Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.10.2008 – 4 StR 364/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Veröffentlichung:

nein ja

StPO § 357

§ 357 StPO findet im Zusammenhang mit der Kompensation rechtsstaatswidri-

ger Verfahrensverzögerungen nach dem sog. Vollstreckungsmodell keine An-

wendung.

BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 364/08 - Landgericht Saarbrücken

1.

2.

zu 1.: wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. zu 2.: wegen Freiheitsberaubung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008

1.

im Schuldspruch zur Klarstellung dahin geändert,

dass der Angeklagte Y. der besonders schwe-

ren sexuellen Nötigung und der Freiheitsberaubung

schuldig ist;

2.

aufgehoben,

a)

soweit bezüglich der Angeklagten Y. und

E. eine Kompensation des Verstoßes gegen

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht vorgenommen

worden ist und

b)

soweit bezüglich des Angeklagten Y. eine

Entscheidung gemäß § 67 Abs. 2 StGB über

die Vollstreckungsreihenfolge unterblieben ist.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen "sexueller Nötigung,

tatmehrheitlich begangen mit Freiheitsberaubung", unter Einbeziehung der Stra-

fen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren

verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den

Angeklagten E. hat es wegen Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der

Strafen aus drei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen

hat es den Angeklagten E. freigesprochen.

3

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen

Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen

Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

1. Das Landgericht hat bezüglich der vom Angeklagten Y. begangenen

sexuellen Nötigung zu Recht die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als

verwirklicht angesehen. Dies ist in der Urteilsformel durch Verurteilung wegen

besonders schwerer sexueller Nötigung kenntlich zu machen (vgl. BGH

StraFo 2005, 516 m.N.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geän-

dert.

4

2. Die Revisionen der Angeklagten Y. und E. führen zur Aufhebung

des Urteils, soweit das Landgericht hinsichtlich der Beschwerdeführer davon

abgesehen hat, die nach den bisherigen Feststellungen vorliegenden Verfah-

rensverzögerungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK nach den Grundsätzen des

Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom

17. Januar 2008 - GSSt 1/07 (BGHSt 52, 124 = NStZ 2008, 234) zu kompensie-

ren.

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a) Der zeitliche Abstand zwischen den Taten und dem Urteil des Landge-

richts beträgt mehr als vier Jahre und sechs Monate. Der Angeklagte E. ist

am 20. Juli 2005 verantwortlich vernommen worden, der Angeklagte Y. am

30. August 2005. Das Landgericht hat die Anklage vom 23. November 2005 mit

Beschluss vom 6. April 2006 zugelassen und Termine für die Hauptverhandlung

für die Zeit vom 8. November bis zum 12. November 2006 bestimmt. Am

10. November 2006 hat das Landgericht die Hauptverhandlung ausgesetzt und

die psychiatrische Begutachtung des Angeklagten Y. , des früheren Mitange-

klagten W. sowie des Geschädigten Q. angeordnet. Die am 12. Dezember

2007 auf den 13. Februar 2008 anberaumte Hauptverhandlung dauerte bis zum

14. März 2008. Das Landgericht hat hierzu unter anderem ausgeführt, die An-

hängigkeit des Verfahrens bis zum Beginn der ersten Hauptverhandlung am 8.

November 2006 sei auch unter Berücksichtigung der Überlastung der Kammer

unangemessen lang gewesen. Die Dauer der Unterbrechung der Hauptver-

handlung sei auch unter Berücksichtigung der Einholung der psychiatrischen

Sachverständigengutachten ebenfalls zu lang gewesen, zumal jedenfalls die

Begutachtung der Angeklagten auch in der Zeit zwischen dem Eingang der An-

klageschrift und dem ersten Hauptverhandlungstermin hätte durchgeführt wer-

den können und Gerichte zudem gehalten seien, auf eine zügige Mitwirkung

von Sachverständigen hinzuwirken. Das Landgericht hat zwar bei der Bemes-

sung sowohl der Einzel- als auch der Gesamtstrafen die "lange Dauer des Ver-

fahrens" strafmildernd berücksichtigt. Es hat aber eine über die "im Rahmen der

Strafzumessung vorgenommene mildernde Anrechnung" hinausgehende Kom-

pensation der "bisherigen Verfahrensdauer" nach den Grundsätzen des Be-

schlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGHSt

aaO) für nicht geboten erachtet. Dies ist hier rechtsfehlerhaft.

