Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.07.2008 – IX ZR 128/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Juli 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 541 a.F.

Dem Mieter, der Räume von einem nicht verfügungsberechtigten Vermieter

gemietet hat, wird der vertragsmäßige Gebrauch bereits dadurch entzogen,

dass der wahre Berechtigte nicht bereit ist, den Mieter die Mietsache zu den mit

dem Vermieter vereinbarten Konditionen nutzen zu lassen.

BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 128/07 - OLG Celle

LG Hannover

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter

Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger mietete mit Vertrag vom 27. Juni 1994 von der Gemeinde

B. Räume zu Wohn- und Gewerbezwecken. Dem Kläger

wurde in dem Mietvertrag ein "Vormiet- und Vorkaufsrecht" eingeräumt. Er in-

vestierte erhebliche Mittel in den Um- und Ausbau der Räumlichkeiten. Am

2. Dezember 1994 erfuhr der Kläger, dass nicht die vermietende Gemeinde,

sondern die Bundesrepublik Deutschland Eigentümerin des Anwesens war.

Diese ließ den Mietvertrag, den der Kläger mit der Gemeinde abgeschlossen

hatte, nicht gegen sich gelten, bot dem Kläger aber an, er könne die Räumlich-

keiten zu einem um ein Mehrfaches höheren Mietzins, als er mit der Gemeinde

vereinbart war, von ihr mieten. Darauf ließ sich der Kläger nicht ein. Er räumte

das Gebäude im August 1995. Infolgedessen sind seine Investitionen für ihn

weitgehend verloren.

2

Deswegen wollte der Kläger die Vermieterin auf Schadensersatz in An-

spruch nehmen. Zu diesem Zweck beauftragte der Kläger den verklagten

Rechtsanwalt. Nachdem der Kläger dem Beklagten im Mai 2003 vorgeworfen

hatte, er habe in dieser Angelegenheit lediglich fruchtlos korrespondiert, aber

noch keine Klage erhoben, antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 22. Mai

2003, er habe bisher keinen Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung der An-

sprüche gehabt und "zwischenzeitlich dürfte Verjährung oder Verwirkung einge-

treten sein". Daraufhin unterblieb die Klageerhebung.

3

Beide Parteien gehen davon aus, dass die Ansprüche damals noch nicht

verjährt waren, dass sie es jedoch inzwischen sind. Der Kläger nimmt den Be-

klagten

im Wege des Schadensersatzes auf Zahlung des Betrages

- 43.073,31 € - nebst Zinsen in Anspruch, der ihm seines Erachtens bei recht-

zeitiger Geltendmachung gegenüber der Gemeinde als Schadensersatz zuge-

standen hätte. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit seiner

vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe seine anwalts-

vertraglichen Pflichten verletzt. Seine Äußerung in dem Schreiben vom 22. Mai

2003, dass Ansprüche gegen die Gemeinde verjährt sein dürften, sei objektiv

unrichtig und geeignet gewesen, den Kläger von der rechtzeitigen Geltendma-

chung der Ansprüche gegenüber der Gemeinde abzuhalten. Durch die Pflicht-

verletzung sei jedoch kein Schaden entstanden. Der Kläger habe gegenüber

der Gemeinde keine Ansprüche gehabt. Ein vertraglicher Anspruch aus den

- damals noch anwendbaren - §§ 538, 541 BGB a.F. habe ihm nicht zugestan-

den, weil die Drittberechtigte dem Kläger den vertragsgemäßen Gebrauch der

Mietsache nicht entzogen habe. Zwar seien die Verhandlungen über den Ab-

schluss eines neuen Mietvertrages gescheitert. Indes habe die Drittberechtigte

daraus bis zum Auszug des Klägers keine Konsequenzen gezogen. Weder ha-

be sie dem Kläger eine Frist zur Herausgabe der Mietsache gesetzt noch die

gerichtliche Geltendmachung ihrer Herausgabeansprüche angekündigt. Der

Kläger habe das Mietobjekt aus freien Stücken geräumt. Aus dem "Vormiet-

und Vorkaufsrecht" habe der Kläger nichts gegen die Gemeinde herleiten kön-

nen, weil es formnichtig gewesen sei. Da nicht davon ausgegangen werden

könne, dass der Gemeinde die Unwirksamkeit der getroffenen Regelung be-

wusst gewesen sei, seien auch Ansprüche des Klägers aus Verschulden bei

den Vertragsverhandlungen (c.i.c.) ausgeschlossen.

