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BGH Beschluss vom 09.07.2009 – VII ZB 65/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2009

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers gegen

den Unterhaltsschuldner aus einem Unterhaltsprozess fällt nicht unter das

Vollstreckungsprivileg des § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO.

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 65/08 - LG Ellwangen

AG Aalen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari

Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des

Landgerichts Ellwangen vom 16. Juli 2008 wird auf Kosten des Gläubi-

gers zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfest-

setzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 2. April 2008 (Az.: 2 F 15/07), in dem

die Kosten eines zuvor gegen den Schuldner geführten Unterhaltsprozesses

tituliert sind. Am 6. Juni 2008 hat das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) we-

gen dieser Kostenforderung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

erlassen, den Antrag des Gläubigers auf Herabsetzung der Pfändungsfreigren-

zen nach § 850 d Abs. 1 ZPO indes abgelehnt. Seine dagegen gerichtete sofor-

tige Beschwerde hat das Landgericht nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht

durch Beschluss vom 16. Juli 2008 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen

Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf bevorrechtigte

Pfändung nach § 850 d Abs. 1 ZPO weiter.

II.

3

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht

eingelegt. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Pfändungsprivileg des

§ 850 d Abs. 1 ZPO gelte nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur für

gesetzliche Unterhaltsansprüche. Ansprüche auf Erstattung der Kosten eines

zur Durchsetzung solcher Unterhaltsansprüche durchgeführten Unterhaltspro-

zesses gehörten nicht dazu, weil sie einem anderen, selbständigen Rechts-

grund entsprängen. Auch nach Sinn und Zweck des § 850 d Abs. 1 ZPO seien

Prozesskosten nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst. Deren

wesentlicher Zweck bestehe darin, den in seiner Existenz von den Zahlungen

des Schuldners abhängigen Gläubiger nicht auf die Sozialhilfe zu verweisen.

Diese Gefahr bestehe wegen der Prozesskosten allerdings weder bei einer ge-

neralisierenden Betrachtungsweise noch konkret im vorliegenden Fall. Dass der

im obigen Sinne bedürftige Gläubiger die Prozesskosten aus Mitteln entnehmen

müsse, die ihm sonst für seinen Unterhalt zur Verfügung stünden, rechtfertige

die bevorrechtigte Vollstreckung daraus resultierender Kostenerstattungsan-

sprüche ebenfalls nicht, weil sonst jede auf Erstattung verauslagter Geldbeträge

gerichtete Forderung des Gläubigers gegen den Unterhaltsschuldner als privi-

legiert gelten müsse.

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2. Das hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Das Landgericht

hat eine bevorrechtigte Vollstreckung des in Rede stehenden Kostenerstat-

tungsanspruchs zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 850 d Abs. 1

ZPO liegen nicht vor.

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a) In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings die Auffassung vertre-

ten, dass der Anspruch des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuld-

ner auf Erstattung der aus einem Unterhaltsrechtsstreit resultierenden Prozess-

kosten vom Pfändungsprivileg des § 850 d Abs. 1 ZPO umfasst sei (OLG

Hamm, Rpfleger 1977, 109, 110; MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl., § 850 d

Rdn. 3; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., § 850 d Rdn. 2; Schuschke/

Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 3. Aufl., § 850 d Rdn. 2; Taeger, JR 1964, 348; Behr,

Rpfleger 1981, 382, 386; Mümmler, JurBüro 1982, 510, 511 f. - für Beitrei-

bungskosten). Der Unterhaltsgläubiger müsse die von ihm vorgeschossenen

Prozesskosten aus Mitteln entnehmen, die ihm sonst für seinen Unterhalt zur

Verfügung stünden. Deshalb entspreche es dem in § 850 d Abs. 1 ZPO zum

Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, dem Gläubiger zu einer mög-

lichst ungeschmälerten Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs zu verhelfen,

wenn ihm über die Zubilligung eines Pfändungsvorrechts nach § 850 d Abs. 1

ZPO auch die Beitreibung jener, seinen Unterhalt sonst schmälernden Kosten

erleichtert werde (so insbesondere: OLG Hamm, aaO; Behr, aaO).

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Die Gegenmeinung geht demgegenüber auf der Grundlage einer am

Wortlaut orientierten, engen Auslegung des § 850 d Abs. 1 ZPO davon aus,

dass Kostenerstattungsansprüche des Gläubigers den nach dieser Vorschrift

allein bevorrechtigten Unterhaltsansprüchen selbst dann nicht gleichstehen,

wenn sie die Kosten eines vorausgegangen Unterhaltsprozesses betreffen (LG

München I, Rpfleger 1965, 278; LG Berlin, Rpfleger 1967, 223; LG Offenburg,

JR 1964, 347; LG Essen, MDR 1960, 680; OLG Celle, JW 1931, 2178; Büttner,

FamRZ 1994, 1433, 1434; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1085;

Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 850 d Rdn. 3; Stein/Jonas/Brehm, ZPO,

22. Aufl., § 850 d Rdn. 10; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 850 d

Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 850 d

Rdn. 3; Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 850 d Rdn. 2).

