BGH Beschluss vom 21.10.2008 – 4 StR 364/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Veröffentlichung:
nein ja
StPO § 357
§ 357 StPO findet im Zusammenhang mit der Kompensation rechtsstaatswidri-
ger Verfahrensverzögerungen nach dem sog. Vollstreckungsmodell keine An-
wendung.
BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 364/08 - Landgericht Saarbrücken
1.
2.
zu 1.: wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. zu 2.: wegen Freiheitsberaubung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008
1.
im Schuldspruch zur Klarstellung dahin geändert,
dass der Angeklagte Y. der besonders schwe-
ren sexuellen Nötigung und der Freiheitsberaubung
schuldig ist;
2.
aufgehoben,
a)
soweit bezüglich der Angeklagten Y. und
E. eine Kompensation des Verstoßes gegen
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht vorgenommen
worden ist und
b)
soweit bezüglich des Angeklagten Y. eine
Entscheidung gemäß § 67 Abs. 2 StGB über
die Vollstreckungsreihenfolge unterblieben ist.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen "sexueller Nötigung,
tatmehrheitlich begangen mit Freiheitsberaubung", unter Einbeziehung der Stra-
fen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren
verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den
Angeklagten E. hat es wegen Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der
Strafen aus drei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen
hat es den Angeklagten E. freigesprochen.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen
Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen
Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
1. Das Landgericht hat bezüglich der vom Angeklagten Y. begangenen
sexuellen Nötigung zu Recht die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als
verwirklicht angesehen. Dies ist in der Urteilsformel durch Verurteilung wegen
besonders schwerer sexueller Nötigung kenntlich zu machen (vgl. BGH
StraFo 2005, 516 m.N.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geän-
dert.
2. Die Revisionen der Angeklagten Y. und E. führen zur Aufhebung
des Urteils, soweit das Landgericht hinsichtlich der Beschwerdeführer davon
abgesehen hat, die nach den bisherigen Feststellungen vorliegenden Verfah-
rensverzögerungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK nach den Grundsätzen des
Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom
17. Januar 2008 - GSSt 1/07 (BGHSt 52, 124 = NStZ 2008, 234) zu kompensie-
ren.
a) Der zeitliche Abstand zwischen den Taten und dem Urteil des Landge-
richts beträgt mehr als vier Jahre und sechs Monate. Der Angeklagte E. ist
am 20. Juli 2005 verantwortlich vernommen worden, der Angeklagte Y. am
30. August 2005. Das Landgericht hat die Anklage vom 23. November 2005 mit
Beschluss vom 6. April 2006 zugelassen und Termine für die Hauptverhandlung
für die Zeit vom 8. November bis zum 12. November 2006 bestimmt. Am
10. November 2006 hat das Landgericht die Hauptverhandlung ausgesetzt und
die psychiatrische Begutachtung des Angeklagten Y. , des früheren Mitange-
klagten W. sowie des Geschädigten Q. angeordnet. Die am 12. Dezember
2007 auf den 13. Februar 2008 anberaumte Hauptverhandlung dauerte bis zum
14. März 2008. Das Landgericht hat hierzu unter anderem ausgeführt, die An-
hängigkeit des Verfahrens bis zum Beginn der ersten Hauptverhandlung am 8.
November 2006 sei auch unter Berücksichtigung der Überlastung der Kammer
unangemessen lang gewesen. Die Dauer der Unterbrechung der Hauptver-
handlung sei auch unter Berücksichtigung der Einholung der psychiatrischen
Sachverständigengutachten ebenfalls zu lang gewesen, zumal jedenfalls die
Begutachtung der Angeklagten auch in der Zeit zwischen dem Eingang der An-
klageschrift und dem ersten Hauptverhandlungstermin hätte durchgeführt wer-
den können und Gerichte zudem gehalten seien, auf eine zügige Mitwirkung
von Sachverständigen hinzuwirken. Das Landgericht hat zwar bei der Bemes-
sung sowohl der Einzel- als auch der Gesamtstrafen die "lange Dauer des Ver-
fahrens" strafmildernd berücksichtigt. Es hat aber eine über die "im Rahmen der
Strafzumessung vorgenommene mildernde Anrechnung" hinausgehende Kom-
pensation der "bisherigen Verfahrensdauer" nach den Grundsätzen des Be-
schlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGHSt
aaO) für nicht geboten erachtet. Dies ist hier rechtsfehlerhaft.
