BGH Beschluss vom 02.07.2008 – XII ZR 44/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 durch den Rich-
ter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Mai
2004 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Streitwert: 9.996 €
Gründe
I.
Die Beklagten haben den mit der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar
1997 bis 31. Januar 2007 abgeschlossenen Mietvertrag über Gewerberäume
mit Schreiben vom 27. September 2002 wegen Versagung der Erlaubnis zur
Untervermietung vorzeitig zum 31. Januar 2003 gekündigt. Das Landgericht hat
der auf Feststellung des Fortbestandes des Mietverhältnisses über den 31. Ja-
nuar 2007 hinaus gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten
ist erfolglos geblieben. Die Klägerin hatte ihrerseits mit außergerichtlichem
Schreiben vom 2. Januar 2004, das den Beklagten am 12. Januar 2004 zuge-
stellt worden ist, den Mietvertrag zum 15. Januar 2004 wegen Zahlungsverzu-
ges der Beklagten gekündigt.
Mit der Beschwerde erstreben die Beklagten die Zulassung der Revision,
mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgen wollen.
II.
Die Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Wert des Be-
schwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt und sie deshalb nicht statthaft
ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Die Berechnung der von Amts wegen zu prüfenden Beschwer (Senats-
beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - NJW-RR 2005, 1011) richtet sich
nach § 8 ZPO. Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Mietver-
hältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Mietzins an-
zusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer
ist (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739).
Hat der Kläger seinerseits zu einem Zeitpunkt gekündigt, der vor dem
Ablauf des Mietverhältnisses liegt, ist streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO nicht
mehr die gesamte restliche Mietzeit, sondern nur die Zeit bis zu dieser Kündi-
gung (Senatsbeschluss vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999,
21).
Die Beklagten berufen sich darauf, dass der Mietvertrag durch ihre Kün-
digung vom 27. September 2002 zum 31. Januar 2003 beendet worden sei.
Nachdem die Klägerin ihrerseits den Mietvertrag zum 15. Januar 2004 fristlos
gekündigt hat, ist das Bestehen des Mietverhältnisses nur noch für den Zeit-
raum vom 1. Februar 2003 bis zum 15. Januar 2004 streitig. Der auf diesen
Zeitraum entfallende Mietzins beträgt, ausgehend von einer vereinbarten Miete
in Höhe von monatlich 869,19 €, insgesamt 9.995,69 €. Auf etwaige Schadens-
ersatzansprüche kommt es schon deshalb nicht an, weil solche im vorliegenden
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind. Damit ist die Wertgrenze des
§ 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht.
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 15.07.2003 - 3 O 471/02 -
OLG Celle, Entscheidung vom 06.05.2004 - 2 U 145/03 -