6

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

II.

7

1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Rechtsmängelhaftung der

Gemeinde aus §§ 538, 541 BGB a.F. scheitere daran, dass die Drittberechtigte

dem Kläger den vertragsmäßigen Gebrauch der gemieteten Sache nicht "ent-

zogen" habe, weshalb es im Verhältnis des Klägers zum Beklagten an einem

durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden fehle, ist rechtlich nicht halt-

bar.

8

a) Zutreffend ist allerdings, dass der bloße Bestand von Rechten Dritter,

die dem Besitzrecht des Mieters vorgehen, noch keine Leistungsstörung dar-

stellt. Der Dritte muss seine Rechte geltend gemacht haben, so dass der Ver-

mieter seiner Verpflichtung zur Überlassung bzw. Belassung der Sache in dem

geschuldeten Zustand ganz oder teilweise nicht mehr nachkommen kann. Des-

wegen bestimmt der hier noch anwendbare § 541 BGB a.F., dass die Vorschrif-

ten der §§ 537, 538, des § 539 Satz 1 und des § 540 BGB a.F. entsprechende

Anwendung nur dann finden, wenn durch das Recht eines Dritten dem Mieter

der vertragsmäßige Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum Teil ent-

zogen wird. Unter derselben Voraussetzung kann der Mieter auch nach neuem

Recht (§ 536 Abs. 3, § 536a Abs. 1 BGB n.F.) Schadensersatz verlangen.

9

Entziehung des (vertragsmäßigen) Gebrauchs ganz oder zu einem Teil

im Sinne des § 541 BGB a.F., § 536 Abs. 3 BGB n.F. bedeutet nichts anderes

als eine Störung des Mieters in dem ihm zustehenden Gebrauch (BGH, Beschl.

v. 12. Mai 1999 - XII ZR 134/97, NJW-RR 1999, 1239, 1240; Staudin-

ger/Emmerich, BGB Neubearbeitung 2006 § 536 Rn. 45; Erman/Jendrek, BGB

11. Aufl. § 536 Rn. 21; Palandt/Weidenkaff, BGB 67. Aufl. § 536 Rn. 29). Für

eine derartige Störung ist nicht erforderlich, dass der Dritte seine Rechte tat-

sächlich durchsetzt oder gerichtlich geltend macht. Vielmehr kann nach der

höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Literatur folgt, schon die bloße

mündliche Androhung des Dritten ausreichen, sein Recht geltend zu machen,

wenn sie für den Mieter Anlass genug ist, daraufhin den Gebrauch zu unterlas-

sen oder aufzugeben (BGH, Urt. v. 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93, NJW-RR

1995, 715; Beschl. v. 23. Dezember 1998 - XII ZR 49/97, NJW-RR 1999, 845;

Urt. v. 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98, NJW 2000, 291, 294; Staudinger/

Emmerich, aaO § 536 Rn. 46).

10

Mit dieser Rechtsprechung ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht

vereinbar, die Drittberechtigte habe im vorliegenden Fall dem Kläger den (ver-

tragsmäßigen) Gebrauch der Mietsache nicht entzogen, weil sie dem Kläger

weder eine Frist zur Herausgabe der Mietsache gesetzt noch die gerichtliche

Geltendmachung ihrer Herausgabeansprüche angekündigt habe. Die Bundes-

republik Deutschland war nicht bereit, den Kläger die Mietsache zu den mit der

Gemeinde vereinbarten Konditionen nutzen zu lassen. Bereits dadurch hat sie

dem Kläger den vertragsmäßigen Gebrauch streitig gemacht. Im Übrigen hat

sie ihn später - nach seinem Auszug - auf Zahlung eines erhöhten Mietzinses

bzw. einer Nutzungsentschädigung für die gesamte Nutzungsdauer und dar-

über hinaus verklagt. Dass der Kläger ausgezogen ist, bevor die Bundesrepu-

blik Deutschland weitere Konsequenzen zog, ist unerheblich. Es kann den für

den Rechtsmangel verantwortlichen Vermieter nicht entlasten, dass sich der

Mieter dem Rechtsstandpunkt des Drittberechtigten frühzeitig gebeugt hat. Hät-

te er hinhaltenden Widerstand geleistet, wäre durch den damit verbundenen

Aufwand nur der Schaden vergrößert worden. Dafür müsste letztlich der Ver-

mieter einstehen.

