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BGH Beschluss vom 24.07.2008 – VII ZB 7/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2008

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Rich-

terin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der

51. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2007

und der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. Juli

2007 aufgehoben.

Die Zwangsvollstreckung aus der zugunsten der Gläubigerin erteil-

ten Vollstreckungsklausel vom 20. August 2002 für die am

19. August 2002 zu UR-Nr. 78/02 des Notars M. ,

Berlin, errichtete Urkunde wird für unzulässig erklärt.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, macht

gemäß § 732 ZPO Einwendungen gegen die zugunsten der Gläubigerin am

20. August 2002 erteilte Vollstreckungsklausel für eine am 19. August 2002 er-

richtete notarielle Urkunde (UR-Nr. 78/02 des Notars M.) geltend.

2

Die Schuldnerin hat in dieser notariellen Urkunde anerkannt, der Gläubi-

gerin 586.574,49 € nebst Zinsen zu schulden, und sich wegen dieser Forderung

der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Die

entsprechenden Erklärungen hat die Gläubigerin als Vertreterin der Schuldnerin

aufgrund einer von deren alleinvertretungsberechtigtem Verwaltungsrat am

19. April 2000 privatschriftlich erteilten unwiderruflichen Handlungsvollmacht

abgegeben, die eine Befreiung der Gläubigerin von den Vorgaben des § 181

BGB enthält. Darin wurde die Gläubigerin ermächtigt, jede Rechtshandlung, die

der alleinvertretungsberechtigte Verwaltungsrat der Schuldnerin selbst vorneh-

men könnte und bei welcher Stellvertretung gesetzlich zugelassen ist, für ihn

und in seinem Namen mit rechtsverbindlicher Kraft vorzunehmen.

3

Die Gläubigerin hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom

5. Mai 2003 eine zugunsten der Schuldnerin an drei Eigentumswohnungen der

B.-GmbH bestehende, am 12. November 1997 eingetragene Gesamtgrund-

schuld über 306.775,13 € gepfändet. Diese Pfändung ist am 15. Mai 2003 im

Grundbuch eingetragen worden. Die drei Eigentumswohnungen sollen auf An-

trag von Gläubigern der B.-GmbH zwangsversteigert werden.

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Die Schuldnerin ist der Auffassung, sie sei von der Gläubigerin bei Ab-

gabe der Erklärungen zur notariellen Urkunde vom 19. August 2002 nicht wirk-

sam vertreten worden. Die der Gläubigerin erteilte Vollmacht sei mangels nota-

rieller Beurkundung formnichtig; eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde

vom 19. August 2002 habe der Gläubigerin daher nicht erteilt werden dürfen.

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Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Schuldnerin gegen die Zulässig-

keit der Vollstreckungsklausel zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte soforti-

ge Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zur Klärung der

Rechtsfrage, ob eine unwiderrufliche und unter Befreiung von den Vorgaben

des § 181 BGB erteilte Vollmacht der notariellen Beurkundung bedarf, zugelas-

senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.

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II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3

Satz 2 ZPO statthaft. Sie ist nicht verfristet, da die Notfrist des § 575 Abs. 1

Satz 1 ZPO mangels förmlicher Zustellung des angefochtenen Beschlusses

jedenfalls nicht vor dessen tatsächlichem Zugang, den die Schuldnerin unwider-

legt mit 28. Dezember 2007 angegeben hat, in Gang gesetzt wurde.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Bei dem Vorbringen der Schuldnerin, die gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5

ZPO abgegebene Unterwerfungserklärung beruhe auf einer unwirksamen Voll-

macht, handelt es sich um eine Einwendung, die gemäß § 732 ZPO mit der

Klauselerinnerung geltend gemacht werden kann (BGH, Beschluss vom 16. Juli

2004 - IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33).

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b) Der Klauselerinnerung fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel sind ab deren

Erteilung bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung zulässig. Es ist daher

ohne Bedeutung, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren in das Wohnungs-

eigentum nicht von der Gläubigerin betrieben wird.

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c) Die Rechtsbeschwerde beruft sich zu Recht darauf, dass der Notar die

notarielle Urkunde vom 19. August 2002 nicht mit einer Vollstreckungsklausel

habe versehen dürfen. Denn die Gläubigerin hat nicht nachgewiesen, die

Schuldnerin wirksam der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen zu ha-

ben.

12

Das Beschwerdegericht ist unter Berufung auf die Entscheidung des

Bundesgerichtshofs vom 18. November 2003 (XI ZR 332/02, NJW 2004, 844 =

MDR 2004, 591) zu Recht davon ausgegangen, dass eine widerrufliche Voll-

macht zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung als allein den

Vorschriften der §§ 80 ff. ZPO unterfallende Vollmacht formlos erteilt werden

kann. Die dort offengelassene Frage, ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die

Vollmacht unwiderruflich erteilt wurde, bedarf auch hier keiner Entscheidung.

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aa) War die unwiderrufliche Handlungsvollmacht vom 19. April 2000 no-

tariell zu beurkunden, hat die Gläubigerin die Unterwerfungserklärung als voll-

machtlose Vertreterin abgegeben. Die Unterwerfungserklärung wäre in diesem

Fall unwirksam, ein wirksamer Titel nicht geschaffen worden.

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bb) Konnte hingegen die Gläubigerin die Schuldnerin aufgrund einer pri-

vatschriftlich erteilten Vollmacht wirksam der sofortigen Zwangsvollstreckung

unterwerfen, war zwar der Vollstreckungstitel wirksam errichtet. Es fehlte jedoch

der vor Erteilung der Vollstreckungsklausel mindestens in öffentlich beglaubig-

ter Form zu führende Nachweis der Vollmachtserteilung (BGH, Beschluss vom

17. April 2008 - V ZB 146/07, ZfIR 2008, 512).

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Der Notar hat im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens zu einer Voll-

streckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, die durch einen Vertreter

erklärt wurde, nach allgemeiner Meinung nicht nur die formell ordnungsgemäße

Abgabe der Unterwerfungserklärung des Vertreters, sondern in entsprechender

Anwendung von § 726 ZPO auch dessen Vollmacht zu prüfen (BGH, Beschluss

vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, aaO; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB

27/05, MDR 2005, 1432 = Rpfleger 2005, 612; Beschluss vom 21. September

2006 - V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl.,

§ 797 Rdn. 13; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 797 Rdn. 4; Thomas/

Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 797 Rdn. 1). Die Voraussetzungen für die Er-

teilung der Vollstreckungsklausel müssen im formalisierten Klauselerteilungs-

verfahren einfach, aber dennoch hinreichend verlässlich nachgewiesen und

geprüft werden können (BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - V ZB 146/07,

aaO, S. 514). Da im Interesse einer effizienten Vollstreckung weitgehend auf

eine vorherige Anhörung des Schuldners verzichtet wird, kann der Nachweis,

dass die die Vollmacht zur Abgabe der Unterwerfungserklärung enthaltende

Urkunde tatsächlich von dem dort aufgeführten Vollmachtgeber erteilt wurde,

nur dadurch geführt werden, dass die Unterwerfungsvollmacht notariell beur-

kundet oder öffentlich beglaubigt vorgelegt wird.

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d) Nachdem die Gläubigerin ihre Bevollmächtigung nicht in dieser Form

nachgewiesen hat, war ihr die Erteilung der Klausel zu versagen.

Dressler Kuffer Kniffka

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 17.07.2007 - 70 II 235/06 -

LG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2007 - 51 T 126/07 -