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BGH Urteil vom 16.04.2008 – XII ZR 107/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XII ZR 107/06

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

Verkündet am: 16. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 1578 b, 1579 Nr. 5; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

a) Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB spre- chenden Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberech- tigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eige- nen Einkommens informiert (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 1997 - XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483).

b) Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm er-

vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen,

lernten oder ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB nicht mit den durch die Unterbre- chung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwart- schaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattge- funden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (Fortführung des Senatsurteils vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134).

können

BGH, Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - OLG Hamm

AG Dortmund

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des 4. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juni 2006

wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des Antragsgegners wird das vorgenannte Urteil

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des

Antragsgegners erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

1

2

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.

Die 1956 geborene Antragstellerin und der 1957 geborene Antragsgeg-

ner hatten am 23. Juni 1989 die Ehe geschlossen, aus der die am 30. Oktober

1989 geborene Tochter C. hervorgegangen ist. Die Antragstellerin hatte ihre

vorehelich geborenen Töchter K., geboren am 15. Februar 1984, und F., gebo-

3

4

ren am 8. Januar 1988, mit in die Ehe gebracht. In dem ehelichen Haushalt leb-

te zudem die am 21. Oktober 1983 geborene Pflegetochter D., die der Antrags-

gegner und seine verstorbene erste Ehefrau aufgenommen hatten.

Im Juli 2002 zog die Antragstellerin mit ihren drei Töchtern aus der Ehe-

wohnung aus. Der Antragsgegner verblieb mit seiner Pflegetochter in dem in

seinem Eigentum stehenden Haus.

Mit gerichtlichem Vergleich vom 29. September 2003 verpflichtete sich

der Antragsgegner, an die Antragstellerin ab Oktober 2003 Trennungsunterhalt

in Höhe von monatlich 557 € zu zahlen. Dabei gingen die Parteien von einem

Nettoeinkommen der Antragstellerin aus Teilzeittätigkeit in einem Seniorenheim

in Höhe von 800 € sowie monatlichen Nebeneinkünften in Höhe von 155 € aus.

Schon ab Dezember 2003 erzielte die Antragstellerin aus ihrer halbschichtigen

Erwerbstätigkeit in dem erlernten Beruf als Krankenschwester durchschnittliche

Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich 1.184 € sowie weiterhin Nebeneinkünfte

in der zuvor berücksichtigten Höhe. Dieses höhere Einkommen teilte die An-

tragstellerin dem Antragsgegner erst im Rahmen der Verhandlungen über den

nachehelichen Unterhalt auf ausdrückliche Anfrage mit Schriftsatz vom

9. Dezember 2004 mit.

5

Mit Teilvergleich vom 20. April 2005 verpflichtete sich der Antragsgegner,

an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 66.500 € zu zah-

len. Mit Verbundurteil vom 11. Juli 2005 wurde die Ehe der Parteien geschie-

den, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsgegner zur Zah-

lung nachehelichen Altersvorsorge- und Aufstockungsunterhalts in Höhe von

insgesamt 609 € monatlich verurteilt. Von dem Rentenversicherungskonto des

Antragsgegners wurden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin zusätz-

lich zu den ehezeitlich selbst erworbenen 86,76 € monatlich weitere 451,27 €

übertragen. Der Scheidungsausspruch und die Entscheidung zum Versor-

gungsausgleich sind seit dem 29. November 2005 rechtskräftig.

6

Die Antragstellerin hat nachehelich zunächst monatliche Einkünfte aus

ihrer Teilzeittätigkeit als Krankenschwester in Höhe von 1.184 € sowie Neben-

einkünfte in Höhe von 155 € erzielt. Der Antragsgegner hat zunächst unterhalts-

relevante Einkünfte in Höhe von 2.769,69 € erzielt, denen eine anteilige Steuer-

erstattung sowie der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus hinzuzu-

rechnen sind. Seit Juli 2006 bezieht er Kurzarbeitergeld. Von diesen Einkünften

schuldet der Antragsgegner auch der gemeinsamen Tochter C. Barunterhalt.