11

b) Der Einwand der Revisionserwiderung, der "vertragsmäßige" Ge-

brauch habe dem Kläger nicht entzogen werden können, weil das Mietverhält-

nis mit der Gemeinde bis Ende des Jahres 1994 befristet gewesen sei, also im

Zeitpunkt der Räumung und Herausgabe nicht mehr bestanden habe, greift

nicht durch.

12

Zum einen hatte die Befristung des schriftlichen Mietvertrages nach dem

Vortrag des Klägers ihren Grund darin, dass das Mietverhältnis zunächst nur

die Zeit bis zu der von beiden Seiten beabsichtigten Veräußerung des Objekts

an den Kläger überbrücken sollte. Beiderseits erwartete man, dass die Kaufver-

handlungen bis Ende 1994 abgeschlossen sein würden. Auf jeden Fall - also

auch dann, wenn der (direkte) Verkauf an den Kläger binnen dieser Frist nicht

zustande kommen oder ganz scheitern würde - sollte ihm eine darüber hinaus

gehende, ja sogar langfristige Nutzung der Immobilie möglich sein. Deshalb hat

man ihm in dem Mietvertrag ein "Vormiet- und Vorkaufsrecht" eingeräumt. Ge-

genteiliges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

13

Selbst wenn man dieses Vorbringen außer Acht lässt, ergab sich das

Recht des Klägers zum "vertragsmäßigen" Gebrauch aus § 568 Satz 1 BGB

a.F. Danach galt, wenn nach dem Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache

von dem Mieter fortgesetzt wurde, das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit

verlängert, sofern nicht der Vermieter oder der Mieter seinen entgegenstehen-

den Willen binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen Teil gegenüber

erklärte. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger den Miet-

gebrauch über den 31. Dezember 1994 hinaus fortgesetzt hat; zu einer Erklä-

rung des der Fortsetzung des Mietverhältnisses entgegenstehenden Willens

fehlen Feststellungen. Die Vorschrift des § 568 Satz 1 BGB a.F. galt sowohl für

die Wohnungsmiete als auch für die gewerbliche Miete (Staudinger/Emmerich,

BGB 13. Bearbeitung § 568 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Voelskow, 2. Aufl. § 568

Rn. 4; vgl. auch OLG Düsseldorf BB 1991, 720, 721).

15

2. Auf diesem Rechtsfehler kann das angefochtene Urteil beruhen.

a) Allerdings hätte die Gemeinde keinen Schadensersatz gemäß §§ 538,

541 BGB a.F. geschuldet, wenn der Mietvertrag insgesamt nichtig gewesen

wäre. Davon ist jedoch nicht ohne weiteres auszugehen.

16

Der Tatrichter hat angenommen, dass das Vorkaufsrecht nur im Falle

notarieller Beurkundung wirksam gewesen wäre. Das wird von den Parteien

nicht in Frage gestellt und erscheint rechtlich bedenkenfrei (BGH, Urt. v. 7. No-

vember 1990 - XII ZR 11/89, NJW-RR 1991, 205, 206; v. 9. Januar 2003

- IX ZR 422/99, NJW 2003, 1940, 1941 f; Palandt/Putzo, aaO § 463 Rn. 2). Ob

die Nichtigkeit des Vorkaufsrechts den gesamten Mietvertrag, einschließlich des

Vormietrechts, erfasst (§ 139 BGB), ist in den Vorinstanzen nicht geprüft wor-

den. Dies ist nachzuholen.

17

Die Gesamtnichtigkeit liegt allerdings nicht nahe. Dem Kläger wird ein

Mietvertrag ohne Vorkaufsrecht, der ihm immerhin ein Recht zum Besitz ver-

schaffte, immer noch lieber gewesen sein als überhaupt kein Mietvertrag. Die

der Vermieterin vorbehaltene Möglichkeit, die Miete (maßvoll) zu erhöhen, dürf-

te daran nichts Entscheidendes ändern.

