BGH Beschluss vom 09.07.2009 – VII ZB 65/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 850 d
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers gegen
den Unterhaltsschuldner aus einem Unterhaltsprozess fällt nicht unter das
Vollstreckungsprivileg des § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO.
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 65/08 - LG Ellwangen
AG Aalen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari
Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Ellwangen vom 16. Juli 2008 wird auf Kosten des Gläubi-
gers zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfest-
setzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 2. April 2008 (Az.: 2 F 15/07), in dem
die Kosten eines zuvor gegen den Schuldner geführten Unterhaltsprozesses
tituliert sind. Am 6. Juni 2008 hat das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) we-
gen dieser Kostenforderung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
erlassen, den Antrag des Gläubigers auf Herabsetzung der Pfändungsfreigren-
zen nach § 850 d Abs. 1 ZPO indes abgelehnt. Seine dagegen gerichtete sofor-
tige Beschwerde hat das Landgericht nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht
durch Beschluss vom 16. Juli 2008 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf bevorrechtigte
Pfändung nach § 850 d Abs. 1 ZPO weiter.
II.
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht
eingelegt. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Pfändungsprivileg des
§ 850 d Abs. 1 ZPO gelte nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur für
gesetzliche Unterhaltsansprüche. Ansprüche auf Erstattung der Kosten eines
zur Durchsetzung solcher Unterhaltsansprüche durchgeführten Unterhaltspro-
zesses gehörten nicht dazu, weil sie einem anderen, selbständigen Rechts-
grund entsprängen. Auch nach Sinn und Zweck des § 850 d Abs. 1 ZPO seien
Prozesskosten nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst. Deren
wesentlicher Zweck bestehe darin, den in seiner Existenz von den Zahlungen
des Schuldners abhängigen Gläubiger nicht auf die Sozialhilfe zu verweisen.
Diese Gefahr bestehe wegen der Prozesskosten allerdings weder bei einer ge-
neralisierenden Betrachtungsweise noch konkret im vorliegenden Fall. Dass der
im obigen Sinne bedürftige Gläubiger die Prozesskosten aus Mitteln entnehmen
müsse, die ihm sonst für seinen Unterhalt zur Verfügung stünden, rechtfertige
die bevorrechtigte Vollstreckung daraus resultierender Kostenerstattungsan-
sprüche ebenfalls nicht, weil sonst jede auf Erstattung verauslagter Geldbeträge
gerichtete Forderung des Gläubigers gegen den Unterhaltsschuldner als privi-
legiert gelten müsse.
2. Das hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Das Landgericht
hat eine bevorrechtigte Vollstreckung des in Rede stehenden Kostenerstat-
tungsanspruchs zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 850 d Abs. 1
ZPO liegen nicht vor.
a) In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings die Auffassung vertre-
ten, dass der Anspruch des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuld-
ner auf Erstattung der aus einem Unterhaltsrechtsstreit resultierenden Prozess-
kosten vom Pfändungsprivileg des § 850 d Abs. 1 ZPO umfasst sei (OLG
Hamm, Rpfleger 1977, 109, 110; MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl., § 850 d
Rdn. 3; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., § 850 d Rdn. 2; Schuschke/
Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 3. Aufl., § 850 d Rdn. 2; Taeger, JR 1964, 348; Behr,
Rpfleger 1981, 382, 386; Mümmler, JurBüro 1982, 510, 511 f. - für Beitrei-
bungskosten). Der Unterhaltsgläubiger müsse die von ihm vorgeschossenen
Prozesskosten aus Mitteln entnehmen, die ihm sonst für seinen Unterhalt zur
Verfügung stünden. Deshalb entspreche es dem in § 850 d Abs. 1 ZPO zum
Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, dem Gläubiger zu einer mög-
lichst ungeschmälerten Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs zu verhelfen,
wenn ihm über die Zubilligung eines Pfändungsvorrechts nach § 850 d Abs. 1
ZPO auch die Beitreibung jener, seinen Unterhalt sonst schmälernden Kosten
erleichtert werde (so insbesondere: OLG Hamm, aaO; Behr, aaO).
