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BGH Beschluss vom 17.07.2008 – I ZR 133/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

In-vitro-Diagnostika

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; MPG §§ 6, 7

Ein Importeur, der aus Frankreich importierte Medizinprodukte ohne deutsch- sprachige Umverpackung und Gebrauchsanweisung in Deutschland an einen Fach- und Zwischenhändler zum Zwecke des Weiterexports in französischspra- chige Länder abgibt, handelt nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit §§ 6, 7 MPG wettbewerbswidrig, wenn er nicht durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass sein Abnehmer die Waren tatsächlich weiterexportiert und nicht an End- verbraucher in Deutschland abgibt.

BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - I ZR 133/07 - OLG Dresden LG Dresden

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.

Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

24. Juli 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 250.000 €

Gründe

2

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

Die Beschwerde hat folgende Rechtsfrage formuliert: Verstößt ein impor-

tierender Zwischenhändler, der Medizinprodukte, die er aus einem Mitgliedstaat

der Europäischen Gemeinschaft bezogen hat, nach dessen Vorschriften die

Produkte ordnungsgemäß etikettiert sind, an einen Zwischenhändler für den

ausschließlichen Weiterexport abgibt, gegen §§ 6, 7 des Gesetzes über Medi-

zinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG; in der Fassung der Bekanntma-

chung v. 7.8.2002, BGBl. I S. 3146; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes

zur Änderung medizinproduktrechtlicher und anderer Vorschriften v. 14.6.2007,

BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika

(ABl. EG Nr. L 331 v. 7.12.1998, S. 1), wenn diese Abgabe ohne deutschspra-

chige Etikettierung und Gebrauchsanweisung erfolgt? Liegt insbesondere in

derartigen Fällen ein Inverkehrbringen in Deutschland vor? Die Frage rechtfer-

tigt nicht die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, da ihre

Beantwortung hinreichend klar ist.

3

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 MPG dürfen Medizinprodukte - abgesehen von

im Einzelnen bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen - in Deutschland

nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung nach

Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 Satz 1 versehen sind.

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 MPG dürfen mit der CE-Kennzeichnung nur solche

Produkte versehen werden, die den "Grundlegenden Anforderungen" nach § 7

MPG entsprechen, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung

anwendbar sind. Gelten für das Medizinprodukt zusätzlich andere Rechtsvor-

schriften als diejenigen des Medizinproduktegesetzes, deren Einhaltung durch

die CE-Kennzeichnung bestätigt wird, so darf der Hersteller das Medizinprodukt

nur dann mit der CE-Kennzeichnung versehen, wenn auch diese anderen

Rechtsvorschriften erfüllt sind (§ 6 Abs. 3 Satz 1 MPG). Nach § 7 MPG ergeben

sich die Grundlegenden Anforderungen für In-vitro-Diagnostika aus den Anfor-

derungen des Anhangs I der Richtlinie 98/79/EG. Nach Nr. 8.1 Abs. 6 des An-

hangs I der Richtlinie 98/79/EG müssen In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwen-

dung eine Gebrauchsanweisung und Etikettierung enthalten, die in die Amts-

sprache des jeweiligen Mitgliedstaates übersetzt ist, in dem der Endverbraucher

das Produkt zur Eigenanwendung erhält.

4

Nach § 3 Nr. 11 Satz 1 MPG ist unter Inverkehrbringen jede entgeltliche

oder unentgeltliche Abgabe von Medizinprodukten an andere zu verstehen. Es

genügt die Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft an einen anderen

(Schorn, Medizinprodukte-Recht, Stand: Oktober 2007, M 2-1.47; Hill/Schmitt/

Meyer-Lüerßen, WiKo Medizinprodukterecht, § 3 MPG Rdn. 56; Rehmann in

Rehmann/Wagner, Medizinproduktegesetz, § 3 Rdn. 14). Bei einem Verkauf an

einen Zwischenhändler sind diese Voraussetzungen erfüllt.

5

Aus dem europäischen Recht ergibt sich nichts anderes. Die Richtlinie

98/79/EG (In-vitro-Diagnostika-Richtline) sowie die Richtlinie 93/42/EWG des

Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 v.

12.7.1993, S. 1) definieren Inverkehrbringen als die erste entgeltliche oder un-

entgeltliche Überlassung des Produkts im Hinblick auf seinen Vertrieb und/oder

seine Verwendung auf dem gemeinschaftlichen Markt (Art. 1 Abs. 2 lit. i der

Richtlinie 98/97/EG sowie Art. 1 Abs. 2 lit. h der Richtlinie 93/42/EWG). Sie re-

geln also nur das erstmalige Inverkehrbringen. Der Begriff des erstmaligen In-

verkehrbringens wurde durch § 3 Nr. 11 Satz 2 MPG umgesetzt (vgl. Begrün-

dung des Regierungsentwurfs zum 2. MPG-ÄndG, BT-Drucks. 14/6281, S. 28).

