BGH Urteil vom 15.07.2008 – VI ZR 212/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 15. Juli 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Bewerfen sich Schüler an einer ca. 100 m von der Schule entfernten Bushalte-
stelle mit Schneebällen, so kann dieses Verhalten schulbezogen sein, so dass
ein Übergang von Forderungen des Geschädigten auf den Unfallversicherungs-
träger ausscheidet.
SGB VII § 110
§ 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ordnet an, dass sich das Verschulden lediglich auf
den die Haftung begründenden Tatbestand, nicht aber auf die konkreten Scha-
densfolgen beziehen muss. Vorsätzliches Handeln im Sinne des § 110 Abs. 1
SGB VII setzt Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges voraus.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07 - LG Dessau-Roßlau
AG Wittenberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner
und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-
richts Dessau-Roßlau vom 13. Juli 2007 wird auf Kosten der Klä-
gerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein Unfallversicherungsträger, nimmt den Beklagten auf Er-
stattung von Kosten in Anspruch, die sie für die unfallbedingte stationäre und
ambulante Behandlung eines Schülers aufgewendet hat, nachdem dieser durch
einen Schneeballwurf des Beklagten, eines Mitschülers, verletzt worden war.
Am 19. November 2004 befand sich der damals 16 Jahre alte Schüler W.
an einer Bushaltestelle, die ca. 100 m von der Sekundarschule entfernt liegt, in
der er und der Beklagte seinerzeit Schüler waren. Beide waren soeben aus der
Schule gekommen und warteten auf den Bus. W. warf einen Schneeball nach
dem Beklagten. Der Beklagte warf daraufhin seinerseits aus einer Entfernung
von ca. 6 m einen Schneeball, der W. derart am linken Auge traf, dass er eine
Augapfelprellung sowie eine Orbitabodenfraktur erlitt. Die Klägerin erbrachte für
den Verletzten Leistungen in Höhe von 1.401,03 €, deren Erstattung sie von
dem Beklagten als Verursacher gestützt auf § 823 BGB, § 116 SGB X und
§ 110 Abs. 1 SGB VII verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-
folgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Be-
klagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Ersatzanspruch.
Einem auf sie nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch aus
§ 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 223 bzw. 229
Die Haftungsprivilegierung greife ein, weil der Beklagte den Versicherungsfall
weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versi-
cherten Weg herbeigeführt habe. Vorsatz scheide aus, weil keine Anzeichen
dafür vorlägen, dass der Beklagte die Absicht gehabt habe, bei dem Geschä-
digten die tatsächlich eingetretenen Verletzungen hervorzurufen. Ein Wegeun-
fall liege nicht vor, weil sich hier ein schulbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht
habe. Die Verletzungshandlung des Beklagten sei durch den vorangegangenen
Schulbetrieb bedingt oder zumindest begünstigt worden.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus § 110 SGB VII. Zwar rei-
che es für diesen Anspruch aus, dass sich das Verschulden auf das den
Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen beziehe, wäh-
rend es sich nicht auf die Möglichkeit ernsthafter Verletzungsfolgen erstre-
cken müsse. Entgegen der Ansicht der Klägerin genüge es für die Haftung
des Beklagten jedoch nicht, dass dieser den Schneeball absichtlich in die
Richtung des Geschädigten geworfen habe. Auch im Rahmen von § 110
Abs. 1 Satz 3 SGB VII definiere sich Vorsatz als Wissen und Wollen des
rechtswidrigen Erfolges. Die Voraussetzungen für den Vorsatz könnten zu-
dem nicht geringer sein als die für die grobe Fahrlässigkeit, welche nur zu
bejahen sei, wenn den Schädiger der Vorwurf eines objektiv schweren und
subjektiv schlechthin unentschuldbaren Verstoßes gegen die Anforderun-
gen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt treffe. Dafür sei hier nichts vorge-
tragen.
II.
Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet.
1. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen gemäß § 116
SGB X auf die Klägerin übergegangenen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB. Dem Beklagten
kommt das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit
§ 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII zugute.
a) Das Berufungsgericht führt insoweit aus, der Beklagte habe den Ver-
sicherungsfall nicht vorsätzlich und auch nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. Vorsätzliches Handeln liege
nicht vor, weil nichts dafür spreche, dass der Beklagte den möglichen Eintritt
ernsthafter Verletzungsfolgen durch den Schneeballwurf erkannt und zumindest
billigend in Kauf genommen habe. Gegen die Verneinung des Vorsatzes wen-
det sich die Revision nicht und insoweit ist auch der rechtliche Ausgangspunkt
des Berufungsgerichts zutreffend (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 11 ff.; ebenso
BAGE 103, 92 ff.).
Allerdings kommt es auf die Frage, ob der Beklagte vorsätzlich oder auf
einem versicherten Weg gehandelt hat, nicht an. Denn die Klägerin macht einen
auf sie nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch geltend. Nach §§ 104
Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII findet aber ein Forderungsübergang
gemäß § 116 SGB X von Ansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder
wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII nicht statt; vielmehr verbleiben diese Ansprüche ge-
gen den schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die von der Haf-
tungsbeschränkung nicht erfasst werden, beim Geschädigten (vgl. Senatsurteil
vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - VersR 2006, 221 m.w.N.).
b) Danach kommt ein auf die Klägerin übergegangener Anspruch nur in
Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGB VII zu verneinen
sind, weil der Beklagte den Versicherungsfall des W. nicht durch eine betriebli-
che Tätigkeit verursacht hat. Im Bereich der Schulunfälle ist für das Merkmal
der betrieblichen Tätigkeit danach zu fragen, ob das Handeln des Schädigers
schulbezogen war. Die Revision meint, das zur Verletzung des W. führende
Handeln des Beklagten sei nicht schulbezogen gewesen. Dem kann nicht ge-
folgt werden.
aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der Ver-
letzung eines Schülers durch einen Mitschüler für die Befreiung von der Haftung
darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung schulbezogen war. Maßgeblich
ist, ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht
und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie
nur bei Gelegenheit des Schulbesuchs erfolgt ist. Schulbezogen im Sinne die-
ser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spiele-
reien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind,
ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den
Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verlet-
zungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen
in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insbesondere in den
Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder
während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen - beruhen. Da der Haftungs-
ausschluss bei Schulunfällen den Schulfrieden und das ungestörte Zusammen-
leben von Lehrern und Schülern in der Schule gewährleisten soll, darf das Haf-
tungsprivileg nicht eng ausgelegt werden. Die innere schulische Verbundenheit
von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss,
erfordert allerdings stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Be-
sonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere
räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraus-
setzt (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2004 - VI ZR 163/03 - VersR 2004, 789 f.
m.w.N.).
Diese Grundsätze, die durch die Rechtsprechung zu § 637 Abs. 1 RVO
entwickelt worden sind (grundlegend Senatsurteil BGHZ 67, 279, 281 ff.), gelten
in gleicher Weise nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallver-
sicherung in das Sozialgesetzbuch, da sich insoweit keine inhaltlichen Ände-
rungen ergeben haben, die zu einer Neubewertung führen (Senatsurteil vom
30. März 2004 - VI ZR 163/03 - aaO).
bb) Die Revision stellt zur Überprüfung, ob der erkennende Senat seine
zu den §§ 636, 637 RVO ergangene Rechtsprechung zur Schulbezogenheit
dende Versicherungsfälle aufrecht halte. Sie meint, der Begriff der Schulbezo-
genheit müsse sich am Begriff der betrieblichen Tätigkeit im Sinne von § 105
SGB VII orientieren und dürfe daher keine Handlung umfassen, die außerhalb
des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule - nach dem Verlas-
sen des Schulgeländes - geschehe. Beim Zurücklegen des Weges von und zu
einer Arbeitstelle handele es sich grundsätzlich um eine so genannte eigenwirt-
schaftliche Tätigkeit auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten
Weg, die gerade keine betriebliche Tätigkeit darstelle. Erst mit dem Durch-
schreiten des Tores zum Betriebs-/Werksgelände werde der nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherte Weg verlassen und - wegen des engen Bezuges
zum Arbeitsplatz - eine betriebliche Tätigkeit begonnen. Auch beim Schulweg
handele es sich um einen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten
Weg. Übertrage man die für die betriebliche Tätigkeit geltenden Grundsätze,
könne in Handlungen von Schülern auf dem Schulweg - außerhalb des Schul-
geländes - keine schulbezogene Tätigkeit liegen.
