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BGH Urteil vom 17.07.2008 – IX ZR 96/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Juli 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
BGB §§ 929, 930
Bei der Übereignung einer Sachgesamtheit durch Besitzkonstitut ist die Bezugnahme auf ein Inventarverzeichnis zur Konkretisierung der betroffenen Gegen-stände grund- sätzlich ausreichend. Das Inventarverzeichnis braucht mit der sonstigen Vertragsur- kunde nicht körperlich verbunden zu werden; es genügt, wenn die Parteien darauf Bezug nehmen.
ZPO § 253
Begehrt der Sicherungsnehmer im Wege der Teilklage von dem Insolvenzverwalter Auskehr des bei der Versteigerung des Sicherungsguts erzielten Verwertungserlö- ses, hat er zur Substantiierung der Klageforderung die im Einzelnen veräußerten Gegenstände und den darauf jeweils entfallenden Verwertungserlös zu bezeichnen.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06 - OLG Oldenburg LG Osnabrück
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. März 2006 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklag-
ten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osna-
brück vom 17. August 2005 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Mai 2001 über das Vermögen
der E. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) eröffneten Insolvenz-
verfahren. Die Klägerin, eine Schwester des Geschäftsführers und Mehrheits-
gesellschafters der Schuldnerin, bestellte am 7. Dezember 2000 an einem in
ihrem Eigentum stehenden Grundstück zu Gunsten der V. bank
AG in H. (fortan: Bank) eine Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM
(511.291,88 €). Mit Hilfe dieser Grundschuld wurden mehrere von der Bank der
Schuldnerin gewährte Darlehen gesichert. Am gleichen Tag traf die Klägerin zur
Sicherung ihrer eigenen Rückgriffsansprüche mit der Schuldnerin u.a. folgende
Vereinbarung:
"Zur Sicherung … übereignet der Sicherungsgeber dem Siche-
rungsnehmer den gesamten Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätebe-
stand sowie sonstiges Inventar gemäß Inventarverzeichnis des Si-
cherungsgebers".
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3
Im März 2001 zahlte die Klägerin zur Abwendung der Zwangsvollstre-
ckung in ihr Grundstück 1.000.000 DM an die Bank. Nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens versteigerte der Beklagte im Juni 2001 das gesamte be-
wegliche Vermögen der Schuldnerin.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten unter Berufung auf ein ihr zu-
stehendes Absonderungsrecht Auskehrung des Versteigerungserlöses in Höhe
eines Teilbetrages von 100.000 € nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesge-
richt haben der Klage - abgesehen von einer Zinsforderung - stattgegeben. Mit
der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte
seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision des Beklagten hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
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Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, zur Identifizierung der siche-
rungsübereigneten Gegenstände genüge bei Sachgesamtheiten die Verwen-
dung der so genannten "All-Formel", wenn sämtliche Gegenstände des Siche-
rungsgebers übereignet werden sollten. Da es sich vorliegend nicht um eine
Teilmenge aus einer Sachgesamtheit handele, sei eine weitere Konkretisierung
entbehrlich. Auch bedürfe es keines Rückgriffs auf außerhalb der Urkunde lie-
gende Unterlagen, weil alle Sachen zur Sicherung übereignet worden seien. Es
könne in Übereinstimmung mit der Auslegung des Landgerichts nicht davon
ausgegangen werden, dass der Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätebestand
sowie sonstiges Inventar nur gemäß einem Inventarverzeichnis der Schuldnerin
habe übereignet werden sollen. Im Übrigen liege eine ergänzende Bezugnahme
der Parteien auf das Inventarverzeichnis vor, welches entsprechend den Fest-
stellungen des Landgerichts in der Finanzbuchhaltung der Schuldnerin geführt
worden sei.
II.
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7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die von der
Klägerin erhobene Teilklage ist unzulässig, weil sie der notwendigen Substanti-
ierung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entbehrt.
1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche
geltend gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der
eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher
Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur
Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich un-
überwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und
damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft
sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist die Klage un-
zulässig (BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urt. v. 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW
1984, 2346, 2347; v. 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, NJW 1990, 2068, 2069;
v. 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79, 80).
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Die danach notwendige Konkretisierung hat die Klägerin versäumt, weil
sie einen Teilbetrag von 100.000 € einer sich aus einer Vielzahl von Einzelfor-
derungen zusammensetzenden Gesamtforderung von 511.291,88 € einklagt,
aber offen lässt, welche der Einzelforderungen den Gegenstand der Teilklage
bilden. Sie hat lediglich dargelegt, der bei Versteigerung des beweglichen Anla-
gevermögens der Schuldnerin erzielte Erlös übersteige die Gesamtforderung
der Klägerin zuzüglich Nebenkosten. Daraus geht nicht hervor, in Bezug auf
welche Gegenstände welcher Erlös ausgekehrt werden soll.
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2. Die Aufteilung der Klagesumme auf einzelne Positionen wäre dann
nicht erforderlich, wenn es sich hierbei nur um unselbständige Rechnungspos-
ten handelte (BGH, Urt. v. 13. März 2003 - VII ZR 418/01, NJW-RR 2003, 1075,
1076; Urt. v. 24. Januar 2008 - VII ZR 43/07, NJW 2008, 1741, 1742 Rn. 5).
