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BGH Beschluss vom 08.07.2008 – VII ZB 67/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin

Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss

des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 9. August 2007 (26 W 34/07) aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss

des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2007 wird zu-

rückgewiesen.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des

Gläubigers vom 19. März 2006 auf Erlass eines Pfändungs- und

Überweisungsbeschlusses an das Amtsgericht - Vollstreckungsge-

richt – Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Der Gläubiger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die

Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F. ,

durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 €, zur Zahlung von

10.481,48 € und zur Zahlung von 6.495,96 € (insgesamt 129.972,95 €) an den

Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst

Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibun-

gen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte später den

Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 € dahingehend, dass

statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläubiger he-

rauszugeben sind.

2

Der Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführ-

ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-

zessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebe-

dingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März

2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten,

dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte

der Schuldnerin wies zusätzlich darauf hin, dass für die Entgegennahme nicht

die Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien. Der Ge-

richtsvollzieher stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin

fest.

3

Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -

am 22. März 2006 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin

gegen die Drittschuldnerin wegen eines Betrages in Höhe von 161.000 € zuzüg-

lich Zinsen und Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den

Gläubiger überwiesen. In dem Beschluss heißt es unter anderem:

"4. Der Gläubiger begehrt ferner den Herausgabeanspruch auf streitgegen-

ständliche Wertpapiere, die andere Kläger nach zuvor erfolgreichen Vollstre-

ckungsmaßnahmen entsprechend der Höhe der bei Gericht hinterlegten Gelder

(oder ausgekehrten Gelder) "Zug-um-Zug" an die Drittschuldnerin aushändigen.

Diese durch andere Kläger an den Drittschuldner ausgehändigten Wertpapiere

haben einen gewissen Börsenwert und sind deshalb zur Verwertung an den zu-

ständigen Gerichtsvollzieher auszuhändigen."

4

Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht diesen Beschluss

aufgehoben, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmeverzug befinde. Die

hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat zur Aufhebung

des Beschlusses des Amtsgerichts und zur Zurückweisung der Erinnerung der

Schuldnerin geführt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-

schwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschlusses weiter.

5

Das Beschwerdegericht führt aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch

II.

das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollmäch-

tigten, jedoch durch das nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbe-

schlusses erfolgte Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Zahlungs-

verweigerung in Annahmeverzug gekommen. Der zunächst vorhandene Mangel

sei damit geheilt. Die vollstreckbare Forderung sei als Teilbetrag hinreichend

bestimmt, eine ausreichende Forderungsaufstellung aufgeschlüsselt nach

Hauptsache und Zinsen liege vor. Die Nichtaufnahme des Berichtigungsbe-

schlusses in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei unschädlich, da

nur der hiervon nicht betroffene Teil der titulierten Forderung Gegenstand der

Vollstreckung sei. Schließlich sei die Pfändung des Herausgabeanspruchs hin-

sichtlich der Schuldverschreibungen nicht rechtsmissbräuchlich und der An-

spruch nicht unpfändbar.

III.

9

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch

im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Pfändungs- und Über-

weisungsbeschluss ist zu unbestimmt und damit aufzuheben.

1. Zwar hätte über die in zulässiger Weise gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1

ZPO beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - eingelegte sofortige Beschwer-

de nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht zu entscheiden ge-

habt. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist hier nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss

vom 25. Oktober 2006 – VII ZB 24/06, MDR 2007, 487). Dies unterliegt aber

nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschluss

vom 4. Juli 2007 – VII ZB 6/05, NJW-RR 2007, 1498).

2. Die Forderung, wegen derer der Gläubiger die Zwangsvollstreckung

betreibt, ist nicht hinreichend bestimmt.