7

Auf die Berufung des Antragsgegners gegen den Unterhaltsausspruch in

dem Verbundurteil hat das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entschei-

dung abgeändert und den Antragsgegner zu zeitlich gestaffelten Unterhaltsleis-

tungen, zuletzt für die Zeit ab Dezember 2006 in Höhe von monatlich 48,63 €

Altersvorsorgeunterhalt und 192,52 € Elementarunterhalt, verurteilt. Gegen die-

se Entscheidung richten sich die zugelassenen Revisionen beider Parteien.

Während die Antragstellerin Zurückweisung der Berufung des Antragsgegners

begehrt, beantragt der Antragsgegner vollständige Abweisung des Antrags auf

nachehelichen Unterhalt.

Entscheidungsgründe:

8

Die Revision der Antragstellerin ist unbegründet. Die Revision des An-

tragsgegners führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang

zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung

der Sache an das Berufungsgericht.

A

9

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 215 veröf-

fentlicht ist, hat die Unterhaltspflicht des Antragsgegners aus dem angefochte-

nen Urteil herabgesetzt und den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zusätz-

lich für die Dauer eines Jahres um monatlich 100 € gekürzt. Die vom Antrags-

gegner begehrte Befristung des nachehelichen Unterhalts hat es hingegen ab-

gelehnt.

10

Für die Antragstellerin sei von einem fiktiven monatlichen Nettoeinkom-

men in Höhe von 1.900 € auszugehen, da ihr im Hinblick auf das Alter der ge-

meinsamen Tochter von 16 Jahren bei Rechtskraft der Ehescheidung eine voll-

schichtige Tätigkeit zumutbar sei und sie sich nicht hinreichend um eine Aus-

weitung ihrer Teilzeittätigkeit bemüht habe. Das aus ihrer Tätigkeit im Umfang

von wöchentlich 19,25 Stunden erzielte Bruttojahreseinkommen

von

18.892,36 € sei deswegen auf 37.785 € zu verdoppeln, woraus sich ein Netto-

monatseinkommen in Höhe von 1.842 € ergebe. Unter Berücksichtigung steuer-

freier Bezüge und möglicher beruflicher Aufwendungen erscheine ein Nettoein-

kommen aus Vollzeittätigkeit in Höhe von 1.900 € monatlich als angemessen.

Abzüglich des Erwerbstätigenbonus seien somit Einkünfte in Höhe von

1.628,57 € unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Von dem im Zugewinnaus-

gleich erhaltenen Betrag könne die Antragstellerin 60.000 € zu einem Zinssatz

von 3 % anlegen und daraus - nach Abzug von Steuern - monatlich 140 € erzie-

len, die ebenfalls im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen seien.

11

Auf Seiten des Antragsgegners sei zunächst von seinem Einkommen als

technischer Angestellter in Höhe von 2.769,69 € netto auszugehen. Dem sei ein

Anteil der Steuererstattung in Höhe von monatlich 217,26 € hinzuzurechnen.

Den Wohnvorteil des vom Antragsgegner genutzten Einfamilienhauses mit ei-

ner Wohnfläche von 120 m² hat das Berufungsgericht auf monatlich 600 € ge-

schätzt. Davon hat es verbrauchsunabhängige Kosten in Höhe von monatlich

178 € sowie Kosten für Instandhaltung in Höhe von monatlich 54 € abgesetzt.

Von dem verbleibenden Einkommen sei der Kindesunterhalt für die gemeinsa-

me Tochter C. nach der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ab-

zusetzen. Aus der Differenz des verbleibenden Einkommens zu dem Einkom-

men der Antragstellerin ergebe sich der ausgeurteilte Altersvorsorge- und Ele-

mentarunterhalt.

