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BGH Beschluss vom 14.08.2008 – VII ZB 3/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. August 2008

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 240

Auch das Verfahren über eine Vollstreckungsabwehrklage wird nach § 240 ZPO un-

terbrochen.

BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - VII ZB 3/08 - LG Hannover

AG Neustadt a. Rbge.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner,

Dr. Eick und Halfmeier

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der

52. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. November

2007 wird zurückgewiesen.

Die Schuldner tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Die Gläubigerin, die I. GmbH, betrieb aus einem notariellen Schuldaner-

kenntnis der Schuldner die Zwangsvollstreckung. Sie erwirkte am 14. Juni 2006

einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem angebliche Forderun-

gen der Schuldner gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden.

Auf die Vollstreckungsabwehrklage der Schuldner erging am 29. Juni

2007 ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil des Landge-

richts H., durch das die Zwangsvollstreckung der I. GmbH aus dem notariellen

Schuldanerkenntnis für unwirksam erklärt worden ist.

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Am 19. Juli 2007 wurde der I. GmbH in dem Insolvenzantragsverfahren

über ihr Vermögen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ein allgemeines Verfügungs-

verbot auferlegt und die Verfügungsbefugnis dem Beschwerdegegner als vor-

läufigem Insolvenzverwalter übertragen. In Unkenntnis dieser Anordnung wurde

das Urteil des Landgerichts H. vom 29. Juni 2007 mit einem Rechtskraftvermerk

versehen. Das Vollstreckungsgericht hat aus diesem Grund den Pfändungs-

und Überweisungsbeschluss vom 14. Juni 2006 am 16. Oktober 2007 aufgeho-

ben. Das Landgericht hat auf die Beschwerde diesen Beschluss aufgehoben

und angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Über-

weisungsbeschluss nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Ge-

gen diesen Beschluss wenden sich die Schuldner mit der zugelassenen

Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des Beschlusses vom

16. Oktober 2007 erreichen wollen.

II.

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Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Urteil des Landgerichts H.

vom 29. Juni 2007 sei nicht rechtskräftig. Vor Ablauf der Berufungsfrist sei das

Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Der Rechtskraftvermerk

habe keine Bindungswirkung. Eine Sicherheitsleistung sei von den Schuldnern

nicht erbracht worden. Für eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungs-

beschlusses bestehe keine Rechtsgrundlage.

III.

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Die Rechtsbeschwerde meint, das Verfahren der Vollstreckungsabwehr-

klage sei nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden, weil diese Norm im

Zwangsvollstreckungsverfahren nicht anwendbar sei. Die Vollstreckungsab-

wehrklage gehöre zur Zwangsvollstreckung. Wäre es anders, so hätte der In-

solvenzverwalter es in der Hand, aus dem Vollstreckungstitel vorzugehen und

durch Untätigkeit die Rechtskraft des Urteils, mit dem die Zwangsvollstreckung

aus dem Titel für unzulässig erklärt wird, zu verhindern. Der Schuldner habe

keine Möglichkeit, die Aufnahme des Verfahrens zu bewirken.

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IV.

Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.

1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Es ist davon auszuge-

hen, dass sie fristgerecht erhoben worden ist. Der Anwalt der Beschwerdefüh-

rer hat erklärt, er könne nicht mehr feststellen, wann ihm die formlos übersandte

Entscheidung des Landgerichts zugegangen ist. Diese Erklärung genügt unter

den gegebenen Umständen. Es bedarf deshalb keiner Klärung, ob der Lauf der

Beschwerdefrist mit dem tatsächlichen Zugang des formlos übersandten Be-

schlusses begann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB

41/02, NJW 2003, 1192, 1193).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Be-

schwerdegericht entschieden, dass das Verfahren über die Vollstreckungsab-

wehrklage gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden und der Pfändungs- und

Überweisungsbeschluss nicht aufzuheben ist.

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a) Das Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage ist ein Verfahren

im Sinne des § 240 ZPO. Darunter fallen nach der systematischen Stellung des

§ 240 ZPO im "Buch 1. Allgemeine Vorschriften" alle rechtshängigen zivilrecht-

lichen Streitverfahren, soweit sie aufgrund ihrer Eigenart nicht ausgenommen

sind oder es spezielle Regelungen gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März

2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16, 18).

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aa) Das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage hat keine Eigenarten,

die es rechtfertigen würden, § 240 ZPO nicht anzuwenden. Es handelt sich um

ein Erkenntnisverfahren, das aufgrund einer Klage eingeleitet wird, mit der die

Vollstreckungsfähigkeit des titulierten Anspruchs beseitigt werden soll. Es kön-

nen nur Einwendungen gegen den titulierten Anspruch vorgebracht werden

(BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 235). Das Ver-

fahren der Vollstreckungsabwehrklage steht sonstigen Erkenntnisverfahren

gleich, auf die § 240 ZPO anzuwenden ist. Wie bei allen Erkenntnisverfahren

besteht ein Bedürfnis für eine Unterbrechung des Verfahrens im Falle der Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens oder des Übergangs der Verwaltungs- und Ver-

fügungsbefugnis auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Die Unterbrechung

gibt dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter die notwendige Gelegenheit zur Prü-

fung, ob und wie er das Verfahren weiterbetreibt.

