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BGH Urteil vom 16.11.2006 – I ZR 191/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 16. November 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Telefonwerbung für "Individualverträge"

Ein Klageantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, unaufgefordert Telefonwer- bung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständ- nis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann, ist regelmäßig nicht hinreichend bestimmt.

a) Für die Beantwortung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung gegenüber Marktteilnehmern, die nicht Verbraucher sind, von einer mutmaßlichen Ein- willigung ausgegangen werden kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen.

b) Bei einem Bauhandwerksunternehmen kann nicht davon ausgegangen wer- den, dass es mutmaßlich an einer telefonischen Werbung für eine hinsicht-

lich ihres Inhalts und Umfangs nicht näher bestimmte Vermittlungsleistung interessiert ist, die durch eine nicht unbeträchtliche und zudem im Voraus zu erbringende Gegenleistung entgolten werden soll.

UWG § 3

Bei Bejahung einer unzumutbaren Belästigung i.S. von § 7 UWG ist eine ge- sonderte Prüfung des Verhaltens auf seine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen i.S. von § 3 UWG nicht mehr veranlasst.

BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 191/03 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 16. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-

kamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und

Gröning

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2003 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen

Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zählt.

2

Gegenstand des Unternehmens der Beklagten sind die Vermittlung und

Koordinierung von Bauvorhaben zwischen Bauherren und deren Planungsbüros

einerseits und Bauunternehmen andererseits. Zu diesem Zweck umwirbt die

Beklagte Handwerksunternehmen, mit denen sie von ihr formularmäßig vorbe-

reitete sogenannte "Individualverträge" schließt. In ihnen verpflichten sich die

Handwerker zur Zahlung einer Provision für jeden vermittelten Bauauftrag und

daneben zur Zahlung einer einmaligen Aufwandsabgeltung für "Bürokosten,

Akquisition und die interne Bearbeitung der Leistungsverzeichnisse" in Höhe

von mehreren Tausend Mark. Die Beklagte bahnt die Geschäftskontakte zu ih-

ren potentiellen Vertragspartnern grundsätzlich auf telefonischem Wege an.

3

Am 25. Juni 2001 nahm ihr Mitarbeiter C. telefonischen Kontakt mit

dem

Inhaber der Tischlerei N.

in S. auf, wobei er sich

nach deren Leistungsangebot und Arbeitsbelastung erkundigte und den Inhaber

zu einem persönlichen Gespräch einlud. Dieses fand am 3. August 2001 bei der

Beklagten statt, führte aber nicht zu einer Zusammenarbeit.

4

Der Kläger, der von diesem Vorgang Kenntnis erlangte, sieht in dem

Verhalten der Beklagten eine unzulässige Telefonwerbung. Da die Beklagte die

geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab und auch die Abmahnkosten in

Höhe von 175,07 € nicht bezahlte, hat der Kläger sie gerichtlich auf Unterlas-

sung und auf Zahlung dieses Betrags in Anspruch genommen. Er hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressa- ten besteht oder aber zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme ver- mutet werden kann.

5

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die

Kontaktaufnahme ihres Mitarbeiters C. mit dem Inhaber der Tischlerei

N. am 25. Juni 2001 sei erfolgt, weil sie sich nicht sicher gewesen sei,

ob verschiedene Bauprojekte wie u.a. die Herstellung von Innentüren für zwei

Einfamilienhäuser in K. sowie Fenster- und Treppenarbeiten an einem

Bauvorhaben in Ke. von ihren Partnerbetrieben in ausreichendem Maße

bearbeitet werden könnten.

9

Das Berufungsgericht hat der vor dem Landgericht erfolglosen Klage in

vollem Umfang stattgegeben (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2003, 320 = WRP

2003, 1361).

Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren

Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurück-

zuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erach-

tet. Hierzu hat es ausgeführt:

Der Klageantrag sei bestimmt genug. Der Begriff der Telefonwerbung sei

ohne Weiteres so zu verstehen, dass er alle absatzfördernden Maßnahmen via

Telefon erfasse. Dies solle der Beklagten nur dann untersagt werden, wenn ihre

Werbung unaufgefordert erfolge und Umstände hinzuträten, die das Fehlen des

Einverständnisses mit einer solchen Kontaktaufnahme vermuten ließen.

10

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gemäß § 1 UWG

(a.F.) unter dem Gesichtspunkt der belästigenden Telefonwerbung begründet.

