BGH Beschluss vom 05.11.2008 – XII ZB 87/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 1587 b Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 3; VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; BSZG § 4 a
a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom
Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002
gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m.
§ 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für renten-
ferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom
5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 174,
127 ff.).
b) Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundes-
sonderzahlungsgesetz) im Versorgungsausgleich, wenn die Anwartschaft auf eine
Beamtenversorgung unter Beachtung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. Beam-
tenVG zu ermitteln ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008
- XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB
123/06 und XII ZB 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - OLG Koblenz AG Cochem
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird
der Beschluss des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen -
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 2006 in Verbin-
dung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 16. Mai 2006 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe
I.
Der am 30. August 1965 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehe-
mann) und die am 14. Mai 1968 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden:
Ehefrau) haben am 30. Mai 1989 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder
hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau am 13. August 2004 zugestellten
Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien
geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt,
indem es durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto
des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (DRV
Rheinland-Pfalz; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehe-
frau bei der DRV Rheinland-Pfalz gesetzliche Rentenanrechte in Höhe von
183,20 € monatlich, bezogen auf den 31. Juli 2004, übertragen hat. Zusätzlich
hat es durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der An-
wartschaft des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau
bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von 8,45 € monat-
lich begründet, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit.
Auf die Beschwerden der Wehrbereichsverwaltung Süd (WBV Süd; wei-
tere Beteiligte zu 1) und der DRV Rheinland-Pfalz hat das Oberlandesgericht
die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der Wert-
ausgleich - neben dem nicht beanstandeten analogen Quasi-Splitting in Höhe
von 8,45 € monatlich - nur in Höhe von 68,29 € monatlich durch Rentensplitting
zu erfolgen hat. Zusätzlich hat es durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB)
zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd auf
dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenan-
wartschaften in Höhe von monatlich 114,91 € begründet (bezogen auf den
31. Juli 2004).
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben beide Parteien
während der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 31. Juli 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) ge-
setzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von
271,90 € (Ehemann) und 135,32 € (Ehefrau) erworben, jeweils monatlich und
bezogen auf den 31. Juli 2004. Der Ehemann verfügt zudem über Anwartschaf-
ten auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd in Höhe
von 229,81 € monatlich und über eine Anwartschaft bei der VBL in Höhe von
72,08 €, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit. Dabei hat das Oberlan-
desgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL als statisch behandelt und
mit einem dynamisierten Wert von 16,90 € in die Ausgleichsbilanz eingestellt;
für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes bei der WBV Süd hat es
die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung berücksich-
tigt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die WBV Süd errei-
chen, dass bei der Bestimmung des im Versorgungsausgleich zu berücksichti-
genden Wertes der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung
die nach § 4 a BSZG vorzunehmende Verminderung der Sonderzahlung unbe-
rücksichtigt bleibt.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet: Die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Son-
derzahlung sei bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des
Ehemannes zu beachten. Mit der Einführung des § 4 a BSZG habe der Gesetz-
geber die Regelungen des Sozialversicherungsrechts wirkungsgleich auf das
Recht der Beamten, Richter und Soldaten übertragen wollen. Beiträge zur Pfle-
geversicherung aus der gesetzlichen Rente seien nämlich seit dem 1. April
2004 gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB XI von den Rentnern in vollem
Umfang allein zu tragen. Durch die gesetzliche Neuregelung würden die Ver-
sorgungsempfänger letztlich in gleichem Maße wie die Rentner mit dem vollen
Beitrag zur Pflegeversicherung belastet. Allerdings sei bei der Durchführung
des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs grundsätzlich von den Brutto-
beträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen;
§ 4 a i.V.m. § 4 BSZG definiere aber gerade den Bruttobetrag der Sonderzu-
wendung. Bei den nach diesen Vorschriften vorgenommenen Kürzungen han-
dele es sich nicht um die Abführung eines Versicherungsbeitrages, auch wenn
sie einen Ausgleich für die höhere Belastung der Rentner mit Pflegeversiche-
rungsbeiträgen darstellten. Vielmehr diene die höhere Belastung der Rentner
mit Versicherungsbeiträgen lediglich als Begründung für eine aus Gründen der
Gleichbehandlung - und sicherlich auch aus Gründen der Haushaltskonsolidie-
rung - vorgenommene allgemeine Absenkung des Bruttobetrages der Sonder-
zuwendung der Versorgungsempfänger.
