BGH Beschluss vom 14.07.2008 – II ZR 204/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Eine unzulässige Rechtsausübung in Form des Ausnutzens eines fremden Vertrags-
bruchs setzt ein in besonderem Maße illoyales Vorgehen voraus. Dafür reicht es
nicht aus, dass der Gläubiger einer Kommanditgesellschaft die Kommanditisten aus
schaft gegenüber nicht zur Erstattung der an sie zurückgezahlten Einlagen verpflich-
tet sind.
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 204/07 - OLG München LG Landshut
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 3. August 2007 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an
den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.932,72 €
festgesetzt.
Gründe
I. Die zum Unternehmensverbund der Bankgesellschaft B. gehörende
Klägerin nimmt den Beklagten als Kommanditisten der B.
Teilbetrages i.H.v. 25.932,72 € der Rate für Dezember 2003 eines der Kom-
manditgesellschaft gewährten Darlehens in Anspruch. Der Beklagte, dessen
Haftsumme 160.000,00 DM beträgt, hatte diesen Betrag zuzüglich eines
5 %-igen Agios an die Gesellschaft gezahlt, dann aber einen Betrag in Höhe
der Klagesumme zurückerhalten.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs
stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen und die Revision nicht
zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II. Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO un-
ter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an
einen anderen Senat des Berufungsgerichts, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Das
Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen
Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
1. Das gilt zum einen für die Annahme, die Rechtsverfolgung der Kläge-
rin gegenüber dem Beklagten stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Das
Berufungsgericht hat dabei wesentliche Teile des Vortrags der Klägerin nicht
berücksichtigt.
a) Das Berufungsgericht sieht die unzulässige Rechtsausübung darin,
dass die Klägerin ein vertragswidriges Verhalten der Kommanditgesellschaft
gefördert habe. Dazu hat es sinngemäß ausgeführt: Die Kommanditgesellschaft
sei aufgrund der "Genehmigung" der bisherigen Ausschüttungen in § 13 des
neu gefassten Gesellschaftsvertrages vom 30. August 1999 daran gehindert
gewesen, die an die Kommanditisten unberechtigt ausgezahlten Beträge i.H.v.
880.695,15 € wieder zurückzufordern. In dem die Komplementär-GmbH Darle-
hensraten i.H.v. insgesamt 897.317,25 € habe auflaufen lassen, habe sie den
Zweck verfolgt, die Kommanditistin über deren Außenhaftung nach §§ 171, 172
Abs. 4 HGB zur Zahlung zu zwingen. Zu diesem Zweck habe sie sogar die Pro-
zesskostenvorschüsse gezahlt und ihre Hausanwältin zur Verfügung gestellt.
Dieses Verhalten stelle einen Verstoß der Komplementär-GmbH gegen den
KG-Gesellschaftsvertrag dar. Der Klägerin seien diese Zusammenhänge be-
kannt gewesen, und sie habe dieses Verhalten gefördert, wenn nicht gar
- durch die Forderung nach Liquiditätsverbesserung - provoziert.
b) Bei dieser Abwägung hat das Berufungsgericht den Vortrag der Kläge-
rin nicht erschöpfend berücksichtigt und damit gegen deren Anspruch auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs verstoßen.
Voraussetzung für die Einrede des Schikaneverbots nach § 226 BGB
und der unzulässigen Rechtsausübung ist - wie der Senat in seinem dieselbe
Gesellschaft betreffenden Beschluss vom 9. Juli 2007 (II ZR 95/06, ZIP 2007,
2074, Tz. 9) ausgeführt hat -, dass die Geltendmachung eines Rechts keinen
anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen (RGZ 68, 424,
425), dass der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde
liegt (BGHZ 29, 113, 117 f.) oder dass das Recht nur geltend gemacht wird, um
ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (BGHZ 107,
296, 310 f.; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 242 Rdn. 50 f.). Ein Rechts-
missbrauch kann sich auch aus dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Ver-
tragsbruch oder des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs ergeben (vgl.
Erman/Palm, BGB 12. Aufl. § 138 Rdn. 85). Dafür ist erforderlich, dass in dem
Eindringen des Dritten in die Beziehungen der Vertragspartner ein besonderes
Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Betroffenen hervortritt. Das kann
bei kollusivem Zusammenwirken mit dem Vertragsschuldner gerade zur Verei-
telung der Rechte des betroffenen Vertragsgläubigers anzunehmen sein oder
bei einer Anwendung verwerflicher Mittel zur Umstimmung des Vertragsschuld-
ners oder bei einem Missverhältnis von Zweck und Mittel, das in der besondere
Situation, in der das Vorgehen des Dritten den Vertragsgläubiger trifft, mit
Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist (BGH, Urt. v.
2. Juni 1981 - VI ZR 28/80, ZIP 1981, 872, 873 m.w.Nachw.). Das zu beurteilen,
ist Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich kann nur überprüft werden, ob der
Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den Rechtsbegriff
der Schikane oder der unzulässigen Rechtsausübung zutreffend erfasst hat und
ob seine Wertung gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt. Diese Prüfung
ergibt hier, dass schon der Sachverhalt nicht zutreffend und erschöpfend fest-
gestellt worden ist, weil das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien in einer
Weise unvollständig gewürdigt hat, die einem Übergehen entscheidungserheb-
lichen Vortrags gleichkommt.
