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BGH Beschluss vom 19.08.2008 – 5 StR 259/08

5. Strafsenat

5 StR 259/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2008

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Braunschweig vom 24. Januar 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der

Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine Jugendschutzkammer des Landgerichts Göttin-

gen zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwölf

Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Ange-

klagte seine im Jahr 1978 geborene Stiefenkelin, die Nebenklägerin. Bei der

ersten Tat im Jahr 1986 oder 1987 drückte er das acht Jahre alte, sich zu-

nächst durch Schläge wehrende Mädchen zu Boden, fasste es an die Brust,

führte einen Finger und schließlich sein Glied in deren Scheide ein. In der

Folgezeit wiederholte sich dieses Geschehen über einen Zeitraum von etwa

einem Jahr in elf Fällen.

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2. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

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a) Die Taten 2 bis 12 sind nicht ausreichend individualisiert, da sich

die Feststellungen hierzu in einem pauschalen Verweis auf die erste Tat er-

schöpfen. Den Urteilsgründen kann zudem nicht entnommen werden, an-

hand welcher Anknüpfungspunkte im Beweisergebnis sich das Landgericht

vom Beginn und Ende der Missbrauchsserie und von der Anzahl der festge-

stellten Taten überzeugt hat.

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Um eine bestimmte Anzahl von Straftaten einer in allem gleichförmig

verlaufenden Serie sexueller Missbrauchshandlungen an Kindern festzustel-

len, bedarf es zwar nicht stets einer Konkretisierung nach genauer Tatzeit

und exaktem Geschehensverlauf. Das Gericht muss aber darlegen, aus wel-

chen Gründen es die Überzeugung gerade von dieser Mindestzahl von Straf-

taten gewonnen hat (vgl. BGHSt 42, 107, 109 f.; BGH NStZ 1998, 208; Se-

nat, Beschluss vom 5. März 2008 – 5 StR 611/07).

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Daran fehlt es. Es ist nicht dargelegt, aufgrund welcher Angaben der

Nebenklägerin das Landgericht den Tatzeitraum, der für die Bestimmung der

Anzahl der Taten maßgeblich ist, bestimmt hat. Zwar sind die Taten nach

diesen Angaben mit der Krankheit ihrer Großmutter verknüpft, aber auch

daraus ergibt sich keine Bestimmung der Dauer des Tatzeitraums. Hinzu

kommt, dass das Landgericht zur Häufigkeit der Taten lediglich beweiswürdi-

gend feststellt, dass die Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren zunächst

angab, der Angeklagte habe sie einmal pro Woche vergewaltigt, ein halbes

Jahr später in der Hauptverhandlung jedoch nur noch einen Übergriff pro

Monat behauptet hat.

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Dies lässt besorgen, dass sich das Landgericht rechtsfehlerhaft keine

Überzeugung von jeder einzelnen Tat verschafft, sondern die Zahl der abzu-

urteilenden Straftaten ohne zureichende Tatsachengrundlage im Wege nicht

fundierter Schätzung festgelegt hat.

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b) Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler

auf. Steht Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung allein davon

ab, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen

lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflus-

sen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.,

vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14; § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweis-

ergebnis 8). Zudem ist in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller

Indizien geboten (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 2, Beweiswürdigung 14;

BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 3 StR 28/00).

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Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Das

Landgericht hat seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der

Nebenklägerin maßgeblich auf den Detailreichtum und die Konstanz ihrer

Aussage gegründet. Diese Wertung findet in den Urteilsfeststellungen indes

keine Stütze.

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Die Darstellung auch der ersten Tat erschöpft sich auf der Grundlage

der Urteilsfeststellungen allein in der Schilderung eines sexuellen Kernge-

schehens. Die für die Glaubhaftigkeit der Angaben ins Feld geführten farbi-

gen Elemente derselben konnten jedenfalls für die Sachverhaltsfeststellung

oder die Begründung der Beweiswürdigung nicht fruchtbar gemacht werden.

Hinzu kommt, dass die Nebenklägerin nach der Wertung des Landgerichts

„einige Details“ erst durch Vorhalt ihrer früheren polizeilichen Vernehmung

bestätigen konnte, so dass eine geschlossene Darstellung ihrer damaligen

und ihrer Angaben in der Hauptverhandlung erforderlich gewesen wäre, um

die Gewichtung von Detailreichtum für die Würdigung der Aussage nachvoll-

ziehbar zu begründen.

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Schon vor diesem Hintergrund begegnet auch die Bewertung der

Konstanz der Aussage durchgreifenden Bedenken. Hinzu kommt, dass das

Landgericht Widersprüche im Aussageverhalten nicht ausreichend auf ihre

Bedeutung für das von ihr als wesentlich angesehene Glaubhaftigkeitskriteri-

um der Konstanz geprüft hat. So hat es die abweichenden Angaben zur Häu-

figkeit der Übergriffe dadurch als entkräftet angesehen, dass es diesen keine

Bedeutung für das Kerngeschehen beigemessen und diesen Widerspruch

– aber auch weitere, nicht näher benannte Widersprüche – auf die 20 Jahre

Zeitabstand seit den Taten zurückgeführt hat. Dabei hat es freilich aus dem

Blick verloren, dass die den Angeklagten wesentlich stärker belastenden An-

gaben der Nebenklägerin nur etwa sechs Monate vor der demgegenüber

abgeschwächten Belastung in der Hauptverhandlung erfolgten, mithin nicht

– wie etwa durchgehend vorhandene Erinnerungsschwächen – mit dem Zeit-

ablauf seit den Taten und dem damals kindlichen Alter der Nebenklägerin

erklärt werden könnten und dass die Anzahl der behaupteten Taten sehr

wohl einen Kernbereich der Belastung darstellt.

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Auch lassen die Urteilsgründe eine Auseinandersetzung mit dem Mo-

tiv für eine auf Vorhalt von der Nebenklägerin eingeräumte falsche Angabe

bei der polizeilichen Vernehmung hinsichtlich eines an den Angeklagten ge-

richteten Briefs vermissen. Dies hätte sich aber aufgedrängt, da die Neben-

klägerin damals angegeben hatte, den Angeklagten in diesem Brief gefragt

zu haben, ob er sie damals missbraucht habe, was mit ihrer behaupteten

bestimmten Erinnerung an das Tatgeschehen in einem deutlichem Span-

nungsverhältnis steht. Eine von der Mutter der Nebenklägerin bekundete ab-

weichende, weit harmlosere Schilderung des Tatgeschehens durch die Ne-

benklägerin ihr gegenüber („Anfassen“) hätte trotz der ersichtlichen Zeugnis-

schwäche der Mutter angesichts der gravierenden Unterschiede ebenfalls

näherer Erörterung bedurft.

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Der Senat sieht Anlass, die Sache an ein anderes Landgericht zurück-

zuverweisen. Dieses wird sich um weitere Sachaufklärung mit Hilfe weiterer

mittelbarer Zeugen zu bemühen haben.

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