BGH Urteil vom 09.07.2009 – I ZR 193/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 9. Juli 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
CE-Kennzeichnung
UWG § 4 Nr. 11; MPG § 3 Nr. 1 lit. a und 8, § 6 Abs. 1 Satz 1; AMG § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 1
a) Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen sind Medizinprodukte i.S. des § 3 Nr. 1 lit. a MPG. So- weit für sie eine Individualrezeptur vorliegt, brauchen sie bei der Abgabe kei- ne CE-Kennzeichnung zu tragen.
b) Die Anbringung der CE-Kennzeichnung an einem Medizinprodukt ist nicht deshalb entbehrlich, weil dieses von einem Apotheker an einen Arzt für des- sen Praxisbedarf abgegeben wird.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 193/06 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten
gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-
furt am Main vom 21. September 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufge-
hoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte, ein Apotheker, vertreibt in seiner Apotheke von ihm dort
hergestellte Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwen-
dung bei Gelenkerkrankungen. Hyaluronsäure ist der natürliche Hauptbestand-
teil der im Körper vorhandenen Gelenkflüssigkeit und verleiht dieser die zur
Schonung der Gelenke erforderliche Viskosität und Elastizität. Die Fertigsprit-
zen des Beklagten dienen dazu, von Arthrose befallenen Gelenken, die nicht
mehr über ausreichend körpereigene Gelenkflüssigkeit verfügen, Hyaluronsäu-
re durch Injektion zuzuführen.
Der Beklagte stellt die Fertigspritzen her, indem er die als Rohsubstanz
bezogene Hyaluronsäure in Kochsalzlösung auflöst, die Lösung auf den physio-
logischen pH-Wert des Körpers einstellt und sodann in Spritzen abfüllt, die er
anschließend steril verpackt. Er gibt die Spritzen teilweise auf ärztliche Verord-
nung an bestimmten Patienten und teilweise an Ärzte für deren Praxisbedarf ab.
Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Nach
ihrer Auffassung sind die Spritzen des Beklagten Medizinprodukte, die, da sie
keine CE-Kennzeichnung nach dem Medizinproduktegesetz tragen, nicht ver-
kehrsfähig sind. Der Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, seine Spritzen
stellten Arzneimittel dar, die er nach dem Arzneimittelrecht in seiner Apotheke
herstellen und abgeben dürfe. Auch wenn die Spritzen als Medizinprodukte ein-
zuordnen wären, handele es sich um von der Kennzeichnungspflicht befreite
Sonderanfertigungen.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten
gerichtete Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Anträge weiterverfolgt, wo-
bei sie den Unterlassungsantrag darauf gerichtet hat,
es dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen in den Verkehr zu bringen und/oder in den Ver- kehr bringen zu lassen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind,
insbesondere wenn dies geschieht wie nachstehend eingelichtet:
hilfsweise:
aufgrund einer ärztlichen Verordnung für Praxisbedarf Hyaluronsäure- Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenker- krankungen in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind,
insbesondere wenn dies geschieht wie vorstehend eingelichtet
weiter hilfsweise:
Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen in den Verkehr zu bringen und/ oder in den Verkehr bringen zu lassen, ohne dass für diese eine arznei- mittelrechtliche Zulassung besteht.
Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsantrag und, soweit die Klägerin
die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung begehrt hat, dem ersten Hilfs-
antrag stattgegeben; die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurück-
gewiesen (OLG Frankfurt a.M. WRP 2007, 216).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klä-
gerin ihren Unterlassungshauptantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revi-
sion der Klägerin zurückzuweisen. Darüber hinaus begehrt er mit seiner An-
schlussrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, die vollständige
Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Abgabe der Fertigspritzen aufgrund eines
Individualrezepts für zulässig erachtet und die Abweisung der Klage mit dem in
erster Linie verfolgten Unterlassungsantrag daher bestätigt. Dagegen hat es in
der Abgabe der nicht gekennzeichneten Spritzen zur Deckung von Praxisbedarf
(1. Unterlassungshilfsantrag) einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 und 2 MPG ge-
sehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Bei den vom Beklagten abgegebenen Fertigspritzen handele es sich al-
lerdings um Medizinprodukte, die auch nicht die Voraussetzungen einer von der
Kennzeichnungspflicht befreienden Sonderanfertigung erfüllten. Die in den
Spritzen enthaltene Stoffzubereitung diene nach ihrer Zweckbestimmung der
Linderung einer Krankheit, wobei sie ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung
nicht durch immunologisch, metabolisch oder pharmakologisch wirkende Mittel,
sondern nach den im Körper ausgelösten Wirkungszusammenhängen auf phy-
sikalischem Wege erreiche. Ein Medizinprodukt stelle nur dann eine nicht der
CE-Kennzeichnungspflicht unterliegende Sonderanfertigung dar, wenn es in
seiner Gesamtheit im Hinblick auf die persönlichen Anforderungen eines be-
stimmten Patienten angefertigt werde. Das treffe auf die streitgegenständliche
Injektionslösung nicht zu, da sie zwar in unterschiedlichen Typen hergestellt
werde, die Typen aber für eine unbestimmte Vielzahl von Patienten geeignet
seien.