6

Nach der Aufgabe der bisher praktizierten Strafabschlagslösung zur

Kompensation einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nach dem

nunmehr anzuwendenden Vollstreckungsmodell die Bemessung der unrechts-

und schuldangemessenen Strafe von der als Entschädigung für die Verletzung

des Beschleunigungsgebotes des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorzunehmenden

Kompensation zu trennen (vgl. BGHSt aaO S. 146 f.). Danach dienen die Fest-

stellungen zu Art und Ausmaß der Verzögerung sowie zu ihren Ursachen zwar

wie bisher (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 181) zunächst als Grundlage für die

Strafzumessung. Insofern hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu ent-

scheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und

Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der

überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Straffestsetzung in den

Grenzen des gesetzlich eröffneten Strafrahmens mildernd zu berücksichtigen

sind (vgl. BGHSt 52, 124, 146). Wenn aber – wie hier – der Justiz anzulastende

Verfahrensverzögerungen festgestellt sind, ist neben der Berücksichtigung der

vorgenannten Milderungsgründe bei der Strafzumessung und davon unabhän-

gig eine Kompensation der Verletzung des Beschleunigungsgebotes des Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK im Wege der Vollstreckungslösung vorzunehmen (vgl.

BGHSt aaO; BGH, Urteil vom 7. August 2008 – 3 StR 201/08 Rdn. 9).

7

Soweit das Landgericht hinsichtlich der Beschwerdeführer von einer

Kompensation der sie betreffenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes

abgesehen und zum konkreten Ausmaß der sie betreffenden Verfahrensverzö-

gerungen keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat (vgl. dazu BGHSt

aaO S. 146), bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es hier aber nicht, weil der neue

Tatrichter zusätzliche Feststellungen zur Verfahrensverzögerung wird treffen

können, ohne sich zu den bisherigen in Widerspruch zu setzen.

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Er wird zunächst zu prüfen haben, ob vor dem Hintergrund der vorge-

nommenen Strafmilderung zur Kompensation die ausdrückliche Feststellung

der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt; ist dies der Fall, so

muss diese Feststellung in den Urteilsgründen klar hervortreten (vgl. BGHSt 52,

124, 146). Reicht sie als Entschädigung nicht aus, so ist festzulegen, welcher

bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt

(zu den Kriterien für die Bemessung vgl. BGHSt aaO S. 146).

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b) Für eine Erstreckung der hinsichtlich der Beschwerdeführer insoweit

gebotenen Aufhebung des Urteils auf den früheren Mitangeklagten W. , der

keine Revision eingelegt hat, ist kein Raum. § 357 StPO findet keine Anwen-

dung, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei der An-

wendung des Strafgesetzes erfolgt. Die Aufhebung erfolgt vielmehr, weil das

Landgericht rechtsfehlerhaft von der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfah-

rensverzögerungen nach dem so genannten Vollstreckungsmodell abgesehen

hat, das sich inhaltlich an den nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6

Abs. 1, Art. 13, Art. 34 MRK hierfür maßgeblichen Kriterien ausrichtet (vgl.

