BGH Beschluss vom 08.07.2008 – VII ZB 69/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die
Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss
des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 9. August 2007 (26 W 37/07) aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des
Gläubigers vom 15. März 2006 auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses an das Amtsgericht - Vollstreckungs-
gericht – Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Der Gläubiger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die
Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F. ,
durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 €, zur Zahlung von
10.481,48 € und zur Zahlung von 6.495,96 € (insgesamt 129.972,95 €) an den
Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst
Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibun-
gen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte später den
Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 € dahingehend, dass
statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläubiger he-
rauszugeben sind.
Der Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführ-
ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-
zessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebe-
dingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März
2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten,
dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte
der Schuldnerin wies zusätzlich darauf hin, dass für die Entgegennahme nicht
die Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien. Der Ge-
richtsvollzieher stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin
fest.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -
am 22. März 2006 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin
gegen die Drittschuldnerin wegen eines Teilbetrages in Höhe von 160.000 €
zuzüglich der Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den
Gläubiger überwiesen. In dem Beschluss heißt es unter anderem:
"12. Der Gläubiger begehrt ferner den Herausgabeanspruch auf streitgegenständli-
che Wertpapiere, die andere Kläger nach zuvor erfolgreichen Vollstreckungsmaß-
nahmen entsprechend der Höhe der bei Gericht hinterlegten Gelder (oder ausge-
kehrten Gelder) "Zug-um-Zug" an den Beklagtenvertreter aushändigen. Diese durch
andere Kläger an den Drittschuldner ausgehändigten Wertpapiere haben einen ge-
wissen Börsenwert und sind deshalb zur Verwertung an den zuständigen Gerichts-
vollzieher auszuhändigen."
Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht diesen Beschluss
aufgehoben, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmeverzug befinde. Die
hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat zur Aufhebung
des Beschlusses des Amtsgerichts und zur Zurückweisung der Erinnerung der
Schuldnerin geführt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-
schwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlusses weiter.
Das Beschwerdegericht führt aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch
II.
das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollmäch-
tigten, jedoch durch das nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbe-
schlusses erfolgte Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Zahlungs-
verweigerung in Annahmeverzug gekommen. Der zunächst vorhandene Mangel
sei damit geheilt. Die vollstreckbare Forderung sei als Teilbetrag hinreichend
bestimmt, eine ausreichende Forderungsaufstellung aufgeschlüsselt nach
Hauptsache und Zinsen liege vor. Die Nichtaufnahme des Berichtigungsbe-
schlusses in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei unschädlich, da
nur der hiervon nicht betroffene Teil der titulierten Forderung Gegenstand der
Vollstreckung sei. Schließlich sei die Pfändung des Herausgabeanspruchs hin-
sichtlich der Schuldverschreibungen nicht rechtsmissbräuchlich und der An-
spruch nicht unpfändbar.
III.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch
im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Pfändungs- und Über-
weisungsbeschluss ist zu unbestimmt und damit aufzuheben.
1. Zwar hätte über die in zulässiger Weise gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1
ZPO beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - eingelegte sofortige Beschwer-
de nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht zu entscheiden ge-
habt. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist hier nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss
vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06, MDR 2007, 487). Dies unterliegt aber
nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschluss
vom 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05, NJW-RR 2007, 1498).
2. Die Forderung, wegen derer der Gläubiger die Zwangsvollstreckung
betreibt, ist nicht hinreichend bestimmt.
Die Forderung des Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess-
und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, Be-
schluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Dem genügt
der Gläubiger zwar mit der seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses beiliegenden Forderungsaufstellung. Diese ist dem
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedoch nicht beigefügt. Nach dieser
Forderungsaufstellung macht der Gläubiger einen Betrag
in Höhe von
123.476,99 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 37.837,50 € (insgesamt
161.314,49 €) und der entstehenden Vollstreckungskosten geltend. Der Betrag
setzt sich aus den zwei Hauptforderungen von 112.995,51 € und 10.481,48 €
des der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteils zusammen. Dabei ist un-
schädlich, dass der Gläubiger in seinem Antrag lediglich von mindestens
160.000 € spricht, da er hinsichtlich des genauen Betrages ausdrücklich auf die
beigefügte Aufstellung verweist. Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung
ist nicht erforderlich. Eine Gesamtabrechung ist entbehrlich, weil der Anspruch
tituliert ist und deshalb im titelschaffenden Verfahren bereits überprüft wurde
(OLG Köln, MDR 1982, 943). Eine zu verrechnende Zahlung seitens der
Schuldnerin ist bislang unstreitig nicht erfolgt.
Genügt damit der Antrag den für die Forderung des Gläubigers erforder-
lichen Bestimmtheitsanforderungen, ist der insoweit abweichende Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss nicht hinreichend bestimmt. Die Forderung wird
dort mit einem Teilbetrag von 160.000 € beziffert, ohne auf eine Forderungsauf-
stellung Bezug zu nehmen. Auch ist eine solche dem Beschluss nicht beigefügt.
Damit ist nicht erkennbar, wie sich der Teilbetrag von 160.000 € zusammen-
setzt, zumal es in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteil drei Haupt-
forderungen gibt, von denen eine laut Antrag des Gläubigers gar nicht erfasst
sein soll. Insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung der Schuldnerin zur
Zahlung nur gegen Aushändigung bestimmter Inhaberschuldverschreibungen
und Zinsscheine ist die Forderung zu unbestimmt.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit aufzuheben. Bei der
Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Amtsge-
richt - Vollstreckungsgericht - hat es zu verbleiben. Allerdings hat dieses über
den zulässigen und insbesondere hinreichend bestimmten Antrag des Gläubi-
gers vom 15. März 2006 neu zu befinden, weshalb die Sache dorthin zurückzu-
verweisen ist.
3. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Vollstreckungsgericht Fol-
gendes zu berücksichtigen haben:
Soweit nach Ziffer 12 des Antrags des Gläubigers unter anderem Her-
ausgabeansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf durch Zah-
lung erfüllte Inhaberschuldverschreibungen gepfändet werden sollen, ist die
Pfändung gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unzulässig.
Die Drittschuldnerin hat die durch Zahlung erfüllten Inhaberschuldver-
schreibungen aufgrund eines Herausgabeanspruchs der Schuldnerin erlangt,
den sie als deren Vertreterin gemäß § 985 BGB (vgl. Ulmer, Das Recht der
Wertpapiere, S. 127 f.; MünchKommBGB/Hüffer, BGB, 4. Aufl., § 797 Rdn. 5;
Staudinger/Marburger, BGB, Bearb. 2002, § 797 Rdn. 8; Bamberger/Roth/
Rdn. 18 m.w.N.) geltend machen konnte.
Der Schuldnerin steht gegen die Drittschuldnerin aus dem mit ihr beste-
henden Schuldverhältnis ein Anspruch auf Herausgabe der erlangten Inhaber-
papiere zu. Dieser Anspruch ist unpfändbar, weil das Inhaberpapier mit der Ein-
lösung den in ihm verkörperten Wert verloren hat und damit nur noch Quit-
tungscharakter besitzt. Der Anspruch auf Erteilung einer Quittung ist nicht
selbstständig übertragbar (Staudinger/Busche, BGB, Bearb. 2005, § 399
Rdn. 27; OLG Köln, OLGZ 1971, 151, 153). Gleiches gilt für den Anspruch des
Schuldners auf Herausgabe einer seinem Vertreter bereits erteilten Quittung.
Dressler
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.02.2007 - 82 M 5801/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.08.2007 - 26 W 37/07 -