Nach der Aufgabe der bisher praktizierten Strafabschlagslösung zur
Kompensation einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nach dem
nunmehr anzuwendenden Vollstreckungsmodell die Bemessung der unrechts-
und schuldangemessenen Strafe von der als Entschädigung für die Verletzung
des Beschleunigungsgebotes des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorzunehmenden
Kompensation zu trennen (vgl. BGHSt aaO S. 146 f.). Danach dienen die Fest-
stellungen zu Art und Ausmaß der Verzögerung sowie zu ihren Ursachen zwar
wie bisher (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 181) zunächst als Grundlage für die
Strafzumessung. Insofern hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu ent-
scheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und
Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der
überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Straffestsetzung in den
Grenzen des gesetzlich eröffneten Strafrahmens mildernd zu berücksichtigen
sind (vgl. BGHSt 52, 124, 146). Wenn aber – wie hier – der Justiz anzulastende
Verfahrensverzögerungen festgestellt sind, ist neben der Berücksichtigung der
vorgenannten Milderungsgründe bei der Strafzumessung und davon unabhän-
gig eine Kompensation der Verletzung des Beschleunigungsgebotes des Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK im Wege der Vollstreckungslösung vorzunehmen (vgl.
BGHSt aaO; BGH, Urteil vom 7. August 2008 – 3 StR 201/08 Rdn. 9).
Soweit das Landgericht hinsichtlich der Beschwerdeführer von einer
Kompensation der sie betreffenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes
abgesehen und zum konkreten Ausmaß der sie betreffenden Verfahrensverzö-
gerungen keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat (vgl. dazu BGHSt
aaO S. 146), bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es hier aber nicht, weil der neue
Tatrichter zusätzliche Feststellungen zur Verfahrensverzögerung wird treffen
können, ohne sich zu den bisherigen in Widerspruch zu setzen.
Er wird zunächst zu prüfen haben, ob vor dem Hintergrund der vorge-
nommenen Strafmilderung zur Kompensation die ausdrückliche Feststellung
der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt; ist dies der Fall, so
muss diese Feststellung in den Urteilsgründen klar hervortreten (vgl. BGHSt 52,
124, 146). Reicht sie als Entschädigung nicht aus, so ist festzulegen, welcher
bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt
(zu den Kriterien für die Bemessung vgl. BGHSt aaO S. 146).
b) Für eine Erstreckung der hinsichtlich der Beschwerdeführer insoweit
gebotenen Aufhebung des Urteils auf den früheren Mitangeklagten W. , der
keine Revision eingelegt hat, ist kein Raum. § 357 StPO findet keine Anwen-
dung, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei der An-
wendung des Strafgesetzes erfolgt. Die Aufhebung erfolgt vielmehr, weil das
Landgericht rechtsfehlerhaft von der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfah-
rensverzögerungen nach dem so genannten Vollstreckungsmodell abgesehen
hat, das sich inhaltlich an den nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6
Abs. 1, Art. 13, Art. 34 MRK hierfür maßgeblichen Kriterien ausrichtet (vgl.