Der Beklagte sei als Apotheker jedoch nach den analog anwendbaren
Vorschriften des Arzneimittelgesetzes in beschränktem Umfang befugt, die
streitgegenständlichen Spritzen auch ohne CE-Kennzeichnung herzustellen und
abzugeben. Entsprechend § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG dürfe er die nicht
gekennzeichneten Spritzen daher in Verkehr bringen, soweit eine Individualre-
zeptur vorliege. Dagegen sei die Abgabe nicht gekennzeichneter Spritzen zur
Deckung von Praxisbedarf mit einer analogen Anwendung der arzneimittel-
rechtlichen Vorschriften nicht zu rechtfertigen. Eine Ausnahme von der für diese
Spritzen bestehenden Zertifizierungspflicht ergebe sich insbesondere nicht aus
Dem aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründeten Anspruch auf Ersatz der
Abmahnkosten stehe nicht entgegen, dass der Kläger mit der Abmahnung ein
zu weitgehendes Unterlassungsbegehren verfolgt habe.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-
gebnis stand. Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten hergestellten Sprit-
zen mit Recht als grundsätzlich mit einer CE-Kennzeichnung zu versehende
Medizinprodukte eingeordnet und deren Inverkehrbringen ohne eine solche
Kennzeichnung als damit grundsätzlich verbots- sowie auch wettbewerbswidrig
angesehen (unten unter II 1). Soweit ihrer Herstellung eine Individualrezeptur
zugrunde liegt, handelt es sich bei den Spritzen jedoch um Sonderanfertigun-
gen i.S. des § 3 Nr. 8 MPG, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 MPG von der
CE-Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind, so dass sich die vom Beru-
fungsgericht vorgenommene Abweisung der Klage mit dem Unterlassungs-
hauptantrag als in der Sache zutreffend erweist (unten unter II 2). Soweit der
Beklagte die Fertigspritzen darüber hinaus auch ohne das Vorliegen einer Indi-
vidualrezeptur für den Praxisbedarf von Ärzten erstellt, liegen dagegen keine
Sonderanfertigungen vor. Deshalb entfällt insofern auch nicht die Pflicht zur
Anbringung einer CE-Kennzeichnung (unten unter II 3). Da der von der Klägerin
mit der Abmahnung geltend gemachte Anspruch teilweise begründet war, ist
auch der auf Ersatz der Abmahnkosten gerichtete Zahlungsanspruch gerecht-
fertigt (unten unter II 4).
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die vom Be-
klagten hergestellten Spritzen Medizinprodukte i.S. des § 3 Nr. 1 lit. a MPG
sind, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 MPG grundsätzlich nur in den Verkehr ge-
bracht werden dürfen, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind.
Eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gebot stellt regelmäßig zugleich ein nach
stand, dass sich die gesetzliche Grundlage seit dem beanstandeten Verhalten
im Jahre 2004 (zunächst durch das UWG 2004 sowie erneut durch das UWG
2008) geändert hat, kommt es im Streitfall nicht an, weil ein Verstoß gegen das
Medizinproduktegesetz heute ebenso wie zum Zeitpunkt des beanstandeten
Verhaltens als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden kann (vgl. BGH, Urt. v.