Von einem Verleiten zum Vertragsbruch, einem Ausnutzen eines frem-
den Vertragsbruchs oder einem Rechtsmissbrauch aus sonstigen Gründen
kann nicht schon dann die Rede sein, wenn die Klägerin die vertraglichen
Rechte, die den Kommanditisten gegen die Komplementärin zustehen, nicht
respektiert. Ob die Komplementärin den KG-Gesellschaftsvertrag dadurch ver-
letzt hat, dass sie Rückstände hat auflaufen lassen, um eine Inanspruchnahme
der Kommanditisten aufgrund der Außenhaftung zu provozieren, betrifft in ers-
ter Linie das Innenverhältnis der Kommanditgesellschaft. Die Klägerin könnte
davon nur betroffen sein, wenn die Gesellschaft in der Lage gewesen wäre,
nicht nur die rückständigen, sondern auch die laufenden Darlehensraten zu be-
gleichen, und wenn außerdem die Kommanditisten gegenüber der Außenhaf-
tung rechtlos wären. Beides ist nicht festgestellt.
Im Gegenteil hat das Landgericht - gestützt auf die Aussagen der Zeu-
gen T. und M. - festgestellt, dass die Kommanditgesellschaft nicht ge-
nügend Liquidität gehabt habe, um sämtliche Darlehensraten zu zahlen. Dem
folgt das Berufungsgericht nicht und führt zur Begründung an, die Folgeraten ab
Januar 2004 seien - wenn auch nicht immer fristgerecht - gezahlt worden. Wie-
so daraus folgen soll, dass die Kommanditgesellschaft auch genügend Mittel
hatte, um die drei rückständigen Raten i.H.v. insgesamt 897.317,25 € zu zah-
len, ist nicht nachvollziehbar und setzt sich über den entsprechenden Vortrag
der Klägerin hinweg.
Weiter hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Komman-
Rückgriffsanspruch gegen die Kommanditgesellschaft haben, wenn sie aus der
Außenhaftung - im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen im Innenverhältnis - in
Anspruch genommen werden (Sen.Urt. v. 30. April 1984 - II ZR 132/83, WM
1984, 893, 895). Darauf hat der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 9. Juli
2007 (aaO) entscheidend abgestellt. Vom Berufungsgericht wird dieser Ge-
sichtspunkt indes überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Das ist umso unver-
ständlicher, als der Beklagte diesen Anspruch im Wege einer - dann allerdings
abgetrennten - Drittwiderklage geltend gemacht hatte. Das Berufungsgericht
wird in der neu eröffneten mündlichen Verhandlung Gelegenheit haben, dazu
die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
2. Dieser Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Denn das Beru-
fungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die von der Klägerin nach
hensrate für Dezember 2003 bereits durch die Zahlungen der Kommanditge-
sellschaft erloschen sei. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe nicht
dargelegt, "welche Tilgungsbestimmungen in welcher Form die einzelnen Zah-
lungen aufwiesen". Damit seien zumindest die nach dem Ablauf der Stundungs-
frist am 1. Januar 2005 von der Kommanditgesellschaft gezahlten Raten gemäß
§ 366 Abs. 2 BGB auf die offenen Darlehensraten aus Oktober bis Dezember
2003 zu verrechnen.
Das begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Be-
denken. Einerseits widerspricht sich das Berufungsgericht selbst, wenn es auf
S. 10 seines Urteils die Darlegung von Tilgungsbestimmungen vermisst und auf
S. 5 feststellt, dass die Klägerin entsprechende Tilgungsbestimmungen vorge-
tragen hat. Zum anderen überspannt es die Substanziierungslast der Klägerin
und verstößt so ebenfalls gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt
für die
Schlüssigkeit einer Klage der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit ei-
nem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden
erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforder-
lich, wenn sie für die Rechtsfolgen bedeutsam sind (Sen.Urt. v. 6. November
2000 - II ZR 67/99, ZIP 2001, 28, 30; v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005,
1738, 1740). Danach genügte es hier vorzutragen, nach dem Jahre 2003 seien
Zahlungen von der Kommanditgesellschaft nur noch mit Tilgungsbestimmungen
geleistet worden, die sich nicht auf die Raten für Oktober bis Dezember 2003
bezogen hätten. Das hat die Klägerin vorgetragen (GA 299 f.). Der Begriff Til-
gungsbestimmung ist eine den Parteien geläufige Rechtstatsache, die nicht er-
läutert werden muss (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 138 Rdn. 2). Damit
hätte das Berufungsgericht, wenn es diesen Vortrag als beweiserheblich ansah,
den von der Klägerin dazu benannten Zeugen G. vernehmen müssen.
b) Zudem hat das Berufungsgericht nicht erwogen, dass eine Tilgungs-
bestimmung auch konkludent gegeben werden kann und hier ein solcher Fall in
Betracht kommt mit der Folge, dass die Klägerin gegebenenfalls gehindert war,
nach § 366 Abs. 2 BGB zu verfahren.
Nach der Senatsrechtsprechung reicht für eine Tilgungsbestimmung i.S.
des § 366 Abs. 1 BGB, dass bei mehreren unterschiedlich hohen Forderungen
genau der Betrag einer der Forderungen gezahlt wird
(Sen.Urt. v.
17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997, 1998; ebenso Münch-
KommBGB/Wenzel 5. Aufl. § 366 Rdn. 10). Das soll hier nach dem Vortrag der
Klägerin insofern geschehen sein, als sich die monatlichen Darlehensraten für
das Darlehen Nr. 3 … ab dem 1. Januar 2004 von 108.582,51 € auf
88.197,85 € verringert haben (Anl. K 44 und GA 299) und die Kommanditge-
sellschaft ab diesem Zeitpunkt nur noch Zahlungen in dieser geringeren Höhe
geleistet hat.
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 19.05.2006 - 24 O 2535/04 -
OLG München, Entscheidung vom 03.08.2007 - 5 U 3822/06 -