Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.06.2008 – XII ZR 109/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 25. Juni 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 1578 b; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

a) Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmä-

ßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der

Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach

b) Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätig-

keit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Ver-

sorgungsausgleichs regelmäßig beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein

dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (im An-

schluss an das Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröf-

fentlichung bestimmt).

BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - OLG Hamm AG Neuss

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Juni 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin

Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni

2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familien-

gericht - Neuss vom 14. Dezember 2006 unter Zurückweisung der

weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unter-

halt in Höhe von 240 € für die Zeit vom 9. bis 31. Dezember 2005

und in Höhe von monatlich 332 € für die Zeit von Januar 2006 bis

Mai 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB auf 240 € seit dem

9. Dezember 2005 und auf jeweils 332 € ab dem 5. eines jeden

Monats von Januar 2006 bis Mai 2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und in der Beru-

fungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der

Revision trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab

dem 9. Dezember 2005.

Die im April 1946 geborene Klägerin und der im April 1931 geborene Be-

klagte hatten im April 1991 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervor-

gegangen sind. Mit Verbundurteil vom 9. Mai 2005 wurde die Ehe der Parteien

geschieden; ein Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt, weil der Be-

klagte bereits seit dem 1. Juni 1993 Altersrente bezog und die Klägerin wegen

der phasenverschobenen Ehe höhere ehezeitliche Rentenanwartschaften von

158,78 € erworben hatte.

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Die Klägerin ist seit November 1993 vollschichtig in ihrem Beruf als Kü-

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chenhilfe tätig. Ihr monatliches Einkommen beläuft sich nach den Feststellun-

gen des Berufungsgerichts auf 1.054 €. Daneben kommt ihr ein geldwerter Vor-

teil durch freie Verpflegung in Höhe von monatlich 109 € zugute. Im Jahr 2005

hat sie eine Einkommensteuererstattung in Höhe von insgesamt 280 € erhalten,

im Jahr 2006 eine solche in Höhe von rund 300 €.

Der Beklagte hat aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Be-

triebsrente im Jahr 2005 monatliche Einkünfte in Höhe von (richtig) 1.634 € und

ab dem Jahr 2006 solche in Höhe von 1.652 € erzielt.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung monatlichen Unterhalts

in Höhe von 282 € für die Zeit ab dem 9. Dezember 2005 verurteilt und den An-

spruch auf die Zeit bis einschließlich Mai 2009 befristet. Auf die Berufung der

Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr monatlichen Unterhalt in Höhe von

323 € für die Zeit vom 9. bis zum 31. Dezember 2005 (= 240 €) und von 332 €

für die Zeit ab Januar 2006 zugesprochen und eine Befristung des Unterhalts-

anspruchs abgelehnt. Mit seiner - vom Oberlandesgericht wegen der abgelehn-

ten Befristung zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte eine Befristung

des Unterhaltsanspruchs für die Zeit bis einschließlich Mai 2009.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet und führt zur Befristung des vom Oberlandes-

gericht zugesprochenen nachehelichen Unterhalts.

7

Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2008, 418 ver-

I.

öffentlicht ist, hat der Klägerin auf der Grundlage der festgestellten Einkünfte

beider Parteien einen unbefristeten Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zuge-

sprochen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1573 Abs. 5,

1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (a.F.) auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Le-

bensjahres sei nicht möglich. Zwar könne der Unterhalt nach den ehelichen Le-

bensverhältnissen zeitlich oder auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt

werden, wenn insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und der

Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine unbegrenzte Be-

messung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unangemessen wäre. Inso-

weit sei zunächst zu berücksichtigen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte

ehebedingte wirtschaftliche Nachteile erlitten habe. Danach erscheine eine Be-

fristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin möglich, da durch die Ehe keine

beruflichen Nachteile für sie entstanden seien. Allerdings sei es der Klägerin

nicht zumutbar, sich zukünftig auf das Unterhaltsniveau einzurichten, das sie

selbst sicherstellen könne. Entscheidend sei dabei zwar nicht die Ehedauer von

gut 13 Jahren, zumal diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs keine absolute Grenze für eine Befristung bilden könne und deswe-

