Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.07.2008 – IX ZR 96/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 96/06

URTEIL

Verkündet am: 17. Juli 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

BGB §§ 929, 930

Bei der Übereignung einer Sachgesamtheit durch Besitzkonstitut ist die Bezugnahme auf ein Inventarverzeichnis zur Konkretisierung der betroffenen Gegen-stände grund- sätzlich ausreichend. Das Inventarverzeichnis braucht mit der sonstigen Vertragsur- kunde nicht körperlich verbunden zu werden; es genügt, wenn die Parteien darauf Bezug nehmen.

ZPO § 253

Begehrt der Sicherungsnehmer im Wege der Teilklage von dem Insolvenzverwalter Auskehr des bei der Versteigerung des Sicherungsguts erzielten Verwertungserlö- ses, hat er zur Substantiierung der Klageforderung die im Einzelnen veräußerten Gegenstände und den darauf jeweils entfallenden Verwertungserlös zu bezeichnen.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06 - OLG Oldenburg LG Osnabrück

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter

Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. März 2006 im Kos-

tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklag-

ten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osna-

brück vom 17. August 2005 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Mai 2001 über das Vermögen

der E. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) eröffneten Insolvenz-

verfahren. Die Klägerin, eine Schwester des Geschäftsführers und Mehrheits-

gesellschafters der Schuldnerin, bestellte am 7. Dezember 2000 an einem in

ihrem Eigentum stehenden Grundstück zu Gunsten der V. bank

AG in H. (fortan: Bank) eine Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM

(511.291,88 €). Mit Hilfe dieser Grundschuld wurden mehrere von der Bank der

Schuldnerin gewährte Darlehen gesichert. Am gleichen Tag traf die Klägerin zur

Sicherung ihrer eigenen Rückgriffsansprüche mit der Schuldnerin u.a. folgende

Vereinbarung:

"Zur Sicherung … übereignet der Sicherungsgeber dem Siche-

rungsnehmer den gesamten Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätebe-

stand sowie sonstiges Inventar gemäß Inventarverzeichnis des Si-

cherungsgebers".

2

3

Im März 2001 zahlte die Klägerin zur Abwendung der Zwangsvollstre-

ckung in ihr Grundstück 1.000.000 DM an die Bank. Nach der Eröffnung des

Insolvenzverfahrens versteigerte der Beklagte im Juni 2001 das gesamte be-

wegliche Vermögen der Schuldnerin.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten unter Berufung auf ein ihr zu-

stehendes Absonderungsrecht Auskehrung des Versteigerungserlöses in Höhe

eines Teilbetrages von 100.000 € nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesge-

richt haben der Klage - abgesehen von einer Zinsforderung - stattgegeben. Mit

der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte

seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

4

Die Revision des Beklagten hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, zur Identifizierung der siche-

rungsübereigneten Gegenstände genüge bei Sachgesamtheiten die Verwen-

dung der so genannten "All-Formel", wenn sämtliche Gegenstände des Siche-

rungsgebers übereignet werden sollten. Da es sich vorliegend nicht um eine

Teilmenge aus einer Sachgesamtheit handele, sei eine weitere Konkretisierung

entbehrlich. Auch bedürfe es keines Rückgriffs auf außerhalb der Urkunde lie-

gende Unterlagen, weil alle Sachen zur Sicherung übereignet worden seien. Es

könne in Übereinstimmung mit der Auslegung des Landgerichts nicht davon

ausgegangen werden, dass der Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätebestand

sowie sonstiges Inventar nur gemäß einem Inventarverzeichnis der Schuldnerin

habe übereignet werden sollen. Im Übrigen liege eine ergänzende Bezugnahme

der Parteien auf das Inventarverzeichnis vor, welches entsprechend den Fest-

stellungen des Landgerichts in der Finanzbuchhaltung der Schuldnerin geführt

worden sei.

II.

