Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.07.2008 – XII ZB 208/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, § 1587 h Nr. 1

Geht ein Ehegatte in den vorzeitigen Ruhestand und wird ihm als Teil der Be-

triebsrente noch während der Ehezeit ein Ausgleichsbetrag zugesagt, der die

mit dem vorzeitigen Rentenzugang einhergehende Kürzung seiner gesetzlichen

Rente teilweise auffangen soll, so ist dieser Ausgleichsbetrag grundsätzlich im

Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZB 208/05 - OLG Celle AG Achim

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 durch die Richter

Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter

Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats

- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom

13. Oktober 2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses

vom 21. November 2005 wird auf Kosten des Antragstellers zu-

rückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

I.

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Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Die am 9. Mai 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am

21. Februar 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 10. Juni 2005

rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.

In der Ehezeit (1. Mai 1969 bis 31. Januar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) ha-

ben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwor-

ben, aus denen sie Altersrente beziehen, und zwar: die Antragstellerin (im Fol-

genden Ehefrau, geboren am 10. September 1943) seit dem 1. Oktober 2003

und in Höhe von 454,55 €, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, gebo-

ren am 14. Januar 1943) seit dem 1. Februar 2003 und in Höhe von 1.360,87 €,

jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2003.

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Außerdem erhalten beide Ehegatten Rente aus der betrieblichen Alters-

versorgung: Die Ehefrau bezieht vom Versicherungsverein des Bankgewerbes

a.G. eine Rente in Höhe von monatlich 184,66 € und von der D. Bank

eine Rente in Höhe von monatlich 42 €; diese Renten sind ausschließlich in der

Ehezeit erworben. Der Ehemann bezieht aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei

der U.D. GmbH eine betriebliche Versorgung von - ehezeitanteilig (359 Monate

: 368 Monate = 97,5543 % von 1.507,90 € =) - 1.471,02 € monatlich. Diese

Rente umfasst neben einer vom B. Versicherungsverein VVaG gezahlten

Rente einen sog. Firmenzuschuss, der aufgrund einer 1998 erteilten Direktzu-

sage gewährt wird und seinerseits aus einer Regelleistung und einem sog. Aus-

gleichsbetrag in Höhe von - ehezeitanteilig - (2.067,95 € : 12 = 172,33 € , davon

97,5543 % =) 168,12 € besteht. Der Ausgleichsbetrag wird - ausweislich des in

der Versorgungszusage in Bezug genommenen Merkblatts (dort zu 4.) - ge-

währt, um einen "Teil (60 %) der zu erwartenden Rentenminderung" auszuglei-

chen, die der Ehemann aufgrund des geringeren Rentenzugangsfaktors hin-

nehmen muss, wenn er - wie geplant und später auch geschehen - bereits

60 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gesetzliche Altersrente bezieht.

Der Ausgleichsbetrag ist in der Versorgungszusage - unter dem Vorbehalt einer

Minderung bei erneuter Erwerbstätigkeit - "verbindlich festgelegt". Von der ihr

zusätzlich vorbehaltenen Möglichkeit, den Ausgleichsbetrag bei einem späteren

Versorgungsausgleich zu kürzen, hat die frühere Arbeitgeberin des Ehemannes

keinen Gebrauch gemacht.

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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat gesetzliche Rentenanrechte des

Ehemannes in Höhe von (1.360,87 € - 454,55 € = 906,32 € : 2 =) 453,16 € auf

die Ehefrau übertragen (insoweit rechtskräftig). Außerdem hat es den Ehemann

verurteilt, an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von

41,26 % der ihm jeweils gezahlten Betriebsrente, mithin derzeit (1.471,02 € -

184,66 € - 42 € = 1.244,36 € : 2 =) 622,18 €, zu zahlen sowie die Abtretung die-

ser Rente in Höhe von 41,26 % des jeweiligen Zahlbetrags zu erklären. Auf die

- auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beschränkte - Beschwerde

des Ehemannes hat das Oberlandesgericht den Ehemann - unter Anwendung

des § 1587 h BGB - verurteilt, an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichs-

rente in Höhe von 527,61 € monatlich zu zahlen und die Abtretung seiner Be-

triebsrente in dieser Höhe zu erklären. Im übrigen hat es die Beschwerde des

Ehemannes zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zu-

gelassenen Rechtsbeschwerde.