12

Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin sei allerdings für die Dauer

eines Jahres um monatlich 100 € zu kürzen, weil die Antragstellerin ihren An-

spruch insoweit nach § 1579 Nr. 4 BGB a.F. verwirkt habe. In dem am

29. September 2003 abgeschlossenen Vergleich über den Trennungsunterhalt

seien die Parteien von einem Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von

800 € monatlich ausgegangen. Tatsächlich habe sie seit Dezember 2003 ein

deutlich höheres Einkommen erzielt, das sie dem Antragsgegner aber erst mit

Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 zur Kenntnis gebracht habe. Die Antragstel-

lerin sei verpflichtet gewesen, dem Antragsgegner die Steigerung ihres Ein-

kommens auch ungefragt mitzuteilen. Denn aus dem Unterhaltsvergleich erge-

be sich eine vertragliche Treuepflicht, die eine Obliegenheit des Unterhaltsbe-

rechtigten begründe, dem Unterhaltspflichtigen jederzeit und unaufgefordert

Umstände zu offenbaren, die dessen Verpflichtung aus dem Vergleich berühr-

ten. Dabei könne offen bleiben, ob und in welcher Höhe durch die Verletzung

dieser Treuepflicht tatsächlich ein Schaden des Antragsgegners entstanden sei.

Eine Verwirkung könne schon bei schwerwiegender Gefährdung seiner Vermö-

gensinteressen eintreten, auch wenn wegen der im März 2004 an den Antrags-

gegner ausgezahlten Steuererstattung allenfalls ein geringer Schaden entstan-

den sei. Gleichwohl sei eine Sanktionierung des Fehlverhaltens geboten, weil

die Antragstellerin nicht davon habe ausgehen können, dass der Antragsgegner

ebenfalls höhere Einkünfte zur Verfügung habe. Unter Abwägung aller Gesamt-

umstände erscheine eine Kürzung des nachehelichen Elementarunterhalts um

monatlich 100 € für die Dauer eines Jahres angemessen.

13

Eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB

a.F. hat das Berufungsgericht abgelehnt. Zwar habe die Antragstellerin ihre Be-

rufstätigkeit schon vor der Schwangerschaft mit dem gemeinsamen Kind C.

aufgegeben. Außerdem könne sie seit der Scheidung wieder vollschichtig in

ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester arbeiten. Einer Befristung des Un-

terhaltsanspruchs stehe allerdings die ehezeitliche Betreuung des gemeinsa-

men Kindes entgegen, zumal die Antragstellerin deswegen während der Ehe-

zeit lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 86,76 € erworben

habe. Gegen eine Befristung sprächen auch die lange Ehedauer von fast

13 Jahren und die dadurch eingetretene ehebedingte Verflechtung der beider-

seitigen Verhältnisse. Außergewöhnliche Umstände, die hier gleichwohl eine

Befristung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die 50 Jahre alte Angestellte

arbeite zwar wieder in ihrem alten Beruf. Dabei sei allerdings zu bedenken,

dass aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes die Gelegenheit zu

Fort- und Weiterbildungen eingeschränkt gewesen sei und deshalb Gehaltsein-

bußen nicht ausgeschlossen werden könnten. Dabei verkenne das Berufungs-

gericht nicht, dass die zu berücksichtigende Ehe- und Kinderbetreuungsdauer

praktisch zu einem dauerhaften Unterhaltsanspruch führe, obwohl die im Falle

einer späteren vollschichtigen Erwerbstätigkeit verbleibenden ehebedingten

Nachteile des Unterhaltsberechtigten in der Regel von dem Unterhaltspflichti-

gen durch den Versorgungsausgleich aufgefangen würden und damit auch die-

sen träfen. Im Ergebnis sei eine Begrenzung des Unterhalts aber nicht möglich,

weil außergewöhnliche Umstände nicht vorlägen.

14

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

B

I.

15

Die Revision der Antragstellerin ist unbegründet, weil die Bemessung der

unterhaltsrelevanten Einkünfte mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang

steht und die vorübergehende Kürzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579

Nr. 5 BGB (§ 1579 Nr. 4 BGB a.F.) aus Rechtsgründen keinen Bedenken be-

gegnet.

16

1. Soweit das Berufungsgericht den Wohnvorteil des Einfamilienhauses

des Antragsgegners mit 600 € monatlich bemessen hat, ist dies aus revisions-

rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

17

a) Zwar hatte die Antragstellerin insoweit einen Wert von 750 € monatlich

behauptet und dafür Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutach-

tens angetreten. Der Sachvortrag der Antragstellerin geht allerdings nicht über

die Umstände hinaus, die das Berufungsgericht in zulässiger Weise bei der

Bemessung der erzielbaren Marktmiete nach § 287 ZPO berücksichtigt hat.

Denn das Berufungsgericht hat sowohl die unstreitige Wohnfläche und Ausstat-

tung als auch die Lage des Objekts zwischen einem Landschaftsschutzgebiet

und dem nahe gelegenen Flughafen berücksichtigt. Damit hat das Berufungs-

gericht die wertbildenden Faktoren in hinreichendem Umfang in seine Schät-

zung einbezogen und sein tatrichterliches Ermessen bei der Ermittlung des

Wohnwerts in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (vgl.

Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1534). Das

Berufungsgericht hat seine Bemessung weder auf falsche Erwägungen gestützt

noch hat es für die Bemessung der Marktmiete (vgl. insoweit Senatsurteil vom

5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965) wesentliche Tatsachen

außer Acht gelassen (zur tatrichterlichen Schätzung vgl. BGHZ 3, 162, 175 f.

und BGHZ 6, 62, 63). Insbesondere lässt sich dem Berufungsurteil auch ent-

nehmen, dass das Berufungsgericht die Investitionen des Antragsgegners

durch Einbau einer Gas-Zentralheizung, eines Parkettbodens und durch die

Erneuerung der Sanitärausstattung berücksichtigt hat.

18

b) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin trifft den Antrags-

gegner hier auch keine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung, selbst wenn

der Abzug verbrauchsunabhängiger Kosten und der Instandhaltungskosten zu

einem geringeren Wohnwert führen würde, als dem Antragsgegner als Zinsge-

winn im Falle einer Veräußerung des Hauses verbliebe. Nach ständiger Recht-

sprechung des Senats kann zwar eine Obliegenheit zur Vermögensumschich-

tung bestehen, wenn nach den gegenwärtigen Verhältnissen keine wirtschaft-

lich angemessene Nutzung des vorhandenen Vermögens verwirklicht wird. Da-

von kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der verbleibende

Wohnvorteil nicht den Ertrag erreicht, den der Ehegatte nach einem Verkauf

des Wohneigentums erzielen könnte. Vielmehr muss sich die tatsächliche Anla-

ge des Vermögens - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles -

als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, bevor der geschiedene Ehegatte auf

eine andere Anlageform und daraus erzielbare Erträge verwiesen werden kann

(Senatsurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 391).

Danach ergibt sich hier jedenfalls keine Obliegenheit zur Vermögensumschich-

tung durch Verkauf des Einfamilienhauses. Zu Recht weist der Antragsgegner

nämlich darauf hin, dass er dieses Haus in die Ehe eingebracht hatte und darin

außer ihm auch seine Pflegetochter wohnt. Im Hinblick darauf und unter Be-

rücksichtigung des auch sonst gewährleisteten Schutzes für ein angemesse-

nes, selbst bewohntes Hausgrundstück (vgl. insoweit § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB

XII) ist dem Antragsgegner eine Umschichtung seines Grundvermögens nicht

zumutbar.

19

2. Auch das Einkommen der Antragstellerin hat das Berufungsgericht zu-

treffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats bemes-

sen.

20

a) Weil die gemeinsame Tochter der Parteien im Zeitpunkt der Rechts-

kraft der Ehescheidung bereits 16 Jahre alt war, ist das Berufungsgericht auch

auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung zur früheren Fassung des

§ 1570 BGB von einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin

ausgegangen.