Auch wenn die Beklagte sich vorbehalten sollte, mit dem angerufenen Unter-

nehmen gegebenenfalls keinen "Individualvertrag" abzuschließen, sei die von

ihr betriebene Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Vertragsunternehmen

Telefonwerbung. Diese sei im geschäftlichen Bereich wettbewerbsgemäß,

wenn aus der Ex-ante-Sicht des Werbenden ein aus dem Interessenbereich

des Anzurufenden herzuleitender konkreter Grund eine solche Art der Werbung

rechtfertige. Das dafür zumindest erforderliche mutmaßliche Einverständnis des

Anzurufenden sei nicht schon allein deshalb als gegeben anzusehen, weil die

Werbung den eigentlichen Geschäftsgegenstand des Anzurufenden betreffe.

Das Vorliegen eines objektiv günstigen Angebots könne ein Indiz für ein ver-

mutliches Einverständnis sein, ein objektiv ungünstiges Angebot ein Indiz ge-

gen ein solches Einverständnis.

11

Die Beklagte habe keine Umstände vorgetragen, die die Annahme recht-

fertigen könnten, die Anzurufenden hätten ein sachliches Interesse an ihrem

Anruf. Die Eintragung der Tischlerei N. in den "Gelben Seiten" sei uner-

heblich, da die Beklagte nicht als Nachfragerin einer von diesem Unternehmen

erbrachten Leistung, sondern als Anbieterin einer eigenen Leistung aufgetreten

sei. Die von der Beklagten intendierte Geschäftsbeziehung sei auf eine Dauer-

beziehung angelegt gewesen, bei der die Beklagte für rechtlich nicht greifbare

Vermittlungsbemühungen eine Zahlung von mehreren Tausend Mark erhalten

sollte. Schon aus diesem Grund könne nicht ohne Weiteres angenommen wer-

den, dass die Anzurufenden an einer Telefonwerbung interessiert seien, mit der

in Erfahrung gebracht werden solle, ob der Angesprochene für die Beklagte als

Vertragspartner in Betracht komme. Die von der Beklagten angebotenen Ver-

träge seien auch nach deren eigenem Vortrag für die Handwerksbetriebe mehr

als riskant.

12

Soweit die Beklagte die Notwendigkeit einer telefonischen Kontaktauf-

nahme zu potentiellen Neukunden mit dem zeitlichen Druck bei der Vermittlung

von Handwerksbetrieben begründet habe, sei bereits zweifelhaft, ob der Zeit-

druck eine schriftliche Kontaktaufnahme in jedem Fall unmöglich machte. Selbst

wenn die Beklagte in aller Regel nicht über genügend Zeit verfügte, um nach

Eingang eines Vermittlungsauftrags schriftlich nach neuen Vertragsunterneh-

men zu suchen, und sie auch nur schwer voraussehen könnte, welche neuen

Vertragsunternehmen sie benötigen werde, spreche nichts gegen ein Rund-

schreiben bei Handwerksunternehmen, um deren grundsätzliche Bereitschaft

zu einer Zusammenarbeit zu sondieren und auf diese Weise über einen Be-

stand an potentiell interessierten Unternehmen zu verfügen, auf den dann bei

Bedarf auch telefonisch zurückgegriffen werden könne. Der Umstand, dass es

der Beklagten aufgrund des ausgesprochenen Verbots künftig verwehrt sei,

neue Kunden ohne Weiteres per Telefonanruf zu akquirieren, stelle eine Be-

schränkung der Berufsausübungsfreiheit dar, die im Hinblick auf die überwie-

genden Interessen der Anzurufenden gerechtfertigt sei.

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten folge aus § 683 Satz 1,

§§ 677, 670 BGB.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-

nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Der Unterlassungsantrag des gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 13

Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. klagebefugten Klägers und die entsprechende Urteils-

formel der angefochtenen Entscheidung sind nicht hinreichend bestimmt (§ 253

Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Dieser Mangel ist auch im Revisionsver-

fahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen;

15

156, 126, 131 - Farbmarkenverletzung I; BGH, Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 128/02,

GRUR 2005, 604, 605 = WRP 2005, 739 - Fördermittelberatung).

16

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart un-

deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefug-

nis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der

Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entschei-

dung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht

überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; BGH GRUR

2005, 604, 605 - Fördermittelberatung, jeweils m.w.N.; zuletzt BGH, Urt. v.