gen nicht zwingend für oder gegen eine Befristung des nachehelichen Unter-

halts spreche. Zu berücksichtigen sei aber, ob eine lebenslange Beibehaltung

des ehelichen Lebensstandards auf sonstige Gründe, z.B. das Alter oder den

Gesundheitszustand, gestützt werden könne. Dabei sei das Alter der Klägerin

von ausschlaggebender Bedeutung gegen eine Befristung ihres nachehelichen

Unterhalts. Die im April 1946 geborene Klägerin werde mit Erreichen des

65. Lebensjahres im April 2011 Altersrente erhalten. Im Falle einer Befristung

ihres nachehelichen Unterhalts auf einen vor Vollendung des 65. Lebensjahres

liegenden Zeitpunkt würde auch ein Anschlussunterhalt in Form des Altersun-

terhalts nach § 1571 Nr. 3 BGB mangels Einsatzzeitpunktes entfallen. Die ge-

ringen Rentenanwartschaften der Klägerin bei Ende der Ehezeit von 158,78 €,

die ihr ausschließlich zuflössen, würden nicht annähernd zu einer ausreichen-

den Versorgung führen. Da ihr nicht der Einsatzzeitpunkt für den Altersunterhalt

genommen werden dürfe, müsse ihr der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt

bis zum Rentenalter erhalten bleiben.

II.

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Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-

vision nicht stand.

1. Soweit das Oberlandesgericht die Höhe des zugesprochenen Unter-

halts unter Bezug auf seinen Prozesskostenhilfebeschluss begründet hat, ent-

spricht die Berechnung zwar nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des

Senats. Denn sowohl die zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers als auch

die Steuerrückzahlung beruhen auf der Erwerbstätigkeit der Klägerin und sind

deswegen bei der Bemessung des Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen.

Weil sich danach sogar ein etwas geringeres unterhaltsrelevantes Einkommen

der Klägerin ergibt, beschwert die Entscheidung den Beklagten insoweit aber

nicht.

2. Mit Erfolg rügt die Revision des Beklagten jedoch die Ablehnung der

zeitlichen Befristung des nachehelichen Unterhalts.

a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht erkannt hat, sah schon

die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage in den §§ 1573

Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. eine Möglichkeit zur zeitlichen Begren-

zung des Aufstockungsunterhalts vor, soweit insbesondere unter Berücksichti-

gung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Er-

werbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig war.

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Zutreffend ist auch, dass der Senat in seiner neueren Rechtsprechung

bei der Subsumtion unter diese Ausnahmetatbestände nicht mehr entscheidend

auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt hat, ob sich eine nacheheliche Ein-

kommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen

könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unter-

haltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen

könnte. Schon nach dieser früheren Rechtslage bot der Anspruch auf Aufsto-

ckungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB deswegen keine - von ehebedingten

Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden

Mitverantwortung. War die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebe-

dingte Nachteile, sondern etwa darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten

schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Le-

bensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsberechtig-

ten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstan-

dard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich stattdes-

sen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht

hätte (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135; zur Entwicklung

der Rechtsprechung vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.).

13

b) Diese Rechtsprechung ist in die Neuregelung des § 1578 b BGB zum

1. Januar 2008 eingeflossen. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsan-

spruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich

unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem

Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes

unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die

Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen

Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus

der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der

Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie

aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen,

ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile ab-

sehbar sind (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentli-

chung bestimmt).

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Wie das frühere Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen

Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB nicht zwingend voraus,

dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist.

Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung

bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung

nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, son-

dern schon

im Ausgangsverfahren auszusprechen

(Senatsurteil vom

28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für die Be-

grenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfah-

ren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalles beantworten (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ

2008, 134, 135 f.).

15

Weil § 1578 b BGB - wie die früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5,

1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Un-

terhaltspflicht konzipiert ist, trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs-

und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des

nachehelichen Unterhalts führen können (BT-Drucks. 16/1830 S. 20). Hat der

Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme

oder Fortführung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsbe-

rechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebe-

dingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts

nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und

zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere

"Schonfrist" für die Umstellung auf den Lebensstandard nach den eigenen Ein-

künften sprechen (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 136).

16

c) Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat das Berufungsgericht auf der

Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Befristung des nachehelichen

Unterhalts zu Unrecht abgelehnt.

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aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Klägerin durch die

Ehe keine beruflichen Nachteile erwachsen sind. Dagegen ist nichts einzuwen-

den, zumal aus der Ehe der Parteien keine Kinder hervorgegangen sind und die

Klägerin seit 1993, also annähernd während der gesamten Ehezeit, vollschich-

tig in ihrem Beruf als Küchenhilfe erwerbstätig war und dies auch weiterhin ist.

Die Einkommensdifferenz beruht deswegen nicht auf ehebedingten Nachteilen

der Klägerin i.S. von § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB, sondern darauf, dass die Par-

teien schon vorehelich infolge ihrer unterschiedlichen Berufsausbildung einen

unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten. In solchen Fällen ist es dem

unterhaltsberechtigten Ehegatten aber grundsätzlich zumutbar, nach einer

Übergangszeit auf den vom höheren Einkommen des unterhaltspflichtigen ge-

schiedenen Ehegatten beeinflussten Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Le-

bensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard nach den

eigenen Einkünften zu begnügen.