cc) Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
(1) Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht generell ausgeschlos-
sen, auf die Rechtsprechung des Senats zur Reichsversicherungsordnung zu-
von Betriebsangehörigen auf Seite des Geschädigten zwischen Betriebswegen
und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unter-
scheiden. Für die Abgrenzung können aber die Kriterien herangezogen werden,
die die Rechtsprechung zur Teilnahme am allgemeinen Verkehr nach §§ 636,
637 RVO entwickelt hat (Senatsurteile BGHZ 145, 311, 314 f.; 157, 159, 162 ff.;
vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - VersR 2006, 221, 222). Für die Einord-
nung einer Handlung des Schädigers als betriebliche Tätigkeit gilt nichts ande-
res.
(2) Die Ansicht der Revision ist bereits im Ausgangspunkt unrichtig, wenn
triebliche Tätigkeit - außerhalb des Bereichs der Schülerunfälle - stets nur auf
dem Betriebsgelände stattfinden könne.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt es
für die Frage, ob sich auf dem Weg von und zur Arbeit ein betriebsbezogenes
Risiko verwirklicht hat, nicht unbedingt darauf an, ob der Unfall auf dem Be-
triebsgelände oder außerhalb stattgefunden hat. Auch nach neuem Recht ist
ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbe-
reichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich
durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch
die Organisation als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekenn-
zeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw.
innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 159,
165 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; vom 25. Ok-
tober 2005 - VI ZR 334/04 - aaO). Maßgebend für die Abgrenzung eines Ar-
beitsunfalls auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII von einem
Unfall auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII
ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit
dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er
Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen
ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht; letztlich nicht
entscheidend für die Einordnung als Betriebsweg ist, ob die Örtlichkeit der Or-
ganisation des Arbeitgebers unterliegt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005
- VI ZR 334/04 - aaO). Deshalb kann es sich bei einer von mehreren Arbeit-
nehmern organisierten Fahrt zur Arbeitsstätte um einen Betriebsweg handeln
(Senatsurteil BGHZ 157, 159 ff.), ebenso bei der Abfahrt von einem Hotelpark-
platz der auswärtigen Arbeitsstelle (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR
334/04 - aaO).
Für die Frage danach, ob der Schädiger einen Versicherungsfall durch
eine betriebliche Tätigkeit verursacht hat, gelten diese Erwägungen in gleichem
Maße.
(3) Schon von daher bestehen gegen die Annahme des Berufungsge-
richts, ein Unfall könne auch dann schulbezogen sein, wenn er sich außerhalb
des Schulgeländes ereignet, keine grundsätzlichen Bedenken. Der Begriff der
Schulbezogenheit beruht zudem auf einer gedanklichen Umformung der Maß-
stäbe, die für die Auslegung des Begriffs der betrieblichen Tätigkeit im Arbeits-
leben gelten (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 279, 281 ff.). Bei letzterer ergeben sich
die Gefahren aus der dem Betrieb dienenden Tätigkeit verschiedener Arbeit-
nehmer. Schüler verrichten indes keine der Schule dienende Tätigkeit. In der
Schule ergeben sich Unfallgefahren insbesondere auch aufgrund der gruppen-
dynamischen Prozesse, die der Unterricht und das erzwungene Zusammensein
im schulischen Bereich verursachen. Spielerisches oder auch aggressives Ver-
halten ist hier vielfach typisch und tritt insbesondere vor Unterrichtsbeginn, in
den Pausen und beim Verlassen der Schule auf, ohne dass es nach Unter-
richtsende abrupt am Schultor endet oder seinen Bezug zum schulischen Ge-
schehen verliert. Sofern sich spielerisches oder aggressives Verhalten nach
Verlassen des Schulgeländes in diesem Sinn einer Lockerung der im Schulbe-
trieb erforderlichen Disziplin noch auf die innere schulische Verbundenheit von
Schädiger und Verletztem zurückführen lässt, liegt eine Prägung durch die Be-
sonderheiten des Schulbetriebs, also eine Schulbezogenheit vor, die den Haf-
tungsausschluss jedenfalls dann rechtfertigt, wenn eine engere räumliche und
zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule besteht.