6

7

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die von der

Klägerin erhobene Teilklage ist unzulässig, weil sie der notwendigen Substanti-

ierung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entbehrt.

1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche

geltend gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der

eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher

Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur

Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich un-

überwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und

damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft

sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist die Klage un-

zulässig (BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urt. v. 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW

1984, 2346, 2347; v. 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, NJW 1990, 2068, 2069;

v. 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79, 80).

8

Die danach notwendige Konkretisierung hat die Klägerin versäumt, weil

sie einen Teilbetrag von 100.000 € einer sich aus einer Vielzahl von Einzelfor-

derungen zusammensetzenden Gesamtforderung von 511.291,88 € einklagt,

aber offen lässt, welche der Einzelforderungen den Gegenstand der Teilklage

bilden. Sie hat lediglich dargelegt, der bei Versteigerung des beweglichen Anla-

gevermögens der Schuldnerin erzielte Erlös übersteige die Gesamtforderung

der Klägerin zuzüglich Nebenkosten. Daraus geht nicht hervor, in Bezug auf

welche Gegenstände welcher Erlös ausgekehrt werden soll.

9

2. Die Aufteilung der Klagesumme auf einzelne Positionen wäre dann

nicht erforderlich, wenn es sich hierbei nur um unselbständige Rechnungspos-

ten handelte (BGH, Urt. v. 13. März 2003 - VII ZR 418/01, NJW-RR 2003, 1075,

1076; Urt. v. 24. Januar 2008 - VII ZR 43/07, NJW 2008, 1741, 1742 Rn. 5).

10

Die überwiegende Auffassung im Schrifttum sieht den Verwertungserlös

als Surrogat des Absonderungsgutes an, an dem sich das Absonderungsrecht,

solange

der Erlös

unterscheidbar

vorhanden

ist,

fortsetzt

(HK-

InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 170 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff,

2. Aufl. § 170 Rn. 38; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 170 Rn. 9; vgl. aber auch

MünchKomm-InsO/Ganter, aaO vor §§ 49-52 Rn. 67 a). Wird Sicherungsgut als

Teil einer Sachgesamtheit für einen Gesamtpreis veräußert, bestimmt sich der

darauf entfallende Verwertungserlös nach dem Anteil, den der Sicherungsge-

genstand an der Sachgesamtheit ausmacht (HK-InsO/Landfermann, aaO § 170

Rn. 10; Kübler/Prütting/Kemper, InsO § 170 Rn. 3; Uhlenbruck, aaO § 170

Rn. 9). Soweit § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO davon abweichend als Spezialfall des

Ersatzabsonderungsrechts interpretiert wird (Ganter/Bitter ZIP 2005, 93, 98),

führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die Rechtsstellung des Ab-

sonderungsberechtigten einer dinglichen Surrogation gleichkommt (vgl. Gan-

ter/Bitter, aaO, S. 99 li. Sp. unten). Beziehen sich die Erlösanteile folglich auf

bestimmte Gegenstände, bilden die damit korrespondierenden Zahlungsan-

sprüche keine bloß unselbständigen Rechnungsposten eines einheitlichen An-

spruchs.

11

Die genaue Angabe der verwerteten Gegenstände und des darauf entfal-

lenden Erlöses ist der Klägerin zumutbar; denn der Insolvenzverwalter hat über

das Ergebnis seiner Verwertung Rechnung zu legen. Dazu gehören insbeson-

dere Angaben, welche Sicherungsgegenstände im Einzelnen veräußert worden

sind und zu welchem Preis (Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-

Handbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 610 f). Zur Spezifizierung des Anspruchs müssen

daher der Klageforderung der Erlös einzelner, vom Sicherungsübereignungs-

vertrag erfasster versteigerter Gegenstände gegenübergestellt werden.