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Ehebedingte Nachteile der Klägerin ergeben sich hier auch nicht aus ih-

rer Erwerbslosigkeit vom Zeitpunkt der Heirat im April 1991 bis zum November

1993. Denn für die wesentlich längere Zeit von Juni 1993 bis zum Ende der

Ehezeit im Jahre 2004 war auch der Beklagte wegen seines altersbedingten

Renteneintritts nicht mehr erwerbstätig und hat deswegen ebenfalls keine Ver-

sorgungsanwartschaften mehr erworben. Wegen der deutlich höheren ehezeit-

lich erworbenen Versorgungsanwartschaften wäre deswegen grundsätzlich die

Klägerin im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig gewesen. Wenn das Fa-

miliengericht im Hinblick auf die phasenverschobene Ehe der Parteien gemäß

§ 1587 c Nr. 1 BGB einen Versorgungsausgleich ausgeschlossen hat, wirkt sich

dies zugunsten der Klägerin aus. Der Nachteil des zeitweisen Ausscheidens der

Parteien aus dem Erwerbsleben wird deswegen sogar überwiegend von dem

Beklagten getragen, was einem ehebedingten Nachteil der Klägerin i.S. des

§ 1578 b BGB entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR

107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

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bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wäre ein zeit-

lich unbegrenzter Unterhaltsanspruch hier auch unter Berücksichtigung aller

übrigen Umstände unbillig i.S. des § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB.

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Während der Beklagte im Zeitpunkt der Heirat bereits annähernd 60 Jah-

re alt war, hatte die Klägerin erst das 45. Lebensjahr erreicht und war deswe-

gen durchaus in der Lage, eine Altersversorgung nach den eigenen Verhältnis-

sen aufzubauen. Insoweit verkennt das Berufungsgericht auch, dass die wäh-

rend der Ehezeit von der Klägerin erworbenen Rentenanwartschaften in Höhe

von 158,78 € nicht ihren gesamten Rentenanspruch wiedergeben. Denn die

Klägerin ist auch schon vor der Ehezeit in ihrem Heimatland berufstätig gewe-

sen und hatte dadurch weitere Anwartschaften erworben. Unter Berücksichti-

gung der bis zum Rentenbeginn noch möglichen Erwerbstätigkeit kann die Klä-

gerin jedenfalls Rentenansprüche begründen, die um ein Mehrfaches über den

vom Oberlandesgericht berücksichtigten Ehezeitanteil hinausgehen. Hinzu

kommt ein Anspruch auf eine geringe Betriebsrente, für die ausweislich der

Verdienstabrechnungen auch Arbeitgeberanteile gezahlt wurden.

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Auch die Ehedauer von gut 13 Jahren und das gegenwärtige Alter der

Klägerin sprechen nicht entscheidend gegen eine Befristung ihres nacheheli-

chen Unterhaltsanspruchs. Denn die Klägerin ist fast ununterbrochen berufstä-

tig gewesen und es kann davon ausgegangen werden, dass sie diese Tätigkeit

auch bis zum Beginn des Rentenalters fortsetzen wird. Die geringe Höhe der zu

erwartenden Rente ist deswegen weder auf ehebedingte Nachteile noch auf

das Alter der Klägerin zurückzuführen.

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cc) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts scheidet

eine Befristung des nachehelichen Unterhalts auch nicht deswegen aus, weil

der Klägerin mit einem unbefristeten Aufstockungsunterhalt der Einsatzzeit-

punkt für einen späteren Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB gewahrt wer-

den müsste.

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Zutreffend ist zwar, dass einem Unterhaltsberechtigten nur dann Unter-

halt wegen Alters zusteht, wenn von ihm im Zeitpunkt der Ehescheidung

(§ 1571 Nr. 1 BGB), der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemein-

schaftlichen Kindes (§ 1571 Nr. 2 BGB) oder des Wegfalls der Voraussetzun-

gen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 BGB (§ 1571

Nr. 3 BGB) wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet wer-

den kann. Ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt schon zuvor entfallen,

kommt deswegen auch ein anschließender Altersunterhalt nach § 1571 BGB

nicht mehr in Betracht. Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, das eine

Befristung ablehnt, um den Einsatzzeitpunkt für den Altersunterhalt zu erhalten,

liefe auf eine Umkehr dieser gesetzlichen Wertung hinaus und überzeugt des-

wegen nicht.

