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BGH Beschluss vom 02.07.2008 – XII ZR 44/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 durch den Rich-

ter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin

Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Mai

2004 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Streitwert: 9.996 €

Gründe

I.

1

Die Beklagten haben den mit der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar

1997 bis 31. Januar 2007 abgeschlossenen Mietvertrag über Gewerberäume

mit Schreiben vom 27. September 2002 wegen Versagung der Erlaubnis zur

Untervermietung vorzeitig zum 31. Januar 2003 gekündigt. Das Landgericht hat

der auf Feststellung des Fortbestandes des Mietverhältnisses über den 31. Ja-

nuar 2007 hinaus gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten

ist erfolglos geblieben. Die Klägerin hatte ihrerseits mit außergerichtlichem

Schreiben vom 2. Januar 2004, das den Beklagten am 12. Januar 2004 zuge-

stellt worden ist, den Mietvertrag zum 15. Januar 2004 wegen Zahlungsverzu-

ges der Beklagten gekündigt.

2

Mit der Beschwerde erstreben die Beklagten die Zulassung der Revision,

mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgen wollen.

II.

4

Die Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Wert des Be-

schwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt und sie deshalb nicht statthaft

Die Berechnung der von Amts wegen zu prüfenden Beschwer (Senats-

beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - NJW-RR 2005, 1011) richtet sich

nach § 8 ZPO. Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Mietver-

hältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Mietzins an-

zusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer

ist (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739).

5

Hat der Kläger seinerseits zu einem Zeitpunkt gekündigt, der vor dem

Ablauf des Mietverhältnisses liegt, ist streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO nicht

mehr die gesamte restliche Mietzeit, sondern nur die Zeit bis zu dieser Kündi-

gung (Senatsbeschluss vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999,

21).

6

Die Beklagten berufen sich darauf, dass der Mietvertrag durch ihre Kün-

digung vom 27. September 2002 zum 31. Januar 2003 beendet worden sei.

Nachdem die Klägerin ihrerseits den Mietvertrag zum 15. Januar 2004 fristlos

gekündigt hat, ist das Bestehen des Mietverhältnisses nur noch für den Zeit-

raum vom 1. Februar 2003 bis zum 15. Januar 2004 streitig. Der auf diesen

Zeitraum entfallende Mietzins beträgt, ausgehend von einer vereinbarten Miete

in Höhe von monatlich 869,19 €, insgesamt 9.995,69 €. Auf etwaige Schadens-

ersatzansprüche kommt es schon deshalb nicht an, weil solche im vorliegenden

Verfahren nicht geltend gemacht worden sind. Damit ist die Wertgrenze des

§ 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht.

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

LG Hildesheim, Entscheidung vom 15.07.2003 - 3 O 471/02 -

OLG Celle, Entscheidung vom 06.05.2004 - 2 U 145/03 -