(4) Der Bundesgerichtshof hat daher bereits mehrfach ausgesprochen,
dass auch Unfälle außerhalb des Schulgeländes schulbezogen sein können,
wenn sie auf die Vor- oder Nachwirkungen des Schulbetriebs zurückzuführen
sind (Senatsurteil vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f.
- Schneeballwurf von außerhalb des Schulgeländes; BGH, Urteil vom 27. April
1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849 f. - Schulbushaltestelle). Auch in der
Rechtsprechung der Instanzgerichte ist die Schulbezogenheit von Unfällen in
der Nähe der Schule verschiedentlich bejaht worden (OLG Hamm, VersR 2005,
369 f. - Knallkörperwurf an Bushaltestelle; OLG Koblenz, NJW-RR 2006,
1174 ff. - Schubserei unter Schülern im Bus; OLG Schleswig, VersR 2002,
238 f. - Manipulation an Lehrerfahrrad außerhalb des Schulgeländes; LG Det-
mold, VersR 1991, 204 f. - Umfahren einer Schülergruppe mit dem Mofa auf
dem Zufahrtsweg zur Schule; vgl. auch Wannagat/Waltermann, SGB, § 106
SGB VII Rn. 2a; zum Teil kritisch: Hauck/Nehls, SGB VII, K § 106 Rn. 9 ff.).
(5) Die Bedenken der Revision gegen diese Beurteilung vermag der er-
kennende Senat nicht zu teilen.
Dass bei einem Unfall der vorliegenden Art eine Haftungsfreistellung des
Schädigers möglicherweise zu verneinen ist, wenn es sich nicht um Schüler,
sondern um junge Auszubildende eines Betriebes handelt, bedeutet keine Un-
gleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Die Ausbildung in einem Be-
trieb ist nicht vergleichbar mit dem Schulbetrieb, bei dem eine regelmäßig gro-
ße Anzahl von Schülern gruppendynamischen Prozessen unterliegt.
Der Gesichtspunkt, der Gesetzgeber habe allgemein die Haftung im So-
zialversicherungsrecht verschärfen wollen, wird von der Revision nicht belegt.
Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die Verschärfung der Haftung in § 110 Abs. 1
Satz 3 SGB VII besagt für einen Willen des Gesetzgebers, die Haftung auch mit
Blick auf die §§ 104 ff. SGB VII zu verschärfen, nichts. Dies hat der erkennende
Senat bereits in anderem Zusammenhang ausführlich dargelegt (Senatsurteil
BGHZ 154, 11, 16 ff.).
dd) Den dargestellten Grundsätzen wird das angefochtene Urteil gerecht.
Es bejaht den Bezug zur Schule, weil sich die Beteiligten nach Unterrichtsende
an der nahe gelegenen Bushaltestelle mit Schneebällen bewarfen. Das reicht
unter den gegebenen Umständen für die Annahme der Schulbezogenheit aus.
Wenn die Revision meint, der Bezug zum Schulbetrieb sei schon dadurch un-
terbrochen gewesen, dass es zu den Schneeballwürfen an der Bushaltestelle
spontan gekommen sei, während vorher keine Auseinandersetzung stattgefun-
den habe, ist diese Sichtweise zu eng. Die Anspannung durch den Schulbesuch
muss sich nicht bereits beim Verlassen des Schulgrundstücks entladen. Viel-
mehr sind derartige Vorfälle gerade an einer Bushaltestelle in der Nähe der
Schule typisch.
