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BGH Beschluss vom 08.07.2008 – VII ZB 68/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin

Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des

26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

9. August 2007 (26 W 36/07) wird auf ihre Kosten zurückgewie-

sen.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die

Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F. ,

durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 €, zur Zahlung von

10.481,48 € und zur Zahlung von 6.495,96 € (insgesamt 129.972,95 €) an den

Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst

Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibun-

gen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte später den

Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 € dahingehend, dass

statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläubiger he-

rauszugeben sind.

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Der Gläubiger bot durch einen Gerichstvollzieher die im Urteil aufgeführ-

ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-

zessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebe-

dingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März

2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten,

dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte

der Schuldnerin wies zusätzlich darauf hin, dass für die Entgegennahme nicht

die Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien. Der Ge-

richtsvollzieher stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin

fest.

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Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -

am 22. März 2006 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin

gegen die Drittschuldnerin wegen eines Betrages in Höhe von 161.000 € zuzüg-

lich Zinsen und Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den

Gläubiger überwiesen. Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht

diesen Beschluss aufgehoben, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmever-

zug befinde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat

zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts und zur Zurückweisung der

Erinnerung der Schuldnerin geführt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelas-

senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschlusses weiter.

II.

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Das Beschwerdegericht führt aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch

das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollmäch-

tigten, jedoch durch das nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbe-

schlusses erfolgte Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Zahlungs-

verweigerung in Annahmeverzug gekommen. Der zunächst vorhandene Mangel

sei damit geheilt. Die vollstreckbare Forderung sei als Teilbetrag hinreichend

bestimmt, eine ausreichende Forderungsaufstellung aufgeschlüsselt nach

Hauptsache und Zinsen liege vor. Die Nichtaufnahme des Berichtigungsbe-

schlusses in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei unschädlich, da

nur der hiervon nicht betroffene Teil der titulierten Forderung Gegenstand der

Vollstreckung sei.

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III.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch

im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Zwar hätte über die in zulässiger Weise gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1

ZPO beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - eingelegte sofortige Beschwer-

de nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht zu entscheiden ge-

habt. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist hier nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss

vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06, MDR 2007, 487). Dies unterliegt aber

nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschluss

vom 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05, NJW-RR 2007, 1498).

2. Die Forderung, wegen derer der Gläubiger die Zwangsvollstreckung

betreibt, ist hinreichend bestimmt.

Die Forderung des Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess-

und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, Be-

schluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Dem genügt

der Gläubiger mit seiner dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beilie-

genden Forderungsaufstellung. Von der Hauptforderung macht er einen Teilbe-

trag

in Höhe von 123.476,99 € zuzüglich Verzugszinsen

in Höhe von

38.094,79 € geltend. Der Teilbetrag setzt sich aus den zwei Hauptforderungen

von 112.995,51 € und 10.481,48 € des der Vollstreckung zugrunde liegenden

Urteils zusammen. Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung ist nicht er-

forderlich. Eine Gesamtabrechung ist entbehrlich, weil der Anspruch tituliert ist

und deshalb im titelschaffenden Verfahren bereits überprüft wurde (OLG Köln,

MDR 1982, 943). Eine zu verrechnende Zahlung seitens der Schuldnerin ist

bislang unstreitig nicht erfolgt. Unschädlich ist, dass die Gesamtforderung der

Aufstellung 161.571,78 € beträgt, während die Vollstreckungsforderung im

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit 161.000 € angegeben ist. Insoweit

ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend auszulegen, dass

der Gläubiger zunächst die zwei Hauptforderungen und sodann die errechneten

Zinsen bis zur Erreichung des Betrages von insgesamt 161.000 € vollstreckt.

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3. Unschädlich ist, dass die Tenorberichtigung bei der Bezeichnung des

Vollstreckungstitels nicht erwähnt ist. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehler-

frei festgestellt, dass ohne weiteres erkennbar ist, aus welchem Titel vollstreckt

wird, zumal sich die Vollstreckung auf den nicht berichtigten Teil beschränkt.

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4. Die Voraussetzungen des § 765 ZPO, der auf Grund der ausdrückli-

chen Zug-um-Zug-Verurteilung in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden

Urteil anwendbar ist, sind erfüllt.

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a) Die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur ge-

gen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet

(§ 797 BGB), fällt grundsätzlich nicht unter §§ 756, 765 ZPO, da die Herausga-

be des Papiers kein selbständiger Gegenanspruch, sondern eine besondere

Ausgestaltung des Rechts auf Quittung ist (Stöber, Forderungspfändung,

14. Aufl., Rdn. 470 a; MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 756 Rdn. 9). Das

Papier selbst hat keinen eigenen Vermögenswert, sondern ist ein Präsentati-

ons- und Einlösepapier (Soergel/Welter, BGB, 12. Aufl., § 797 Rdn. 1). Deshalb

ist nach § 797 BGB grundsätzlich zu tenorieren, dass der Schuldner gegen

Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist,

womit für alle Beteiligten erkennbar ist, dass es sich nicht um eine Zug-um-Zug-

Verurteilung im vollstreckungsrechtlichen Sinne handelt und § 765 ZPO damit

keine Anwendung findet. Da der Schuldner nur gegen Aushändigung der Inha-

berschuldverschreibungen zu leisten hat, müssen in diesem Fall dem Vollstre-

ckungsgericht für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

neben dem Vollstreckungstitel auch die Schuldverschreibungen vorgelegt wer-

den (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 470 a m.w.N.).

