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BGH Urteil vom 17.07.2008 – I ZR 75/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 17. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Faxanfrage im Autohandel

a) § 7 Abs. 2 UWG erfasst als Werbung grundsätzlich auch Nachfragehand- lungen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich an Gewerbetreibende oder Frei- berufler richten.

b) Veröffentlicht ein Unternehmen die Nummer seines Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen, so erklärt es damit sein konkluden- tes Einverständnis, dass potentielle Kunden den Anschluss bestimmungs- gemäß insbesondere für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Ver- kaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Sofern nicht im Einzelfall be- sondere Umstände dagegen sprechen, steht der dem allgemeinen Verkehr für Anfragen bereitgestellte Telefaxanschluss eines Unternehmens im Rah- men seiner unmittelbaren geschäftlichen Bestimmung auch gewerblichen Wiederverkäufern für Kaufanfragen zur Verfügung.

BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 75/06 - OLG Hamm

LG Arnsberg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2006 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Han-

delssachen des Landgerichts Arnsberg vom 7. November 2005

wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt eine Toyota-Vertretung und befasst sich mit dem

An- und Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen. Die Beklagte, die ebenfalls mit

Kraftfahrzeugen handelt, richtete am 10. März 2005 ein Telefaxschreiben mit

folgendem Inhalt an die Klägerin:

Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind auf der Suche nach folgenden Fahrzeugen: Toyota

Yaris Benzin/Diesel RAV 4 Benzin/Diesel Land Cruiser Diesel

Neu/Gebraucht Neu/Gebraucht Gebraucht 03/04/05

zum sofortigen Ankauf. Weiterhin sind wir auch an Neu- wie auch an Gebrauchtfahrzeugen folgender Marken interessiert: (auch Fahrzeuge aus Leasing, Vermietung, Firmenwagen etc.)

Audi/VW – Mercedes – Porsche Jaguar – Ferrari – Aston Martin – Bentley – Rolls Royce - Lamborghini sowie alle Geländewagen

Mit freundlichen Grüßen

2

Die Klägerin beanstandet die Übersendung dieses Schreibens als Wett-

bewerbsverstoß. Nach insoweit erfolgloser Abmahnung hat sie Unterlassungs-

klage erhoben und zuletzt beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, unaufgefordert im geschäftlichen Verkehr ohne Einverständnis per Telefax Ankaufgesuche zu versenden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr

antragsgemäß stattgegeben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-

klagte ihren Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel

zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe mit der Zu-

sendung des Telefaxschreibens gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verstoßen und

damit nach §§ 3, 7 Abs. 1 UWG wettbewerbswidrig gehandelt. Auch wenn es

sich lediglich um ein Ankaufgesuch gehandelt habe, sei das Telefaxschreiben

Werbung i.S. von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG gewesen.

6

Die weite Definition der Wettbewerbshandlung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG

erfasse gleichermaßen Handlungen zur Förderung des Absatzes und des Be-

zugs von Waren. Um einen Systembruch zu vermeiden, sei es deshalb gebo-

ten, Nachfragehandlungen als "Werbung" in § 7 Abs. 2 UWG einzubeziehen.

Zudem kämen auch Nachfragegeschäfte letztlich den Absatzinteressen des Un-

ternehmens zugute, so dass sie nach allgemeinem Sprachverständnis durch-

aus als Werbung verstanden werden könnten.

7

Die Klägerin habe nicht in die Übersendung von Ankaufgesuchen per

Telefax eingewilligt. Insbesondere folge aus der bloßen Angabe der Telefax-

nummer in der Werbung der Klägerin keine konkludente Einwilligung. Denn

damit wolle die Klägerin nur privaten Kunden, nicht jedoch Wiederverkäufern

die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme geben.

8

II. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Abweisung der Klage. Das Ankaufgesuch der Beklagten ist zwar eine

Werbung i.S. des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, die Klägerin hat in seine Übersendung

aber konkludent eingewilligt.

9

1. § 7 Abs. 2 UWG erfasst als Werbung grundsätzlich auch Nachfrage-

handlungen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich an Gewerbetreibende oder

Freiberufler richten.

10

a) Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enthält keine Definiti-

on des Begriffs der Werbung. Ebenso wenig ist eine solche der Richtlinie

2002/58/EG über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation zu

entnehmen, deren Art. 13 durch § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 UWG umgesetzt wird

(vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum UWG, BT-Drucks. 15/1487,

S. 21 zu § 7 Abs. 2). Art. 13 der Richtlinie verwendet den Begriff Direktwerbung,

ohne ihn zu definieren.

11

Wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, verbindet der allge-

meine Sprachgebrauch mit dem Begriff der Werbung zwar in erster Linie Maß-

nahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Pro-

dukte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Dieses Begriffsverständnis lag auch

der Definition des Begriffs der Werbung

in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie

84/450/EWG über irreführende und vergleichende Werbung zugrunde und ist in

Art. 2

lit. a der am 12. Dezember 2007

in Kraft getretenen Richtlinie

2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung übernommen wor-

den. Danach ist Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels,

Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren

oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Auch die Richtlinie

2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken hat das unlautere Verhalten

gewerblicher Nachfrager nicht im Blick, wenn sie in Art. 2 lit. d Geschäftsprakti-

ken definiert als "jede Handlung (…), die unmittelbar mit der Absatzförderung,

dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammen-

hängt".

