BGH Urteil vom 25.10.2006 – VII ZB 24/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2006
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
nein
ja
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG findet auf Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsge-
richte als Vollstreckungsgerichte keine Anwendung.
ZPO § 293
Zum Ermessen des Tatrichters hinsichtlich der Ermittlung ausländischen Rechts.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06 - LG Flensburg
AG Kappeln
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der
5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 17. Februar 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Gegenstandswert: 65.600,53 €
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
aus einer Gesamtforderung von 65.600,53 €.
Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht am 13. August 2005 einen Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem angebliche Ansprüche
des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet worden sind. Die dagegen
gerichtete Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Mit
seiner sofortigen Beschwerde hat der Schuldner geltend gemacht, die Gläubi-
gerin sei nicht mehr existent. Die im US-Bundesstaat Delaware registrierte
Gläubigerin sei wegen Steuerrückständen inzwischen zwangsgelöscht.
Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde den Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss aufgehoben und die Wirksamkeit der Entscheidung bis
zu ihrer Rechtskraft ausgesetzt. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zu-
gelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.
II.
Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte
und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Auf-
hebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache
an das Beschwerdegericht.
1. Das Landgericht meint, es sei für die Entscheidung über die sofortige
Beschwerde sachlich zuständig. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei nicht im Hinblick darauf eröffnet, dass die
Gläubigerin ihren Sitz im Ausland habe. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei den
Oberlandesgerichten die Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen
der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche zugewiesen, die von einer
oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand
im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzes habe. Die Gläubigerin verfolge im vorliegenden
Zwangsvollstreckungsverfahren aber keinen materiell-rechtlichen Anspruch im
Sinne von § 194 Abs. 1 BGB. Zudem werde eine Zuständigkeit des Oberlan-
desgerichts auch nicht von dem tragenden Gedanken des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
GVG gefordert. Dieser bestehe in der Begründung einer Sonderzuständigkeit
für Sachen mit Auslandsberührung bei den Oberlandesgerichten. In Zwangs-
vollstreckungsverfahren wie dem vorliegenden komme jedoch ausschließlich
nationales Zwangsvollstreckungsrecht zur Anwendung.
Die sofortige Beschwerde sei auch in der Sache begründet. Der Gläubi-
gerin fehle derzeit die Fähigkeit, am Vollstreckungsverfahren beteiligt zu sein.
Zwar sei nachgewiesen, dass die Gläubigerin nach dem Recht des US-Bundes-
staates Delaware, auf das nach der im Anwendungsbereich von Art. XXV
Abs. 5 Satz 2 des Deutsch-Amerikanischen Freundschaftsvertrages vom
29. Oktober 1954 anzuwendenden Gründungstheorie abzustellen sei, ord-
nungsgemäß gegründet wurde. Jedoch sei der Nachweis, dass die Gläubigerin
inzwischen nicht erloschen und weiterhin handlungsfähig sei, nicht geführt wor-
den. Hierzu bedürfe es der Vorlage eines "certificate of good standing", aus
dem sich ergebe, dass die Corporation nach wie vor als juristische Person be-
stehe. Die Vorlage dieser weiteren Bescheinigung sei hier erforderlich, da nach
den vorgelegten Unterlagen die Gesellschaft ihre "franchise taxes" nicht gezahlt
habe und ihr deswegen die Amtslöschung drohe.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand.
a) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht seine Zuständigkeit
zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 72 GVG bejaht hat. Die
Ausnahmeregelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG findet auf Beschwerden ge-
gen Entscheidungen der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte keine Anwen-
dung.
aa) Ob § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG auf Beschwerdeverfahren in Zwangs-
vollstreckungssachen Anwendung findet, ist in Rechtsprechung und Literatur
umstritten.
Zum Teil wird diese Frage bejaht mit der Begründung, dass auch in Voll-
streckungsverfahren bei Beteiligung einer ausländischen Partei eine Vielzahl
kollisionsrechtlicher Problemstellungen auftauchen könne. Gerade dies sei der
Grund dafür gewesen, dass der Gesetzgeber über den in § 119 Abs. 1 Nr. 1 c
GVG beschriebenen konkreten Anwendungsfall hinaus bei einer Ausländerbe-
teiligung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten rein formal an diesen Umstand
angeknüpft habe, um eine Rechtsmittelzuständigkeit der Oberlandesgerichte zu
begründen (vgl. OLG Braunschweig, Rpfleger 2005, 150; OLG Köln, InVO
2004, 512 ; OLG Frankfurt am Main, DGVZ 2004, 92; Hüßtege in Tho-
Rdn. 8). Die Gegenansicht verweist auf den Willen des Gesetzgebers sowie
den Umstand, dass es im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht um von § 119
Abs. 1 Nr. 1 b GVG vorausgesetzte Ansprüche i.S. von § 194 Abs. 1 BGB gehe
(vgl. OLG Stuttgart, MDR 2005, 1253; OLG Oldenburg, NJW–RR 2004, 499,
500; OLG Oldenburg, OLGR 2003, 374; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 119
GVG Rdn. 15; Albers
in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
Rdn. 19).
