BGH Urteil vom 06.07.2006 – IX ZR 88/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 6. Juli 2006 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 249 A, 675
Durch Steuerzahlungen entsteht dem Mandanten eines Steuerberaters ein ersatzfä-
higer Schaden dann nicht, wenn er keinen Anspruch auf Steuerbefreiung hat. Dem
steht nicht entgegen, dass die zuständigen Finanzbehörden zeitweise den gegentei-
ligen Standpunkt eingenommen haben (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 28. September
1995 - IX ZR 158/94, NJW 1995, 3248).
BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 88/02 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilend- und Grundurteil
des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. März
2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Koblenz vom 19. März 1998 wird auch insoweit zu-
rückgewiesen, als dies nicht bereits durch das Teilurteil des 2. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Mai 1999 ge-
schehen ist.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin, eine Komman-
ditgesellschaft (im Folgenden nur: Klägerin), einen Reiterhof mit Pensionspfer-
dehaltung, Pferdezucht und Aufnahme von Pensionsgästen. Die Umsätze aus
der Beherbergung und Beköstigung von Kindern und Jugendlichen wurden be-
ginnend mit dem Jahr 1982 als nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare und
mangels Eingreifens eines Befreiungstatbestandes auch steuerpflichtige Um-
sätze behandelt. Demgemäß erließ das zuständige Finanzamt auf der Grundla-
ge einer Umsatzsteuersonderprüfung im Jahre 1986/1987 am 8. Februar 1991
die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1982 bis 1984. Die Klägerin legte die-
se innerhalb der Rechtsbehelfsfrist der beklagten Steuerberatungsgesellschaft,
welche die Klägerin allgemein in steuerlichen Angelegenheiten beriet, zur Prü-
fung vor. Die Beklagte legte keinen Einspruch ein.
Sie nahm für die Klägerin auch die Umsatzsteuervoranmeldungen und
die Umsatzsteuerjahresanmeldungen für die Jahre 1985 bis 1993 vor. Hierbei
ging sie ebenso wie das zuständige Finanzamt von steuerbaren und steuer-
pflichtigen Umsätzen nach § 1 Abs. 1 UStG aus. Im Anschluss an eine weitere,
im Jahr 1995 durchgeführte Betriebsprüfung ergingen am 30. Januar 1996 Um-
satzsteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1993. Hierbei behandelte das Fi-
nanzamt die Umsätze der Klägerin bei der Beköstigung, Unterbringung und
Fortbildung von Kindern und Jugendlichen als umsatzsteuerfrei.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der nicht beantragten Steuerbe-
freiung für die Jahre 1982 bis 1984 sowie für die Jahre 1992 und 1993 auf
Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Berufungsgericht hat, nachdem es die Berufung der Klägerin mit Teilurteil vom
6. Mai 1999 in einzelnen Punkten zurückgewiesen hatte, mit dem angefochte-
nen Teilend- und Grundurteil das Bestehen einer Schadensersatzpflicht bejaht.
Hiergegen richtet sich die vom Senat angenommene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
1. Das Rubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht die R.
GmbH & Co. KG als Klägerin aufzuführen ist, sondern die R. ,
Inhaberin I. G. , selbst Klägerin ist. Es entspricht ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch bei äußerlich unrichtiger
Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das
durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen wer-
den soll (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, Rn. 11, z.V.b.). Diese
Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft be-
zeichnet hat (BGH, Urt. v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585,
1587 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall spricht entscheidend für die Zulässigkeit einer
bloßen Rubrumsberichtigung, dass die Klägerin von vornherein einen Scha-
densersatzanspruch des Unternehmensträgers, der durch eine steuerliche
Fehlberatung des Unternehmens entstanden sein soll, geltend machen wollte.
Der behauptete Anspruch wäre in der Person der damaligen Kommanditgesell-
schaft entstanden. Deren Vermögen ist vor Klageerhebung auf die im Rubrum
aufgeführte Einzelkauffrau - bis dahin Kommanditistin - übergegangen, als die
persönlich haftende Gesellschafterin aus der zweigliedrigen Gesellschaft aus-
schied (vgl. BGHZ 48, 203, 206; 113, 132, 133 f; Baumbach/Hopt, HGB
32. Aufl. Einl. V. § 105 Rn. 22). Daher handelte es sich entgegen der äußeren
Parteibezeichnung von Anfang an um eine Klage des fortgeführten einzelkauf-
männischen Betriebs.
2. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe die Verfügung der O-
berfinanzdirektion Koblenz vom 1. September 1989 (UR 1990, 224 f) kennen
müssen. Aufgrund dieser Verfügung sei sie gehalten gewesen, bei der Klägerin
nachzufragen, ob die in der Verfügung dargestellten Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung bei Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß § 4 Nr. 23
UStG auch bei ihrem Reiterhof vorliegen. Sie hätte der Klägerin raten müssen,
Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 8. Februar 1991 einzulegen.
Entsprechend diesem Rat hätte sich die Klägerin verhalten. Das zuständige
Finanzamt hätte dem Einspruch stattgegeben. Aus den gleichen Gründen habe
die Beklagte es schuldhaft pflichtwidrig versäumt, für die Jahre 1992 und 1993
die Steuerbefreiung zu beantragen.
3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Ob die Beklagte überhaupt, bezogen auf den der Klage zugrunde liegenden
Zeitraum, eine ihr der Klägerin gegenüber obliegende Pflicht verletzt hat, kann
dahinstehen. Jedenfalls ist dieser dadurch, dass die Beklagte sie nicht auf die
Steuerbefreiung bei Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß § 4 Nr. 23
UStG hingewiesen und die Befreiung bei ihrer umsatzsteuerrechtlichen Betreu-
ung berücksichtigt hat, kein Schaden entstanden. Das folgt aus dem normativen
Schadensbegriff: Der Geschädigte soll im Wege des Schadensersatzes grund-
sätzlich nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage
verlangen kann. Der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder
rechtlichen Position, auf die nach der Rechtsordnung kein Anspruch besteht,
stellt keinen ersatzfähigen Nachteil dar (BGHZ 124, 86, 95; 125, 27, 34; Zuge-
hör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1095). Die Klägerin hatte keinen
Anspruch auf Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 23 UStG. Nach dieser Vorschrift
ist steuerfrei die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen
Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, wenn sie überwiegend
Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich
aufnehmen, soweit die Leistung an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Er-
ziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt wird.
Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des
27. Lebensjahres.
a) Hierzu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28. September 2000
(BFH BStBl. 2001 II 691, 692) entschieden, dass der Unternehmer, der Jugend-
liche für Erziehungszwecke bei sich aufnimmt, eine Einrichtung auf dem Gebiet
der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und Jugenderziehung im
Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h oder i der Sechsten Richtlinie des Ra-
tes vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) unterhalten muss (ü-
bereinstimmend Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen v.
28. September 2001, BStBl. 2001 Teil I S. 726). Nach diesen Bestimmungen
befreien die Mitgliedstaaten die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung ver-
bundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrich-
tungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat
als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen sowie die Er-
ziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht,
die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit
eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des
öffentlichen Rechts, die mit solchem Auftrag betraut sind, oder andere Einrich-
tungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Ziel-
setzung. Befreit sind demnach Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf dem
Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Kinder- und Jugenderzie-
hung und vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen nach näherer Maßgabe
des nationalen Rechts. Mit Urteil vom 19. Mai 2005 hat der Bundesfinanzhof
erneut bestätigt, dass es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder
eine anerkannte Einrichtung handeln muss (BFH UR 2005, 503, 505; ebenso
etwa Bunjes/Geist/Heidner, UStG 8. Aufl. § 4 Nr. 23 Rn. 3). Dies steht in Über-
einstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach
die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Richtlinie
77/388/EWG umschrieben sind, eng auszulegen sind (EuGH DStRE 1997, 688,
690; 1999, 803, 804).
Zwar sind die Entscheidungen nach dem Ende des hier zu beurteilenden
Schadenszeitraums ergangen. Sie bedeuteten jedoch keine Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung; denn der Bundesfinanzhof hatte bereits in
dem Urteil vom 7. Juli 1960 (BFHE 71, 393) die Vorläufervorschrift des § 4
Nr. 13 UStG a.F. auf ein Jugendwohnheim angewandt. Dort ist im Tatbestand
(aaO S. 394) hervorgehoben, dass der Beigeladene ein mit staatlichen Mitteln
errichtetes und durch Zuschüsse aus dem Landesjugendplan gefördertes, vom
zuständigen Landesminister anerkanntes Wohnheim unterhielt.
