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BGH Urteil vom 07.08.2008 – 3 StR 201/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 201/08

URTEIL

vom

7. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Hildesheim vom 18. Oktober 2007 im Strafaus-

spruch mit den Feststellungen zur rechtsstaatswidrigen Verfah-

rensverzögerung aufgehoben; die übrigen Feststellungen blei-

ben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung

der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner hiergegen erhobenen Revision

macht der Angeklagte ein Verfahrenshindernis geltend und erhebt die Rüge der

Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das - zwar nicht nach dem Wort-

laut des Revisionsantrags, wohl aber nach dem Inhalt der Revisionsbegrün-

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dung - wirksam beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beanstandet

in sachlich-rechtlicher Hinsicht den Strafausspruch.

I. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-

führt, liegt entgegen der Auffassung des Angeklagten eine wirksame Anklage

vor, aus der er die gegen ihn gerichteten Tatvorwürfe ersehen und sich ent-

sprechend hiergegen verteidigen konnte. Der Beschwerdeführer übersieht,

dass eigentliche Tathandlung die Einreichung der unrichtigen Quartalsabrech-

nungen war und es sich bei den einzelnen unzutreffend abgerechneten Be-

handlungen jeweils lediglich um unselbständige Rechnungsposten zur Ermitt-

lung des unberechtigt geltend gemachten Honoraranspruchs handelte. Diese

konnte der Angeklagte aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in

Verbindung mit der Tabelle über die Abwesenheitstage und die an diesen Ta-

gen angeblich behandelten Patienten entnehmen. Der Tatvorwurf war danach

eindeutig umrissen und der Angeklagte konnte sich gegen diesen auch wirksam

verteidigen; einer Zurechnung der jeweiligen Abrechnungsziffern zu den na-

mentlich für die einzelnen Abrechnungstage aufgeführten Patienten bedurfte es

hierzu nicht. Schon aus diesem Grunde ist die vom Beschwerdeführer "für den

Fall, dass das Revisionsgericht zum Ergebnis gelangt, dass die Anklageschrift

nicht bereits als solche als unzureichend anzusehen ist", erhobene Rüge jeden-

falls unbegründet, das Landgericht habe es unter Verstoß gegen den Anspruch

des Angeklagten auf faire Verfahrensführung und gegen § 265 StPO unterlas-

sen, durch Hinweis in der Hauptverhandlung die Tatvorwürfe weiter zu konkreti-

sieren; denn einer derartigen Konkretisierung bedurfte es nicht.

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2. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge deckt

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen durch-

greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Gleiches gilt für

den Strafausspruch. Es beschwert den Angeklagten hier nicht, dass das Land-

gericht die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

noch nach dem Strafabschlags- und nicht nach dem Vollstreckungsmodell (vgl.

BGH-GS-NJW 2008, 860 ff.) vorgenommen hat, denn die Vollstreckung der ge-

gen ihn verhängten Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden (siehe

Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 204/08).

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II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat dagegen Erfolg. Die Strafzu-

messung des Landgerichts weist durchgreifende Rechtsfehler zum Vorteil des

Angeklagten auf.

1. Das Landgericht hat - insoweit rechtsfehlerfrei - in beiden Fällen die

Voraussetzungen eines gewerbsmäßig begangenen Betrugs im Sinne des

§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht; es hat jedoch wegen der von ihm fest-

gestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von der Anwendung

des damit an sich für derartige besonders schwere Fälle des Betrugs eröffneten

Regelstrafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB - unter Hinweis auf den Be-

schluss des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2007 (5 StR 65/07) - ab-

gesehen und statt der an sich für verwirkt angesehenen Einzelstrafen von neun

und zwölf Monaten aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB solche von

fünf und sechs Monaten festgesetzt. Hieraus hat es die Gesamtstrafe von sie-

ben Monaten gebildet; ohne die Verfahrensverzögerung hätte es auf eine sol-

che von 15 Monaten erkannt.

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2. Dies erweist sich unabhängig davon als rechtsfehlerhaft, dass das

Landgericht die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

nach dem sog. Strafabschlagsmodell und nicht - entsprechend der nach der

Verkündung des angefochtenen Urteils geänderten Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs (BGH-GS-NJW 2008, 860 ff.) - nach der sog. Vollstreckungslö-

sung vorgenommen hat. Denn die Strafrahmenwahl hält schon deswegen recht-

licher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht hierbei einen wesentlichen, be-

stimmenden (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO) Strafzumessungsgesichtspunkt nicht

wie geboten zu Lasten des Angeklagten in die erforderliche Gesamtabwägung

aller maßgeblichen Umstände (s. etwa BGH NStZ 2004, 265, 266 m. w. N.)

einbezogen hat. Es hat nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte seine Abrech-

nungsassistentin, die frühere Mitangeklagte W. , in erhebliches strafbares

Unrecht verstrickte, indem er sie über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr

anwies, jeweils Leistungen abzurechnen, die er nicht erbracht hatte. Dieser

Umstand hätte darüber hinaus auch bei der konkreten Bemessung der Einzel-

strafen Berücksichtigung finden müssen.

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Außerdem lässt die vom Landgericht vorgenommene Kompensation im

Strafabschlagsmodell besorgen, dass dem Angeklagten die rechtsstaatswidrige

Verfahrensverzögerung doppelt zugute gebracht worden ist, zum einen bei der

Strafrahmenwahl, zum anderen durch seine zusätzliche Reduzierung der Ein-

zelstrafen innerhalb des herangezogenen Strafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB.

Letztlich leidet die vorgenommene Kompensation auch an dem Rechtsmangel,

dass es das Landgericht unterlassen hat, die Zeiten, in denen das Verfahren

rechtsstaatswidrig verzögert worden sein soll, nachvollziehbar darzustellen. Der

Senat ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob der vom Landgericht angenom-

mene Verzögerungszeitraum von drei Jahren rechtsfehlerfrei ermittelt ist und

das Maß der dem Angeklagten zugebilligten Strafreduzierung sich noch im

Rahmen des dem Tatrichter insoweit eröffneten Entscheidungsspielraums hält.

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3. Der neue Tatrichter wird bei der Anwendung des Vollstreckungsmo-

dells zunächst Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermit-

teln und im Urteil konkret festzustellen haben (vgl. BGH-GS-NJW 2008, 860,

866). Da das Vollstreckungsmodell den Ausgleich

für das erlittene

Verfahrensunrecht von vornherein von Fragen des Unrechts, der Schuld- und

der Strafhöhe abkoppelt (BGH aaO S. 864), darf dieser Gesichtspunkt nicht

mehr bei der Strafrahmenwahl berücksichtigt werden. Vielmehr findet er aus-

schließlich Beachtung bei der - unabhängig von der Strafzumessung vorzu-

nehmenden - Kompensation.

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Auch zur Höhe der Kompensation verweist der Senat auf den Beschluss

des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs. Danach wird sich

die Anrechnung häufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu be-

schränken haben (BGH aaO S. 866). Die im angefochtenen Urteil vorgenom-

mene, außergewöhnlich weit gehende Kompensation, insbesondere die Redu-

zierung der Gesamtstrafe um mehr als die Hälfte von 15 Monaten auf sieben

Monate, erscheint zwar nicht völlig ausgeschlossen; jedoch waren an die Be-

gründung eines derartigen Strafabschlags hohe Anforderungen zu stellen, de-

nen die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung - worauf der Gene-

ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend hinweist - kei-

neswegs genügen. Dies wird der neue Tatrichter auch bei der Kompensation im

Vollstreckungsmodell zu berücksichtigen haben.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Schäfer