21

Bei der Bemessung des aus einer solchen Erwerbstätigkeit erzielbaren

Einkommens ist es von dem seinerzeit erzielten Bruttoeinkommen aus der Teil-

zeittätigkeit von 19,25 Stunden wöchentlich ausgegangen und hat dieses ver-

doppelt. Dagegen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Aus dem

so errechneten Bruttoeinkommen hat das Berufungsgericht durch Abzug der

gesetzlichen Abgaben und unter Berücksichtigung beruflicher Aufwendungen

einerseits sowie steuerfreier Bezüge als Krankenschwester andererseits ein

durchschnittlich erzielbares Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.900 €

ermittelt. Auch das wird von der Revision der Antragstellerin nicht substantiiert

angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Insbesondere wird diese

konkrete Berechnung nicht durch die pauschale Behauptung der Antragstellerin

erschüttert, sie könne allenfalls monatlich 1.500 € netto erzielen. Mangels hin-

reichend substantiierten Sachvortrags war das Berufungsgericht deswegen

auch nicht gehalten, das von der Antragstellerin beantragte Sachverständigen-

gutachten zur Höhe des erzielbaren Einkommens einzuholen.

22

Auch soweit das Berufungsgericht von einer realen Beschäftigungsmög-

lichkeit der im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung 49 Jahre alten An-

tragstellerin ausgegangen ist, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Denn sie arbeitet bereits einige Zeit wieder in ihrem erlernten Beruf als Kran-

kenschwester. Konkrete Umstände, die einer Ausweitung dieser Berufstätigkeit

auf eine Vollzeittätigkeit entgegenstehen, hat die Antragstellerin in den Tatsa-

cheninstanzen ebenfalls nicht vorgetragen. Die beiden vorliegenden Absagen

auf Bewerbungen der Antragstellerin um eine Vollzeittätigkeit können die An-

nahme einer fehlenden Beschäftigungschance nicht rechtfertigen.

23

Entgegen der Rüge der Antragstellerin hat das Berufungsgericht bei der

Bemessung des fiktiv zu berücksichtigenden Einkommens der Antragstellerin

auch nicht ihre eventuellen Fahrtkosten übergangen. Denn es hat solche beruf-

lichen Aufwendungen den steuerlichen Vorteilen aus steuerfreien Bezügen ge-

genübergestellt. Auch diese Schätzung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht

zu beanstanden.

24

b) Nach § 1579 Nr. 5 BGB (§ 1579 Nr. 4 BGB a.F.) ist ein Unterhaltsan-

spruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die In-

anspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem

Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes

grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögens-

interessen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat.

25

aa) Die Begrenzung des Unterhalts verlangt somit neben dem Härte-

grund der Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen stets auch eine

grobe Unbilligkeit für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des

Unterhaltsberechtigten (Senatsurteil BGHZ 146, 391, 399 = FamRZ 2001, 541,

543 f.). Je schwerer ein Härtegrund wiegt, umso mehr ist es dem Unterhaltsbe-

rechtigten zuzumuten, die unterhaltsrechtlichen Folgen seines Verhaltens weit-

gehend selbst zu tragen und entsprechende Einschränkungen auf sich zu neh-

men, soweit nicht das Kindeswohl eine andere Beurteilung erfordert (vgl. auch

Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl.

§ 4 Rdn. 615, 618).

26

bb) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin hat das Beru-

fungsgericht zu Recht eine mutwillige Verletzung schwerwiegender Vermögens-

interessen des Antragsgegners angenommen.

27

Zwar setzt der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB objektiv ein gravieren-

des Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraus, was sich aus der Wortwahl

"schwerwiegende" und "hinwegsetzen" ergibt. Damit stellt die Vorschrift nicht

allein auf den Umfang der Vermögensgefährdung ab, sondern auch auf die In-

tensität der Pflichtverletzung. Nicht erforderlich ist es, dass dem Unterhalts-

pflichtigen

tatsächlich ein Vermögensschaden entsteht. Es genügt eine

schwerwiegende Gefährdung seiner Vermögensinteressen, die - wie hier - da-

durch entstehen kann, dass der Unterhaltsschuldner bereits geleisteten Unter-

halt trotz angestiegenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten später nicht

zurückfordern kann (vgl. insoweit Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR

221/96 - FamRZ 1998, 951 ff.).

