Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.12.2009 – II ZR 229/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Eine Unternehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann vor,

wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus

der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den - den Schwerpunkt des Un-

ternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt.

b) Für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich eines Unternehmens fortgeführt

wurde, kommt dem Wert der Unternehmensteile maßgebliche Bedeutung zu.

BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 229/08 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2009

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,

Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil

des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

20. August 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an

den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Streitwert: 71.385,71 €

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter

Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf

Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserhebli-

cher Weise verletzt.

2

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Unter-

nehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB auch dann vorliegt, wenn nur ein

Teil des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich nach den gesamten für

den Rechtsverkehr in Erscheinung tretenden Umständen um den - den Schwer-

punkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt (vgl.

Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v.

16. September 2009 - VIII ZR 321/08, DB 2009, 2429 Tz. 17 f.). Es hat jedoch

einen Anspruch der Klägerin aus § 25 Abs. 1 HGB verneint, weil die Klägerin

nicht hinreichend dargelegt habe, dass die Beklagte mit dem Geschäftsbereich

"Adressen" den wesentlichen Kern des Unternehmens der früheren K. -

GmbH übernommen habe. Damit hat es die Anforderungen an

den Vortrag der Klägerin verfahrensfehlerhaft in einer gegen Art. 103 GG ver-

stoßenden Weise überspannt.

3

Die Klägerin hat im Kern behauptet, dass die Beklagte mit dem Bereich

"Adressen" den wesentlichen Teil des früheren Unternehmens erworben habe,

dass es sich bei diesem Bereich des Direktmarketing regelmäßig - und deshalb

auch im konkreten Fall - um den "Ertragsträger" des Unternehmens handele,

mit dem die Gewinne erwirtschaftet würden, und hat für diese Behauptung

Sachverständigenbeweis angeboten (GA 190). Damit hat sie letztlich unter Be-

weisantritt vorgetragen, dass der übernommene Bereich den wesentlichen (Er-

trags-)Wert des Unternehmens verkörpert habe. Mit seiner Beurteilung, der - für

die Frage einer Unternehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB grundsätz-

lich erhebliche (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 25 Rdn. 6) - Vortrag der

Klägerin zum Wert der Unternehmensbereiche sei "in keiner Weise konkretisiert

und daher weder aussagekräftig noch einer Sachaufklärung zugänglich", hat

sich das Berufungsgericht in den Schutzbereich des Art. 103 GG verletzender

Weise der Erkenntnis verschlossen, dass nach ständiger höchstrichterlicher

Rechtsprechung eine Partei ihrer Darlegungslast bereits genügt, wenn sie Tat-

sachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das

geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen.

Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer

Einzelheiten nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die

Beweisaufnahme einzutreten, dabei ggf. die benannten Zeugen nach weiteren

Einzelheiten zu befragen bzw. einem Sachverständigen die beweiserheblichen

Streitfragen zu unterbreiten (Sen.Beschl. v. 22. Juni 2009 - II ZR 143/08,

ZIP 2009, 1467 Tz. 2; v. 14. Juli 2008 - II ZR 204/07, ZIP 2008, 1870, 1871

Tz. 13 f.; v. 14. Juli 2008 - II ZR 202/07, ZIP 2008, 1675, 1676 Tz. 6; v. 21. Mai

2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 Tz. 5; Sen.Urt. v. 25. Juli 2005

- II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740). Die Verfahrensweise des Berufungsge-

richts stellt sich als Weigerung dar, den Kern des Vortrags der Klägerin in der

nach Art. 103 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und sich inhaltlich

mit ihm auseinanderzusetzen.

4

2. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entscheidungserheblich.

Das Berufungsgericht konnte nicht aus anderen Gründen von der Erholung des

angebotenen Sachverständigengutachtens absehen. Soweit das Berufungsge-

richt gemeint haben sollte, der Vortrag der Klägerin zum Wert der Unterneh-

mensbereiche sei als Grundlage für die Erstellung des beantragten Gutachtens

unzureichend, wäre dies eine unzulässige - ebenfalls gegen Art. 103 GG ver-

stoßende - vorweggenommene Beweiswürdigung. Zwar fehlen bisher die

- grundsätzlich von der beweispflichtigen Partei beizubringenden (Zöller/Greger,

ZPO 28. Aufl. § 402 Rdn. 5; BGH, Urt. v. 29. Oktober 2008 - IV ZR 272/06,

NJW-RR 2009, 244 Tz. 8 f.) - Anknüpfungstatsachen für die Erstellung eines

Sachverständigengutachtens zum Ertragswert der beiden Geschäftsfelder der

früheren K. GmbH, weil bisher weder Jahresabschlüsse

noch Gewinn- und Verlustrechnungen dieser Firma vorliegen. Abgesehen da-

von, dass die erforderlichen Unterlagen auf gerichtlichen Hinweis von der Klä-

gerin möglicherweise noch beigebracht werden könnten, kann aber jedenfalls

nicht ausgeschlossen werden, dass - wie die Klägerin behauptet - einem Sach-

verständigen aufgrund der Gegebenheiten im Bereich des Direktmarketing zu-

mindest allgemein gültige Aussagen über die Wertverhältnisse der verschiede-

nen Tätigkeitsbereiche auf dem Gebiet des Direktmarketing möglich sind, die

- ggf. in einer Gesamtschau mit weiteren Gesichtspunkten - Rückschlüsse auch

für den hier vorliegenden Fall zulassen. Als Indizien, die dafür sprechen könn-

ten, dass es sich bei dem übernommenen Tätigkeitsbereich "Adressen" um den

wesentlichen Bestandteil der früheren K. GmbH gehandelt

haben könnte, sind der von der Beklagten gezahlte Kaufpreis und die eigene

steuerliche Bewertung der Parteien ebenso in Betracht zu ziehen wie der Um-

stand, dass ca. 6 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages Antrag auf Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der K. F.

GmbH gestellt wurde.

Goette Strohn Reichart

Drescher Bender

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2007 - 39 O 9/07 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.08.2008 - I-18 U 36/08 -