BGH Beschluss vom 14.08.2008 – VII ZB 3/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. August 2008
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 240
Auch das Verfahren über eine Vollstreckungsabwehrklage wird nach § 240 ZPO un-
terbrochen.
BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - VII ZB 3/08 - LG Hannover
AG Neustadt a. Rbge.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner,
Dr. Eick und Halfmeier
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der
52. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. November
2007 wird zurückgewiesen.
Die Schuldner tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Die Gläubigerin, die I. GmbH, betrieb aus einem notariellen Schuldaner-
kenntnis der Schuldner die Zwangsvollstreckung. Sie erwirkte am 14. Juni 2006
einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem angebliche Forderun-
gen der Schuldner gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden.
Auf die Vollstreckungsabwehrklage der Schuldner erging am 29. Juni
2007 ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil des Landge-
richts H., durch das die Zwangsvollstreckung der I. GmbH aus dem notariellen
Schuldanerkenntnis für unwirksam erklärt worden ist.
Am 19. Juli 2007 wurde der I. GmbH in dem Insolvenzantragsverfahren
über ihr Vermögen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ein allgemeines Verfügungs-
verbot auferlegt und die Verfügungsbefugnis dem Beschwerdegegner als vor-
läufigem Insolvenzverwalter übertragen. In Unkenntnis dieser Anordnung wurde
das Urteil des Landgerichts H. vom 29. Juni 2007 mit einem Rechtskraftvermerk
versehen. Das Vollstreckungsgericht hat aus diesem Grund den Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss vom 14. Juni 2006 am 16. Oktober 2007 aufgeho-
ben. Das Landgericht hat auf die Beschwerde diesen Beschluss aufgehoben
und angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Über-
weisungsbeschluss nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Ge-
gen diesen Beschluss wenden sich die Schuldner mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des Beschlusses vom
16. Oktober 2007 erreichen wollen.
II.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Urteil des Landgerichts H.
vom 29. Juni 2007 sei nicht rechtskräftig. Vor Ablauf der Berufungsfrist sei das
Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Der Rechtskraftvermerk
habe keine Bindungswirkung. Eine Sicherheitsleistung sei von den Schuldnern
nicht erbracht worden. Für eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungs-
beschlusses bestehe keine Rechtsgrundlage.
III.
Die Rechtsbeschwerde meint, das Verfahren der Vollstreckungsabwehr-
klage sei nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden, weil diese Norm im
Zwangsvollstreckungsverfahren nicht anwendbar sei. Die Vollstreckungsab-
wehrklage gehöre zur Zwangsvollstreckung. Wäre es anders, so hätte der In-
solvenzverwalter es in der Hand, aus dem Vollstreckungstitel vorzugehen und
durch Untätigkeit die Rechtskraft des Urteils, mit dem die Zwangsvollstreckung
aus dem Titel für unzulässig erklärt wird, zu verhindern. Der Schuldner habe
keine Möglichkeit, die Aufnahme des Verfahrens zu bewirken.
IV.
Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.
1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Es ist davon auszuge-
hen, dass sie fristgerecht erhoben worden ist. Der Anwalt der Beschwerdefüh-
rer hat erklärt, er könne nicht mehr feststellen, wann ihm die formlos übersandte
Entscheidung des Landgerichts zugegangen ist. Diese Erklärung genügt unter
den gegebenen Umständen. Es bedarf deshalb keiner Klärung, ob der Lauf der
Beschwerdefrist mit dem tatsächlichen Zugang des formlos übersandten Be-
schlusses begann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB
41/02, NJW 2003, 1192, 1193).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Be-
schwerdegericht entschieden, dass das Verfahren über die Vollstreckungsab-
wehrklage gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden und der Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss nicht aufzuheben ist.
a) Das Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage ist ein Verfahren
im Sinne des § 240 ZPO. Darunter fallen nach der systematischen Stellung des
§ 240 ZPO im "Buch 1. Allgemeine Vorschriften" alle rechtshängigen zivilrecht-
lichen Streitverfahren, soweit sie aufgrund ihrer Eigenart nicht ausgenommen
sind oder es spezielle Regelungen gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März
2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16, 18).
aa) Das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage hat keine Eigenarten,
die es rechtfertigen würden, § 240 ZPO nicht anzuwenden. Es handelt sich um
ein Erkenntnisverfahren, das aufgrund einer Klage eingeleitet wird, mit der die
Vollstreckungsfähigkeit des titulierten Anspruchs beseitigt werden soll. Es kön-
nen nur Einwendungen gegen den titulierten Anspruch vorgebracht werden
(BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 235). Das Ver-
fahren der Vollstreckungsabwehrklage steht sonstigen Erkenntnisverfahren
gleich, auf die § 240 ZPO anzuwenden ist. Wie bei allen Erkenntnisverfahren
besteht ein Bedürfnis für eine Unterbrechung des Verfahrens im Falle der Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens oder des Übergangs der Verwaltungs- und Ver-
fügungsbefugnis auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Die Unterbrechung
gibt dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter die notwendige Gelegenheit zur Prü-
fung, ob und wie er das Verfahren weiterbetreibt.
