Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.06.2008 – 3 StR 159/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 159/08

URTEIL

vom

26. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 2008,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Osnabrück vom 29. November 2007 mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil

im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Strafaussetzung

zur Bewährung entfällt.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-

entscheidung des vorbezeichneten Urteils wird auf seine Kos-

ten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstre-

ckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten ein-

gelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwalt-

schaft die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das vom Generalbundesanwalt ver-

tretene Rechtsmittel hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten, mit der er eine

Verfahrens- und die Sachrüge erhebt, führt lediglich zum Wegfall der Strafaus-

setzung zur Bewährung.

2

I. Nach den Feststellungen waren der erheblich alkoholisierte Angeklagte

und die ebenfalls stark angetrunkene und zusätzlich unter dem Einfluss ver-

schiedener Medikamente stehende Geschädigte in der gemeinsamen Wohnung

in einen längeren Streit geraten. Schließlich begab sich die Geschädigte in das

Schlafzimmer und legte sich ins Bett. Nachdem der Angeklagte ihr gefolgt war,

kam es nunmehr auch zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Angeklagte

der Geschädigten mehrere Büschel Haare ausriss. Außerdem drückte er das

Gesicht der auf dem Bauch liegenden, schimpfenden und schreienden Frau in

der Absicht, sie zur Ruhe zu bringen, von hinten mindestens einige Sekunden,

jedenfalls aber so lange auf das Kopfkissen, bis sie keinen Laut mehr von sich

gab. Im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen verstarb die Ge-

schädigte.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Das Landgericht hat das Ausreißen der Haare und das Drücken des

Kopfes in das Kissen als vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) gewürdigt.

An einer Verurteilung wegen Totschlags (§ 212 StGB) oder Körperverletzung

mit Todesfolge (§ 227 StGB) hat es sich gehindert gesehen, weil eine Kausalität

3

4

des Handelns des Angeklagten für den Eintritt des Todes der Geschädigten

nicht sicher festgestellt werden könne. Außerdem sei nicht nachweisbar, dass

der Angeklagte diese Straftatbestände in subjektiver Hinsicht erfüllt habe. We-

gen der auf jahrelangem Alkoholmissbrauch beruhenden kognitiven Defizite des

Angeklagten, einer möglicherweise im Tatzeitpunkt vorliegenden affektiven Er-

regung und der hohen Alkoholisierung sei nicht feststellbar, dass der Angeklag-

te den Tod des Opfers gewollt oder mit ihm gerechnet und ihn billigend in Kauf

genommen habe. Ebenso wenig sei sicher festzustellen, dass der Eintritt des

Todes für den Angeklagten voraussehbar gewesen sei. Eine Verurteilung we-

gen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) scheide aus, weil

die Tat nicht auf eine Lebensgefährdung angelegt gewesen sei.

Diese Ausführungen halten sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Soweit das Landgericht gemeint hat, nicht ausschließen zu können,

dass allein die Alkoholisierung des Opfers im Zusammenwirken mit dem Medi-

kamenteneinfluss eine Atemstörung und dadurch den Tod verursacht habe, hat

es den Grundsatz "in dubio pro reo" vor einer ausreichenden Würdigung der

erhobenen Beweise und damit rechtsfehlerhaft angewendet.