15.1.2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Tz. 16 = WRP 2009 1089 - Überre-
gionaler Krankentransport).
a) Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten hergestellten Spritzen
mit Recht als Medizinprodukte angesehen, weil sie mittels ihres Wirkstoffs zwar
- ebenso wie (Funktions-)Arzneimittel i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG - die durch
eine Krankheit bedingten Schmerzen der Patienten lindern und das Fortschrei-
ten der Krankheit verhindern sollen, diese bestimmungsgemäßen Wirkungen im
Körper aber gemäß § 3 Nr. 1 MPG weder durch pharmakologisch noch durch
immunologisch oder metabolisch wirkende Mittel, sondern auf physikalischem
Wege erreicht wird. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ist diese
Wirkungsweise nicht aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, son-
dern objektiv und daher aus der Sicht der Fachkreise zu beurteilen, die die Wir-
kung der Hyaluronsäure als physikalisch beurteilen. Da dieser Stoff zudem die
nicht mehr (ausreichend) vorhandene körpereigene Gelenkflüssigkeit ersetzt,
stellt er ein Medizinprodukt dar (Anhalt in Anhalt/Dieners, Handbuch des Medi-
zinprodukterechts, § 3 Rdn. 41; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 111. Akt.-Lief.
2009, § 2 AMG Rdn. 159). Der Umstand, dass die Hyaluronsäure mit der Zeit
verstoffwechselt wird, steht dem nicht entgegen, weil dieser Vorgang nicht der
Zweckbestimmung ihrer Einbringung in das Gelenk entspricht, sondern eine
- nicht erwünschte - Folge des Zeitablaufs darstellt (Anhalt in Anhalt/Dieners
aaO).
b) Gegenstände, die die begrifflichen Voraussetzungen von Medizinpro-
dukten erfüllen, stellen allerdings Arzneimittel dar, wenn sie dazu bestimmt
sind, durch Anwendung am oder im Körper dessen Beschaffenheit, Zustand
oder Funktionen oder seelische Zustände erkennen zu lassen (§ 2 Abs. 3 Nr. 7
i.V. mit Abs. 1 Nr. 2 AMG; § 2 Abs. 5 Nr. 1 MPG). Dies ist bei den Spritzen des
Beklagten nicht der Fall.
c) Das Berufungsgericht hat das in § 6 Abs. 1 Satz 1 MPG enthaltene
grundsätzliche Verbot des Inverkehrbringens von Medizinprodukten ohne
CE-Kennzeichnung mit Recht als Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11
UWG angesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.7.2008 - I ZR 133/07, GRUR 2008,
922 Tz. 6 = WRP 2008, 1333 - In-vitro-Diagnostika). Da die in § 6 Abs. 1 Satz 1
MPG angeordnete Kennzeichnungspflicht der Sicherheit, Eignung und Leistung
der Medizinprodukte und damit der Gesundheit und dem Schutz der mit ihnen
in Kontakt kommenden Personen zu dienen bestimmt ist (vgl. BGH GRUR
2008, 922 Tz. 6 f. - In-vitro-Diagnostika), ist ein Verstoß gegen diese Vorschrift
auch geeignet, die Interessen der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu be-
einträchtigen.
2. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Beru-
fungsgerichts, der Beklagte sei zur Abgabe von Spritzen auch ohne CE-Kenn-
zeichnung befugt, soweit eine Individualrezeptur vorliege, erweist sich im Er-
gebnis als richtig, weil die Spritzen in einem solchen Fall Sonderanfertigungen
i.S. des § 3 Nr. 8 MPG darstellen und damit von der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1
MPG grundsätzlich bestehenden Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind.
Die Klägerin kann daher mit ihrem in erster Linie gestellten Unterlassungsantrag
nicht durchdringen.
Sonderanfertigungen sind nach dem mit der Begriffsbestimmung in Art. 1
Abs. 2 lit. d der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. 1993 Nr. L
169, S. 1) übereinstimmenden § 3 Nr. 8 Satz 1 MPG Medizinprodukte, die - ob-
jektiv - aufgrund schriftlicher Verordnung nach spezifischen Auslegungsmerk-
malen eigens angefertigt werden und - subjektiv - zur ausschließlichen Anwen-
dung bei einem namentlich benannten Patienten bestimmt sind. Keine Son-
deranfertigungen sind nach § 3 Nr. 8 Satz 2 MPG serienmäßig hergestellte Me-
dizinprodukte, die noch an die spezifischen Anforderungen des Arztes, Zahn-
arztes oder sonstigen beruflichen Anwenders angepasst werden müssen. Eine
darüber hinausgehende Einschränkung des Begriffs der Sonderanfertigung er-
gibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 3 Nr. 8
MPG. Die dort getroffene Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die
CE-Kennzeichnung, die die freie Verkehrsfähigkeit von Produkten im Europäi-
schen Wirtschaftsraum sicherstellen soll, bei für einzelne Personen bestimmten
und daher nicht frei verkehrsfähigen Sonderanfertigungen nicht sinnvoll wäre
(Hill in Anhalt/Dieners aaO § 8 Rdn. 36). Die Erstreckung der Verpflichtung zur
Anbringung einer CE-Kennzeichnung auf Medizinprodukte, die ihrer Bestim-
mung nach nicht frei verkehrsfähig sein sollen, aufgrund ihrer Beschaffenheit
aber gegebenenfalls auch bei anderen Patienten als dem in der schriftlichen
Verordnung namentlich benannten angewendet werden könnten, würde daher
eine freie Verkehrsfähigkeit signalisieren, die diesen Produkten tatsächlich fehlt.