bb) Das ist anders bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, zu denen
die Vollstreckungsabwehrklage nicht gehört. Der Senat hat entschieden, dass
die Eigenart des Zwangsvollstreckungsverfahrens und die speziellen Regelun-
gen der §§ 88 ff. InsO eine Anwendung des § 240 ZPO auf das Zwangsvollstre-
ckungsverfahren in Bezug auf Pfändungsmaßnahmen und auf das Verfahren
zur Erteilung der Vollstreckungsklausel verbieten (BGH, Beschluss vom
28. März 2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16, 18; Beschluss vom 12. Dezember
2007 - VII ZB 108/06, NJW 2008, 918). Eine Überlegungsfrist für den Insol-
venzverwalter ist in diesen Verfahren nicht erforderlich und würde dem Zweck
der Zwangsvollstreckung widersprechen, eine möglichst rasche Befriedigung zu
erlangen. Diese Gründe können nicht herangezogen werden, die Nichtanwen-
dung des § 240 ZPO im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage zu rechtfer-
tigen.
b) Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerde, die Anwendung des
§ 240 ZPO würde den Kläger im Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage
unbillig benachteiligen, weil er keine Möglichkeit habe, den Rechtsstreit in an-
gemessener Frist fortzusetzen.
aa) Das Verfahren ist unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenz-
verfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren
beendet ist, § 240 ZPO. Wird ein Verfahren über die Vollstreckungsabwehrkla-
ge des Schuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-
mögen des beklagten Gläubigers oder durch Übergang der Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis dieser Partei auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter un-
terbrochen, so kann die Aufnahme des Verfahrens nach § 85 InsO bewirkt wer-
den. Es ist anerkannt, dass für den Insolvenzschuldner geführte Rechtsstreitig-
keiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen im Sinne des § 85
Abs. 1 InsO auch dann vorliegen können, wenn der Insolvenzschuldner nicht
Kläger, sondern Beklagter des Rechtsstreits ist. Maßgebend ist nicht die Partei-
rolle, sondern der materielle Inhalt des Begehrens, das darin bestehen muss,
ein Recht zugunsten der späteren Teilungsmasse in Anspruch zu nehmen (vgl.
BGH, Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93, NJW 1995, 1750; Uhlenbruck,
Kommentar zur InsO, 12. Aufl., § 85 Rdn. 47). Das geschieht, wenn sich der
Beklagte gegen eine Vollstreckungsabwehrklage verteidigt. Ähnlich wie die ne-
gative Feststellungsklage (vgl. dazu RGZ 73, 277, 278) ist die Vollstreckungs-
abwehrklage sachlich kein Angriffs-, sondern ein Abwehrmittel. Der Kläger er-
hebt mit der Klage keine Ansprüche, sondern materielle Einwendungen gegen
den titulierten Anspruch. Der Beklagte verteidigt diesen Anspruch und damit die
Vollstreckungsfähigkeit des Titels. Er will damit die Grundlage für die Fortset-
zung der Vollstreckung schaffen, mit der der (späteren) Teilungsmasse durch
die Zwangsvollstreckung weitere Vermögenswerte zufließen können. Dies
rechtfertigt es, ihn in der aktiven Rolle zu sehen, die die Anwendung des § 85
InsO voraussetzt (vgl. auch Windel in Jaeger, InsO, § 85 Rdn. 117; Uhlenbruck,
aaO.).
bb) § 85 InsO ist, anders als die Beschwerde meint, auch dann sinnvoll
anwendbar, wenn die Unterbrechung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils
eingetreten ist, ohne dass bereits Berufung eingelegt worden ist. Zwar kann der
Gegner den Insolvenzverwalter nicht zwingen, eine Berufung einzulegen. Er
kann ihn jedoch in entsprechender Anwendung des § 239 Abs. 2 ZPO durch
das erstinstanzliche Gericht zur Aufnahme des Rechtsstreits laden lassen (vgl.
BGH, Urteil vom 21. Januar 1960 - VIII ZR 198/59, KTS 1960, 121; Urteil vom
8. Januar 1962 - VII ZR 65/61, BGHZ 36, 258, 264; Windel in Jaeger, InsO,
Rdn. 41; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 239 Rdn. 16). Dieses Verfahren führt
zur Klärung, ob das Verfahren vom Insolvenzverwalter aufgenommen wird. Ist
das der Fall, ist die Unterbrechung beendet, so dass die Berufungsfrist von
neuem zu laufen beginnt, § 249 Abs. 1 ZPO. Lehnt der Verwalter die Aufnahme
ab, kann der Gegner den Rechtsstreit selbst aufnehmen (§ 85 Abs. 2 InsO).
Der nur vorläufige Insolvenzverwalter kann allerdings die Aufnahme we-
der ablehnen noch zu ihr geladen werden, da § 24 Abs. 2 InsO weder auf § 85
Abs. 2 InsO noch auf § 85 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist. In diesem Fall ist es
dem Gegner zuzumuten, die nur vorübergehende Dauer des Insolvenzeröff-
nungsverfahrens abzuwarten, falls der vorläufige Insolvenzverwalter die Auf-
nahme nicht erklärt. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, ist
das Insolvenzverfahren beendet und ebenso die Unterbrechung des Verfah-
rens, § 240 ZPO. Wird es dagegen eröffnet, hat der Gegner die oben beschrie-
benen Möglichkeiten gegenüber dem Insolvenzverwalter.
c) Da das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 240 ZPO
unterbrochen war, hörte der Lauf der Berufungsfrist auf, § 249 Abs. 1 ZPO. Das
die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärende Urteil wurde nicht rechtskräf-
tig, so dass für eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
keine Grundlage besteht. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass der
Rechtskraftvermerk daran nichts ändert. Er hat keine konstitutive Wirkung.
Dressler
Kniffka
Bauner
Eick
Halfmeier
Vorinstanzen: AG Neustadt am Rübenberge, Entscheidung vom 16.10.2007 - 81a M 20586/06 - LG Hannover, Entscheidung vom 07.11.2007 - 52 T 97/07 -