4.5.2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 - "statt"-

Preis). Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die ledig-

lich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt

und damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97,

GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlas-

sungsanträge; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP

2002, 85 - Rechenzentrum; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und

Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdn. 8a, jeweils m.w.N.). Abweichendes kann dann

gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst ent-

sprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer

Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann,

wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Um-

fang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlas-

sungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, Urt.

v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 887 = WRP 2003, 1103 - Erben-

ermittler, m.w.N.). Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen aller-

dings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit besteht,

dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt.

Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann jedoch dann hinzuneh-

men sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf

eine bestimmte Werbemethode erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urt. v.

4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 - Zugaben-

bündel; BGHZ 158, 174, 186 - Direktansprache am Arbeitsplatz; BGH, Urt. v.

9.9.2004 - I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 445 = WRP 2005, 485 - Ansprechen in

der Öffentlichkeit II; BGH GRUR 2005, 604, 605 - Fördermittelberatung; ein-

schränkend Teplitzky aaO Kap. 51 Rdn. 8 a.E.).

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b) Der im vorliegenden Verfahren gestellte Unterlassungsantrag genügt

mit der Formulierung "zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Ein-

verständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann" den

vorstehend dargestellten Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträ-

gen nicht. Der mittlerweile in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG geregelte Beispielsfall

unlauteren Verhaltens im Wettbewerb, dem diese Formulierung entspricht, ist

- anders als möglicherweise der Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG (vgl. dazu

OLG Hamm MD 2006, 1285, 1286; LG Stuttgart WRP 2005, 1041; Köhler in

Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht,

24. Aufl.,

Rdn. 2.40) - nicht selbst hinreichend eindeutig und konkret gefasst, um ohne

weitere Konkretisierung in den Antrag übernommen zu werden. Ebenso wenig

sind der Anwendungsbereich dieser Norm und insbesondere die Frage, unter

welchen Voraussetzungen bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber

sonstigen Marktteilnehmern von deren zumindest mutmaßlicher Einwilligung

ausgegangen werden kann, durch eine gefestigte Auslegung geklärt. Nach den

getroffenen Feststellungen hat der Kläger des Weiteren auch nicht deutlich ge-

macht, dass es ihm nicht auf ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts an-

kommt, sondern er sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten

Verletzungsform orientiert. Nicht ersichtlich ist schließlich auch, dass der Kläger

im Blick auf die Besonderheiten des im Streitfall zur Anwendung kommenden

materiellen Rechts gehindert sein könnte, einen Unterlassungsantrag zu formu-

lieren, der sowohl seinem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes

als auch den für den Regelfall bestehenden Erfordernissen des Bestimmtheits-

grundsatzes gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht wird. Denn auch wenn der

zu stellende Antrag auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken wäre,

erfasste eine Verurteilung nach der sogenannten Kerntheorie immerhin alle

Handlungsformen, in denen das Charakteristische der beanstandeten Werbung

zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urt. v. 4.9.2003 - I ZR 32/01, GRUR 2004, 72

- Coenzym Q 10; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 12 m.w.N.).

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2. Die Unbestimmtheit des der Verurteilung der Beklagten zur Unterlas-

sung zugrunde liegenden Antrags hat zur Folge, dass das Berufungsurteil kei-

nen Bestand haben kann und deshalb aufzuheben ist. Da sich das Klagebegeh-

ren allerdings - wie nachstehend unter III. dargestellt - als nicht unberechtigt

darstellt, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert und die

Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

Dem Kläger ist damit aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit ge-

geben, sich in der wiedereröffneten Berufungsinstanz durch eine sachdienliche

Antragsfassung auf die vorstehend unter 1. dargestellte Rechtslage einzustellen

(vgl. BGHZ 158, 174, 187 - Direktansprache am Arbeitsplatz; BGH GRUR 2005,

443, 445 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II).

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III. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Das mit der Klage beanstandete Verhalten der Beklagten stellt eine

gemäß §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG unlautere und auch schon nach § 1

UWG a.F. als wettbewerbswidrig zu beurteilende Werbung dar. Die Beklagte

hatte nach den getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststel-

lungen des Berufungsgerichts keinen berechtigten Grund anzunehmen, das von

ihr telefonisch kontaktierte Handwerksunternehmen sei mutmaßlich damit ein-

verstanden, dass sie ihm auf diesem Wege ein Angebot zum Abschluss eines

"Individualvertrages" machte oder zumindest die Möglichkeit eines solchen Ver-

tragsschlusses vorstellte. Namentlich rechtfertigte der Umstand, dass das ange-

rufene Handwerksunternehmen die in der "Individualvereinbarung" zu vermit-

telnden Handwerksleistungen seinerseits anbietet, eine solche Annahme nicht.