Die Forderung des Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess-

und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, Be-

schluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Dem genügt

der Gläubiger zwar mit der seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und

Überweisungsbeschlusses beiliegenden Forderungsaufstellung. Diese ist dem

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedoch nicht beigefügt. Nach dieser

Forderungsaufstellung macht der Gläubiger einen Betrag

in Höhe von

123.476,99 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 38.030,47 € (insgesamt

161.507,46 €) und der entstehenden Vollstreckungskosten geltend. Der Betrag

setzt sich aus den zwei Hauptforderungen von 112.995,51 € und 10.481,48 €

des der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteils zusammen. Dabei ist un-

schädlich, dass der Gläubiger in seinem Antrag lediglich von mindestens

160.000 € spricht, da er hinsichtlich des genauen Betrages ausdrücklich auf die

beigefügte Aufstellung verweist. Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung

ist nicht erforderlich. Eine Gesamtabrechung ist entbehrlich, weil der Anspruch

tituliert ist und deshalb im titelschaffenden Verfahren bereits überprüft wurde

(OLG Köln, MDR 1982, 943). Eine zu verrechnende Zahlung seitens der

Schuldnerin ist bislang unstreitig nicht erfolgt.

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Genügt damit der Antrag den für die Forderung des Gläubigers erforder-

lichen Bestimmtheitsanforderungen, ist der insoweit abweichende Pfändungs-

und Überweisungsbeschluss nicht hinreichend bestimmt. Die Forderung wird

dort mit einem Betrag von 161.000 € beziffert, ohne auf eine Forderungsaufstel-

lung Bezug zu nehmen. Auch ist eine solche dem Beschluss nicht beigefügt.

Damit ist nicht erkennbar, wie sich der Betrag von 161.000 € zusammensetzt,

zumal es in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteil drei Hauptforde-

rungen gibt, von denen eine laut Antrag des Gläubigers gar nicht erfasst sein

soll. Insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung der Schuldnerin zur Zah-

lung nur gegen Aushändigung bestimmter Inhaberschuldverschreibungen und

Zinsscheine ist die Forderung zu unbestimmt.

11

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit aufzuheben. Bei der

Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Amtsge-

richt - Vollstreckungsgericht - hat es zu verbleiben. Allerdings hat dieses über

den zulässigen und insbesondere hinreichend bestimmten Antrag des Gläubi-

gers vom 19. März 2006 neu zu befinden, weshalb die Sache dorthin zurückzu-

verweisen ist.

3. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Vollstreckungsgericht Fol-

gendes zu berücksichtigen haben:

Soweit nach Ziffer 4 des Antrags des Gläubigers unter anderem Heraus-

gabeansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf durch Zahlung

13

erfüllte Inhaberschuldverschreibungen gepfändet werden sollen, ist die Pfän-

dung gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unzulässig.

14

Die Drittschuldnerin hat die durch Zahlung erfüllten Inhaberschuldver-

schreibungen aufgrund eines Herausgabeanspruchs der Schuldnerin erlangt,

den sie als deren Vertreterin gemäß § 985 BGB (vgl. Ulmer, Das Recht der

Wertpapiere, S. 127 f.; MünchKommBGB/Hüffer, BGB, 4. Aufl., § 797 Rdn. 5;

Staudinger/Marburger, BGB, Bearb. 2002, § 797 Rdn. 8; Bamberger/Roth/

Gehrlein, BGB, 2. Aufl., § 797 Rdn. 2) oder § 371 BGB (vgl. RGRK/Steffen,

BGB, 12. Aufl., § 797 Rdn. 8; Staudinger/Gursky, BGB, Bearb. 2004, § 952

Rdn. 18 m.w.N.) geltend machen konnte.

15

Der Schuldnerin steht gegen die Drittschuldnerin aus dem mit ihr beste-

henden Schuldverhältnis ein Anspruch auf Herausgabe der erlangten Inhaber-

papiere zu. Dieser Anspruch ist unpfändbar, weil das Inhaberpapier mit der Ein-

lösung den in ihm verkörperten Wert verloren hat und damit nur noch Quit-

tungscharakter besitzt. Der Anspruch auf Erteilung einer Quittung ist nicht

selbstständig übertragbar (Staudinger/Busche, BGB, Bearb. 2005, § 399

Rdn. 27; OLG Köln, OLGZ 1971, 151, 153). Gleiches gilt für den Anspruch des

Schuldners auf Herausgabe einer seinem Vertreter bereits erteilten Quittung.

Dressler Kuffer Bauner

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:

AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.02.2007 - 82 M 5797/06 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.08.2007 - 26 W 34/07 -