BGH Beschluss vom 02.07.2008 – XII ZB 208/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, § 1587 h Nr. 1
Geht ein Ehegatte in den vorzeitigen Ruhestand und wird ihm als Teil der Be-
triebsrente noch während der Ehezeit ein Ausgleichsbetrag zugesagt, der die
mit dem vorzeitigen Rentenzugang einhergehende Kürzung seiner gesetzlichen
Rente teilweise auffangen soll, so ist dieser Ausgleichsbetrag grundsätzlich im
Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZB 208/05 - OLG Celle AG Achim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 durch die Richter
Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter
Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats
- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom
13. Oktober 2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses
vom 21. November 2005 wird auf Kosten des Antragstellers zu-
rückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Die am 9. Mai 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am
21. Februar 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 10. Juni 2005
rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.
In der Ehezeit (1. Mai 1969 bis 31. Januar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) ha-
ben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwor-
ben, aus denen sie Altersrente beziehen, und zwar: die Antragstellerin (im Fol-
genden Ehefrau, geboren am 10. September 1943) seit dem 1. Oktober 2003
und in Höhe von 454,55 €, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, gebo-
ren am 14. Januar 1943) seit dem 1. Februar 2003 und in Höhe von 1.360,87 €,
jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2003.
Außerdem erhalten beide Ehegatten Rente aus der betrieblichen Alters-
versorgung: Die Ehefrau bezieht vom Versicherungsverein des Bankgewerbes
a.G. eine Rente in Höhe von monatlich 184,66 € und von der D. Bank
eine Rente in Höhe von monatlich 42 €; diese Renten sind ausschließlich in der
Ehezeit erworben. Der Ehemann bezieht aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei
der U.D. GmbH eine betriebliche Versorgung von - ehezeitanteilig (359 Monate
: 368 Monate = 97,5543 % von 1.507,90 € =) - 1.471,02 € monatlich. Diese
Rente umfasst neben einer vom B. Versicherungsverein VVaG gezahlten
Rente einen sog. Firmenzuschuss, der aufgrund einer 1998 erteilten Direktzu-
sage gewährt wird und seinerseits aus einer Regelleistung und einem sog. Aus-
gleichsbetrag in Höhe von - ehezeitanteilig - (2.067,95 € : 12 = 172,33 € , davon
97,5543 % =) 168,12 € besteht. Der Ausgleichsbetrag wird - ausweislich des in
der Versorgungszusage in Bezug genommenen Merkblatts (dort zu 4.) - ge-
währt, um einen "Teil (60 %) der zu erwartenden Rentenminderung" auszuglei-
chen, die der Ehemann aufgrund des geringeren Rentenzugangsfaktors hin-
nehmen muss, wenn er - wie geplant und später auch geschehen - bereits
60 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gesetzliche Altersrente bezieht.
Der Ausgleichsbetrag ist in der Versorgungszusage - unter dem Vorbehalt einer
Minderung bei erneuter Erwerbstätigkeit - "verbindlich festgelegt". Von der ihr
zusätzlich vorbehaltenen Möglichkeit, den Ausgleichsbetrag bei einem späteren
Versorgungsausgleich zu kürzen, hat die frühere Arbeitgeberin des Ehemannes
keinen Gebrauch gemacht.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat gesetzliche Rentenanrechte des
Ehemannes in Höhe von (1.360,87 € - 454,55 € = 906,32 € : 2 =) 453,16 € auf
die Ehefrau übertragen (insoweit rechtskräftig). Außerdem hat es den Ehemann
verurteilt, an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von
41,26 % der ihm jeweils gezahlten Betriebsrente, mithin derzeit (1.471,02 € -
184,66 € - 42 € = 1.244,36 € : 2 =) 622,18 €, zu zahlen sowie die Abtretung die-
ser Rente in Höhe von 41,26 % des jeweiligen Zahlbetrags zu erklären. Auf die
- auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beschränkte - Beschwerde
des Ehemannes hat das Oberlandesgericht den Ehemann - unter Anwendung
des § 1587 h BGB - verurteilt, an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichs-
rente in Höhe von 527,61 € monatlich zu zahlen und die Abtretung seiner Be-
triebsrente in dieser Höhe zu erklären. Im übrigen hat es die Beschwerde des
Ehemannes zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zu-
gelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann der schuldrechtliche
Ausgleichsbetrag nicht in Höhe eines prozentualen Anteils der schuldrechtlich
auszugleichenden Versorgung tituliert werden. Es hat deshalb die Höhe der
schuldrechtlichen Ausgleichsrente und des abzutretenden Teils der auszuglei-
chenden Betriebsrente in einem Euro-Betrag ausgedrückt. Dies entspricht der
Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB
117/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056 f.); der Ehemann (Rechtsbeschwerdeführer)
ist insoweit auch nicht beschwert.
2. Das Oberlandesgericht hat die Betriebsrente des Ehemannes auch
hinsichtlich des Ausgleichsbetrags in den schuldrechtlichen Versorgungsaus-
gleich einbezogen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Ausgleichsbetrag erfüllt alle Voraussetzungen, die § 1587 Abs. 1,
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b i.V.m. § 1 BetrAVG an das Vorliegen einer - hier schuld-
rechtlich auszugleichenden - betrieblichen Altersversorgung stellen: Der Aus-
gleichsbetrag wurde dem Ehemann 1998 von seiner früheren Arbeitgeberin als
Teil des sog. Firmenzuschusses zugesagt. Die Direktzusage dieses Zuschus-
ses erfolgte im Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis. Der Ausgleichs-
betrag dient der Versorgung wegen Alters. Denn er soll die zu erwartende Kür-
zung der gesetzlichen Rente, die sich aus dem beabsichtigten vorzeitigen Ren-
tenbezug ergibt, teilweise auffangen.
b) Die Berücksichtigung des Ausgleichsbetrags ist auch nicht nach
§ 1587 h Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Insbesondere begründet die Einbezie-
hung des Ausgleichsbetrags in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für
den Ehemann keine unbillige Härte.
Die mit dem vorzeitigen Rentenbezug einhergehende Rentenkürzung
beim Ehemann wirkt sich zwar versorgungsausgleichsrechtlich nicht auch zu
Lasten der Ehefrau aus. Denn nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ist für die Zwe-
cke des Versorgungsausgleichs bei gesetzlichen Renten der Betrag zugrunde
zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden
Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors ergibt. Dies gilt
dann, wenn - wie hier - die für die Kürzung maßgebenden Zeiten vorzeitigen
Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt sind (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 und 22. Juni 2005
- XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457 f.). Der am 14. Januar 1943 gebo-
rene Ehemann, der die Regelaltersgrenze erst am 1. Februar 2008 erreicht hat,
bezieht seit dem 1. Februar 2003 Altersrente. Der vorzeitige Rentenbezug des
Ehemannes liegt damit nach dem Ende der Ehezeit (31. Januar 2003) mit der
Folge, dass der für den Versorgungsausgleich maßgebende Ehezeitanteil sei-
ner gesetzlichen Rente ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors - also unge-
kürzt - ermittelt und die Ehefrau im Versorgungsausgleich so gestellt wird, als
sei der Ehemann nicht vorzeitig verrentet worden.