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Die überwiegende Auffassung im Schrifttum sieht den Verwertungserlös
als Surrogat des Absonderungsgutes an, an dem sich das Absonderungsrecht,
solange
der Erlös
unterscheidbar
vorhanden
ist,
fortsetzt
(HK-
InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 170 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff,
2. Aufl. § 170 Rn. 38; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 170 Rn. 9; vgl. aber auch
MünchKomm-InsO/Ganter, aaO vor §§ 49-52 Rn. 67 a). Wird Sicherungsgut als
Teil einer Sachgesamtheit für einen Gesamtpreis veräußert, bestimmt sich der
darauf entfallende Verwertungserlös nach dem Anteil, den der Sicherungsge-
genstand an der Sachgesamtheit ausmacht (HK-InsO/Landfermann, aaO § 170
Rn. 10; Kübler/Prütting/Kemper, InsO § 170 Rn. 3; Uhlenbruck, aaO § 170
Rn. 9). Soweit § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO davon abweichend als Spezialfall des
Ersatzabsonderungsrechts interpretiert wird (Ganter/Bitter ZIP 2005, 93, 98),
führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die Rechtsstellung des Ab-
sonderungsberechtigten einer dinglichen Surrogation gleichkommt (vgl. Gan-
ter/Bitter, aaO, S. 99 li. Sp. unten). Beziehen sich die Erlösanteile folglich auf
bestimmte Gegenstände, bilden die damit korrespondierenden Zahlungsan-
sprüche keine bloß unselbständigen Rechnungsposten eines einheitlichen An-
spruchs.
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Die genaue Angabe der verwerteten Gegenstände und des darauf entfal-
lenden Erlöses ist der Klägerin zumutbar; denn der Insolvenzverwalter hat über
das Ergebnis seiner Verwertung Rechnung zu legen. Dazu gehören insbeson-
dere Angaben, welche Sicherungsgegenstände im Einzelnen veräußert worden
sind und zu welchem Preis (Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-
Handbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 610 f). Zur Spezifizierung des Anspruchs müssen
daher der Klageforderung der Erlös einzelner, vom Sicherungsübereignungs-
vertrag erfasster versteigerter Gegenstände gegenübergestellt werden.
12
3. Vor einer solchen Klarstellung hätte das Berufungsgericht ein Sachur-
teil nicht erlassen dürfen. Derartige Mängel sind in jeder Lage des Rechtsstreits
von Amts wegen zu berücksichtigen, da sie sich auf die unverrückbaren Grund-
lagen des Verfahrens überhaupt beziehen und das Verfahren als Ganzes unzu-
lässig machen. Der Mangel der notwendigen Bestimmtheit des Klagebegehrens
ist deshalb auch ohne entsprechende Rüge in der Revisionsinstanz zu beach-
ten (BGHZ 11, 192, 194; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989 aaO).
III.
13
Das Berufungsurteil ist daher im angefochtenen Umfang aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
14
Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt der Klägerin Gelegen-
heit, die Klageforderung in der gebotenen Weise zu konkretisieren. Auf dieser
Grundlage hat das Berufungsgericht dann in die Prüfung einzutreten, ob der auf
§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO gestützte Zahlungsanspruch der Klägerin begründet
ist. An Hand der bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen lässt sich nicht
abschließend beurteilen, ob die zwischen der Klägerin und der Schuldnerin ver-
einbarte Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB) wirksam ist, ob insbeson-
dere die zu übereignenden Gegenstände hinreichend konkretisiert sind und der
Klägerin deswegen ein Absonderungsrecht zusteht. Für das weitere Verfahren
weist der Senat auf Folgendes hin:
15
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Parteien hätten den
Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätebestand sowie sonstiges Inventar nicht nur
nach Maßgabe des Inventarverzeichnisses des Sicherungsgebers, sondern
schlechthin übereignen wollen. Diese Auslegung löst sich von dem Wortlaut der
Parteivereinbarung (vgl. BGHZ 124, 39, 44 f; BGH, Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR
19/97, NJW 1998, 2966) und findet in den Feststellungen des Landgerichts, auf
die sich das Berufungsgericht bezogen hat, keine Stütze. Der Erstrichter hat
den Sicherungsübereignungsvertrag dahin verstanden, dass die Klägerin sämt-
liche Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und sämtliches Inventar der Schuldnerin
entsprechend dem Inhalt eines bei der Schuldnerin geführten Inventarverzeich-
nisses erwerben sollte. Das steht im Einklang mit dem Vortrag der Klägerin und
des Beklagten in den Tatsacheninstanzen. Daraus ergibt sich, dass über das
Inventarverzeichnis hinaus keine weiteren Gegenstände übereignet werden
sollten.
16
2. Die Bezugnahme auf das im Vertrag genannte Inventarverzeichnis ist
grundsätzlich geeignet, die von der Sicherungsübereignung betroffenen Ge-
genstände zu konkretisieren. Allerdings fehlt es an hinreichenden Feststellun-
gen des Berufungsgerichts zum Inhalt dieses Verzeichnisses.