ee) Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob, wie
die Revisionserwiderung meint und im Berufungsurteil angedeutet ist, eine Haf-
tung des Beklagten schon deshalb ausscheidet, weil er nicht rechtswidrig ge-
handelt hat. Dazu sei vorsorglich nur Folgendes ausgeführt: Es mag davon aus-
gegangen werden, dass das Werfen von Schneebällen als solches nicht rechts-
widrig ist. Die Revisionserwiderung verkennt indes, dass bei unmittelbarer Ver-
letzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter die Rechtswid-
rigkeit indiziert wird (st. Rspr., vgl. BGH GSZ BGHZ 24, 21, 24 ff.; Senatsurteil
BGHZ 118, 201, 207), ebenso bei der Verletzung eines Schutzgesetzes, hier:
§ 229 StGB (vgl. BGHZ 122, 1, 6). Für das Vorliegen eines Rechtfertigungs-
grundes ist nichts vorgetragen. Dass Schneeballwürfe als solche sozialadäquat
sein mögen, reicht für den Ausschluss der Rechtswidrigkeit bei eingetretener
Rechtsgutverletzung nicht aus.
2. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht auch einen An-
spruch der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII. Danach haften Personen, deren
Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, wenn sie den Versi-
cherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, Sozialversi-
cherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwen-
dungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs
(Satz 1), wobei sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verur-
sachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen braucht (Satz 3). Die Vor-
schrift hat im Vergleich zu § 640 Abs. 1 RVO, an dessen Stelle sie getreten ist,
an dem haftungsauslösenden Verschuldensgrad nichts geändert, so dass für
die Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit auf die zu § 640 Abs. 1
RVO ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. Senatsur-
teil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985, 986, m.w.N.).
a) Die Revision stellt zur Überprüfung durch den Senat, ob sich der Beg-
riff des Verschuldens in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII lediglich auf das Verhalten
selbst - also auf die Handlung oder das Unterlassen - des Schädigers beziehe oder
ob - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - vorsätzliches Handeln in
diesem Sinne stets ein Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges vorausset-
ze. Sie meint, es reiche aus, dass der Beklagte den Schneeball absichtlich in die
Richtung des W. geworfen habe.
Der Standpunkt der Revision ist unrichtig, der des Berufungsgerichts
hingegen ist zutreffend. Für § 110 Abs. 1 SGB VII ist der zivilrechtliche Vorsatz-
begriff des § 276 BGB maßgebend, der Handelnde muss also den rechtswidri-
gen Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (so auch
Hauck/Nehls, SGB VII, K § 110 Rn. 11).
Der Begriff des Verschuldens in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII bezieht
sich ersichtlich auf die in Satz 1 genannten Begriffe des Vorsatzes und der gro-
ben Fahrlässigkeit. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind als Verschuldensformen auf
das Vertretenmüssen und die damit einher gehende Haftung des Schuldners
bezogen (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). Vorsatz ist das Wissen und
Wollen eines pflichtwidrigen Erfolges. Vorsätzlich handelt, wer das rechtlich ge-
schützte Interesse eines anderen bewusst und gewollt verletzt, wobei es ge-
nügt, dass der Verletzungserfolg vielleicht unerwünscht ist, aber billigend in
Kauf genommen wird (bedingter Vorsatz; vgl. Geigel/Knerr, Der Haftpflichtpro-
zess, 25. Aufl., Kap. 1 Rn. 66; auch BGHSt 36, 1, 9). Ob Vorsatz oder Fahrläs-
sigkeit vorliegt, kann durchaus zweifelhaft sein. Der bedingte Vorsatz unter-
scheidet sich vom unbedingten Vorsatz dadurch, dass der unerwünschte Erfolg
nicht als notwendig, sondern nur als möglich vorausgesehen wird. Er unter-
scheidet sich von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst
fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene
Erfolg werde nicht eintreten, und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf nimmt,
während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie deshalb in Kauf nimmt,
weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das uner-
wünschte Mittel erreichen will (BGHSt 7, 363, 370).