12

Sinn und Zweck des § 7 UWG gebieten aber, dass auch Nachfrage-

handlungen nicht nur von der Generalklausel des § 7 Abs. 1 UWG erfasst wer-

den können, sondern ebenso von den konkretisierenden Fallgruppen in Ab-

satz 2 dieser Vorschrift. § 7 UWG bezweckt, solche Handlungen als unzumut-

bare Belästigung zu verbieten, die bereits wegen ihrer Art und Weise unabhän-

gig von ihrem Inhalt als Belästigung empfunden werden (vgl. Begründung des

Regierungsentwurfs zum UWG, BT-Drucks. 15/1487, S. 20). Für das Schutzbe-

dürfnis des Inhabers eines Telefaxanschlusses stellt es keinen Unterschied dar,

ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder

ihm Anfragen zugehen, in denen beispielsweise Immobilien oder Antiquitäten

nachgefragt werden. Es wäre deshalb ebenso wie im Rahmen der irreführen-

den und der vergleichenden Werbung eine planwidrige Regelungslücke, Nach-

fragehandlungen vom Tatbestand des § 7 Abs. 2 UWG auszunehmen (vgl.

Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 7 Rdn. 42 und § 6

Rdn. 30; Bornkamm aaO § 5 Rdn. 2.17).

13

Die Einbeziehung von Nachfragehandlungen steht im Einklang mit ei-

nem am Ziel der Absatzförderung orientierten Verständnis des Begriffs der

Werbung. Der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen die-

nen nicht nur Angebotshandlungen, sondern mittelbar auch Nachfragemaß-

nahmen, die sich auf den Bezug der Waren oder Dienstleistungen richten, die

ein Unternehmen für seine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötigt.

So ist für einen Wiederverkäufer der Bezug der Handelsware notwendige Vor-

aussetzung ihres Absatzes und damit eine mittelbar auf Absatzförderung ge-

richtete Handlung, die grundsätzlich eine Werbung i.S. des § 7 Abs. 2 UWG

darstellt (vgl. Köhler ebd. § 7 Rdn. 42; MünchKomm.UWG/Leible, § 7 Rdn. 104;

Nippe, WRP 2006, 951, 953 f.; a.A. Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 7

Rdn. 40).

14

b) Der Begriff der Werbung in § 7 Abs. 2 UWG erfasst auch Nachfrage-

handlungen, die sich an Gewerbetreibende oder Freiberufler richten. Der deut-

sche Gesetzgeber hat im Rahmen der ihm durch Art. 13 Abs. 5 der Daten-

schutzrichtlinie für elektronische Kommunikation eröffneten Regelungskompe-

tenz das Schutzniveau für natürliche Personen und andere Marktteilnehmer

einheitlich bestimmt. Anfragen eines Händlers, die sich auf den Erwerb von ihm

für seinen Geschäftsbetrieb benötigter Waren richten, sind daher vom Begriff

der Werbung erfasst.

16

2. Für die Zusendung der Anfrage der Beklagten an die Klägerin lag eine

Einwilligung der Klägerin vor.

a) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kann die Ein-

willigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG auch konkludent erfolgen. Da diese Vor-

schrift Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG umsetzt und der deutsche Ge-

setzgeber das Schutzniveau dieser Richtlinie auch auf Gewerbetreibende er-

streckt hat, ist der Begriff der Einwilligung richtlinienkonform zu bestimmen.

Art. 2 Satz 2 lit. f der Richtlinie 2002/58/EG verweist für die Definition der Einwil-

ligung auf Art. 2 lit. h der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen

bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

Danach ist Einwilligung "jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den kon-

kreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt". Dazu stellt Erwägungs-

grund 17 der Richtlinie 2002/58/EG klar, dass die Einwilligung in jeder geeigne-

ten Weise gegeben werden kann, die dem Nutzer erlaubt, seinen Wunsch in

spezifischer Weise, sachkundig und in freier Entscheidung zum Ausdruck zu

bringen. Als Beispiel wird das Markieren eines Feldes auf einer Internetseite

genannt. Es kommt aber wie nach früherem Recht (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1994

- I ZR 189/92, GRUR 1995, 220 - Telefonwerbung V; Urt. v. 25.10.1995

- I ZR 255/93, GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 100 - Telefax-Werbung)

weiterhin auch eine konkludente Einwilligung in Betracht (OLG Bamberg GRUR

2007, 167; OLG Düsseldorf MMR 2004, 820; MünchKomm.UWG/Leible, § 7

Rdn. 161; Koch in Ullmann jurisPK-UWG, § 7 Rdn. 221).