Insgesamt habe der Ehemann bei der VBL, der DRV Rheinland-Pfalz
und der WBV Süd während der Ehezeit Anwartschaften im Wert von (271,90 €
+ 229,81 € + 16,90 € =) 518,61 € erworben, die Antragsgegnerin verfüge über
ehezeitliche Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von 135,32 €. Die
Ausgleichspflicht des Ehemanns betrage deshalb (<518,61 € - 135,32 €> : 2 =)
191,65 €. Der Wertausgleich habe in Höhe von (<271,90 € - 135,32 €> : 2 =)
68,29 € durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB), in Höhe von 114,91 €
durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) und in Höhe von (16,90 € : 2 =)
8,45 € durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu erfolgen.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-
ten stand.
2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen
bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL
mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat.
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-
gend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtver-
sorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes
"Punktemodell" eingeführt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht
4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.). Den System-
wechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifver-
trag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Sat-
zungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Sat-
zung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen (vgl. Senatsbe-
schluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Dabei werden für die rentenfernen Jahrgänge, zu denen auch der am 30. Au-
gust 1965 geborene Ehemann gehört, die bis zum 31. Dezember 2001 erwor-
benen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2
BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbes-
serung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet
und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssys-
tem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 €
geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungs-
punkte umgerechnet wird.
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember
2001 für pflichtversicherte rentenferne Jahrgänge ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1
VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl.
zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der
Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). Dieses war nach
§ 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen
Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versiche-
rungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Für die Ermittlung der Startgutschrift
wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berech-
net, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst
beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hät-
te. Die Voll-Leistung wird dabei ermittelt, indem anhand des gesamtversor-
gungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Gesamtver-
sorgung des Versicherten berechnet und davon die mittels eines pauschalen
Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/
Mühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann
je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozen-
tualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-
fochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78, 79 Abs. 1
Satz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirk-
sam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008,
395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343,
1345).
aa) Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verlet-
zenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicher-
ten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden
Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Pro-
dukt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro
Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht
stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. hierzu näher
BGHZ 174, 127, 173
f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des
100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein aus-
schließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren
Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente erforderlichen 44,44 Pflichtver-
sicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von
vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien ne-
ben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anfor-
derungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlosse-
nen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf,
erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41
Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des
Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den
Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit
gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung
an.
bb) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne
Versicherte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutge-
brachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und
den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei
Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (vgl.
BGHZ 174, 127, 176).
Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene
Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe
oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverstän-
digengutachten geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78,
79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen
Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139) und der
Bundesgerichtshof mehrere Möglichkeiten zu einer wirksamen Berechnung der
bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aufgezeigt hat (vgl. BGHZ
174, 127, 178 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie vielmehr die
Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte den Tarifver-
tragspartnern vorbehalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen
der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der An-
spruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen
Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei
rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicher-
ten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte
sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten,
soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehba-
rer Zeit zu erwarten ist (BGHZ 174, 127, 177).
c) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschie-
den, dass auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich ein von der VBL
mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS
bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage für eine gerichtliche Re-
gelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden darf
(Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung
bestimmt; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086; Borth FamRZ 2008,
326; ders. Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 364). Der Wert der Startgutschrift
ist auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der
Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung für renten-
ferne Versicherte zu bestimmen (so aber OLG Zweibrücken FamRZ 2008,
1083, 1084 mit Anm. Borth). Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familienge-
richte wünschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); auch hat der Senat in
der Vergangenheit aus Gründen der Prozessökonomie z.B. die vorübergehende
Anwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt (Senatsbe-
schluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings ste-
hen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewer-
tungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem
einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Sat-
zungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit
begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Ver-
sorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1
Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem
Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren
über den Versorgungsausgleich dürfen dabei keine rechtlichen Maßstäbe gel-
ten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versiche-
rungsverhältnis zwischen dem Ehemann und der VBL maßgebliche Vorbehalt
einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsaus-
gleichsverfahren zu berücksichtigen.
Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Renten-
leistungen bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht und er auf den
Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS
i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist,
kann hier dahinstehen (in diesem Sinne OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1087 f.;
vgl. hierzu auch Borth FamRZ 2008, 1085, 1086, der zutreffend auf die drohen-
den wirtschaftlichen Nachteile des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinweist).
Ein Rentenbezug der am 14. Mai 1968 geborenen ausgleichsberechtigten Ehe-
frau ist nicht abzusehen.