bb) Die zuletzt genannte Auffassung ist im Ergebnis jedenfalls für die
Fälle zutreffend, in denen das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht entschie-
den hat. Hierfür sprechen der Sinn der gesetzlichen Regelung und der vom Ge-
setzgeber nach den Gesetzesmaterialien verfolgte Zweck. Ob dies auch dann
gilt, wenn das Amtsgericht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens als Pro-
braucht hier nicht entschieden zu werden.
(1) Die nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG begründete Sonderzuständigkeit
der Oberlandesgerichte für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidun-
gen der Amtsgerichte wurde durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1887) mit der Begründung eingeführt, dass in Sachen mit Aus-
landsbezug ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergericht-
liche Rechtsprechung bestehe. In den von § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG erfassten
Fallkonstellationen, in denen um Ansprüche gestritten wird, die von einer oder
gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsberei-
ches des GVG hatte, hat der Gesetzgeber den Grund für die Sonderzuständig-
keit der Oberlandesgerichte darin gesehen, dass in derartigen Fällen das Ge-
richt regelmäßig die Bestimmungen des internationalen Privatrechts anzuwen-
den habe, um zu entscheiden, welches materielle Recht es seiner Entschei-
dung zugrunde zu legen hat (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des
Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 15. Mai 2001,
BT-Drucks. 14/6036 S. 116, 119).
(2) Diese Überlegungen greifen nicht ein, wenn das Amtsgericht als Voll-
streckungsgericht tätig wird. Denn dieses hat bei der Anordnung von Vollstre-
ckungsmaßnahmen und bei der Entscheidung über Erinnerungen im Sinne des
§ 766 ZPO nach dem "lex fori"-Prinzip ausschließlich deutsches Recht anzu-
wenden. Der Bundesgerichtshof hat für einen Fall, in dem das Vollstreckungs-
gericht im Zwangsversteigerungsverfahren entschieden hat, bereits ausgeführt
(BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 23/03, dokumentiert bei juris),
dass aus diesem Grunde die besondere Rechtsmittelzuständigkeit des Ober-
landesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht greift. Entsprechendes gilt
auch, wenn das Amtsgericht im Rahmen der allgemeinen Zwangsvollstreckung
als Vollstreckungsgericht tätig wird. Auch für diesen Fall ist davon auszugehen,
dass es vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen ist, das Rechtsmittelver-
fahren nur deswegen den mit Verfahren dieser Art sonst nicht befassten Ober-
landesgerichten zuzuweisen, weil eine Partei mit allgemeinem Gerichtsstand im
Ausland beteiligt ist.
Denn wegen der aus dem "lex fori"-Prinzip folgenden Anwendbarkeit des
deutschen Zwangsvollstreckungsrechts geht es hier gerade nicht um Fallgestal-
tungen, in denen regelmäßig und typischerweise unter Anwendung der Be-
stimmungen des internationalen Privatrechts und internationalen Prozessrechts
zu entscheiden ist, welches nationale Recht heranzuziehen und wie es gege-
benenfalls zu handhaben ist. Dass auch in solchen Fällen gelegentlich aus der
Auslandsberührung rechtliche Probleme entstehen können (z. B. hinsichtlich
der Parteifähigkeit oder der Frage, wo eine zu pfändende Forderung belegen ist
etc.), reicht nicht aus, um die Anwendung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zu be-
gründen.
b) Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die An-
nahme, die Gläubigerin sei nicht parteifähig.
aa) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass sich die
Beurteilung der Rechts- und Parteifähigkeit der Gläubigerin gemäß Art. XXV
Abs. 5 Satz 2 des Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und
Schifffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, 487, 500) nach dem
für die Gläubigerin maßgeblichen Gründungsrecht richtet (vgl. BGH, Urteile vom
13. Oktober 2004 - I ZR 245/01, BB 2004, 2595, vom 4. Mai 2004 - XI ZR
40/03, BGHZ 159, 94, 100 und vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 155/02, BGHZ
153, 353, 355 ff.). Dies ist nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegrif-
fenen Feststellungen des Landgerichts das Recht des US-Bundesstaates De-
laware.
bb) Verfahrensfehlerhaft ist jedoch die Ermittlung der für die Beurteilung
der Parteifähigkeit maßgeblichen Bestimmungen des ausländischen Rechts
durch das Landgericht.