5

6

7

Der vom Landgericht gehörte Sachverständige hat ausgeführt, als To-

desursache komme sowohl eine spurenarme Tötung, ein Erstickungstod zu-

sammen mit der Alkoholbeeinflussung oder allein die Alkoholbeeinflussung zu-

sammen mit der Medikamentenaufnahme in Betracht. Die ersten beiden Alter-

nativen, bei denen die Kausalität des Handelns des Angeklagten für den Tod

des Opfers zu bejahen wäre, hat der Sachverständige als "möglich" und "denk-

bar" bezeichnet. Demgegenüber hat er es als "nicht nahe liegend" bewertet,

dass der Alkohol- und Medikamenteneinfluss allein ohne eine Unterbrechung

der Sauerstoffzufuhr tödlich gewesen sei, da bei der trinkgewohnten Geschä-

digten eine Alkoholbeeinflussung von 3 bis 5 Promille erforderlich gewesen sei,

um tödlich zu wirken; es sei bei ihr aber nur von einer Blutalkoholkonzentration

von 2,6 Promille auszugehen. Es sei jedoch gleichwohl "nicht auszuschließen",

dass allein die Alkoholisierung im Zusammenwirken mit dem Medikamentenein-

fluss eine Atemstörung verursacht und dadurch die Todesursache gesetzt ha-

be.

8

Diesen Ausführungen folgend ist das Landgericht allein mit dem Hinweis

darauf, es könne nicht festgestellt werden, wie lange das Anpressen des Kop-

fes des Opfers gegen das Kissen gedauert habe, von der letzten, fern liegen-

den Möglichkeit ausgegangen. Damit hat es nicht bedacht, dass der Zweifels-

satz eine Entscheidungsregel ist, die das Tatgericht erst dann anzuwenden hat,

wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung

vom Vorliegen einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar

entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (st. Rspr.; vgl. BGH

NStZ-RR 2005, 209; NStZ 2001, 609). Das Landgericht hätte deshalb vor An-

wendung des Zweifelssatzes eine umfassende Würdigung aller relevanten tat-

sächlichen Umstände vornehmen müssen. Dabei wäre etwa zu erwägen gewe-

sen, dass das Opfer bereits längere Zeit im Übermaß dem Alkohol zugespro-

chen und Medikamente eingenommen hatte, ohne dass es in der Vergangen-

heit zu lebensbedrohlichen Situationen gekommen war. Vor diesem Hintergrund

hätte sich die Strafkammer dazu verhalten müssen, dass es der allgemeinen

Lebenserfahrung widerspricht, dass die Geschädigte gerade in unmittelbarem

zeitlichen Zusammenhang damit, dass sie von dem Angeklagten körperlich

misshandelt und ihr Gesicht so lange in ein Kissen gedrückt wurde, bis sie sich

nicht mehr rührte, allein aufgrund des Alkohol- und Medikamenteneinflusses

verstorben sein soll. Statt eine solche Würdigung vorzunehmen und zu beden-

ken, dass eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Gesche-

hensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit

nicht erforderlich ist und die bloße gedankliche, abstrakt theoretische Möglich-

keit, dass der Tathergang auch anders gewesen sein könnte, die Verurteilung

nicht hindern darf (vgl. Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 4; Meyer-Goßner,

StPO 51. Aufl. § 261 Rdn. 2 jeweils m. w. N.), ist das Landgericht jedoch für

den Fall, dass der Eintritt des Todes des Opfers völlig unabhängig von der ver-

übten Gewalt als "zuviel Zufall" anzusehen sei, vorschnell auf die Prüfung der

subjektiven Tatseite ausgewichen.

9

b) Auch die Verneinung der Voraussetzungen des subjektiven Tatbe-

stands jedenfalls der Körperverletzung mit Todesfolge und der gefährlichen

Körperverletzung begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

10

aa) Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob dem Angeklagten hinsicht-

lich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist

(§ 18 StGB), zunächst zutreffend darauf abgestellt, ob vom Angeklagten in sei-

ner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der

Eintritt des Todes des Opfers vorausgesehen werden konnte.