18

b) Falls der Mietvertrag insgesamt nichtig gewesen sein sollte, könnte

der Kläger sich möglicherweise auf eine Haftung der Gemeinde wegen Ver-

schuldens bei den Vertragsverhandlungen (c.i.c.) berufen.

19

aa) Entgegen der Ansicht der Revision bedeutete es allerdings noch kein

Verschulden der Gemeinde bei den Vertragsverhandlungen, dem Kläger ein

formnichtiges Vorkaufsrecht eingeräumt zu haben. Zwar können kommunale

Selbstverwaltungskörperschaften wegen Verschuldens bei Vertragsschluss haf-

ten, wenn sie nicht darauf hinweisen, dass ein von ihnen abgeschlossener Ver-

trag der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf (BGHZ 142, 51 ff.). Im vor-

liegenden Fall ist eine besondere Verantwortlichkeit der Gemeinde, die als nor-

maler Teilnehmer am Zivilrechtsverkehr auftrat, jedoch nicht zu erkennen. Bei-

de Seiten hatten darauf Bedacht zu nehmen, die gesetzlich vorgeschriebene

Form zu wahren.

20

bb) Auf der Grundlage des bislang unwiderlegten Vortrags des Klägers

durfte dieser indes - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - darauf ver-

trauen, das Objekt werde ihm - falls der von den Mietvertragsparteien ins Auge

gefasste Abschluss des Kaufvertrages nicht zustande kommen sollte - länger-

fristig wenigstens zur Miete verbleiben. Dieses Vertrauen konnte er schon vor

der Vornahme der Investitionen aus der ihm durch die Gemeinde vermittelten

Überzeugung schöpfen, mit der wahren Eigentümerin der Immobilie verhandelt

zu haben.

21

c) Falls der Mietvertrag nicht insgesamt nichtig gewesen sein, die Evikti-

onshaftung gemäß §§ 538, 541 BGB a.F. aber aus anderen Gründen ausschei-

den sollte, wird die Haftung wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlun-

gen in dem hier vorliegenden Fall, dass das Mietobjekt dem Mieter bereits über-

lassen worden war, durch die §§ 536 ff BGB ausgeschlossen. Diese enthalten,

soweit es um Mängel der Mietsache geht, eine abschließende Sonderregelung

(vgl. BGHZ 63, 132, 137; 136, 102, 106; BGH, Urt. v. 29. November 1995

- XII ZR 230/94, NJW 1996, 714). Soweit die Rechtsprechung für die Rechts-

mängelhaftung beim Kauf einen Vorrang gegenüber dem allgemeinen Recht

der Leistungsstörungen abgelehnt hat (vgl. BGHZ 65, 246, 252 f; BGH, Urt. v.

21. Dezember 1984 - V ZR 206/83, NJW 1985, 2697, 2698: v. 17. Mai 1991

- V ZR 92/90, NJW 1991, 2700; v. 19. November 1999 - V ZR 321/98, NJW

2000, 803, 804; v. 6. April 2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875; v.

26. September 2003 - V ZR 217/02, NJW 2004, 364 f), ist dies bei der Miete

ausdrücklich nicht übernommen worden (dies übersieht Emmerich in Festschrift

für Honsell, 2002, S. 209, 213). Daran ist jedenfalls für den vorliegenden Fall

festzuhalten. Bezieht sich das Verschulden bei den Vertragsverhandlungen

darauf, dass der Vermieter dem Mietinteressenten den unzutreffenden Eindruck

vermittelt, er verhandele mit dem wahren Berechtigten und könne im Falle der

Einigung ein Recht zum Besitz erwerben, wird ein dem Mieter entstandener

Schaden, der nur aus der Entziehung der Sache durch den Drittberechtigten

resultieren kann, bereits durch § 541 BGB a.F., § 536 Abs. 3 BGB n.F. zurei-

chend erfasst.

III.

22

Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die

Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563

Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist.

23

Das Berufungsgericht wird sich mit der Frage befassen müssen, ob der

Mietvertrag wirksam war. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht wei-

ter die Gelegenheit, nochmals auf die Pflichtverletzung und das Verschulden

des Beklagten einzugehen, die dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem

Senat bezweifelt hat.

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Pape

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 15.01.2007 - 20 O 149/06 -

OLG Celle, Entscheidung vom 04.07.2007 - 3 U 57/07 -