BGHSt aaO S. 136 f.). Grundlage dieser von Fragen des Unrechts, der Schuld-

und Strafhöhe abgekoppelten Kompensation (vgl. BGHSt aaO S. 129 und 138;

BGH, Urteil vom 7. August 2008 – 3 StR 201/08 Rdn. 9) ist ein Verstoß gegen

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bzw. gegen das auch verfassungsrechtliche Gebot

der Gewährung eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3

GG; vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. Einl. Rdn. 19 m. N.), mithin die Verlet-

zung einer Rechtsnorm über das Verfahren im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO

(vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 – 1 ARs 5/04; zur Abgrenzung zum

materiellen Recht vgl. Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn. 8; Frisch in SK-StPO §

337 Rdn. 61, jew. m.w.N.). Die Verletzung solcher Normen ist aber keine Ge-

setzesverletzung im Sinne des § 357 StPO (vgl. Meyer-Goßner aaO § 357 Rdn.

11; Wohlers in SK-StPO § 357 Rdn. 22 m.N.).

10

Dass die Aufhebung hier auf die Sachrüge erfolgt und nicht auf eine, so-

weit es sich um Verzögerungen vor Urteilserlass handelt, grundsätzlich erfor-

derliche Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 49, 342, 343 f.; Meyer-Goßner aaO Art. 6

MRK Rdn. 9 e m.N.), führt nicht zur (analogen) Anwendung der nach allgemei-

ner Meinung (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 9; Kuckein in KK-StPO

6. Aufl. § 357 Rdn. 23; Wohlers aaO Rdn. 52) als Ausnahmevorschrift eng aus-

zulegenden Vorschrift des § 357 StPO. Zwar hat das Revisionsgericht auf

Grund der Sachrüge einzugreifen, wenn sich – wie hier – bereits aus den Ur-

teilsgründen ergibt, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor-

liegt, oder wenn insoweit ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel gegeben

ist (vgl. BGHSt 49, 342). Der sachlich-rechtliche Mangel, der in einem solchen

Fall zur Aufhebung führt, liegt nach der Aufgabe der früher praktizierten Straf-

abschlagslösung, bei der die Anwendung des § 357 StPO in Betracht gezogen

worden ist (vgl. BGH NStZ 1996, 328; BGH, Beschluss vom 11. November

2004 – 5 StR 376/03, insoweit in BGHSt 49, 342 nicht abgedruckt), aber nicht

(auch) in einer Gesetzesverletzung bei der Anwendung des materiellen Straf-

rechts. Durch die Kompensation nach dem so genannten Vollstreckungsmodell,

die allein der Wiedergutmachung des durch die Verletzung des Art. 6 Abs. 1

Satz 1 MRK entstandenen objektiven Verfahrensunrechts dient, auf die der Be-

troffene gemäß Art. 13 MRK Anspruch hat, wird vielmehr eine Art Staatshaf-

tungsanspruch erfüllt, wie er in gleicher Weise einer Partei eines Zivilprozesses

oder einem an einem Verwaltungsrechtsstreit beteiligten Bürger erwachsen

kann (vgl. BGHSt 52, 124, 137 f.).

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Eine analoge Anwendung des § 357 StPO kommt im Übrigen schon

deshalb nicht in Betracht, weil die Frage, ob eine rechtsstaatswidrige Verfah-

rensverzögerung vorliegt, nach den individuellen Umständen des Einzelfalles

für jeden Angeklagten eigenständig zu beurteilen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom

9. Oktober 2008 – 1 StR 238/08 Rdn. 14).

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3. Die Revision des Angeklagten Y. beanstandet ferner zu Recht,

dass das Landgericht es unterlassen hat, gemäß § 67 StGB die Vollstreckungs-

reihenfolge festzulegen. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F. soll das Gericht mit

der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeit-

lichen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe

vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer

Verhandlung und Entscheidung. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es

insoweit nicht. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls hinsichtlich der Dauer

des Vorwegvollzugs ergänzende Feststellungen für die zu treffende Prognose

zu treffen haben, mit welcher konkreten Verweildauer des Angeklagten im Maß-

regelvollzug zu rechnen ist.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Mutzbauer