichen wäre
(BGHZ 174, 205, 211 f Rn. 19 ff). Das hat die Beklagte in den Tatsacheninstan-
zen jedoch nicht behauptet. Die Revisionserwiderung selbst spricht von einer
"auf unzureichender Rechtsrecherche zurückgehenden Entschließung des Be-
rufungsgerichts" im Ausgangsverfahren.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Zurechnungszu-
sammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht durch den in der
unzulänglichen rechtlichen Aufarbeitung des Ausgangsprozesses liegenden
gerichtlichen Fehler unterbrochen worden.
a) Beruht ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen, die von
verschiedenen Personen gesetzt worden sind, so haften diese grundsätzlich als
Gesamtschuldner. Zivilrechtlich wird in diesen Fällen nicht danach unterschie-
den, ob einzelne Ursachen wesentlicher sind als andere. Das gilt grundsätzlich
auch, wenn eine Ursache für sich allein den Schaden nicht herbeigeführt hat, es
dazu vielmehr des Hinzutretens weiterer Ursachen im Sinne einer kumulativen
Gesamtkausalität bedurfte. Demgemäß ist der Schaden ebenfalls zu ersetzen,
der letztlich erst durch das Eingreifen eines Dritten, hier des Gerichts des Vor-
prozesses, eintritt (vgl. BGHZ 174, 205, 209 Rn. 11 m.w.N.).
Die Zurechenbarkeit fehlt in derartigen Fällen dann, wenn das Eingreifen
des Dritten den Geschehensablauf so verändert, dass der Schaden bei werten-
der Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang zu der vom Rechtsanwalt
zu vertretenden Vertragsverletzung steht. Der Zurechnungszusammenhang
zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem eingetretenen Schaden
kann insbesondere dann unterbrochen sein, wenn dem Gericht des Vorprozes-
ses ein Fehler unterläuft. Das Gericht ist für die Beachtung der ihm im öffentli-
chen Interesse obliegenden Verpflichtung, nach den Regeln der Verfahrensvor-
schriften möglichst zu einer richtigen Entscheidung zu gelangen, unabhängig
von der Leistung des Anwalts verantwortlich. Der gerichtliche Aufgabenbereich
der Rechtsfindung muss in die im Rahmen der Zurechnung gebotene wertende
Betrachtungsweise einbezogen werden (BGHZ 174, 205, 210 Rn. 12 f). Auf der
anderen Seite ist der Anwalt allerdings verpflichtet, seinen Mandanten vor Fehl-
entscheidungen der Gerichte zu bewahren. Soweit sich deshalb in der gerichtli-
chen Fehlentscheidung das allgemeine Prozessrisiko verwirklicht, das darin
liegt, dass das Gericht bei ordnungsgemäßem Vorgehen trotz des Anwaltsfeh-
lers richtig hätte entscheiden können und müssen, ist dem Anwalt der Urteils-
schaden haftungsrechtlich zuzurechnen (BGHZ 174, 205, 210 Rn. 15; Fahren-
dorf, aaO Rn. 795; Fischer, aaO Rn. 1024, 1029).
b) Im vorliegenden Fall haben die Fehler der Beklagten die Rechtsfin-
dung nicht erschwert. Das Gericht war eigenständig zur Prüfung der Sach- und
Rechtslage verpflichtet. Es hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt selbst
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 (aaO) finden und
sich mit ihm auseinandersetzen müssen. Der Schadensbeitrag des Gerichts
überwiegt denjenigen der Beklagten jedoch nicht so weit, dass letzterer dahinter
ganz zurücktritt. Dem Gericht ist ein ähnlicher Fehler unterlaufen wie der Be-
klagten. Das Gericht hat auch nicht unter völlig ungewöhnlicher, sachwidriger
und daher grober, schlechthin unvertretbarer Verletzung seiner besonderen
Pflichten eine Schadensursache gesetzt, welche die vorangegangene anwaltli-
che Pflichtverletzung mit Rücksicht auf Art, Gewicht und wechselseitige Abhän-
gigkeit der Schadensbeiträge so sehr in den Hintergrund rückt, dass bei wer-
tender Betrachtung gleichsam nur der Gerichtsfehler als einzige, endgültige
Schadensursache erscheint und der Anwaltsfehler nach dem Schutzzweck der
verletzten Vertragspflicht keine ins Gewicht fallende Bedeutung gegenüber der
vom Gericht zu verantwortenden Schadensursache hat (vgl. BGHZ 174, 205,
211 Rn. 18). Die Pflicht des Anwalts zur Rechtsprüfung und zu Rechtsausfüh-
rungen im Prozess dient auch und gerade dazu, den Mandanten vor Fehlent-
scheidungen infolge nachlässiger Arbeit des zur Entscheidung berufenen Rich-
ters zu bewahren; genau dieses Risiko hat sich verwirklicht. Die Frage, ob ein
Anwalt Vorsorge dagegen treffen muss, dass ein Gericht zur Begründung sei-
ner Entscheidung nur 15 bis 20 Jahre alte Rechtsprechung und Literatur heran-
zieht, stellt sich hier nicht. Es geht nicht darum, welche Entscheidungsgrundla-
gen das Gericht verwandt hat, sondern darum, dass es eine einschlägige
höchstrichterliche Entscheidung aus neuerer Zeit übersehen hat. Spätestens
nachdem das Gericht den Hinweis erteilt hatte, aus dem sich ergab, dass die
von ihm herangezogene Rechtsprechung und Literatur deutlich veraltet war,
hätte die Beklagte eingreifen müssen.
III.
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-
heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da bisher keine Feststellungen zur Schadenshöhe
getroffen worden sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 01.09.2006 - 3 C 441/06 (31) -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 26.09.2007 - 21 S 214/06 -