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b) Die letztgenannte, auch vom Landgericht vertretene Auffassung ist

richtig.

aa) Die Vollstreckungsprivilegierung nach § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO

umfasst nur gesetzliche Unterhaltsansprüche des Gläubigers (BGH, Beschluss

vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, FamRZ 2005, 1564, 1565; Beschluss vom

10. Oktober 2003 - IXa ZB 170/03, FamRZ 2004, 185 = Rpfleger 2004, 111).

Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des im Unterhaltsprozess obsie-

genden Unterhaltsgläubigers ist kein solcher Anspruch. Er entsteht vielmehr

eigenständig nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO

(allg. Meinung, vgl.

Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., vor § 91 Rdn. 14 m.w.N.) und unabhängig vom

Gegenstand der dem jeweiligen Verfahren zugrunde liegenden Klageforderung,

der nur im Rahmen der §§ 93 a bis 93 d ZPO als Anknüpfungspunkt für die dort

normierten Sondertatbestände der Kostenverteilung Bedeutung erlangt. Gegen-

teiliges ergibt sich nicht aus § 367 Abs. 1 BGB, wonach Zahlungen des Schuld-

ners vorrangig auf Zinsen und (Prozess-) Kosten anzurechnen sind. Der Kos-

tenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers wird nicht dadurch zu einem

gesetzlichen Unterhaltsanspruch, dass er kraft gesetzlicher Anordnung vor die-

sem getilgt wird, wenn der Unterhaltsschuldner unterscheidungslos auf beide

Forderungen zahlt. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur abge-

sonderten Befriedigung wegen nach Insolvenzeröffnung fällig gewordener An-

sprüche auf Kosten und Zinsen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07,

WM 2008, 1660) folgt nichts anderes.

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bb) Es besteht auch keine Veranlassung, das Pfändungsprivileg des

§ 850 d Abs. 1 ZPO auf einen in der soeben beschriebenen Weise mit Unter-

haltsforderungen verknüpften Kostenerstattungsanspruch zu erstrecken. Der

hier zu beurteilende Sachverhalt ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe-

schwerde nicht vom Regelungsgehalt des § 850 d Abs. 1 ZPO umfasst.

10

Hinter der durch § 850 d Abs. 1 ZPO für gesetzliche Unterhaltsansprüche

angeordneten Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen steht das gesetzgeberi-

sche Anliegen, den Gläubiger, der seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann,

nicht auf die staatliche Sozialfürsorge zu verweisen. Stattdessen soll er privile-

giert Zugriff auf das Arbeitseinkommen des ihm gegenüber unterhaltspflichtigen

Schuldners nehmen dürfen (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05,

FamRZ 2005, 1564, 1565). Allerdings ist die vollstreckungsrechtliche Bevorzu-

gung des Unterhaltsgläubigers gemäß § 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO zeitlich auf

solche Unterhaltsforderungen beschränkt, die nicht länger als ein Jahr vor dem

Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, und sonst

nur für die Fälle zugelassen, in denen sich der Unterhaltsschuldner seiner Zah-

lungsverpflichtung absichtlich entzogen hat. Auch das entspricht dem gesetz-

geberischen Zweck der Vorschrift. Denn für rückständigen Unterhalt, der wegen

des Zeitablaufs nicht mehr dazu dienen kann, seinen aktuellen Unterhaltsbedarf

zu befriedigen, bedarf der Unterhaltsgläubiger keiner vollstreckungsrechtlichen

Privilegierung, weil dann die Gefahr nicht besteht, dass er wegen ausbleibender

Zahlungen des Schuldners auf Sozialleistungen angewiesen ist (BGH, Be-

schluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, FamRZ 2005, 1564, 1565). Aus alle-

dem ergibt sich, dass nur der im obigen Sinne unterhaltsbedürftige Gläubiger

bevorzugt Zugriff auf das Arbeitseinkommen des Unterhaltsschuldners nehmen

können soll.

