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BGH Urteil vom 07.08.2008 – 3 StR 201/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
7. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Hildesheim vom 18. Oktober 2007 im Strafaus-
spruch mit den Feststellungen zur rechtsstaatswidrigen Verfah-
rensverzögerung aufgehoben; die übrigen Feststellungen blei-
ben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung
der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner hiergegen erhobenen Revision
macht der Angeklagte ein Verfahrenshindernis geltend und erhebt die Rüge der
Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das - zwar nicht nach dem Wort-
laut des Revisionsantrags, wohl aber nach dem Inhalt der Revisionsbegrün-
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dung - wirksam beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beanstandet
in sachlich-rechtlicher Hinsicht den Strafausspruch.
I. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-
führt, liegt entgegen der Auffassung des Angeklagten eine wirksame Anklage
vor, aus der er die gegen ihn gerichteten Tatvorwürfe ersehen und sich ent-
sprechend hiergegen verteidigen konnte. Der Beschwerdeführer übersieht,
dass eigentliche Tathandlung die Einreichung der unrichtigen Quartalsabrech-
nungen war und es sich bei den einzelnen unzutreffend abgerechneten Be-
handlungen jeweils lediglich um unselbständige Rechnungsposten zur Ermitt-
lung des unberechtigt geltend gemachten Honoraranspruchs handelte. Diese
konnte der Angeklagte aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in
Verbindung mit der Tabelle über die Abwesenheitstage und die an diesen Ta-
gen angeblich behandelten Patienten entnehmen. Der Tatvorwurf war danach
eindeutig umrissen und der Angeklagte konnte sich gegen diesen auch wirksam
verteidigen; einer Zurechnung der jeweiligen Abrechnungsziffern zu den na-
mentlich für die einzelnen Abrechnungstage aufgeführten Patienten bedurfte es
hierzu nicht. Schon aus diesem Grunde ist die vom Beschwerdeführer "für den
Fall, dass das Revisionsgericht zum Ergebnis gelangt, dass die Anklageschrift
nicht bereits als solche als unzureichend anzusehen ist", erhobene Rüge jeden-
falls unbegründet, das Landgericht habe es unter Verstoß gegen den Anspruch
des Angeklagten auf faire Verfahrensführung und gegen § 265 StPO unterlas-
sen, durch Hinweis in der Hauptverhandlung die Tatvorwürfe weiter zu konkreti-
sieren; denn einer derartigen Konkretisierung bedurfte es nicht.
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2. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge deckt
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen durch-
greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Gleiches gilt für
den Strafausspruch. Es beschwert den Angeklagten hier nicht, dass das Land-
gericht die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
noch nach dem Strafabschlags- und nicht nach dem Vollstreckungsmodell (vgl.
BGH-GS-NJW 2008, 860 ff.) vorgenommen hat, denn die Vollstreckung der ge-
gen ihn verhängten Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden (siehe
Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 204/08).
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II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat dagegen Erfolg. Die Strafzu-
messung des Landgerichts weist durchgreifende Rechtsfehler zum Vorteil des
Angeklagten auf.
1. Das Landgericht hat - insoweit rechtsfehlerfrei - in beiden Fällen die
Voraussetzungen eines gewerbsmäßig begangenen Betrugs im Sinne des
§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht; es hat jedoch wegen der von ihm fest-
gestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von der Anwendung
des damit an sich für derartige besonders schwere Fälle des Betrugs eröffneten
Regelstrafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB - unter Hinweis auf den Be-
schluss des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2007 (5 StR 65/07) - ab-
gesehen und statt der an sich für verwirkt angesehenen Einzelstrafen von neun
und zwölf Monaten aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB solche von
fünf und sechs Monaten festgesetzt. Hieraus hat es die Gesamtstrafe von sie-
ben Monaten gebildet; ohne die Verfahrensverzögerung hätte es auf eine sol-
che von 15 Monaten erkannt.
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2. Dies erweist sich unabhängig davon als rechtsfehlerhaft, dass das
Landgericht die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
nach dem sog. Strafabschlagsmodell und nicht - entsprechend der nach der
Verkündung des angefochtenen Urteils geänderten Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs (BGH-GS-NJW 2008, 860 ff.) - nach der sog. Vollstreckungslö-
sung vorgenommen hat. Denn die Strafrahmenwahl hält schon deswegen recht-
licher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht hierbei einen wesentlichen, be-
stimmenden (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO) Strafzumessungsgesichtspunkt nicht
wie geboten zu Lasten des Angeklagten in die erforderliche Gesamtabwägung
aller maßgeblichen Umstände (s. etwa BGH NStZ 2004, 265, 266 m. w. N.)
einbezogen hat. Es hat nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte seine Abrech-
nungsassistentin, die frühere Mitangeklagte W. , in erhebliches strafbares
Unrecht verstrickte, indem er sie über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
anwies, jeweils Leistungen abzurechnen, die er nicht erbracht hatte. Dieser
Umstand hätte darüber hinaus auch bei der konkreten Bemessung der Einzel-
strafen Berücksichtigung finden müssen.
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Außerdem lässt die vom Landgericht vorgenommene Kompensation im
Strafabschlagsmodell besorgen, dass dem Angeklagten die rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung doppelt zugute gebracht worden ist, zum einen bei der
Strafrahmenwahl, zum anderen durch seine zusätzliche Reduzierung der Ein-
zelstrafen innerhalb des herangezogenen Strafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB.
Letztlich leidet die vorgenommene Kompensation auch an dem Rechtsmangel,
dass es das Landgericht unterlassen hat, die Zeiten, in denen das Verfahren
rechtsstaatswidrig verzögert worden sein soll, nachvollziehbar darzustellen. Der
Senat ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob der vom Landgericht angenom-
mene Verzögerungszeitraum von drei Jahren rechtsfehlerfrei ermittelt ist und
das Maß der dem Angeklagten zugebilligten Strafreduzierung sich noch im
Rahmen des dem Tatrichter insoweit eröffneten Entscheidungsspielraums hält.
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3. Der neue Tatrichter wird bei der Anwendung des Vollstreckungsmo-
dells zunächst Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermit-
teln und im Urteil konkret festzustellen haben (vgl. BGH-GS-NJW 2008, 860,
866). Da das Vollstreckungsmodell den Ausgleich
für das erlittene
Verfahrensunrecht von vornherein von Fragen des Unrechts, der Schuld- und
der Strafhöhe abkoppelt (BGH aaO S. 864), darf dieser Gesichtspunkt nicht
mehr bei der Strafrahmenwahl berücksichtigt werden. Vielmehr findet er aus-
schließlich Beachtung bei der - unabhängig von der Strafzumessung vorzu-
nehmenden - Kompensation.
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Auch zur Höhe der Kompensation verweist der Senat auf den Beschluss
des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs. Danach wird sich
die Anrechnung häufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu be-
schränken haben (BGH aaO S. 866). Die im angefochtenen Urteil vorgenom-
mene, außergewöhnlich weit gehende Kompensation, insbesondere die Redu-
zierung der Gesamtstrafe um mehr als die Hälfte von 15 Monaten auf sieben
Monate, erscheint zwar nicht völlig ausgeschlossen; jedoch waren an die Be-
gründung eines derartigen Strafabschlags hohe Anforderungen zu stellen, de-
nen die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung - worauf der Gene-
ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend hinweist - kei-
neswegs genügen. Dies wird der neue Tatrichter auch bei der Kompensation im
Vollstreckungsmodell zu berücksichtigen haben.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer