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BGH Beschluss vom 14.07.2008 – II ZR 204/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 126, 138 Aa, 242 Cd; HGB §§ 171, 172 Abs. 4

Eine unzulässige Rechtsausübung in Form des Ausnutzens eines fremden Vertrags-

bruchs setzt ein in besonderem Maße illoyales Vorgehen voraus. Dafür reicht es

nicht aus, dass der Gläubiger einer Kommanditgesellschaft die Kommanditisten aus

§§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch nimmt, obwohl er weiß, dass diese der Gesell-

schaft gegenüber nicht zur Erstattung der an sie zurückgezahlten Einlagen verpflich-

tet sind.

BGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 204/07 - OLG München LG Landshut

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 3. August 2007 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an

den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.932,72 €

festgesetzt.

Gründe

1

I. Die zum Unternehmensverbund der Bankgesellschaft B. gehörende

Klägerin nimmt den Beklagten als Kommanditisten der B.

GmbH & Co. KG gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB auf Rückzahlung eines

Teilbetrages i.H.v. 25.932,72 € der Rate für Dezember 2003 eines der Kom-

manditgesellschaft gewährten Darlehens in Anspruch. Der Beklagte, dessen

Haftsumme 160.000,00 DM beträgt, hatte diesen Betrag zuzüglich eines

5 %-igen Agios an die Gesellschaft gezahlt, dann aber einen Betrag in Höhe

der Klagesumme zurückerhalten.

5

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs

stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen und die Revision nicht

zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II. Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO un-

ter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an

einen anderen Senat des Berufungsgerichts, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Das

Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen

Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

1. Das gilt zum einen für die Annahme, die Rechtsverfolgung der Kläge-

rin gegenüber dem Beklagten stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Das

Berufungsgericht hat dabei wesentliche Teile des Vortrags der Klägerin nicht

berücksichtigt.

a) Das Berufungsgericht sieht die unzulässige Rechtsausübung darin,

dass die Klägerin ein vertragswidriges Verhalten der Kommanditgesellschaft

gefördert habe. Dazu hat es sinngemäß ausgeführt: Die Kommanditgesellschaft

sei aufgrund der "Genehmigung" der bisherigen Ausschüttungen in § 13 des

neu gefassten Gesellschaftsvertrages vom 30. August 1999 daran gehindert

gewesen, die an die Kommanditisten unberechtigt ausgezahlten Beträge i.H.v.

880.695,15 € wieder zurückzufordern. In dem die Komplementär-GmbH Darle-

hensraten i.H.v. insgesamt 897.317,25 € habe auflaufen lassen, habe sie den

Zweck verfolgt, die Kommanditistin über deren Außenhaftung nach §§ 171, 172

Abs. 4 HGB zur Zahlung zu zwingen. Zu diesem Zweck habe sie sogar die Pro-

zesskostenvorschüsse gezahlt und ihre Hausanwältin zur Verfügung gestellt.

Dieses Verhalten stelle einen Verstoß der Komplementär-GmbH gegen den

KG-Gesellschaftsvertrag dar. Der Klägerin seien diese Zusammenhänge be-

7

kannt gewesen, und sie habe dieses Verhalten gefördert, wenn nicht gar

- durch die Forderung nach Liquiditätsverbesserung - provoziert.

b) Bei dieser Abwägung hat das Berufungsgericht den Vortrag der Kläge-

rin nicht erschöpfend berücksichtigt und damit gegen deren Anspruch auf Ge-

währung rechtlichen Gehörs verstoßen.

Voraussetzung für die Einrede des Schikaneverbots nach § 226 BGB

und der unzulässigen Rechtsausübung ist - wie der Senat in seinem dieselbe

Gesellschaft betreffenden Beschluss vom 9. Juli 2007 (II ZR 95/06, ZIP 2007,

2074, Tz. 9) ausgeführt hat -, dass die Geltendmachung eines Rechts keinen

anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen (RGZ 68, 424,

425), dass der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde

liegt (BGHZ 29, 113, 117 f.) oder dass das Recht nur geltend gemacht wird, um

ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (BGHZ 107,

296, 310 f.; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 242 Rdn. 50 f.). Ein Rechts-

missbrauch kann sich auch aus dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Ver-

tragsbruch oder des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs ergeben (vgl.