17

b) Ein Unternehmen erklärt durch die Installation eines Telefaxgerätes

zwar nicht sein Einverständnis damit, von jedwedem Gewerbetreibenden mittels

Telefax zu Werbezwecken angesprochen zu werden. Die Angabe der Telefax-

Nummer in einer Werbeanzeige bringt aber das konkludente Einverständnis

des Unternehmens zum Ausdruck, Anfragen potentieller Kunden auf diesem

Gerät zu empfangen (vgl. BGH GRUR 1996, 208, 209 f. - Telefax-Werbung).

Dementsprechend hat der Senat in einem Fall, in dem die Beklagte nicht nur

Dienstleistungen des angerufenen Unternehmens nachgefragt, sondern in ers-

ter Linie eine kostenpflichtige Vermittlungsleistung angeboten hatte, keinen An-

haltspunkt für eine konkludente Einwilligung gesehen und lediglich das Vorlie-

gen einer mutmaßlichen Einwilligung geprüft und verneint (BGH, Urt. v.

16.11.2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Tz. 20 = WRP 2007, 775 - Telefon-

werbung für "Individualverträge").

18

Der Telefaxanschluss eines Unternehmens dient seiner geschäftlichen

Kommunikation. Wird die Anschlussnummer von dem Unternehmen in allge-

mein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlicht, so erklärt es damit sein kon-

kludentes Einverständnis, dass potentielle Kunden seinen Telefaxanschluss

bestimmungsgemäß nutzen und ihm auf diesem Wege insbesondere Kaufan-

fragen im Rahmen seiner üblichen Verkaufstätigkeit übermitteln können. Diese

Einwilligung genügt den Anforderungen des Art. 2 lit. h der Richtlinie 95/46/EG.

Sie erfolgt freiwillig, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage. Es ist

die freie Entscheidung eines Unternehmens, ob es seine Telefaxnummer in all-

gemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlicht. Die Einwilligung bezieht

sich konkret auf Anfragen zu dem üblichen Warenangebot des Unternehmens.

Der Unternehmer weiß auch, dass seine Telefaxnummer von Kunden gefunden

und für Anfragen genutzt werden kann.

19

c) Danach ist vorliegend eine konkludente Einwilligung der Klägerin in

die Zusendung der Kaufanfrage der Beklagten mittels Telefax anzunehmen. Die

Beklagte hat die Klägerin zur Abgabe von Verkaufsangeboten für drei konkrete

Modelle der Marke Toyota aufgefordert, die zum typischen Angebot der Kläge-

rin als Toyota-Vertretung gehören. Es ist auch weder dargelegt noch sonst er-

sichtlich, dass diese Kaufanfrage nicht ernstgemeint gewesen und deshalb von

der konkludenten Einwilligung nicht erfasst gewesen wäre.

20

aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind von der konklu-

denten Einwilligung Kaufanfragen von Wiederverkäufern nicht ausgenommen.

Sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen, steht ein

dem allgemeinen Verkehr für Anfragen bereitgestellter Telefaxanschluss im

Rahmen seiner unmittelbaren geschäftlichen Bestimmung auch gewerblichen

Wiederverkäufern für Kaufanfragen zur Verfügung. Es gibt nach dem maßgebli-

chen objektiven Empfängerhorizont keinen Grund für die Annahme, dass Auto-

händler, die wie die Klägerin auch mit Gebrauchtfahrzeugen handeln, die von

ihnen angebotenen Waren generell nicht an Wiederverkäufer verkaufen wollen.

Die Beklagte hat ausdrücklich auch gebrauchte Toyota-Fahrzeuge nachgefragt.

21

bb) Unerheblich ist im vorliegenden Fall, dass die Beklagte im Anschluss

an die konkrete Anfrage für Toyota-Modelle noch ihr allgemeines Interesse an

Neu- und Gebrauchtfahrzeugen verschiedener anderer Marken zum Ausdruck

gebracht hat.

22

In dem beanstandeten Telefaxschreiben tritt die allgemeine Interessen-

bekundung gegenüber der konkret auf Toyota-Modelle bezogenen Anfrage, die

sich auf den Geschäftsgegenstand der Klägerin als Empfängerin des Telefax-

schreibens bezieht, deutlich zurück, was auch in der drucktechnischen Gestal-

tung des Schreibens zum Ausdruck kommt. Zudem betreibt die Klägerin auch

einen Gebrauchtwagenhandel, für dessen Beschränkung auf Fahrzeuge der

Marke Toyota nichts ersichtlich ist. Das Telefaxschreiben der Beklagten wird

unter diesen konkreten Umständen durch die Hinzufügung des Interesses an

anderen Fahrzeugmarken nicht zu einer nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verbotenen

Werbung.

23

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

RiBGH Dr. Koch ist in Ur- laub und kann daher nicht unterschreiben.

Bornkamm

Vorinstanzen:

LG Arnsberg, Entscheidung vom 07.11.2005 - 8 O 106/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2006 - 4 U 164/05 -