Entscheidend ist, dass die Beklagte nicht lediglich Dienstleistungen des angeru-

fenen Unternehmens nachgefragt hat. Nach den getroffenen Feststellungen

ging es ihr bei dem fraglichen Anruf vielmehr um die Werbung für eine hinsicht-

lich ihres Inhalts und Umfangs nicht näher bestimmte Vermittlungsleistung, die

durch eine nicht unbeträchtliche und zudem im Voraus zu erbringende Gegen-

leistung entgolten werden sollte. Der allgemeine Sachbezug mit den von dem

angerufenen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen reichte für die An-

nahme einer mutmaßlichen Einwilligung nicht aus. Anderenfalls wäre Telefon-

werbung gegenüber Gewerbetreibenden mit seinen belästigenden und deshalb

nicht generell hinnehmbaren Folgen nahezu unbeschränkt zulässig (vgl. BGH,

Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 53/99, GRUR 2001, 1181, 1182 = WRP 2001, 1068

- Telefonwerbung für Blindenwaren; Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004,

520, 521 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag; Köhler aaO § 7

UWG Rdn. 62; Fezer/Ubber, UWG, § 7 Rdn. 142 und 145; Koch in Ullmann,

jurisPK/UWG, § 7 Rdn. 239, 241 und 245; MünchKomm.UWG/Leible, § 7

Rdn. 125).

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Bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung gegenüber

sonstigen Marktteilnehmern die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG erforderliche

mutmaßliche Einwilligung als gegeben anzusehen ist, ist auf die Umstände vor

dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen (vgl.

Köhler aaO § 7 UWG Rdn. 60 und 62; Fezer/Ubber aaO § 7 Rdn. 142; Münch-

Komm.UWG/Leible aaO § 7 Rdn. 124). Aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-

den ist daher die Auffassung des Berufungsgerichts, ein objektiv ungünstiges

Angebot könne ein Indiz für das Fehlen der mutmaßlichen Einwilligung sein.

Ebenso bleibt, wenn die Voraussetzungen der belästigenden Werbung vorlie-

gen, das Verhalten wettbewerbswidrig, auch wenn der Angerufene Interesse an

dem Angebot zeigt und es in der Folge möglicherweise sogar zu einem Ab-

schluss kommt. Noch weniger entfällt - entgegen der von der Revision in der

mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht - die Unlauterkeit des Verhaltens

dadurch, dass die Nachteile des gemachten Angebots für den Angerufenen

nicht schon bei dem Telefonat, sondern erst später erkennbar werden.

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Ein den vorstehend unter II. 1. dargestellten Erfordernissen der § 253

Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entsprechender Unterlassungsausspruch

beschränkt die Beklagte allein in der Wahl des Mediums bei der Werbung für

ihre die längerfristige Zusammenarbeit mit Handwerksunternehmen regelnden

"Individualverträge". Eine Verletzung von Grundrechten wie insbesondere des

Art. 12 GG liegt damit entgegen der Auffassung der Revision fern.

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2. Bei Bejahung einer unzumutbaren Belästigung i.S. von § 7 UWG ist

eine gesonderte Prüfung des Verhaltens auf seine Eignung zur nicht nur uner-

heblichen Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen nicht mehr veran-

lasst (vgl. Köhler aaO § 3 UWG Rdn. 83).

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3. Der Umstand, dass der Kläger mit seiner Abmahnung einen nach den

Ausführungen zu vorstehend II. 1. nicht hinreichend bestimmten Unterlassungs-

anspruch geltend gemacht hat, steht der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkos-

ten nicht entgegen. Der Gläubiger kann allerdings nur für eine berechtigte Ab-

mahnung Aufwendungsersatz verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn die Ab-

mahnung dem Schuldner den Weg weist, wie er sich zu verhalten hat, damit ein

Prozess vermieden wird. Dementsprechend muss die Abmahnung die Aufforde-

rung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten. Da-

gegen ist es unschädlich, wenn der Gläubiger mit der von ihm vorgeschlagenen

Unterwerfungserklärung mehr fordert, als ihm zusteht; denn es ist Sache des

Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungs-

gefahr erforderliche Erklärung abzugeben (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/

Bornkamm aaO § 12 UWG Rdn. 1.17 m.w.N.).

Bornkamm

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Schaffert

Gröning

Vorinstanzen:

LG Frankfurt, Entscheidung vom 17.01.2003 - 3/11 O 97/02 -

OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.07.2003 - 6 U 36/03 -