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bb) Das ist anders bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, zu denen

die Vollstreckungsabwehrklage nicht gehört. Der Senat hat entschieden, dass

die Eigenart des Zwangsvollstreckungsverfahrens und die speziellen Regelun-

gen der §§ 88 ff. InsO eine Anwendung des § 240 ZPO auf das Zwangsvollstre-

ckungsverfahren in Bezug auf Pfändungsmaßnahmen und auf das Verfahren

zur Erteilung der Vollstreckungsklausel verbieten (BGH, Beschluss vom

28. März 2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16, 18; Beschluss vom 12. Dezember

2007 - VII ZB 108/06, NJW 2008, 918). Eine Überlegungsfrist für den Insol-

venzverwalter ist in diesen Verfahren nicht erforderlich und würde dem Zweck

der Zwangsvollstreckung widersprechen, eine möglichst rasche Befriedigung zu

erlangen. Diese Gründe können nicht herangezogen werden, die Nichtanwen-

dung des § 240 ZPO im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage zu rechtfer-

tigen.

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b) Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerde, die Anwendung des

§ 240 ZPO würde den Kläger im Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage

unbillig benachteiligen, weil er keine Möglichkeit habe, den Rechtsstreit in an-

gemessener Frist fortzusetzen.

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aa) Das Verfahren ist unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenz-

verfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren

beendet ist, § 240 ZPO. Wird ein Verfahren über die Vollstreckungsabwehrkla-

ge des Schuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-

mögen des beklagten Gläubigers oder durch Übergang der Verwaltungs- und

Verfügungsbefugnis dieser Partei auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter un-

terbrochen, so kann die Aufnahme des Verfahrens nach § 85 InsO bewirkt wer-

den. Es ist anerkannt, dass für den Insolvenzschuldner geführte Rechtsstreitig-

keiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen im Sinne des § 85

Abs. 1 InsO auch dann vorliegen können, wenn der Insolvenzschuldner nicht

Kläger, sondern Beklagter des Rechtsstreits ist. Maßgebend ist nicht die Partei-

rolle, sondern der materielle Inhalt des Begehrens, das darin bestehen muss,

ein Recht zugunsten der späteren Teilungsmasse in Anspruch zu nehmen (vgl.

BGH, Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93, NJW 1995, 1750; Uhlenbruck,

Kommentar zur InsO, 12. Aufl., § 85 Rdn. 47). Das geschieht, wenn sich der

Beklagte gegen eine Vollstreckungsabwehrklage verteidigt. Ähnlich wie die ne-

gative Feststellungsklage (vgl. dazu RGZ 73, 277, 278) ist die Vollstreckungs-

abwehrklage sachlich kein Angriffs-, sondern ein Abwehrmittel. Der Kläger er-

hebt mit der Klage keine Ansprüche, sondern materielle Einwendungen gegen

den titulierten Anspruch. Der Beklagte verteidigt diesen Anspruch und damit die

Vollstreckungsfähigkeit des Titels. Er will damit die Grundlage für die Fortset-

zung der Vollstreckung schaffen, mit der der (späteren) Teilungsmasse durch

die Zwangsvollstreckung weitere Vermögenswerte zufließen können. Dies

rechtfertigt es, ihn in der aktiven Rolle zu sehen, die die Anwendung des § 85

InsO voraussetzt (vgl. auch Windel in Jaeger, InsO, § 85 Rdn. 117; Uhlenbruck,

aaO.).

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bb) § 85 InsO ist, anders als die Beschwerde meint, auch dann sinnvoll

anwendbar, wenn die Unterbrechung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils

eingetreten ist, ohne dass bereits Berufung eingelegt worden ist. Zwar kann der

Gegner den Insolvenzverwalter nicht zwingen, eine Berufung einzulegen. Er

kann ihn jedoch in entsprechender Anwendung des § 239 Abs. 2 ZPO durch

das erstinstanzliche Gericht zur Aufnahme des Rechtsstreits laden lassen (vgl.

BGH, Urteil vom 21. Januar 1960 - VIII ZR 198/59, KTS 1960, 121; Urteil vom

8. Januar 1962 - VII ZR 65/61, BGHZ 36, 258, 264; Windel in Jaeger, InsO,

§ 85 Rdn. 156; Hess, InsO, § 85 Rdn. 65; MünchKommInsO-Schumacher, § 85

Rdn. 41; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 239 Rdn. 16). Dieses Verfahren führt

zur Klärung, ob das Verfahren vom Insolvenzverwalter aufgenommen wird. Ist

das der Fall, ist die Unterbrechung beendet, so dass die Berufungsfrist von

neuem zu laufen beginnt, § 249 Abs. 1 ZPO. Lehnt der Verwalter die Aufnahme

ab, kann der Gegner den Rechtsstreit selbst aufnehmen (§ 85 Abs. 2 InsO).

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Der nur vorläufige Insolvenzverwalter kann allerdings die Aufnahme we-

der ablehnen noch zu ihr geladen werden, da § 24 Abs. 2 InsO weder auf § 85

Abs. 2 InsO noch auf § 85 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist. In diesem Fall ist es

dem Gegner zuzumuten, die nur vorübergehende Dauer des Insolvenzeröff-

nungsverfahrens abzuwarten, falls der vorläufige Insolvenzverwalter die Auf-

nahme nicht erklärt. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, ist

das Insolvenzverfahren beendet und ebenso die Unterbrechung des Verfah-

rens, § 240 ZPO. Wird es dagegen eröffnet, hat der Gegner die oben beschrie-

benen Möglichkeiten gegenüber dem Insolvenzverwalter.

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c) Da das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 240 ZPO

unterbrochen war, hörte der Lauf der Berufungsfrist auf, § 249 Abs. 1 ZPO. Das

die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärende Urteil wurde nicht rechtskräf-

tig, so dass für eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

keine Grundlage besteht. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass der

Rechtskraftvermerk daran nichts ändert. Er hat keine konstitutive Wirkung.

Dressler

Kniffka

Bauner

Eick

Halfmeier

Vorinstanzen: AG Neustadt am Rübenberge, Entscheidung vom 16.10.2007 - 81a M 20586/06 - LG Hannover, Entscheidung vom 07.11.2007 - 52 T 97/07 -