BGH Beschluss vom 26.06.2008 – I ZA 5/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung des Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird ab- gelehnt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bislang nicht eingelegt worden, obwohl die Mo- natsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits am 8. Mai 2008 abgelaufen ist. Dem Beklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Beklagte hätte hierfür innerhalb der Rechtsmittelfrist einen den gesetzlichen An- forderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einreichen müssen, und zwar einschließlich der nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zwingend vorge- schriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 16.3.1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145, 2146; Beschl. v. 7.10.2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; Beschl. v. 26.10.2005 - XII ZB 125/05, FamRZ 2006, 32, 33; BFH, Beschl. v. 27.10.2004 - VII S 11/04, NJW 2005, 1391). Dies ist nicht geschehen. Zwar ist der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten am 8. Mai 2008 per Telefax eingegangen. Der ausgefüllte Vordruck mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dagegen erst dem Origi- nal des Prozesskostenhilfeantrags beigefügt, das am 14. Mai 2008 auf dem Postweg eingegangen ist.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 12.10.2007 - 44 O 79/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 25.03.2008 - 14 U 1851/07 -