b) Die danach erforderliche staatliche Anerkennung, insbesondere durch
eine Genehmigung des hierfür zuständigen Landesamtes für Jugend und So-
ziales in M. , hat die Klägerin für ihren Reiterhof nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts nicht erhalten. Aus diesen Feststellungen ergibt sich
auch nicht, dass der Klägerin staatliche Mittel zur Förderung des in § 4 Nr. 23
UStG bezeichneten Zwecks zugeflossen sind, was nach dem Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 28. September 2001 (BStBl. I 726) zur
Erlangung der Steuerbefreiung genügen soll; übergangenen Sachvortrag hierzu
zeigt die Revisionerwiderung der Klägerin nicht auf. Damit liegen die Voraus-
setzungen des Befreiungstatbestandes in § 4 Nr. 23 UStG nicht vor.
c) Die Klägerin kann sich nicht auf die von der Oberfinanzdirektion Kob-
lenz in ihrer Verfügung vom 1. September 1989 (UR 1990, 224 f) vertretene
Auffassung berufen. Zwar lag der Verfügung auch die Frage einer Umsatzsteu-
erbefreiung bei dem Betrieb eines Ponyhofs zugrunde. Jedoch handelte es sich
um eine von dem Landesamt für Jugend und Soziales in M. genehmigte
Einrichtung.
d) Unerheblich ist, wie das zuständige Finanzamt einen Einspruch der
Klägerin gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 8. Februar 1991 tatsächlich
verbeschieden hätte. Zwar hat das Berufungsgericht sich nach Beweisaufnah-
me davon überzeugt, dass das Finanzamt eine begehrte Steuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 23 UStG gewährt hätte. Darauf kommt es aber nicht an.
aa) Wenn im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch ei-
ne schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters ein Schaden entstanden
ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, muss das Regressgericht
selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre
(BGHZ 133, 110, 111; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM 2000,
966, 968). Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Einspruchsverfahren be-
fasste Finanzamt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, ist ohne Belang.
Vielmehr ist die Sicht des Regressgerichts maßgeblich.
Die hypothetische Betrachtung, ob die Klägerin bei sachgemäßer Vertre-
tung das Einspruchsverfahren gewonnen hätte, betrifft nicht nur Rechtsfragen,
sondern auch Tatsachenfeststellungen. Die Frage, wie das frühere Verfahren
richtigerweise hätte entschieden werden müssen, beantwortet sich nach § 287
ZPO, weil es sich um ein Element der haftungsausfüllenden Kausalität handelt
(BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 12/92, WM 1993, 382). Das Regress-
gericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde zu legen, welcher
der im Vorverfahren entscheidenden Stelle bei pflichtgemäßem Verhalten des
Steuerberaters unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre (BGHZ 133,
110, 111 f; 163, 223, 227).
Die Beklagte hätte im Einspruchsverfahren nicht vortragen können, dass
die Klägerin eine von der zuständigen Behörde genehmigte Einrichtung betreibt.
Daher hätte sie die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG nicht darlegen kön-
nen. Eine Befreiung kam von Rechts wegen nicht in Betracht.
bb) Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des Senats vom
28. September 1995 (IX ZR 158/94, NJW 1995, 3248) geht fehl. Die Entschei-
dung befasst sich mit dem Fall, dass der zuständigen Behörde bei ihrer Ent-
scheidung ein Ermessensspielraum verbleibt und der Schadensersatzrichter die
Ermessensentscheidung dieser Behörde festgestellt hat (vgl. hierzu auch BGHZ
79, 223, 226; Zugehör/Fischer, aaO Rn. 1105 ff). Nur in einem solchen Fall
stellt sich die Frage, ob dem Mandanten dadurch ein ersatzfähiger Schaden
entstanden ist, dass er sich eine ständige ermessensfehlerhafte Verwaltungs-
praxis nicht hat zunutze machen können. So liegt es hier aber nicht: Sowohl bei
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG als auch bei § 4 Nr. 23 UStG handelt es sich um zwin-
gende Rechtsnormen; dem zuständigen Finanzamt steht kein Ermessensspiel-
raum zu (vgl. hierzu BGHZ 124, 86, 95 f; BGH, Urt. v. 21. September 1995
- IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 49).
e) Dahinstehen kann, ob die Beklagte sich aus Anlass der Verfügung der
Oberfinanzdirektion Koblenz vom 1. September 1989 bei der Klägerin nach
dem maßgeblichen Sachverhalt hätte erkundigen müssen. Dessen Ermittlung
hätte keinen Anlass gegeben, eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG gel-
tend zu machen.
III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der
Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu
erkennen (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das mit der Berufung angefochtene Urteil des
Landgerichts in vollem Umfang wiederherzustellen.
Fischer Ganter Raebel
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 19.03.1998 - 1 O 44/97 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.03.2002 - 2 U 715/98 -