12

3. Vor einer solchen Klarstellung hätte das Berufungsgericht ein Sachur-

teil nicht erlassen dürfen. Derartige Mängel sind in jeder Lage des Rechtsstreits

von Amts wegen zu berücksichtigen, da sie sich auf die unverrückbaren Grund-

lagen des Verfahrens überhaupt beziehen und das Verfahren als Ganzes unzu-

lässig machen. Der Mangel der notwendigen Bestimmtheit des Klagebegehrens

ist deshalb auch ohne entsprechende Rüge in der Revisionsinstanz zu beach-

ten (BGHZ 11, 192, 194; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989 aaO).

III.

13

Das Berufungsurteil ist daher im angefochtenen Umfang aufzuheben

(§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

14

Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt der Klägerin Gelegen-

heit, die Klageforderung in der gebotenen Weise zu konkretisieren. Auf dieser

Grundlage hat das Berufungsgericht dann in die Prüfung einzutreten, ob der auf

§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO gestützte Zahlungsanspruch der Klägerin begründet

ist. An Hand der bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen lässt sich nicht

abschließend beurteilen, ob die zwischen der Klägerin und der Schuldnerin ver-

einbarte Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB) wirksam ist, ob insbeson-

dere die zu übereignenden Gegenstände hinreichend konkretisiert sind und der

Klägerin deswegen ein Absonderungsrecht zusteht. Für das weitere Verfahren

weist der Senat auf Folgendes hin:

15

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Parteien hätten den

Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätebestand sowie sonstiges Inventar nicht nur

nach Maßgabe des Inventarverzeichnisses des Sicherungsgebers, sondern

schlechthin übereignen wollen. Diese Auslegung löst sich von dem Wortlaut der

Parteivereinbarung (vgl. BGHZ 124, 39, 44 f; BGH, Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR

19/97, NJW 1998, 2966) und findet in den Feststellungen des Landgerichts, auf

die sich das Berufungsgericht bezogen hat, keine Stütze. Der Erstrichter hat

den Sicherungsübereignungsvertrag dahin verstanden, dass die Klägerin sämt-

liche Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und sämtliches Inventar der Schuldnerin

entsprechend dem Inhalt eines bei der Schuldnerin geführten Inventarverzeich-

nisses erwerben sollte. Das steht im Einklang mit dem Vortrag der Klägerin und

des Beklagten in den Tatsacheninstanzen. Daraus ergibt sich, dass über das

Inventarverzeichnis hinaus keine weiteren Gegenstände übereignet werden

sollten.

16

2. Die Bezugnahme auf das im Vertrag genannte Inventarverzeichnis ist

grundsätzlich geeignet, die von der Sicherungsübereignung betroffenen Ge-

genstände zu konkretisieren. Allerdings fehlt es an hinreichenden Feststellun-

gen des Berufungsgerichts zum Inhalt dieses Verzeichnisses.

17

a) Die Einigung über eine Sicherungsübereignung genügt bei einer Be-

zugnahme auf ein Verzeichnis dem Bestimmtheitsgebot, wenn das Verzeichnis

bei Abschluss der Vereinbarung tatsächlich vorgelegen hat und Bestandteil des

Vertrages geworden ist (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1978 - VIII ZR 288/77, WM

1979, 300, 301; Urt. v. 11. Mai 1995 - IX ZR 170/94, WM 1995, 1394, 1396;

Ganter

in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO § 95 Rn. 40 a. E.; Soergel/

