BGH Urteil vom 20.08.2008 – 5 StR 375/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. August 2008 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Braunschweig vom 28. Februar 2008 nach § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weiterge-
hende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-
det verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
von Kindern und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor er-
sichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung des Strafrahmens
hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder
schwerer Fall vorliegt, ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist
seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der
Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen
hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen
und gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Ge-
wicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.;
vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2
m.w.N.). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vor-
nehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung
ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV 2002, 20;
BGH, Urteil vom 20. April 2004 – 5 StR 87/04). Das ist hier indes der Fall.
Ein Rechtsfehler liegt darin, dass sich das Landgericht in den Urteils-
gründen nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob sich die beiden Fälle
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern als minder schwere Fälle im
Sinne von § 176a Abs. 4 2. Alt. StGB darstellen. Diese Erörterung drängte
sich wegen des eher unterdurchschnittlichen Gewichts der Taten insbeson-
dere deshalb auf, weil der Angeklagte bei Begehung der Taten gemäß § 21
StGB in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war (vgl. BGHR StGB
vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 1). Die Ur-
teilsgründe enthalten hierzu keine Ausführungen. Deshalb ist zu besorgen,
dass das Landgericht die insoweit gebotene Prüfung, die eine Gesamtwürdi-
gung aller Umstände des Falles erfordert, nicht angestellt hat. Bei der ange-
sichts des Gewichts der Taten nicht unbeträchtlichen Höhe der betroffenen,
Abs. 2 StGB entnommenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe lässt sich ein
Beruhen der Straffindung auf dem Rechtsfehler nicht ausschließen. Nicht
auszuschließen ist zudem, dass sich der Rechtsfehler auch auf die Bemes-
sung der verbleibenden, dem entsprechend geminderten Strafrahmen des
§ 176 Abs. 1 StGB entnommenen Einzelstrafe ausgewirkt hat. Dies veran-
lasst die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, ohne dass es bei dem
allein gegebenen Wertungsfehler einer Aufhebung von Urteilsfeststellungen
bedarf. Das neue Tatgericht darf seiner Strafzumessung neben den bisher
getroffenen nur ergänzende Feststellungen zugrunde legen, welche diesen
nicht widersprechen.
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