28

Diese objektive Voraussetzung der Verwirkung hat das Berufungsgericht

zu Recht als erfüllt angesehen, weil die Antragstellerin die erhebliche Steige-

rung ihres unterhaltsrelevanten Einkommens seit dem Abschluss des Ver-

gleichs dem Antragsgegner nicht mitgeteilt hat. Damit hat sie gegen ihre Oblie-

genheit zur ungefragten Information über spätere Einkommensänderungen ver-

stoßen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedenfalls die Parteien eines

Unterhaltsvergleichs verpflichtet, sich gegenseitig ungefragt zu informieren,

wenn ihr Verdienst das für die Bemessung des Unterhalts berücksichtigte Ein-

kommen deutlich übersteigt (Senatsurteile vom 29. Januar 1997 - XII ZR

257/95 - FamRZ 1997, 483, 484 und vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 -

FamRZ 1986, 450, 453). Weil sich die Parteien hier im Rahmen eines gerichtli-

chen Vergleichs über den Trennungsunterhalt geeinigt hatten, kommt es nicht

darauf an, ob sich diese Verpflichtung zur ungefragten Information nur aus der

vertraglichen Treuepflicht nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs oder

unabhängig von der Art des Unterhaltstitels schon aus dem unterhaltsrechtli-

chen Treueverhältnis ergibt (so Büttner FF 2008, 15; vgl. auch Hoppenz FamRZ

1989, 337, 338 f. und Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-

chen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 696 ff.).

29

Subjektiv erfordert der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB ein mutwilliges

Handeln, das zumindest leichtfertiges Verhalten des Unterhaltsberechtigten

voraussetzt (Senatsurteile BGHZ 146, 391, 399 f. = FamRZ 2001, 541, 544 und

vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 39/87 - FamRZ 1988, 1031, 1033; Gerhardt/

von Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 6. Aufl.

Kap. 6 Rdn. 458). Auch dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht

zu beanstandender Weise angenommen.

30

Der Auffassung der Antragstellerin, ihr könne allenfalls Fahrlässigkeit

vorgeworfen werden, weil sie die Erhöhung ihrer Einkünfte nicht bewusst ver-

schwiegen, sondern nicht daran gedacht habe, folgt der Senat nicht. Der fest-

gestellte Sachverhalt rechtfertigt vielmehr den Schluss des Oberlandesgerichts,

dass die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte, wenn es ihr nicht

sogar darauf ankam, sich durch das Verschweigen der Höhe ihres Verdienstes

Vermögensvorteile zu verschaffen. Denn im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses

über den Trennungsunterhalt war das Scheidungsverfahren der Parteien bereits

anhängig und die Parteien verhandelten außergerichtlich über die Höhe des

nachehelichen Unterhalts. Mit dem außergerichtlichen Schreiben vom

9. Dezember 2004 wurde dem Antragsgegner die Verdienstabrechnung für den

Zeitraum von Dezember 2003 bis November 2004 "wunschgemäß" überreicht.

Erst im Anschluss daran hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. Januar

2005 ihren Unterhaltsantrag im Verbundverfahren eingereicht.

31

cc) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Verwirkung nach

§ 1579 Nr. 5 BGB auch unter Berücksichtigung des strengen Maßstabs der

groben Unbilligkeit hier zu Recht angenommen. Denn die Antragstellerin hat

über die Dauer eines Jahres Unterhalt auf der Grundlage deutlich geringerer

eigener Einkünfte bezogen, obwohl ihr Einkommen aus Teilzeit- und Nebentä-

tigkeit um annähernd 400 € monatlich angestiegen war. Zwar hat der Antrags-

gegner im März 2004 eine Steuererstattung erhalten, die jedenfalls teilweise

unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist. Dies schließt eine grobe Unbilligkeit

als Folge der verschwiegenen höheren Einkünfte der Antragstellerin allerdings

nicht aus, weil es auch in Anbetracht dieser Steuererstattung dabei bleibt, dass

die Antragstellerin in der Zeit von Dezember 2003 bis März 2004 deutlich höhe-

ren Trennungsunterhalt bezogen hat, als ihr nach den höheren eigenen Ein-

künften zustand. Das Verschweigen der Steuererstattung durch den Antrags-

gegner kann das Verschweigen der deutlichen Einkommenserhöhung durch die

Antragstellerin nicht ungeschehen machen und das unterhaltsbezogen vorwerf-

bare Verhalten deswegen nicht wieder aufheben. Zu Recht hat das Berufungs-

gericht das Verhalten des Antragsgegners hier deswegen erst bei der Bemes-

sung der Rechtsfolge des § 1579 BGB berücksichtigt. Wenn das Berufungsge-

richt den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin lediglich maßvoll um 100 €

monatlich und auch nur befristet auf ein Jahr herabgesetzt hat, ist auch dage-

gen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

II.