Die Gegenmeinung geht demgegenüber auf der Grundlage einer am
Wortlaut orientierten, engen Auslegung des § 850 d Abs. 1 ZPO davon aus,
dass Kostenerstattungsansprüche des Gläubigers den nach dieser Vorschrift
allein bevorrechtigten Unterhaltsansprüchen selbst dann nicht gleichstehen,
wenn sie die Kosten eines vorausgegangen Unterhaltsprozesses betreffen (LG
München I, Rpfleger 1965, 278; LG Berlin, Rpfleger 1967, 223; LG Offenburg,
JR 1964, 347; LG Essen, MDR 1960, 680; OLG Celle, JW 1931, 2178; Büttner,
FamRZ 1994, 1433, 1434; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1085;
Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 850 d Rdn. 3; Stein/Jonas/Brehm, ZPO,
Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 850 d
Rdn. 3; Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 850 d Rdn. 2).
b) Die letztgenannte, auch vom Landgericht vertretene Auffassung ist
richtig.
aa) Die Vollstreckungsprivilegierung nach § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO
umfasst nur gesetzliche Unterhaltsansprüche des Gläubigers (BGH, Beschluss
vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, FamRZ 2005, 1564, 1565; Beschluss vom
10. Oktober 2003 - IXa ZB 170/03, FamRZ 2004, 185 = Rpfleger 2004, 111).
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des im Unterhaltsprozess obsie-
genden Unterhaltsgläubigers ist kein solcher Anspruch. Er entsteht vielmehr
eigenständig nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO
(allg. Meinung, vgl.
Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., vor § 91 Rdn. 14 m.w.N.) und unabhängig vom
Gegenstand der dem jeweiligen Verfahren zugrunde liegenden Klageforderung,
der nur im Rahmen der §§ 93 a bis 93 d ZPO als Anknüpfungspunkt für die dort
normierten Sondertatbestände der Kostenverteilung Bedeutung erlangt. Gegen-
teiliges ergibt sich nicht aus § 367 Abs. 1 BGB, wonach Zahlungen des Schuld-
ners vorrangig auf Zinsen und (Prozess-) Kosten anzurechnen sind. Der Kos-
tenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers wird nicht dadurch zu einem
gesetzlichen Unterhaltsanspruch, dass er kraft gesetzlicher Anordnung vor die-
sem getilgt wird, wenn der Unterhaltsschuldner unterscheidungslos auf beide
Forderungen zahlt. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur abge-
sonderten Befriedigung wegen nach Insolvenzeröffnung fällig gewordener An-
sprüche auf Kosten und Zinsen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07,
WM 2008, 1660) folgt nichts anderes.
bb) Es besteht auch keine Veranlassung, das Pfändungsprivileg des
§ 850 d Abs. 1 ZPO auf einen in der soeben beschriebenen Weise mit Unter-
haltsforderungen verknüpften Kostenerstattungsanspruch zu erstrecken. Der
hier zu beurteilende Sachverhalt ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde nicht vom Regelungsgehalt des § 850 d Abs. 1 ZPO umfasst.
Hinter der durch § 850 d Abs. 1 ZPO für gesetzliche Unterhaltsansprüche
angeordneten Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen steht das gesetzgeberi-
sche Anliegen, den Gläubiger, der seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann,
nicht auf die staatliche Sozialfürsorge zu verweisen. Stattdessen soll er privile-
giert Zugriff auf das Arbeitseinkommen des ihm gegenüber unterhaltspflichtigen
Schuldners nehmen dürfen (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05,
FamRZ 2005, 1564, 1565). Allerdings ist die vollstreckungsrechtliche Bevorzu-
gung des Unterhaltsgläubigers gemäß § 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO zeitlich auf
solche Unterhaltsforderungen beschränkt, die nicht länger als ein Jahr vor dem
Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, und sonst
nur für die Fälle zugelassen, in denen sich der Unterhaltsschuldner seiner Zah-
lungsverpflichtung absichtlich entzogen hat. Auch das entspricht dem gesetz-
geberischen Zweck der Vorschrift. Denn für rückständigen Unterhalt, der wegen
des Zeitablaufs nicht mehr dazu dienen kann, seinen aktuellen Unterhaltsbedarf
zu befriedigen, bedarf der Unterhaltsgläubiger keiner vollstreckungsrechtlichen
Privilegierung, weil dann die Gefahr nicht besteht, dass er wegen ausbleibender
Zahlungen des Schuldners auf Sozialleistungen angewiesen ist (BGH, Be-
schluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, FamRZ 2005, 1564, 1565). Aus alle-
dem ergibt sich, dass nur der im obigen Sinne unterhaltsbedürftige Gläubiger
bevorzugt Zugriff auf das Arbeitseinkommen des Unterhaltsschuldners nehmen
können soll.