Erman/Palm, BGB 12. Aufl. § 138 Rdn. 85). Dafür ist erforderlich, dass in dem

Eindringen des Dritten in die Beziehungen der Vertragspartner ein besonderes

Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Betroffenen hervortritt. Das kann

bei kollusivem Zusammenwirken mit dem Vertragsschuldner gerade zur Verei-

telung der Rechte des betroffenen Vertragsgläubigers anzunehmen sein oder

bei einer Anwendung verwerflicher Mittel zur Umstimmung des Vertragsschuld-

ners oder bei einem Missverhältnis von Zweck und Mittel, das in der besondere

Situation, in der das Vorgehen des Dritten den Vertragsgläubiger trifft, mit

Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist (BGH, Urt. v.

2. Juni 1981 - VI ZR 28/80, ZIP 1981, 872, 873 m.w.Nachw.). Das zu beurteilen,

ist Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich kann nur überprüft werden, ob der

Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den Rechtsbegriff

der Schikane oder der unzulässigen Rechtsausübung zutreffend erfasst hat und

ob seine Wertung gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt. Diese Prüfung

ergibt hier, dass schon der Sachverhalt nicht zutreffend und erschöpfend fest-

gestellt worden ist, weil das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien in einer

Weise unvollständig gewürdigt hat, die einem Übergehen entscheidungserheb-

lichen Vortrags gleichkommt.

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Von einem Verleiten zum Vertragsbruch, einem Ausnutzen eines frem-

den Vertragsbruchs oder einem Rechtsmissbrauch aus sonstigen Gründen

kann nicht schon dann die Rede sein, wenn die Klägerin die vertraglichen

Rechte, die den Kommanditisten gegen die Komplementärin zustehen, nicht

respektiert. Ob die Komplementärin den KG-Gesellschaftsvertrag dadurch ver-

letzt hat, dass sie Rückstände hat auflaufen lassen, um eine Inanspruchnahme

der Kommanditisten aufgrund der Außenhaftung zu provozieren, betrifft in ers-

ter Linie das Innenverhältnis der Kommanditgesellschaft. Die Klägerin könnte

davon nur betroffen sein, wenn die Gesellschaft in der Lage gewesen wäre,

nicht nur die rückständigen, sondern auch die laufenden Darlehensraten zu be-

gleichen, und wenn außerdem die Kommanditisten gegenüber der Außenhaf-

tung rechtlos wären. Beides ist nicht festgestellt.

9

Im Gegenteil hat das Landgericht - gestützt auf die Aussagen der Zeu-

gen T. und M. - festgestellt, dass die Kommanditgesellschaft nicht ge-

nügend Liquidität gehabt habe, um sämtliche Darlehensraten zu zahlen. Dem

folgt das Berufungsgericht nicht und führt zur Begründung an, die Folgeraten ab

Januar 2004 seien - wenn auch nicht immer fristgerecht - gezahlt worden. Wie-

so daraus folgen soll, dass die Kommanditgesellschaft auch genügend Mittel

hatte, um die drei rückständigen Raten i.H.v. insgesamt 897.317,25 € zu zah-

len, ist nicht nachvollziehbar und setzt sich über den entsprechenden Vortrag

der Klägerin hinweg.

10

Weiter hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Komman-

ditisten aus §§ 110, 161 Abs. 2 HGB grundsätzlich einen Freistellungs- bzw.