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II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann der schuldrechtliche

Ausgleichsbetrag nicht in Höhe eines prozentualen Anteils der schuldrechtlich

auszugleichenden Versorgung tituliert werden. Es hat deshalb die Höhe der

schuldrechtlichen Ausgleichsrente und des abzutretenden Teils der auszuglei-

chenden Betriebsrente in einem Euro-Betrag ausgedrückt. Dies entspricht der

Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB

117/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056 f.); der Ehemann (Rechtsbeschwerdeführer)

ist insoweit auch nicht beschwert.

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2. Das Oberlandesgericht hat die Betriebsrente des Ehemannes auch

hinsichtlich des Ausgleichsbetrags in den schuldrechtlichen Versorgungsaus-

gleich einbezogen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Ausgleichsbetrag erfüllt alle Voraussetzungen, die § 1587 Abs. 1,

§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b i.V.m. § 1 BetrAVG an das Vorliegen einer - hier schuld-

rechtlich auszugleichenden - betrieblichen Altersversorgung stellen: Der Aus-

gleichsbetrag wurde dem Ehemann 1998 von seiner früheren Arbeitgeberin als

Teil des sog. Firmenzuschusses zugesagt. Die Direktzusage dieses Zuschus-

ses erfolgte im Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis. Der Ausgleichs-

betrag dient der Versorgung wegen Alters. Denn er soll die zu erwartende Kür-

zung der gesetzlichen Rente, die sich aus dem beabsichtigten vorzeitigen Ren-

tenbezug ergibt, teilweise auffangen.

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b) Die Berücksichtigung des Ausgleichsbetrags ist auch nicht nach

§ 1587 h Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Insbesondere begründet die Einbezie-

hung des Ausgleichsbetrags in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für

den Ehemann keine unbillige Härte.

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Die mit dem vorzeitigen Rentenbezug einhergehende Rentenkürzung

beim Ehemann wirkt sich zwar versorgungsausgleichsrechtlich nicht auch zu

Lasten der Ehefrau aus. Denn nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ist für die Zwe-

cke des Versorgungsausgleichs bei gesetzlichen Renten der Betrag zugrunde

zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden

Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors ergibt. Dies gilt

dann, wenn - wie hier - die für die Kürzung maßgebenden Zeiten vorzeitigen

Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt sind (vgl. Senatsbeschlüsse

vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 und 22. Juni 2005

- XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457 f.). Der am 14. Januar 1943 gebo-

rene Ehemann, der die Regelaltersgrenze erst am 1. Februar 2008 erreicht hat,

bezieht seit dem 1. Februar 2003 Altersrente. Der vorzeitige Rentenbezug des

Ehemannes liegt damit nach dem Ende der Ehezeit (31. Januar 2003) mit der

Folge, dass der für den Versorgungsausgleich maßgebende Ehezeitanteil sei-

ner gesetzlichen Rente ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors - also unge-

kürzt - ermittelt und die Ehefrau im Versorgungsausgleich so gestellt wird, als

sei der Ehemann nicht vorzeitig verrentet worden.

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Der Umstand, dass die Ehefrau somit hälftig an der ungekürzten - ehe-

zeitlich erworbenen - gesetzlichen Rente des Ehemannes partizipiert, rechtfer-

tigt es indes nicht, der Ehefrau die Teilhabe an dem Ausgleichsbetrag - als eine

für den Ehemann unbillige Härte - zu versagen. Der Ausgleichsbetrag kompen-

siert die mit einem vorzeitigen Bezug der Altersrente einhergehende Versor-

gungskürzung. Diese Kompensation ist ein Vermögensvorteil, der, soweit er in

der Ehezeit erworben ist, als Teil der dem Ehemann aufgrund seiner früheren

Erwerbstätigkeit zugesagten Betriebsrente im Scheidungsfall beiden Ehegatten

in gleicher Weise zugute kommen muss. Mit der Aufteilung der gesetzlichen

Rente im Wege des Splittings verselbständigt sich das Versorgungsschicksal

der Ehegatten. Es liegt in der Entscheidung des Ehemannes, ob und wie lange

er nach dem Ehezeitende die vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen

will. Diese Entscheidung hat keinen unmittelbaren Bezug zur Ehezeit mit der

Folge, dass sich - wie dargelegt - die hälftige Teilhabe der Ehefrau an der ge-

setzlichen Rente des Mannes aus dem ungekürzten Ehezeitanteil der Rente

ermittelt, der Ehemann folglich eine um den versorgungsausgleichsbedingten

Abschlag an Entgeltpunkten veränderte und zusätzlich gemäß dem verminder-

ten Zugangsfaktor gekürzte (aber insgesamt länger gezahlte) Rente erhält.

Umgekehrt erhält die Ehefrau den hälftigen Ehezeitanteil der Rente des Ehe-

mannes, der allerdings ebenfalls um ihren verminderten Rentenzugangsfaktor

gekürzt wird, wenn auch die Ehefrau sich entschließt, aus der im Versorgungs-

ausgleich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaft eine vorgezogene Al-

tersrente zu beziehen. Mit der Teilung der gesetzlichen Rente des Ehemannes

setzt sich somit auch der - bislang auf die gesetzliche Gesamtrente des Mannes

bezogene - Nachteil, bei vorzeitigem Rentenbezug nur eine um den verringer-

ten Zugangsfaktor verminderte Rente zu erhalten, bei vorzeitigem Rentenbezug

beider Ehegatten in deren (Teil-)Renten fort. Konsequenterweise muss deshalb

auch eine dem Ehemann zugesagte Betriebsrente, die bei vorzeitigem Renten-

bezug eine Kürzung der gesetzlichen (Gesamt-)Rente ausgleichen soll, nun-

mehr ehezeitanteilig im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, um im

Kürzungsfall beide im Wege des Splittings entstandenen gesetzlichen Teilren-

ten aufzustocken. Ob dies generell oder nur dann gilt, wenn beide Ehegatten

tatsächlich eine vorgezogene und deshalb gekürzte Altersrente beziehen, kann

hier dahinstehen. Im vorliegenden Fall bezieht der Ehemann eine um 18 % und

die Ehefrau eine um 13,5 % verminderte Altersrente. In Ansehung der vom

Ehemann auf die Ehefrau übertragenen gesetzlichen Rentenanwartschaft von

453,16 € ergibt sich beim Ehemann folglich eine Kürzung um (453,16 € x

0,18 =) 81,57 € und bei der Ehefrau um (453,16 € x 0,135 =) 61,18 €. Dieser

Unterschied rechtfertigt es jedenfalls nicht, die Einbeziehung des Ausgleichsbe-

trags in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich als eine für den Ehemann

unbillige Härte anzusehen.

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3. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts begründet der schuldrechtli-

che Versorgungsausgleich aber insoweit eine unbillige Härte, als der Ehemann

auf seine schuldrechtlich auszugleichende Rente Abgaben für die Kranken- und

Pflegeversicherung auch hinsichtlich des Teils seiner Betriebsrente zu entrich-

ten hat, den er über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an die Ehe-

frau abführen muss. Das Oberlandesgericht hat deshalb gemäß § 1587 h BGB

von der der Ehefrau rechnerisch zustehenden Ausgleichsrente von 622,18 €

einen Betrag von (13,5 % für die Krankenversicherung und 1,7 % für die Pfle-

geversicherung, mithin 83,99 € und 10,58 € =) 94,57 € abgezogen. Dies wird

von der Rechtsbeschwerde, weil für sie günstig, nicht beanstandet.

Sprick

Wagenitz

Fuchs

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Achim, Entscheidung vom 10.06.2005 - 3 F 28/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 13.10.2005 - 17 UF 139/05 -