32

Die Revision des Antragsgegners ist hingegen begründet und führt inso-

weit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwei-

sung des Verfahrens an das Berufungsgericht.

33

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die von der Antragstelle-

rin erzielbaren Zinsen aus dem erhaltenen Zugewinnausgleich im Wege der

Differenzmethode berücksichtigt, weil entsprechende Zinsen schon während

der Ehezeit der Parteien angefallen waren. Zinseinkünfte, die dem Unterhalts-

berechtigten aus dem im Zugewinnausgleich erlangten Vermögen zugerechnet

werden, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits bei der Be-

darfsermittlung zu berücksichtigen. Denn wenn das entsprechende Vermögen

- wie hier - auch schon vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs vorhan-

den war und die Vermögenserträge (§ 100 BGB) schon seinerzeit die ehelichen

Lebensverhältnisse bestimmt hatten, macht es keinen Unterschied, ob sie nach

wie vor von einem Ehegatten gezogen werden oder ob sie jetzt - nach Durch-

führung des Zugewinnausgleichs – anteilig auf beide Ehegatten verteilt sind. In

beiden Fällen beeinflussen die dann zu berücksichtigenden Vermögenseinkünf-

te auch die ehelichen Lebensverhältnisse und sind deswegen im Wege der Dif-

ferenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil vom

4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1537).

34

2. Mit Erfolg rügt die Revision des Antragsgegners allerdings die Ableh-

nung der Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts durch das Beru-

fungsgericht.

35

a) Schon die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gel-

tende Rechtslage sah in § 1573 Abs. 5 BGB a.F. und in § 1578 Abs. 1 Satz 2

und 3 BGB a.F. eine Möglichkeit zur zeitlichen Begrenzung des Aufstockungs-

unterhalts vor, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe

sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich

unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig war. Bei der Subsumtion unter diese

Ausnahmetatbestände hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung nicht

mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt, ob sich eine

nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunter-

halt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauer-

haften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten

rechtfertigen kann. Schon nach dieser früheren Rechtslage bot der Anspruch

auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB a. F. deswegen keine - von

ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie i.S. einer

fortwirkenden Mitverantwortung. War die nacheheliche Einkommensdifferenz

nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide

Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedli-

chen Lebensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsbe-

rechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Le-

bensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich

statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe

erreicht hätte (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ

2008, 134, 135; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007,

1289, 1294 f.).

36

b) Diese Rechtsprechung ist in die Neuregelung des § 1578 b BGB zum

1. Januar 2008 eingeflossen. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsan-

spruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich

unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem

Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes

unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die

Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen

Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus

der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der

Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie

aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen,

ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile ab-

sehbar sind.

37

Wie das frühere Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen

Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB nicht zwingend voraus,

dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist.

Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung

bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung

nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, son-

dern schon

im Ausgangsverfahren auszusprechen

(Senatsurteil vom

28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für die Be-

grenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfah-

ren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalles beantworten (Senatsurteil vom 14. November 2007

- XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135 f.).

38

c) Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat das Berufungsgericht auf der

Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Befristung des nachehelichen

Unterhalts zu Unrecht abgelehnt.