Rückgriffsanspruch gegen die Kommanditgesellschaft haben, wenn sie aus der

Außenhaftung - im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen im Innenverhältnis - in

Anspruch genommen werden (Sen.Urt. v. 30. April 1984 - II ZR 132/83, WM

1984, 893, 895). Darauf hat der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 9. Juli

2007 (aaO) entscheidend abgestellt. Vom Berufungsgericht wird dieser Ge-

sichtspunkt indes überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Das ist umso unver-

ständlicher, als der Beklagte diesen Anspruch im Wege einer - dann allerdings

abgetrennten - Drittwiderklage geltend gemacht hatte. Das Berufungsgericht

wird in der neu eröffneten mündlichen Verhandlung Gelegenheit haben, dazu

die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

2. Dieser Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Denn das Beru-

fungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig.

a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die von der Klägerin nach

§ 488 BGB i.V.m. §§ 128, 171, 172 Abs. 4 HGB allein geltend gemachte Darle-

hensrate für Dezember 2003 bereits durch die Zahlungen der Kommanditge-

sellschaft erloschen sei. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe nicht

dargelegt, "welche Tilgungsbestimmungen in welcher Form die einzelnen Zah-

lungen aufwiesen". Damit seien zumindest die nach dem Ablauf der Stundungs-

frist am 1. Januar 2005 von der Kommanditgesellschaft gezahlten Raten gemäß

§ 366 Abs. 2 BGB auf die offenen Darlehensraten aus Oktober bis Dezember

2003 zu verrechnen.

13

Das begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Be-

denken. Einerseits widerspricht sich das Berufungsgericht selbst, wenn es auf

S. 10 seines Urteils die Darlegung von Tilgungsbestimmungen vermisst und auf

S. 5 feststellt, dass die Klägerin entsprechende Tilgungsbestimmungen vorge-

tragen hat. Zum anderen überspannt es die Substanziierungslast der Klägerin

und verstößt so ebenfalls gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

14

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt

für die

Schlüssigkeit einer Klage der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit ei-

nem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden

erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforder-

lich, wenn sie für die Rechtsfolgen bedeutsam sind (Sen.Urt. v. 6. November

2000 - II ZR 67/99, ZIP 2001, 28, 30; v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005,

1738, 1740). Danach genügte es hier vorzutragen, nach dem Jahre 2003 seien

Zahlungen von der Kommanditgesellschaft nur noch mit Tilgungsbestimmungen

geleistet worden, die sich nicht auf die Raten für Oktober bis Dezember 2003

bezogen hätten. Das hat die Klägerin vorgetragen (GA 299 f.). Der Begriff Til-

gungsbestimmung ist eine den Parteien geläufige Rechtstatsache, die nicht er-

läutert werden muss (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 138 Rdn. 2). Damit

hätte das Berufungsgericht, wenn es diesen Vortrag als beweiserheblich ansah,

den von der Klägerin dazu benannten Zeugen G. vernehmen müssen.

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b) Zudem hat das Berufungsgericht nicht erwogen, dass eine Tilgungs-

bestimmung auch konkludent gegeben werden kann und hier ein solcher Fall in

Betracht kommt mit der Folge, dass die Klägerin gegebenenfalls gehindert war,

nach § 366 Abs. 2 BGB zu verfahren.

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Nach der Senatsrechtsprechung reicht für eine Tilgungsbestimmung i.S.

des § 366 Abs. 1 BGB, dass bei mehreren unterschiedlich hohen Forderungen

genau der Betrag einer der Forderungen gezahlt wird

(Sen.Urt. v.

17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997, 1998; ebenso Münch-

KommBGB/Wenzel 5. Aufl. § 366 Rdn. 10). Das soll hier nach dem Vortrag der

Klägerin insofern geschehen sein, als sich die monatlichen Darlehensraten für

das Darlehen Nr. 3 … ab dem 1. Januar 2004 von 108.582,51 € auf

88.197,85 € verringert haben (Anl. K 44 und GA 299) und die Kommanditge-

sellschaft ab diesem Zeitpunkt nur noch Zahlungen in dieser geringeren Höhe

geleistet hat.

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen:

LG Landshut, Entscheidung vom 19.05.2006 - 24 O 2535/04 -

OLG München, Entscheidung vom 03.08.2007 - 5 U 3822/06 -