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a) Die Einigung über eine Sicherungsübereignung genügt bei einer Be-
zugnahme auf ein Verzeichnis dem Bestimmtheitsgebot, wenn das Verzeichnis
bei Abschluss der Vereinbarung tatsächlich vorgelegen hat und Bestandteil des
Vertrages geworden ist (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1978 - VIII ZR 288/77, WM
1979, 300, 301; Urt. v. 11. Mai 1995 - IX ZR 170/94, WM 1995, 1394, 1396;
Ganter
in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO § 95 Rn. 40 a. E.; Soergel/
Henssler, BGB 13. Aufl. § 930 Rn 34). Die zur Sicherheit übereigneten Gegen-
stände müssen nicht notwendig in der über die Sicherungsübereignung aufge-
nommenen Vertragsurkunde selbst genügend bestimmt bezeichnet sein; denn
Einigung und Übergabe können auch formlos erfolgen. Der Inhalt der schriftli-
chen Vereinbarung über die Sicherungsübereignung kann daher durch weitere
mündliche Vereinbarungen und sogar stillschweigend ergänzt werden (BGH,
Urt. v. 10. Oktober 1956 - IV ZR 71/56, WM 1956, 1467, 1468 f; v. 8. Februar
1961 - VIII ZR 20/60, WM 1961, 431, 433; Lwowski, Das Recht der Kreditsiche-
rung 8. Aufl. Rn. 554 (S. 473). Entscheidend ist, dass sich die Vertragspartner
bewusst und erkennbar - gegebenenfalls auch außerhalb des schriftlichen Si-
cherungsübereignungsvertrages - über Merkmale einigen, auf Grund deren die
übereigneten Sachen eindeutig festzustellen sind (BGH, Urt. v. 21. November
1983 - VIII ZR 191/82, WM 1983, 1409, 1410 unter II 1 c cc).
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Ein im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung existierendes Verzeichnis,
auf das in dem Vertrag Bezug genommen wird, ist keine außervertragliche Er-
kenntnisquelle. Die Liste braucht mit der sonstigen Vertragsurkunde nicht kör-
perlich verbunden zu werden, wenn sich die Parteien nur über die Sicherungs-
übereignung der dort aufgeführten Sachen einig sind (Ganter in Schimansky/
Bunte/Lwowski, aaO § 95 Rn. 40). Da selbst mündliche und stillschweigende
Ergänzungen die Bestimmtheit gewährleisten können, muss dies erst recht für
mit der Urkunde nicht körperlich verbundene Listen gelten, auf die der Siche-
rungsübereignungsvertrag verweist, und über deren Einbeziehung zwischen
den Parteien Einigkeit besteht. Folgerichtig hat es der Bundesgerichtshof für die
Bestimmtheit ausreichen lassen, wenn der Sicherungsübereignungsvertrag auf
Hefte über die Inventur verweist, welche zum Bestandteil des Vertrages erklärt
worden waren (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1978 aaO unter II 1).
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b) Die Inventarliste muss ihrerseits die Gegenstände hinreichend be-
stimmt bezeichnen. Die Verweisung auf eine dem Vertrag als Anlage beigefügte
Inventur, welche das Sicherungsgut lediglich nach Gewicht und Gattung ("Ble-
che", "Formstahl", "Rohre") beschreibt und daneben nur die Angabe des Lager-
halters sowie einer Order-Nummer enthält, die ohne den Rückgriff auf Ge-
schäftsbücher keinen Aussagegehalt besitzt, genügt nicht zur Spezifizierung
(BGH, Urt. v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, NJW 1991, 2144, 2146 unter III.
1. a bb; Gehrlein MDR 2001, 911, 912).
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c) Gemäß den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der
Vorinstanzen ist für die Vereinbarung vom 7. Dezember 2000 kein spezielles
Inventarverzeichnis angefertigt und der Vertragsurkunde beigefügt worden. Da-
nach haben die Parteien bei Vertragsschluss mit der Bezeichnung "Inventarver-
zeichnis des Sicherungsgebers" übereinstimmend in der Finanzbuchhaltung der
Schuldnerin durch Anlegen besonderer Hefte geführte Listen gemeint. Durch
die vertragliche Bezugnahme wird auch ein tatsächlich vorhandenes, in der Fi-
nanzbuchhaltung des Sicherungsgebers geführtes Verzeichnis Bestandteil der
Einigung. Aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Annahme des
Landgerichts, es sei „kein Problem“ gewesen, daraus den "Bestand an Fahr-
zeugen usw." zum 7. Dezember 2000 zu ermitteln, ergibt sich aber nicht, ob die
betreffenden Listen das gesamte Sicherungsgut umfassen und den vorstehend
unter
b)
genannten Anforderungen
genügen. Das Berufungsge-
richt hat schließlich nicht geklärt, ob diese Listen inhaltlich mit den von dem Be-
klagten mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005 vorgelegten Bestandsverzeichnis-
sen übereinstimmten.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Fischer
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 17.08.2005 - 3 O 1024/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.03.2006 - 4 U 104/05 -