Eine solche Bedürftigkeit besteht nicht für Ansprüche des Unterhalts-
gläubigers auf Erstattung der Kosten eines Unterhaltsprozesses. Die hiergegen
vorgebrachte Erwägung, der Gläubiger habe die Prozesskosten aus Mitteln
entnehmen müssen, die ihm sonst für seinen Unterhalt zur Verfügung gestan-
den hätten (OLG Hamm, Rpfleger 1977, 109, 110; Behr, Rpfleger 1981, 382,
386; Mümmler, JurBüro 1982, 510, 511 f. - für Beitreibungskosten), geht fehl.
Sie beruht auf der Annahme, dass der gerichtlich erst noch durchzusetzende
Unterhalt des Gläubigers geschmälert wird, weil er die Prozesskosten auslegen
muss. Das trifft nicht zu. Der unbemittelte Unterhaltsgläubiger muss die Kosten
der gerichtlichen Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nicht aus eigenen
Mitteln aufbringen. Er kann vom Unterhaltsschuldner Prozesskostenvorschuss
verlangen (§§ 1360 a Abs. 4, 1610 BGB), und soweit ein solcher Vorschussan-
spruch mangels Leistungsfähigkeit des Schuldners oder aus sonstigen Gründen
nicht besteht, Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der §§ 114 ff. ZPO beanspru-
chen. Dabei übersieht der Senat nicht, dass die sich aus § 115 ZPO ergeben-
den Kriterien für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht deckungsgleich
denjenigen entsprechen, nach denen der Unterhaltsbedarf des Gläubigers zu
bemessen ist. Gleichwohl stellt ihre Anwendung hinreichend sicher, dass dem
Unterhaltsgläubiger durch die Finanzierung des Unterhaltsprozesses nicht zu-
sätzlich Mittel entzogen werden, die er für seinen angemessenen laufenden
Unterhalt benötigt. Dann aber besteht mit Rücksicht auf den Regelungszweck
des § 850 d Abs. 1 ZPO kein Anlass, ihn wegen seines Kostenerstattungsan-
spruchs bei der Vollstreckung zu bevorzugen.
Das steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht im Wi-
derspruch dazu, dass der Prozesskostenvorschussanspruch des Unterhalts-
gläubigers dem vollstreckungsrechtlichen Privileg des § 850 d Abs. 1 ZPO un-
terliegt (vgl. MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl., § 850 d Rdn. 3, m.w.N.). Bei dem
Prozesskostenvorschussanspruch handelt es sich im Gegensatz zum prozes-
sualen Kostenerstattungsanspruch um einen Unterhaltsanspruch (BGH, Urteil
vom 14. Februar 1990 - XII ZR 39/89, FamRZ 1990, 491), der demnach unmit-
telbar vom Regelungsgehalt des § 850 d Abs. 1 ZPO umfasst ist. Seine Entste-
hung setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus, die im Un-
terhaltsprozess einschließlich eines eventuellen Abänderungsverfahrens ge-
prüft wird und in die Bemessung des Selbstbehalts des Schuldners einfließt
(Büttner, FamRZ 1994, 1433, 1434). Deshalb ist es gerechtfertigt, dem Gläubi-
ger auch wegen dieses Unterhaltsanspruches den bevorzugten Zugriff auf das
Arbeitseinkommen des Unterhaltsschuldners zu gestatten. Bei einem prozes-
sualen Kostenerstattungsanspruch liegen diese Voraussetzungen demgegen-
über nicht vor.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die vollstreckungsrechtliche Bevor-
rechtigung des Prozesskostenerstattungsanspruchs sei zu bejahen, weil auch
der Anspruch des Unterhaltsgläubigers auf Erstattung der Kosten der Vollstre-
ckung seines Unterhaltsanspruches nach § 850 d Abs. 1 ZPO privilegiert sei,
kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Ob wegen der Beitreibungs-
kosten bevorzugt vollstreckt werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur
umstritten (dafür bspw.: OLG Hamm, Rpfleger 1977, 109, 110; MünchKomm
Rdn. 2; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 3. Aufl., § 850 d Rdn. 2; dage-
gen: LG Offenburg, JR 1964, 347; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 67. Aufl., § 850 d Rdn. 3; Büttner, FamRZ 1994, 1433, 1434). Diesen
Streit braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Denn eine bevorzugte Voll-
streckung der Beitreibungskosten könnte sich allenfalls unter Heranziehung des
§ 788 ZPO ergeben, der hier keine Anwendung findet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
AG Aalen, Entscheidung vom 06.06.2008 - 1 M 630/08 -
LG Ellwangen, Entscheidung vom 16.07.2008 - 1 T 166/08 -