Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.09.2008 – XII ZB 123/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. September 2008

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz,

die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats

- 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz

vom 26. Juni 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1

mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Antragsgegnerin

gesetzliche Rentenanrechte nur in Höhe von 364,40 € (nicht:

376,88 €) begründet werden.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.

Die am 20. März 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am

8. Juni 2005 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 30. Januar 2006 ge-

schieden (insoweit rechtskräftig seit dem 25. April 2006).

In der Ehezeit (1. März 1981 bis 31. Mai 2005, § 1587 Abs. 2 BGB) hat

der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann, geboren am 19. Februar 1959)

Anrechte auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd

(weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht - unter

Berücksichtigung der gemäß § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonder-

zahlung - mit monatlich 1.166,74 €, bezogen auf das Ehezeitende, errechnet

hat; außerdem hat der Ehemann in der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetz-

lichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 40,21 €, bezogen auf das

Ehezeitende, erlangt. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau, geboren am

13. November 1959) hat in der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetzlichen

Rentenversicherung in Höhe von monatlich 453,20 €, bezogen auf das Ehezei-

tende, erworben.

4

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin

geregelt, dass es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem

Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versor-

gungsanrechte in Höhe von monatlich 361,75 €, bezogen auf das Ehezeitende,

begründet hat. Dabei hat es bei der Beamtenversorgung des Ehemannes, de-

ren Höhe es mit 1.176,69 € angenommen hat, die gemäß § 4 a BSZG erfolgte

Verminderung der Sonderzahlung nicht berücksichtigt und die gesetzliche Ren-

tenanwartschaft des Ehemannes übersehen.

5

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1

hat das Oberlandesgericht zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes

auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

Versorgungsanrechte in Höhe von monatlich 376,88 €, bezogen auf das Ehe-

zeitende, begründet. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der

- zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der sie erreichen will, dass die auf-

grund des § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der Ver-

sorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt.

II.

7

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von § 4 a BSZG vor-

geschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes

der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berück-

sichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen

sei von Bruttobeträgen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversi-

cherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversi-

cherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a BSZG vorgeschriebenen

Verminderung der Sonderzahlung handele es sich jedoch nicht um solche Ver-

sicherungsbeiträge. Richtig sei zwar, dass Rentner in vollem Umfang Beiträge

zur Pflegeversicherung zu erbringen hätten, während Pflegeleistungen an Ver-

sorgungsempfänger anteilig von der Beihilfe gedeckt würden; mit der Verminde-

rung der Sonderzahlung solle eine Gleichstellung von Versorgungsempfängern

und Rentnern bewirkt und erreicht werden, dass im wirtschaftlichen Ergebnis

auch die Versorgungsempfänger mit einem vollen Beitrag am Pflegerisiko betei-

ligt würden. Dies ändere indes nichts daran, dass dieses sozialpolitische Ziel

vom Gesetzgeber im Wege einer allgemeinen Kürzung der Versorgungsbezüge

umgesetzt worden sei; diese Absenkung der Bruttoversorgungsbezüge lasse

sich nicht unter Berufung auf das mit ihr verfolgte legislative Ziel in einen Versi-

cherungsbeitrag umdeuten. Für den Versorgungsausgleich ergebe sich daraus

die Konsequenz, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte nur mit

ihrem um die Verminderung der Sonderzahlung verringerten (Brutto-)Wert im

Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien.

8

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

9

a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a

BSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtspre-

chung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt. Der Senat hat diese

Frage in seinem - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen -

Beschluss vom 2. Juli 2008 (- XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt

m.w.N.) bejaht.

10

Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehen-

den Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversiche-

rung, die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an

die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben

deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsan-

rechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober

2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122).

11

Dieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe

einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die

von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung

unberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungs-

beitrag, den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versiche-

rungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienst-

herr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflege-

versicherung; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegeri-

siko ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen

die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen.

Die Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist

auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versor-

gungsempfängern erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzah-

lung gemäß § 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der

Dienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentati-

onspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang

seiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit

wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen

Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein Ä-

quivalent für die fortdauernde Tragung eines Teils des Pflegerisikos erklärt und

mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit

Rentnern gerechtfertigt werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI

seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Beiträge zur

Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vollen Beiträ-

ge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspoli-

tische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwi-

schen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamtenrechtlichen

Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbei-

trägen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits.

Dieser Unterschied wird, worauf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesge-

richt in Schleswig (OLGR 2005, 782, 783) mit Recht hinweist, auch darin deut-

lich, dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegever-

sicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der

Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung

kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der Überschrift des

§ 4 a BSZG ("Abzug für Pflegeleistungen") und einer nur gesetzestechnischen

Anknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über die Pflegever-

sicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen

vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute.

12

Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende

Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt

zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den

Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge

vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von

der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versor-

gungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus.