Ein Inverkehrbringen im Sinne der Richtlinien endet somit bereits dann, wenn

das Medizinprodukt vom Hersteller dem Händler überlassen worden ist. Es ist

vor dem Hintergrund der maßgeblichen Richtlinien unschädlich, dass § 3 Nr. 11

Satz 1 MPG auch das Inverkehrbringen auf weiteren Vertriebsstufen regelt (vgl.

VG Stuttgart, Urt. v. 22.10.1999 - 4 K 286/99, PharmR 2000, 97, 101). Denn die

genannten Richtlinien geben nur das Regelungsziel vor und überlassen es dem

nationalen Gesetzgeber, auch Anforderungen für das weitere Inverkehrbringen

zu normieren (vgl. Schorn, Medizinprodukte-Recht, B 11.1 Stand: Februar 2004

sowie M 2-1/12, M 2-1/44 Stand: Oktober 2007).

6

Das Berufungsgericht hat die Vorschriften der §§ 6, 7 MPG dahin ausge-

legt, dass ein Importeur, der das aus Frankreich importierte Produkt ohne

deutschsprachige Umverpackung und Gebrauchsanweisung in Deutschland an

einen Fach- und Zwischenhändler zum Zwecke des Weiterexports oder Reim-

ports in französischsprachige Länder abgibt, nur dann einen Wettbewerbsver-

stoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit §§ 6, 7 MPG begeht, wenn er nicht durch

geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass sein Abnehmer seinerseits diese Vor-

schriften einhält, dieser also die Ware tatsächlich exportiert oder reimportiert

und nicht, wie im Streitfall der Abnehmer der Beklagten, an Endverbraucher in

Deutschland abgibt. Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-

standen. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich der

Importeur wegen des mit den Vorschriften der §§ 6, 7 MPG bezweckten Schut-

zes der Gesundheit der Bevölkerung nicht auf eine bloße Erklärung seines Ab-

nehmers, die Ware (weiter-)exportieren zu wollen, verlassen darf.

7

Da das Erfordernis, durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch

vertragliche Absprachen bis hin zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe, sicher-

zustellen, dass der angegebene Exportzweck auch eingehalten wird, zum

Schutz der Gesundheit der Bevölkerung geboten ist, stehen auch die Bestim-

mungen der Art. 28 und 29 EG der Anwendung der §§ 6, 7 MPG in der Ausle-

gung durch das Berufungsgericht nicht entgegen (Art. 30 Satz 1 EG). Jedenfalls

in der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten ein-

schränkenden Auslegung stellt das aus den §§ 6, 7 MPG folgende Verbot, im-

portierte Ware unverändert auch nicht an Zwischenhändler abgeben zu dürfen,

weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Be-

schränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten dar (Art. 30 Satz 2 EG).

8

Die Feststellung, ob im Einzelfall geeignete Maßnahmen ergriffen wor-

den sind, um zu verhindern, dass die (angeblich) für den Export bestimmte Wa-

re nicht bestimmungswidrig im Inland an Endverbraucher abgegeben wird, ob-

liegt dem Tatrichter. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe

im vorliegenden Fall keine hinreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen,

begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Das Berufungsgericht hat in-

soweit rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass nach dem Vortrag der Beklagten

keine vertraglichen Absprachen bestanden, die sicherstellten, dass die Ware

nicht abredewidrig in Deutschland angeboten wurde. Die Beklagte hat sich im

Verhältnis zu ihrem Abnehmer vielmehr jeweils auf die bloße (konkludente) Er-

klärung ihres Vertragspartners bei der Bestellung bezogen, dass die Ware ent-

weder für den Export oder für das Inland bestimmt sei. Weiter hat das Beru-

fungsgericht in diesem Zusammenhang rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass die

Beklagte an denselben Besteller sowohl original verpackte als auch umetiket-

tierte Ware geliefert hat und auch im Nachhinein keine Möglichkeiten zur Über-

prüfung bestanden, ob die Ware tatsächlich ins Ausland weiterexportiert worden

ist. Die vertragliche Vereinbarung geeigneter Sicherungsmaßnahmen gegen

eine abredewidrige Abgabe der Ware durch ihren Abnehmer im Inland war der

Beklagten selbst dann zumutbar, wenn bislang keine konkreten Anhaltspunkte

dafür bestanden, dass sich dieser abredewidrig verhalten werde. Entgegen der

Auffassung des Landgerichts kommt einem etwaigen Interesse der Beklagten,

durch derartige Vereinbarungen ihre Geschäftsbeziehungen zu ihren Abneh-

mern nicht zu belasten, kein Vorrang gegenüber dem durch die Vorschriften der

§§ 6, 7 MPG bezweckten Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu.

9

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ge-

mäß Art. 234 Abs. 3 EG ist nicht geboten, weil bei der Auslegung der im Streit-

fall in Rede stehenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts keine vernünfti-

gen Zweifel bestehen.

10

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 31.01.2007 - 6 O 2400/06 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 24.07.2007 - 14 U 245/07 -