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Der aus einer Befristung des Aufstockungsunterhalts folgende Wegfall

des Einsatzzeitpunkts für den Altersunterhalt steht, auch unter dem Gesichts-

punkt eines möglichen künftigen Nachteils, der Befristung nach § 1578 b BGB

nicht entgegen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, unterscheidet sich

der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB hinsichtlich

der Höhe von anderen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts. Während

der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten dem Grunde

nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Le-

bensstandard einräumt, sind andere Tatbestände des nachehelichen Unter-

halts, wie der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, der Unterhaltsanspruch

bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder

der Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB auf den Ausgleich ehebedingter

Nachteile ausgerichtet (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135

m.w.N.). Im Gegensatz zu den früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578

Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. erstreckt sich der Anwendungsbereich der gesetzlichen

Neuregelung in § 1578 b BGB auf alle Tatbestände des nachehelichen Unter-

halts (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 18). Eine Begrenzung des Unterhalts nach

den ehelichen Lebensverhältnissen ist deswegen nicht von vornherein ausge-

schlossen, auch soweit künftige ehebedingte Nachteile in Betracht kommen.

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Der mit einer Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2

BGB verbundene Wegfall des Altersunterhalts steht der Befristung jedenfalls

dann nicht entgegen, wenn entweder auch die Bedürftigkeit im Alter nicht auf

einen ehebedingten Nachteil zurückzuführen ist oder ein entstandener Nachteil

durch Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit ohnehin von

beiden Ehegatten getragen werden muss, wie dies regelmäßig durch den Ver-

sorgungsausgleich erreicht wird (vgl. insoweit Senatsurteil vom 16. April 2008

- XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hier treffen die Auswirkungen

der ehezeitlichen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit den Beklagten sogar in

stärkerem Umfang als die Klägerin. Denn die Klägerin hatte nach dem Erwerb

ausländischer Versorgungsanwartschaften und dem Umzug nach Deutschland

lediglich bis Mitte November 1993, also für gut zweieinhalb Jahre, auf eine Er-

werbstätigkeit verzichtet. Demgegenüber bezieht der Beklagte bereits seit Juni

1993 vorzeitige Altersrente und hat deswegen bis zum Ende der Ehezeit keine

weiteren Rentenanwartschaften mehr erworben. Weil der Beklagte erst im April

1996 das 65. Lebensjahr erreicht hat, hätte er noch fast drei Jahre weitere Ren-

tenanwartschaften erwerben können. Wenn im Rahmen der Ehescheidung

gleichwohl wegen der phasenverschobenen Ehe auf die Durchführung eines

Versorgungsausgleichs verzichtet wurde, belastet dies die Klägerin jedenfalls

nicht.

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d) Auch gegen die vom Amtsgericht gewählte Dauer der Befristung des

nachehelichen Unterhalts bis einschließlich Mai 2009 ist nichts einwenden.

27

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich die Übergangs-

zeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Aufstockungsun-

terhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientie-

ren. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhalts-

berechtigte nach der Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des

eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Zwar können auch dabei die Dauer

der Ehe und das Alter des Unterhaltsberechtigten nicht unberücksichtigt blei-

ben. Auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten aber in

Fällen, in denen er - wie hier - seit vielen Jahren vollschichtig erwerbstätig ist,

regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse in-

nerhalb einer mehrjährigen Übergangszeit auf die Einkünfte einzurichten, die er

ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat.

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Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Amtsgericht aus-

gesprochene Übergangszeit nicht zu beanstanden. Nach vorangegangener

Trennungszeit bleibt der Klägerin ab der rechtskräftigen Scheidung im Juni

2005 ein nachehelicher Unterhaltsanspruch für die Dauer von weiteren vier Jah-

ren. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um es der Klägerin zu ermöglichen, sich

von den etwas günstigeren ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebens-

standard nach den eigenen Einkünften einzurichten. Dem steht auch die Höhe

der Einkommensdifferenz beider Parteien nicht entgegen. Denn der vom Beru-

fungsgericht errechnete Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 332 € ist

auch darauf zurückzuführen, dass vom Erwerbseinkommen der Klägerin ein

Erwerbstätigenbonus abgesetzt wurde, während das Renteneinkommen des

Beklagten in voller Höhe berücksichtigt wurde. Dies entspricht zwar der Recht-

sprechung des Senats zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens.

Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB kann

aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Klägerin ihr Einkommen unge-

schmälert, also auch in Höhe des Erwerbstätigenbonus, zur Verfügung steht.

29

e) Da nicht mehr mit der Feststellung weiterer für die Befristung des

nachehelichen Unterhalts relevanter Umstände zu rechnen ist, kann der Senat

abschließend entscheiden und die Berufung gegen die vom Amtsgericht ausge-

sprochene Befristung des Aufstockungsunterhalts zurückweisen.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Klinkhammer

Vorinstanzen:

AG Neuss, Entscheidung vom 14.12.2006 - 45 F 477/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2007 - II-7 UF 320/06 -