39

aa) Zwar kommt es entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht

darauf an, dass die Antragstellerin ihre Berufstätigkeit schon vor Beginn der

Schwangerschaft mit der gemeinsamen Tochter aufgegeben hatte, um die

Betreuung ihrer beiden aus einer anderen Beziehung stammenden Kinder si-

cherzustellen. Denn jedenfalls mit der Geburt des gemeinsamen Kindes war die

Antragstellerin auch wegen der Betreuung dieses Kindes an einer Erwerbstätig-

keit gehindert. Unterhaltsansprüche gegen den Vater ihrer weiteren Kinder wa-

ren nach § 1586 Abs. 1 BGB erloschen. Nach § 1586 a BGB in der seit dem

1. Januar 2008 geltenden Fassung leben solche Ansprüche, die nicht auf

§ 1570 BGB beruhen, auch nicht wieder auf (vgl. BT-Drucksache 16/1830

S. 22).

40

bb) Das Berufungsgericht verkennt allerdings, dass es nach der neueren

Rechtsprechung des Senats nicht entscheidend auf die Dauer der Ehe und der

Kindererziehung, sondern auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile ankommt,

wofür die Ehedauer und die zunehmende Verflechtung der gemeinsamen Ver-

hältnisse lediglich Indizien sind.

41

Hier hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Antragstellerin ver-

pflichtet und in der Lage ist, eine vollschichtige Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf

auszuüben. Schon dieser Umstand spricht gegen fortdauernde ehebedingte

Nachteile. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass während der

Betreuung des gemeinsamen Kindes die Gelegenheit zu Fort- und Weiterbil-

dungen eingeschränkt gewesen sei und deshalb Gehaltseinbußen nicht ausge-

schlossen werden könnten, verkennt es die Darlegungs- und Beweislast. Diese

trägt für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nacheheli-

chen Unterhalts führen können, grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete, weil

§ 1578 b BGB - wie schon die früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578

Abs. 1 Satz 2 BGB - als Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Hat der Unterhalts-

pflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer

vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder

vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und da-

mit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem

Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine

Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen (Senatsurteil

vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136).

42

Solche Umstände, die trotz der Obliegenheit zur Übernahme einer voll-

schichtigen Erwerbstätigkeit fortdauernde ehebedingte Nachteile begründen

könnten, nämlich dass sie infolge ihrer Berufspause an keiner Fortbildung teil-

nehmen konnte und deswegen heute über ein geringeres Einkommen verfügt,

als es ohne die Ehe und Kindererziehung der Fall wäre, hat die Antragstellerin

nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts folgen diese auch nicht aus den infolge der Kindererziehung und Haus-

haltstätigkeit nicht unerheblich reduzierten eigenen Rentenanwartschaften.

Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin

während der Ehezeit lediglich Anwartschaften in Höhe von monatlich 86,76 €

erworben hat. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind ihr allerdings vom

Versicherungskonto des Antragsgegners weitere Anwartschaften in Höhe von

451,27 € übertragen worden. Allein aus der knapp 13-jährigen Ehezeit verfügt

die Antragstellerin deswegen über Rentenanwartschaften

in Höhe von

538,03 €. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass dieser Anteil der Al-

tersversorgung deutlich unter dem Wert liegt, den die Antragstellerin auf der

Grundlage der erzielbaren Einkünfte in ihrem erlernten Beruf als Kranken-

schwester ohne Ehe und Kindererziehung während derselben Zeit erworben

hätte.

43

Unabhängig von der Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen

Anrechte können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB regelmäßig

nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den da-

durch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für

diese Zeit der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist. Der

Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden

Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was ei-

nen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt.

44

3. Danach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben

und ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur

Endentscheidung reif, weil die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in

Betracht kommenden Gesichtspunkte Aufgabe des Tatrichters ist. Sie kann

vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob dieser die im Rahmen

der Billigkeitsprüfung maßgeblichen Rechtsbegriffe verkannt oder für die Ein-

ordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen

hat (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800

m.w.N.). Das Berufungsgericht wird deswegen auf der Grundlage der Recht-

sprechung des Senats und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neurege-

lung in § 1578 b BGB erneut über die Befristung des Anspruchs der Antragstel-

lerin auf Aufstockungsunterhalt zu befinden haben.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhin- dert zu unterschreiben.

Hahne

Dose

Vorinstanzen:

AG Dortmund, Entscheidung vom 11.07.2005 - 172 F 2200/02 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2006 - 4 UF 208/05 -