11

Eine solche Bedürftigkeit besteht nicht für Ansprüche des Unterhalts-

gläubigers auf Erstattung der Kosten eines Unterhaltsprozesses. Die hiergegen

vorgebrachte Erwägung, der Gläubiger habe die Prozesskosten aus Mitteln

entnehmen müssen, die ihm sonst für seinen Unterhalt zur Verfügung gestan-

den hätten (OLG Hamm, Rpfleger 1977, 109, 110; Behr, Rpfleger 1981, 382,

386; Mümmler, JurBüro 1982, 510, 511 f. - für Beitreibungskosten), geht fehl.

Sie beruht auf der Annahme, dass der gerichtlich erst noch durchzusetzende

Unterhalt des Gläubigers geschmälert wird, weil er die Prozesskosten auslegen

muss. Das trifft nicht zu. Der unbemittelte Unterhaltsgläubiger muss die Kosten

der gerichtlichen Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nicht aus eigenen

Mitteln aufbringen. Er kann vom Unterhaltsschuldner Prozesskostenvorschuss

verlangen (§§ 1360 a Abs. 4, 1610 BGB), und soweit ein solcher Vorschussan-

spruch mangels Leistungsfähigkeit des Schuldners oder aus sonstigen Gründen

nicht besteht, Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der §§ 114 ff. ZPO beanspru-

chen. Dabei übersieht der Senat nicht, dass die sich aus § 115 ZPO ergeben-

den Kriterien für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht deckungsgleich

denjenigen entsprechen, nach denen der Unterhaltsbedarf des Gläubigers zu

bemessen ist. Gleichwohl stellt ihre Anwendung hinreichend sicher, dass dem

Unterhaltsgläubiger durch die Finanzierung des Unterhaltsprozesses nicht zu-

sätzlich Mittel entzogen werden, die er für seinen angemessenen laufenden

Unterhalt benötigt. Dann aber besteht mit Rücksicht auf den Regelungszweck

des § 850 d Abs. 1 ZPO kein Anlass, ihn wegen seines Kostenerstattungsan-

spruchs bei der Vollstreckung zu bevorzugen.

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Das steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht im Wi-

derspruch dazu, dass der Prozesskostenvorschussanspruch des Unterhalts-

gläubigers dem vollstreckungsrechtlichen Privileg des § 850 d Abs. 1 ZPO un-

terliegt (vgl. MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl., § 850 d Rdn. 3, m.w.N.). Bei dem

Prozesskostenvorschussanspruch handelt es sich im Gegensatz zum prozes-

sualen Kostenerstattungsanspruch um einen Unterhaltsanspruch (BGH, Urteil

vom 14. Februar 1990 - XII ZR 39/89, FamRZ 1990, 491), der demnach unmit-

telbar vom Regelungsgehalt des § 850 d Abs. 1 ZPO umfasst ist. Seine Entste-

hung setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus, die im Un-

terhaltsprozess einschließlich eines eventuellen Abänderungsverfahrens ge-

prüft wird und in die Bemessung des Selbstbehalts des Schuldners einfließt

(Büttner, FamRZ 1994, 1433, 1434). Deshalb ist es gerechtfertigt, dem Gläubi-

ger auch wegen dieses Unterhaltsanspruches den bevorzugten Zugriff auf das

Arbeitseinkommen des Unterhaltsschuldners zu gestatten. Bei einem prozes-

sualen Kostenerstattungsanspruch liegen diese Voraussetzungen demgegen-

über nicht vor.

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Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die vollstreckungsrechtliche Bevor-

rechtigung des Prozesskostenerstattungsanspruchs sei zu bejahen, weil auch

der Anspruch des Unterhaltsgläubigers auf Erstattung der Kosten der Vollstre-

ckung seines Unterhaltsanspruches nach § 850 d Abs. 1 ZPO privilegiert sei,

kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Ob wegen der Beitreibungs-

kosten bevorzugt vollstreckt werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur

umstritten (dafür bspw.: OLG Hamm, Rpfleger 1977, 109, 110; MünchKomm

ZPO/Smid, 3. Aufl., § 850 d Rdn. 3; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., § 850 d

Rdn. 2; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 3. Aufl., § 850 d Rdn. 2; dage-

gen: LG Offenburg, JR 1964, 347; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,

ZPO, 67. Aufl., § 850 d Rdn. 3; Büttner, FamRZ 1994, 1433, 1434). Diesen

Streit braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Denn eine bevorzugte Voll-

streckung der Beitreibungskosten könnte sich allenfalls unter Heranziehung des

§ 788 ZPO ergeben, der hier keine Anwendung findet.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka

Kuffer

Safari Chabestari

Halfmeier

Leupertz

Vorinstanzen:

AG Aalen, Entscheidung vom 06.06.2008 - 1 M 630/08 -

LG Ellwangen, Entscheidung vom 16.07.2008 - 1 T 166/08 -