Die vom Beklagten hergestellten Fertigspritzen sind danach Sonderan-
fertigungen nach § 3 Nr. 8 Satz 1 MPG. Sie werden allein aufgrund schriftlicher
Verordnung zur ausschließlichen Anwendung bei den im jeweiligen Rezept na-
mentlich benannten Personen abgegeben und daher mit einer engen Zweckbe-
stimmung, die sich ausschließlich auf den benannten Patienten bezieht, erst-
mals in Verkehr gesetzt. Unerheblich ist dabei, ob das Produkt an individuelle
Bedürfnisse des jeweiligen Patienten angepasst werden musste oder nicht.
Solche aufgrund einer individuellen Rezeptur angefertigten und abgegebenen
Fertigspritzen sind zu keinem Zeitpunkt frei verkehrsfähig. Sie benötigen daher
keine auf die Verkehrsfähigkeit hinweisende CE-Kennzeichnung.
3. Die Anschlussrevision, mit der der Beklagte seine Verurteilung zur Un-
terlassung der Abgabe der Fertigspritzen für den ärztlichen Praxisbedarf sowie
zur Zahlung der Abmahnkosten angreift, hat ebenfalls keinen Erfolg.
a) Aus den Ausführungen zu vorstehend II 2 folgt, dass der Unterlas-
sungshilfsantrag, der sich auf Spritzen bezieht, die für den Praxisbedarf von
Ärzten hergestellt werden und - unstreitig - keine Sonderanfertigungen i.S. des
§ 3 Nr. 8 MPG sind, gemäß den vorstehend unter II 1 dargestellten Grundsät-
zen begründet ist (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 6 Abs. 1 Satz 1 MPG). Eine
analoge Anwendung der § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 1
AMG, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, scheidet schon deshalb
aus, weil es an der für sie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke im Ge-
setz fehlt. Dieses enthält - wie unter II 2 dargestellt - in § 3 Nr. 8 MPG eine spe-
zielle Regelung, die die bei Medizinprodukten grundsätzlich bestehende Pflicht
zur Anbringung einer CE-Kennzeichnung in Fällen entfallen lässt, in denen eine
solche Kennzeichnung überflüssig wäre. Darüber hinaus fehlt es an der für eine
Analogie erforderlichen Vergleichbarkeit der jeweiligen Interessenlage. In den
§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 8 MPG ist geregelt, in welchen Fällen im Blick auf die
erwünschte freie Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten im Europäischen
Wirtschaftsraum auf diesen eine CE-Kennzeichnung anzubringen ist und in wel-
chen Fällen auf sie verzichtet werden kann. Demgegenüber betreffen die § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG die Frage, inwiefern Inhaber von
Apotheken von der für die Herstellung von Arzneimitteln gemäß § 13 Abs. 1
AMG grundsätzlich bestehenden Erlaubnispflicht und in welchem Umfang Arz-
neimittel von der für sie gemäß § 21 Abs. 1 AMG grundsätzlich bestehenden
Zulassungspflicht dann befreit sind, wenn sie in einer Apotheke hergestellt wer-
den. In beiden Fällen geht es mithin um die - in § 6 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 8
MPG nicht angesprochene - Frage, inwiefern die durch die Person des Herstel-
lers eines Arzneimittels oder den Ort seiner Herstellung vermittelte Produktsi-
cherheit die grundsätzlich bestehende Erlaubnis- bzw. Zulassungspflicht entfal-
len lässt.
b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klagean-
trag auf Ersatz der von der Klägerin pauschal berechneten Kosten der Abmah-
nung ungeachtet dessen in vollem Umfang begründet ist, dass diese nur teil-
weise berechtigt war (vgl. BGHZ 177, 253 Tz. 50 - Payback, m.w.N.).
III. Nach allem sind die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision
des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 13.05.2005 - 3/11 O 175/04 -
OLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 21.09.2006 - 6 U 91/05 -