13

3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom

Ehemann erworbenen Anrechte auf Beamtenversorgung gegenüber der Betei-

ligten zu 1 zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a BSZG erfolgten

Verminderung der jährlichen Sonderzahlung ermittelt.

14

Allerdings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4

BSZG) der nunmehr - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbe-

schwerde - maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senats-

beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.).

Dieser beträgt nunmehr 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr

2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes

vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während den vom Oberlandesgericht he-

rangezogenen Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 noch ein Bemessungs-

faktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbe-

schadet seiner - zunächst - auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als

derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008,

900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzahlung wie folgt: Der Jah-

resbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x 2.232,76 € =) 26.793,12 €. Die jährli-

che Sonderzahlung beträgt davon 2,085 % = 558,64 €. Die so ermittelte Höhe

der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG zu vermindern, und zwar um

den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrags

der Versorgung.

15

Dieser Prozentsatz ist mit Wirkung vom 1. Juli 2008 auf 1,95 % (2,2 %

bei kinderlosen Versicherten, § 55 Abs. 3 SGB XI) angehoben worden (Art. 1

Nr. 34 a des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversiche-

rung vom 28. Mai 2008 - BGBl. I 874). Da für die Höhe des Versorgungsaus-

gleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es

sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sach-

verhalt erstreckt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB

55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), gilt - nicht anders als für den Bemessungsfak-

tor nach § 4 BSZG - auch für den Verminderungsfaktor nach § 4 a BSZG der

nunmehr maßgebende - höhere - Prozentsatz. Das hat zur Folge, dass der Ver-

minderungsbetrag auf 0,975 % des Jahresbetrags der Versorgung steigt und

die Versorgung des Ehemannes aufgrund der sich weiter verringernden Son-

derzahlung niedriger wird.

16

Da die Versorgung des Ehemannes wegen der von ihm bezogenen ge-

setzlichen Rente in Höhe von 348,26 € jährlich ruht, ist für die Ermittlung des

Jahresbetrags von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der Ru-

hensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspoliti-

schen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In

Höhe des Ruhensbetrags erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung

eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur

Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt -

mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung

künftiger Pflegekosten herangezogen. Die sich danach als Ruhegehalt und

Sonderzahlung unter Abzug des Ruhensbetrags ergebende Jahresversorgung

beträgt mithin (26.793,12 € + 558,64 € - 348,26 € =) 27.003,50 €. Um 0,975 %

dieses Betrages ist die Sonderzahlung zu vermindern, mithin um 263,28 € jähr-

lich = 21,94 € monatlich.

17

Nach § 4 a Abs. 2 BSZG beträgt die Verminderung der Sonderzahlung

allerdings höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI

der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Auch für die Bei-

tragsbemessungsgrenze ist im Rahmen des § 4 a BSZG das im Entschei-

dungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Danach beträgt die Beitragsbe-

messungsgrenze 43.200 € mit der Folge, dass die Sonderzahlung um nicht

mehr als (0,975 % von 43.200 € =) 421,20 € jährlich = 35,10 € monatlich ge-

kürzt werden kann. Die ermittelte Kürzung der Sonderzahlung bleibt hinter die-

sem Betrag zurück.

18

Die jährliche Sonderzahlung ist somit im Ergebnis um 263,28 € zu ver-

mindern und beträgt damit (558,64 € - 263,28 € =) 295,36 € jährlich = 24,61 €

monatlich. Aus Ruhegehalt und - verminderter - Sonderzahlung ergibt sich

damit eine monatliche Versorgung in Höhe von (2.232,76 € + 24,61 € =)

2.257,37 €. Hieraus errechnet sich ein Ehezeitanteil der Beamtenversorgung

des Ehemannes von (22,08 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre] : 43,33 Jahre

[Gesamtzeit] x 2.257,37 € =) 1.150,31 €, der um den Teil des Ruhensbetrages

zu vermindern ist, der durch die in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte

verursacht wird und hier 8,52 € beträgt. Insgesamt ergeben sich daraus ehe-

zeitliche Versorgungsanrechte des Ehemannes in Höhe von (1.150,31 € -

8,52 € + 40,21 € =) 1.182 €, denen die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbe-

nen gesetzlichen Rentenanrechte in Höhe von 453,20 € gegenüberstehen. Die

auszugleichende Versorgungsdifferenz beträgt 728,80 €; in Höhe der Hälfte

dieses Betrages, also 364,40 €, sind für die Ehefrau Rentenanrechte in der

gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Mit dieser Maßgabe war der

Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 deshalb der Erfolg zu versagen.

Hahne

RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Wagenitz

Hahne

Vézina

Klinkhammer

Vorinstanzen:

AG Montabaur, Entscheidung vom 30.01.2006 - 16 F 222/05 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.06.2006 - 7 UF 111/06 -