Der Umstand, dass die Ehefrau somit hälftig an der ungekürzten - ehe-
zeitlich erworbenen - gesetzlichen Rente des Ehemannes partizipiert, rechtfer-
tigt es indes nicht, der Ehefrau die Teilhabe an dem Ausgleichsbetrag - als eine
für den Ehemann unbillige Härte - zu versagen. Der Ausgleichsbetrag kompen-
siert die mit einem vorzeitigen Bezug der Altersrente einhergehende Versor-
gungskürzung. Diese Kompensation ist ein Vermögensvorteil, der, soweit er in
der Ehezeit erworben ist, als Teil der dem Ehemann aufgrund seiner früheren
Erwerbstätigkeit zugesagten Betriebsrente im Scheidungsfall beiden Ehegatten
in gleicher Weise zugute kommen muss. Mit der Aufteilung der gesetzlichen
Rente im Wege des Splittings verselbständigt sich das Versorgungsschicksal
der Ehegatten. Es liegt in der Entscheidung des Ehemannes, ob und wie lange
er nach dem Ehezeitende die vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen
will. Diese Entscheidung hat keinen unmittelbaren Bezug zur Ehezeit mit der
Folge, dass sich - wie dargelegt - die hälftige Teilhabe der Ehefrau an der ge-
setzlichen Rente des Mannes aus dem ungekürzten Ehezeitanteil der Rente
ermittelt, der Ehemann folglich eine um den versorgungsausgleichsbedingten
Abschlag an Entgeltpunkten veränderte und zusätzlich gemäß dem verminder-
ten Zugangsfaktor gekürzte (aber insgesamt länger gezahlte) Rente erhält.
Umgekehrt erhält die Ehefrau den hälftigen Ehezeitanteil der Rente des Ehe-
mannes, der allerdings ebenfalls um ihren verminderten Rentenzugangsfaktor
gekürzt wird, wenn auch die Ehefrau sich entschließt, aus der im Versorgungs-
ausgleich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaft eine vorgezogene Al-
tersrente zu beziehen. Mit der Teilung der gesetzlichen Rente des Ehemannes
setzt sich somit auch der - bislang auf die gesetzliche Gesamtrente des Mannes
bezogene - Nachteil, bei vorzeitigem Rentenbezug nur eine um den verringer-
ten Zugangsfaktor verminderte Rente zu erhalten, bei vorzeitigem Rentenbezug
beider Ehegatten in deren (Teil-)Renten fort. Konsequenterweise muss deshalb
auch eine dem Ehemann zugesagte Betriebsrente, die bei vorzeitigem Renten-
bezug eine Kürzung der gesetzlichen (Gesamt-)Rente ausgleichen soll, nun-
mehr ehezeitanteilig im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, um im
Kürzungsfall beide im Wege des Splittings entstandenen gesetzlichen Teilren-
ten aufzustocken. Ob dies generell oder nur dann gilt, wenn beide Ehegatten
tatsächlich eine vorgezogene und deshalb gekürzte Altersrente beziehen, kann
hier dahinstehen. Im vorliegenden Fall bezieht der Ehemann eine um 18 % und
die Ehefrau eine um 13,5 % verminderte Altersrente. In Ansehung der vom
Ehemann auf die Ehefrau übertragenen gesetzlichen Rentenanwartschaft von
453,16 € ergibt sich beim Ehemann folglich eine Kürzung um (453,16 € x
0,18 =) 81,57 € und bei der Ehefrau um (453,16 € x 0,135 =) 61,18 €. Dieser
Unterschied rechtfertigt es jedenfalls nicht, die Einbeziehung des Ausgleichsbe-
trags in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich als eine für den Ehemann
unbillige Härte anzusehen.
3. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts begründet der schuldrechtli-
che Versorgungsausgleich aber insoweit eine unbillige Härte, als der Ehemann
auf seine schuldrechtlich auszugleichende Rente Abgaben für die Kranken- und
Pflegeversicherung auch hinsichtlich des Teils seiner Betriebsrente zu entrich-
ten hat, den er über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an die Ehe-
frau abführen muss. Das Oberlandesgericht hat deshalb gemäß § 1587 h BGB
von der der Ehefrau rechnerisch zustehenden Ausgleichsrente von 622,18 €
einen Betrag von (13,5 % für die Krankenversicherung und 1,7 % für die Pfle-
geversicherung, mithin 83,99 € und 10,58 € =) 94,57 € abgezogen. Dies wird
von der Rechtsbeschwerde, weil für sie günstig, nicht beanstandet.
Sprick
Wagenitz
Fuchs
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
AG Achim, Entscheidung vom 10.06.2005 - 3 F 28/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 13.10.2005 - 17 UF 139/05 -