(1) Das ausländische Recht hat der Tatrichter nach § 293 ZPO von Amts
wegen zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Erkenntnisse
verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Anforderungen sind
umso größer, je detaillierter die Verfahrensbeteiligten eine ausländische
Rechtspraxis vortragen. Vom Revisionsgericht überprüft werden darf lediglich,
ob der Tatrichter sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich an-
bietenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat. Gibt die angefochtene Ent-
scheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht nach-
gekommen ist, das ausländische Recht zu ermitteln, wie es in Rechtsprechung
und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwendung findet, ist revisions-
rechtlich davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des auslän-
dischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (vgl. BGH, Urteile vom
23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360, vom 30. April 1992
- IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 162 ff. und vom 29. Juni 1987 - II ZR 6/87,
NJW 1988, 647). Diese für das Revisionsverfahren getroffenen Grundsätze gel-
ten für das Rechtsbeschwerdeverfahren gleichermaßen.
(2) Danach ist die Entscheidung des Landgerichts verfahrensfehlerhaft.
Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Gläubigerin zwar ordnungsge-
mäß gegründet worden sei. Dagegen sei der Nachweis, dass sie inzwischen
nicht erloschen und weiterhin handlungsfähig sei, nicht geführt worden. Hierzu
bedürfe es der Vorlage eines "certificate of good standing", woraus sich ergebe,
dass die Corporation nach wie vor als juristische Person bestehe.
Diesen Ausführungen ist bereits nicht zu entnehmen, inwiefern das vom
Landgericht in Bezug genommene "certificate of good standing" von Relevanz
für das Fortbestehen der einmal erlangten Rechtsfähigkeit einer
US-amerikanischen "business corporation" ist. Die insoweit vom Landgericht in
Bezug genommenen Fundstellen (Ebenroth/Boujong/Joost/Schaub, HGB, An-
hang: Handelsregisteranmeldungen mit Auslandsbezug § 12 Rdn. 117 f; OLG
Hamm, IPRax 1998, 358, 360) geben hierüber keinen Aufschluss. Sie besagen
lediglich, dass mit einem "certificate of good standing" belegt werden kann,
dass die "business corporation" nach wie vor als juristische Person weiter be-
steht. Dies lässt vermuten, dass es sich bei einem "certificate of good standing"
lediglich um ein Mittel zur Nachweisführung im Rechtsverkehr handelt, nicht
aber um ein konstitutives Element der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft.
Darüber hinaus hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass eine
Amtslöschung "drohe". Dass nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware
bereits das Drohen einer Amtslöschung zum Entfallen der Rechts- und Partei-
fähigkeit einer "business corporation" führt, hat das Landgericht nicht festge-
stellt. Gleiches gilt für die Frage, ob selbst eine tatsächlich erfolgte Amtslö-
schung diese Rechtsfolge nach sich ziehen würde. Diese Prüfung lag schon
deshalb nahe, weil die Parteifähigkeit der Gläubigerin auch in einem solchen
Fall zu bejahen sein könnte, wenn diese - wie hier - ein Vermögensrecht in An-
spruch nimmt. Jedenfalls hätte das Landgericht auf diese Frage eingehen müs-
sen, weil die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, dass nach
dem Recht des US-Bundesstaates Delaware ein in Liquidation befindliches Un-
ternehmen für den Zeitraum von zumindest drei Jahren weiter bestehen bleibt,
um die Verfolgung von Ansprüchen zu ermöglichen.
III.
Die Beschwerdeentscheidung kann daher keinen Bestand haben. Das
Landgericht wird erneut zu prüfen haben, gegebenenfalls durch Einholung ei-
nes Rechtsgutachtens, ob die Gläubigerin rechts- und parteifähig ist.
Dressler Hausmann Kuffer
Bauner Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Kappeln, Entscheidung vom 13.08.2004 - 7 M 403/04 -
LG Flensburg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 5 T 213/05 -