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Anders verhält es sich, wenn - wie hier - ausdrücklich zu einer Leistung

Zug um Zug gegen Herausgabe von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt

wurde. Soweit vertreten wird, dass auch in diesem Fall eine Vollstreckung nicht

von den Voraussetzungen der §§ 756, 765 ZPO abhängig sei, da allein die Tat-

sache entscheidend sei, dass sich der Anspruch bereits ohne besonderen Aus-

spruch direkt aus dem Gesetz ergebe (so OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 261,

263 f.; OLG Hamm, DGVZ 1979, 122, 123; Stöber, Forderungspfändung,

14. Aufl., Rdn. 470 a; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 756 Rdn. 2; Walker

in: Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 756 Rdn. 2), ist dem nicht zu folgen (wie

hier MünchKommZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 726 Rdn. 21; Wieczorek/

Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 756 Rdn. 3; ähnlich Treysse, DGVZ 1983,

36 f.). Die Zug-um-Zug-Leistung im Sinne des § 765 ZPO ist rein vollstre-

ckungsrechtlich zu verstehen, unabhängig davon, ob materiellrechtlich ein sy-

nallagmatisches Verhältnis besteht oder nicht. Im formalisierten Zwangsvoll-

streckungsverfahren ist grundsätzlich allein der Inhalt des Vollstreckungstitels

maßgebend. Das Vollstreckungsorgan ist nicht befugt, in eigenmächtiger Ab-

weichung vom Titel die Vollstreckung von der Vorlage von Urkunden abhängig

zu machen. Die Frage, ob etwas Zug um Zug zu leisten ist, ist eine materiell-

rechtliche Frage, die vom Prozessgericht und nicht vom Vollstreckungsorgan zu

entscheiden ist. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans, dies im Detail

zu prüfen und die eigene Entscheidung über diejenige des Prozessgerichts zu

stellen. Sollte - wie hier - im Tenor irrtümlicherweise eine Zug-um-Zug-

Verurteilung ausgesprochen sein, obwohl sich aus den Entscheidungsgründen

ergibt, dass das Gericht die Aushändigungspflicht nach § 797 BGB meinte, kä-

me möglicherweise eine Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO in Betracht.

Solange diese nicht erfolgt ist, ist vollstreckungsrechtlich § 765 ZPO anzuwen-

den.

b) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich die

Schuldnerin im Annahmeverzug befindet.

aa) Die jeweilige Feststellung des Gerichtsvollziehers in den Protokollen,

dass die Schuldnerin sich im Annahmeverzug befinde, ist für das Vollstre-

ckungsgericht nicht bindend. Die Feststellung des Annahmeverzugs ist eine

rechtliche Frage, die durch das Vollstreckungsgericht zu prüfen

ist

(Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 765 Rdn. 2; MünchKommZPO/Heßler,

3. Aufl., § 765 Rdn. 10 m.w.N.).

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bb) Nicht ausreichend war das Angebot der Inhaberschuldverschreibun-

gen an den von der Schuldnerin im Erkenntnisverfahren bevollmächtigten

Rechtsanwalt, da dieser zur Entgegennahme der Papiere nicht ermächtigt war.

Insbesondere ergibt sich eine derartige Bevollmächtigung nicht aus der Pro-

zessvollmacht des Rechtsanwalts (§ 81 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte hat

keine Befugnis, für seine Partei die streitgegenständliche Leistung oder andere

Leistungen - auch nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren - anzunehmen

(Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., § 81 Rdn. 10; MünchKommZPO/v.Mettenheim,

3. Aufl., § 81 Rdn. 12, 16; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 81 Rdn. 22).

Vielmehr bedarf es dazu einer besonderen Ermächtigung durch die Partei.

Nichts anderes gilt für die Annahme der im Rahmen einer Zug-um-Zug-

Vollstreckung angebotenen Leistung durch den Prozessbevollmächtigten der

Schuldnerin. Eine solche besondere Bevollmächtigung des Prozessbevollmäch-

tigten ist nicht dargetan.

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cc) Auch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an die Ge-

sandte war zur Begründung des Annahmeverzugs nicht geeignet. Eine Ermäch-

tigung der Gesandten zur Entgegennahme der Papiere ist nicht ersichtlich. Als

diplomatische Vertreterin der Schuldnerin ist die Gesandte dafür zuständig, den

politischen Verkehr zwischen den Regierungen des eigenen und des fremden

Staates zu vermitteln.

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dd) Die Schuldnerin ist jedoch durch das Angebot der Inhaberschuldver-

schreibungen an die Hauptzahlstelle in Annahmeverzug gekommen. Ohne Er-

folg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Hauptzahlstelle sei zur Entge-

gennahme der Inhaberschuldverschreibungen nicht ermächtigt gewesen.