BGHSt aaO S. 136 f.). Grundlage dieser von Fragen des Unrechts, der Schuld-
und Strafhöhe abgekoppelten Kompensation (vgl. BGHSt aaO S. 129 und 138;
BGH, Urteil vom 7. August 2008 – 3 StR 201/08 Rdn. 9) ist ein Verstoß gegen
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bzw. gegen das auch verfassungsrechtliche Gebot
der Gewährung eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3
GG; vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. Einl. Rdn. 19 m. N.), mithin die Verlet-
zung einer Rechtsnorm über das Verfahren im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO
(vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 – 1 ARs 5/04; zur Abgrenzung zum
materiellen Recht vgl. Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn. 8; Frisch in SK-StPO §
337 Rdn. 61, jew. m.w.N.). Die Verletzung solcher Normen ist aber keine Ge-
setzesverletzung im Sinne des § 357 StPO (vgl. Meyer-Goßner aaO § 357 Rdn.
11; Wohlers in SK-StPO § 357 Rdn. 22 m.N.).
Dass die Aufhebung hier auf die Sachrüge erfolgt und nicht auf eine, so-
weit es sich um Verzögerungen vor Urteilserlass handelt, grundsätzlich erfor-
derliche Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 49, 342, 343 f.; Meyer-Goßner aaO Art. 6
MRK Rdn. 9 e m.N.), führt nicht zur (analogen) Anwendung der nach allgemei-
ner Meinung (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 9; Kuckein in KK-StPO
6. Aufl. § 357 Rdn. 23; Wohlers aaO Rdn. 52) als Ausnahmevorschrift eng aus-
zulegenden Vorschrift des § 357 StPO. Zwar hat das Revisionsgericht auf
Grund der Sachrüge einzugreifen, wenn sich – wie hier – bereits aus den Ur-
teilsgründen ergibt, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor-
liegt, oder wenn insoweit ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel gegeben
ist (vgl. BGHSt 49, 342). Der sachlich-rechtliche Mangel, der in einem solchen
Fall zur Aufhebung führt, liegt nach der Aufgabe der früher praktizierten Straf-
abschlagslösung, bei der die Anwendung des § 357 StPO in Betracht gezogen
worden ist (vgl. BGH NStZ 1996, 328; BGH, Beschluss vom 11. November
2004 – 5 StR 376/03, insoweit in BGHSt 49, 342 nicht abgedruckt), aber nicht
(auch) in einer Gesetzesverletzung bei der Anwendung des materiellen Straf-
rechts. Durch die Kompensation nach dem so genannten Vollstreckungsmodell,
die allein der Wiedergutmachung des durch die Verletzung des Art. 6 Abs. 1
Satz 1 MRK entstandenen objektiven Verfahrensunrechts dient, auf die der Be-
troffene gemäß Art. 13 MRK Anspruch hat, wird vielmehr eine Art Staatshaf-
tungsanspruch erfüllt, wie er in gleicher Weise einer Partei eines Zivilprozesses
oder einem an einem Verwaltungsrechtsstreit beteiligten Bürger erwachsen
kann (vgl. BGHSt 52, 124, 137 f.).
Eine analoge Anwendung des § 357 StPO kommt im Übrigen schon
deshalb nicht in Betracht, weil die Frage, ob eine rechtsstaatswidrige Verfah-
rensverzögerung vorliegt, nach den individuellen Umständen des Einzelfalles
für jeden Angeklagten eigenständig zu beurteilen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom
9. Oktober 2008 – 1 StR 238/08 Rdn. 14).
3. Die Revision des Angeklagten Y. beanstandet ferner zu Recht,
dass das Landgericht es unterlassen hat, gemäß § 67 StGB die Vollstreckungs-
reihenfolge festzulegen. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F. soll das Gericht mit
der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeit-
lichen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe
vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer
Verhandlung und Entscheidung. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es
insoweit nicht. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls hinsichtlich der Dauer
des Vorwegvollzugs ergänzende Feststellungen für die zu treffende Prognose
zu treffen haben, mit welcher konkreten Verweildauer des Angeklagten im Maß-
regelvollzug zu rechnen ist.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Mutzbauer