11

Soweit die Strafkammer es jedoch für maßgebend gehalten hat, ob der

Eintritt des Todes "insbesondere bei einem möglicherweise nur wenige Sekun-

den dauernden Drücken des Gesichts in das Kissen" für den Angeklagten vor-

aussehbar gewesen sei, ist sie von einem unzutreffenden Ansatzpunkt ausge-

gangen. Zwar hat sie nicht festzustellen vermocht, wie lange der Angeklagte

den Kopf des Opfers in das Kissen presste. Hierauf kommt es jedoch bei der

Beurteilung der Vorhersehbarkeit des Todeseintritts für den Angeklagten nicht

entscheidend an. Denn nach den Feststellungen wollte er das Gesicht der Ge-

schädigten jedenfalls so lange in das Kissen drücken, bis diese ruhig war, un-

abhängig davon, wie viel Zeit hierfür konkret erforderlich war. Diesen Plan setz-

te er auch in die Tat um. Das Landgericht hätte deshalb die konkrete Absicht

des Angeklagten zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen machen und prüfen

müssen, ob vor diesem Hintergrund der Angeklagte vorhergesehen hat oder

vorhersehen konnte, dass es zum Tod des Opfers führen kann, wenn dessen

Gesicht so lange in ein Kissen gedrückt wird, bis es ruhig ist. Auf die Frage, ob

das vom Täter verfolgte Handlungsziel früher eintritt, als er es sich möglicher-

weise vorgestellt hat, kommt es demgegenüber nicht an. Der Senat kann mit

Blick auf die offensichtliche objektive Gefährlichkeit der Vorgehensweise des

Angeklagten und den Umstand, dass sich die Vorhersehbarkeit nicht auf die

einzelnen physichen Vorgänge erstrecken muss, die als Folge der Körperver-

letzung im konkreten Fall den Tod herbeiführen (vgl. Stree in Schönke/Schrö-

der, StGB 26. Aufl. § 227 Rdn. 7 m. w. N.), nicht ausschließen, dass das Land-

gericht in diesem Fall auch bei Berücksichtigung der Beeinträchtigungen des

Angeklagten die Voraussehbarkeit des Eintritts des Todes bejaht hätte.

12

bb) Die Ausführungen der Strafkammer zu den subjektiven Vorausset-

zungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB weisen denselben Rechtsfehler auf. Für

die Beurteilung, ob die Tat des Angeklagten subjektiv auf eine Lebensgefähr-

dung angelegt war (vgl. BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Lebensgefährdung 6),

kommt es ebenfalls nicht darauf an, dass das Pressen des Gesichts auf das

Kissen möglicherweise nur kurze Zeit dauerte. Vielmehr ist auch in diesem Zu-

sammenhang entscheidend, dass der Angeklagte das Opfer so lange in das

Kissen drücken wollte, bis es ruhig war, und dies auch tat.

13

2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat teilweise auch zu Guns-

ten des Angeklagten Erfolg (§ 301 StPO). Es führt zum Wegfall des Ausspruchs

über die Strafaussetzung zur Bewährung; denn die Zeit der erlittenen Untersu-

chungshaft übersteigt die erkannte Strafe. Von der Möglichkeit, die Untersu-

chungshaft nicht auf die Strafe anzurechnen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB), hat das

Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Die erkannte Strafe ist deshalb bereits

14

15

vollständig verbüßt und kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden

(vgl. BGHSt 31, 25; BGH NJW 2002, 1356). Mit dem Wegfall der Strafausset-

zung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos (vgl.

BGHR StGB § 56 Aussetzung 1).

III. Revision des Angeklagten

Auf das Rechtsmittel des Angeklagten ist aus den dargelegten Gründen

der Strafausspruch abzuändern, soweit die Vollstreckung der Strafe zur Bewäh-

rung ausgesetzt worden ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf-

grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben.

16

Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels macht es nicht unbillig, den

Angeklagten mit den gesamten Gebühren und Auslagen zu belasten (§ 473

Abs. 4 Satz 1 StPO).

17

18

IV. Sofortige Beschwerde des Angeklagten

Die nicht begründete, jedoch ersichtlich gegen die Kostenentscheidung

des angefochtenen Urteils eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten ist

durch die Aufhebung des Urteils gegenstandslos.

Becker Miebach Sost-Scheible

Graf Schäfer