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(1) Ein Annahmeverzug der Schuldnerin setzt nach §§ 293 ff. BGB vor-

aus, dass die Zug um Zug herauszugebenden Inhaberschuldverschreibungen

ihr oder einem empfangsberechtigten Vertreter (MünchKommBGB/Ernst,

5. Aufl., § 293 Rdn. 14) angeboten worden sind. Weigert sich der Vertreter, die

Leistung entgegenzunehmen, so ist das Angebot der Schuldnerin jedenfalls

dann in einer den Annahmeverzug begründenden Weise zugegangen, wenn

diese den Vertreter durch Erklärung gegenüber dem Gläubiger zur Empfang-

nahme ermächtigt hat (Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 293 Rdn. 7).

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(2) Das Beschwerdegericht hat § 4 der den Inhaberschuldverschreibun-

gen unstreitig zu Grunde liegenden Anleihebedingungen zu Recht die Emp-

fangsberechtigung der Hauptzahlstelle entnommen.

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Der Umfang einer Vollmacht richtet sich nach dem geäußerten Willen

des Vertretenen. Bei Zweifeln ist der Umfang durch Auslegung (§§ 133, 157

BGB) zu ermitteln (BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90, NJW 1991,

3141). Maßgebend ist, wie der Gläubiger das Verhalten der Schuldnerin als

Vollmachtgeberin verstehen durfte. Bei einer nach außen kundgegebenen oder

einer in einer Urkunde verlautbarten Vollmacht kommt es auf die Verständnis-

möglichkeit des Erklärungsempfängers, bei einer Vielzahl von Personen auf die

Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten an

(Palandt/

Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 167 Rdn. 5).

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Nach § 4 Abs. 1 und 3 der Anleihebedingungen sind Zahlungen auf die

Schuldverschreibungen und Zinsscheine unter anderem bei der Hauptzahlstelle

zu leisten und dieser die fälligen Schuldverschreibungen zusammen mit allen

Zinsscheinen auszuhändigen. Dies durfte der Gläubiger so verstehen, dass die

Hauptzahlstelle diejenige ist, die für die Inhaberschuldverschreibungen und die

damit verbundenen Maßnahmen zuständig und insoweit von der Schuldnerin

bevollmächtigt ist. So hat beispielsweise auch die Kündigung gegenüber der

Hauptzahlstelle als Vertreterin der Schuldnerin zu erfolgen (§ 8 Abs. 1 und 2

der Anleihebedingungen). Die Schuldverschreibungen und Zinsscheine sowie

die Rechte und Pflichten der Inhaber von Schuldverschreibungen und Zins-

scheinen, der Schuldnerin und der Hauptzahlstelle aus diesen Papieren sollen

sich "in jeder Hinsicht" nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland

bestimmen (§ 11 Abs. 1); Erfüllungsort soll F. sein (§ 11

Abs. 3), die Schuldnerin hat sich der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen

und auf den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit verzichtet (§ 11 Abs. 4) und

schließlich sollen deutsche Gerichte für die Kraftloserklärung abhandengekom-

mener oder vernichteter Schuldverschreibungen zuständig sein (§ 11 Abs. 6 der

Anleihebedingungen). Hieraus folgt, dass die Abwicklung des gesamten Anlei-

hegeschäfts in Deutschland erfolgen sollte und zwar auch im Falle der gerichtli-

chen Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen der Inhaber der Schuldver-

schreibungen, weshalb nach dem Verständnis eines durchschnittlichen beteilig-

ten Gläubigers davon ausgegangen werden muss, dass die Hauptzahlstelle

umfassend empfangsberechtigt war.

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Soweit die Rechtsbeschwerde sich darauf beruft, dass die Anleihebedin-

gungen nur die ursprüngliche Zahlungsabwicklung im Rahmen der regulären

Anleihen abdecken und sich nicht auf die Entgegennahme der Papiere im

Rahmen der Zwangsvollstreckung erstrecken, ist eine derartige Einschränkung

den Anleihebedingungen nicht zu entnehmen. Ist die Hauptzahlstelle bei Fällig-

keit zur Entgegennahme der Schuldverschreibungen ermächtigt, muss sie dies

erst recht im Falle der Zwangsvollstreckung sein, der - über die Fälligkeit hin-

aus - ein vollstreckbarer Titel über die Zahlungspflicht der Schuldnerin zugrunde

liegt.

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(3) Unschädlich ist, dass die Schuldnerin durch das Angebot der Inha-

berschuldverschreibungen an die Hauptzahlstelle erst nach Erlass des Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschlusses in Annahmeverzug gekommen ist. Ein

Verstoß gegen § 765 ZPO führt nicht zur Nichtigkeit der Vollstreckungsmaß-

nahme, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit. Dieser Mangel kann durch

Nachholung - auch noch im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren - geheilt

werden (MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 765 Rdn. 12 f.; Walker

in:

Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 766 Rdn. 27 m.w.N.).

Dressler

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.02.2007 - 82 M 5814/06 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.08.2007 - 26 W 36/07 -