Henssler, BGB 13. Aufl. § 930 Rn 34). Die zur Sicherheit übereigneten Gegen-

stände müssen nicht notwendig in der über die Sicherungsübereignung aufge-

nommenen Vertragsurkunde selbst genügend bestimmt bezeichnet sein; denn

Einigung und Übergabe können auch formlos erfolgen. Der Inhalt der schriftli-

chen Vereinbarung über die Sicherungsübereignung kann daher durch weitere

mündliche Vereinbarungen und sogar stillschweigend ergänzt werden (BGH,

Urt. v. 10. Oktober 1956 - IV ZR 71/56, WM 1956, 1467, 1468 f; v. 8. Februar

1961 - VIII ZR 20/60, WM 1961, 431, 433; Lwowski, Das Recht der Kreditsiche-

rung 8. Aufl. Rn. 554 (S. 473). Entscheidend ist, dass sich die Vertragspartner

bewusst und erkennbar - gegebenenfalls auch außerhalb des schriftlichen Si-

cherungsübereignungsvertrages - über Merkmale einigen, auf Grund deren die

übereigneten Sachen eindeutig festzustellen sind (BGH, Urt. v. 21. November

1983 - VIII ZR 191/82, WM 1983, 1409, 1410 unter II 1 c cc).

18

Ein im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung existierendes Verzeichnis,

auf das in dem Vertrag Bezug genommen wird, ist keine außervertragliche Er-

kenntnisquelle. Die Liste braucht mit der sonstigen Vertragsurkunde nicht kör-

perlich verbunden zu werden, wenn sich die Parteien nur über die Sicherungs-

übereignung der dort aufgeführten Sachen einig sind (Ganter in Schimansky/

Bunte/Lwowski, aaO § 95 Rn. 40). Da selbst mündliche und stillschweigende

Ergänzungen die Bestimmtheit gewährleisten können, muss dies erst recht für

mit der Urkunde nicht körperlich verbundene Listen gelten, auf die der Siche-

rungsübereignungsvertrag verweist, und über deren Einbeziehung zwischen

den Parteien Einigkeit besteht. Folgerichtig hat es der Bundesgerichtshof für die

Bestimmtheit ausreichen lassen, wenn der Sicherungsübereignungsvertrag auf

Hefte über die Inventur verweist, welche zum Bestandteil des Vertrages erklärt

worden waren (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1978 aaO unter II 1).

19

b) Die Inventarliste muss ihrerseits die Gegenstände hinreichend be-

stimmt bezeichnen. Die Verweisung auf eine dem Vertrag als Anlage beigefügte

Inventur, welche das Sicherungsgut lediglich nach Gewicht und Gattung ("Ble-

che", "Formstahl", "Rohre") beschreibt und daneben nur die Angabe des Lager-

halters sowie einer Order-Nummer enthält, die ohne den Rückgriff auf Ge-

schäftsbücher keinen Aussagegehalt besitzt, genügt nicht zur Spezifizierung

(BGH, Urt. v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, NJW 1991, 2144, 2146 unter III.

1. a bb; Gehrlein MDR 2001, 911, 912).

20

c) Gemäß den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der

Vorinstanzen ist für die Vereinbarung vom 7. Dezember 2000 kein spezielles

Inventarverzeichnis angefertigt und der Vertragsurkunde beigefügt worden. Da-

nach haben die Parteien bei Vertragsschluss mit der Bezeichnung "Inventarver-

zeichnis des Sicherungsgebers" übereinstimmend in der Finanzbuchhaltung der

Schuldnerin durch Anlegen besonderer Hefte geführte Listen gemeint. Durch

die vertragliche Bezugnahme wird auch ein tatsächlich vorhandenes, in der Fi-

nanzbuchhaltung des Sicherungsgebers geführtes Verzeichnis Bestandteil der

Einigung. Aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Annahme des

Landgerichts, es sei „kein Problem“ gewesen, daraus den "Bestand an Fahr-

zeugen usw." zum 7. Dezember 2000 zu ermitteln, ergibt sich aber nicht, ob die

betreffenden Listen das gesamte Sicherungsgut umfassen und den vorstehend

unter

b)

genannten Anforderungen

genügen. Das Berufungsge-

richt hat schließlich nicht geklärt, ob diese Listen inhaltlich mit den von dem Be-

klagten mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005 vorgelegten Bestandsverzeichnis-

sen übereinstimmten.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Fischer

Vorinstanzen:

LG Osnabrück, Entscheidung vom 17.08.2005 - 3 O 1024/04 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.03.2006 - 4 U 104/05 -