In diesem sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich gezogenen Rah-
men findet die Auffassung der Revision, die Begriffe Verschulden in Satz 3 oder
Vorsatz in Satz 1 könnten rechtlich auf ein nicht vom Wissen und Wollen einer
Rechtsgutverletzung getragenes Handeln bezogen sein, keinen Platz. Es ist
auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigt haben könnte,
einen Aufwendungsersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers losgelöst
von jedem haftungsrechtlichen Bezug an ein an sich neutrales Verhalten des
Schädigers anzuknüpfen. Zwar verfolgen die in den §§ 104 ff. SGB VII einer-
seits und in § 110 Abs. 1 SGB VII andererseits getroffenen Regelungen unter-
schiedliche Ziele. Maßgeblich für die in § 110 Abs. 1 SGB VII getroffene Rege-
lung sind letztlich präventive und erzieherische Gründe. Diese sollen indes nur
dann greifen, wenn der durch das Haftungsprivileg begünstigte Schädiger den
Unfall und damit die Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers durch ein
besonders zu missbilligendes Verhalten verursacht hat (vgl. Senatsurteile
BGHZ 75, 328, 330 f.; 154, 11, 18).
In diesem Rahmen wurde Satz 3 der Vorschrift eingeführt, weil nach der
Rechtsprechung zu § 640 RVO auch für die Haftung nach dieser Vorschrift Ein-
tritt und Umfang des Schadens vom Vorsatz oder der groben Fahrlässigkeit des
Schädigers umfasst sein mussten (Senatsurteil BGHZ 75, 328 ff.). § 110 Abs. 1
Satz 3 SGB VII ordnet demgemäß lediglich an, dass der Anspruch aus § 110
Abs. 1 SGB VII bereits dann besteht, wenn - wie im Regelfall (vgl. Senatsurteile
BGHZ 59, 30, 39; 75, 328, 329) - sich das Verschulden lediglich auf den die
Haftung begründenden Tatbestand bezieht, während es sich auf die konkreten
Schadensfolgen nicht beziehen muss.
Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die von der Kläge-
rin vertretene Auffassung zu dem Ergebnis führen würde, dass jegliches be-
wusste Handeln einen Ersatzanspruch des Unfallversicherungsträgers nach
sich zöge. Das kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Dagegen
spricht schon, dass das Gesetz Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich
der Verletzungshandlung fordert, die Feststellung eines grob fahrlässigen Ver-
haltens, also einer schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung (vgl. dazu
unten c), aber völlig sinnlos wäre, wenn schon die Ausdehnung des Vorsatz-
begriffs auf praktisch alle bewussten Handlungen, wie ihn die Klägerin vertritt,
zu einer Haftung in nahezu allen denkbaren Fällen führen würde.
b) Die Annahme der Revision, der Beklagte habe entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, ist verfehlt.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht
entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und
es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem
hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für
sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persona-
les Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Viel-
mehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im
Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv
schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1
BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (Senatsurteile vom 12. Januar
1988 - VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474, 475 und vom 30. Januar 2001 - VI ZR
49/00 - aaO, m.w.N.; vgl. ferner BGHZ 119, 147, 149).
Dafür reicht es nicht aus, dass Schneeballwerfen im Schulbereich mögli-
cherweise regelmäßig verboten sein mag, wobei die Revision schon nicht dar-
legt, dass in den Tatsacheninstanzen entsprechend vorgetragen worden ist. Es
reicht auch nicht aus, dass bei Schneeballwürfen immer die Gefahr einer Ver-
letzung des menschlichen Zielobjekts bestehen mag und dass der Beklagte den
Schneeball absichtlich in Richtung des W. geworfen hat. Den anderen zu tref-
fen, ist gerade der Sinn einer Schneeballschlacht und zu Unfällen kann es bei
fast jeder spielerischen oder sportlichen Betätigung kommen. Der Vorwurf gro-
ber Fahrlässigkeit ist bei einem derartigen Geschehen daher nur dann gerecht-
fertigt, wenn aus besonderen Gründen, etwa aufgrund des Zustands des
Schnees oder des Vorhandenseins massiver Fremdkörper, mit einer Verletzung
Dritter gerechnet werden muss und das Werfen des Schneeballs deshalb als
besonders verantwortungslos erscheint. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder
ersichtlich, ohne dass es noch darauf ankäme, dass W. den ersten Schneeball
geworfen und der Beklagte lediglich darauf reagiert hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Diederichsen Zoll
Vorinstanzen:
AG Lutherstadt Wittenberg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 8 C 914/06 -
LG Dessau, Entscheidung vom 13.07.2007 - 1 S 49/07 -