3. Bis zu einer Neuregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS ist auch
der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil der Anwartschaft
des Ehemanns bei der WBV Süd nicht bestimmbar.
Vorliegend trifft die Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenver-
sorgung mit gesetzlichen Rentenanrechten und der Anwartschaft auf eine Zu-
satzversorgung des öffentlichen Dienstes zusammen. Insoweit unterliegt die
insgesamt in Höhe von 1.449,84 € erdiente Beamtenversorgung des Eheman-
nes gemäß § 55 Abs. 1 BeamtenVG einer Kürzung, da sie nach der Auskunft
der WBV Süd zusammen mit den Anrechten bei der DRV Rheinland-Pfalz und
der VBL (insgesamt 521,53 €) den nach § 55 Abs. 2 BeamtenVG zu bestim-
menden Höchstbetrag - der ohne Beachtung der Sonderzahlung 1.556,22 €
monatlich beträgt - übersteigt. Die weiterhin ungekürzten Anrechte bei der DRV
Rheinland-Pfalz und der VBL übernehmen insoweit die Alimentationsaufgabe
des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Die Ruhensregelung ist gemäß
§ 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB auch für den Versorgungsausgleich zu beachten,
wobei sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der
Beamtenversorgung für die Berechnung des Ausgleichswerts nur insoweit ent-
gegenhalten lassen muss, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente bzw. der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruht, die der Beamte in der Ehe-
zeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat (vgl.
zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 -
FamRZ 2005, 511, 512 f. und vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ
2000, 746).
In welcher Höhe das Anrecht des Ehemanns bei der VBL im Rahmen der
Ruhensberechnung auf die Beamtenversorgung anzurechnen ist, kann aller-
dings aus den dargestellten Gründen bis zu einer Neuregelung der in der VBL-
Satzung enthaltenen Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge nicht
ermittelt werden (vgl. oben, Ziff. II 2 b c). Somit ist derzeit im Versorgungsaus-
gleichsverfahren auch keine exakte Bewertung der Anwartschaft des Ehe-
manns bei der WBV Süd möglich.
4. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen,
damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmungen
in der
VBL-Satzung für rentenferne Jahrgänge aktuelle Auskünfte der VBL und der
WBV Süd einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu
regelt.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsan-
rechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwart-
schaftsstadium als statisch und - entgegen der Auffassung des Oberlandsge-
richts - im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss
BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als
Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte
umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB
66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das
Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der
dann geltenden Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht
umzurechnen haben.
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Ehezeit-
anteils der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die von
§ 4a BZSG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
aa) Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-
gleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzube-
ziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder
Pflegeversicherung, die von den Versorgungsträgern an die Kranken- und Pfle-
geversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des aus-
zugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr.,
vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ
2007, 120, 122). Der Senat hat indessen nach Erlass des angefochtenen Be-
schlusses entschieden, dass dieser Grundsatz nicht dazu führt, bei der Ermitt-
lung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldaten-
versorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen
Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008
- XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB
36/06 bzw. XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Verminderung
ist kein Versicherungsbeitrag, denn der Dienstherr versichert seine Versor-
gungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung; er deckt viel-
mehr im Rahmen seiner Alimentationspflicht das Pflegerisiko - über die Beihil-
fe - selbst anteilig ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen
wird. Die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversi-
cherung sind zweckbestimmt und kommen notwendig der Solidargemeinschaft
der Pflegeversicherung zugute. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt
eine solche Zweckbindung hingegen nicht; die mit der Verminderung erzielten
Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten
zugute (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008,
1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur
Veröffentlichung bestimmt). Für das System des Versorgungsausgleichs kann
dieser grundlegende Unterschied nicht unberücksichtigt bleiben: Die Verminde-
rung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich
auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pfle-
geversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbei-
träge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber
auf die Höhe des im Versorgungsausgleich relevanten Wertes nicht aus (Se-
natsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und
vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentli-
chung bestimmt).
bb) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) ist
stets der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor he-
ranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 -
FamRZ 2008, 1833, 1834, vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB
123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 -
FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt derzeit 2,085 % der Versor-
gungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4
des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402), während
der vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft der Wehrbereichsverwal-
tung Süd noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Die anhand
des Bemessungsfaktors ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a
Abs. 1 BSZG grundsätzlich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1
Satz 1 SGB XI des Jahresbetrages der Versorgung zu vermindern (derzeit
1,95 % : 2 = 0,975 % bzw. nach § 55 Abs. 3 SGB XI 2,2 % = 1,1 % bei kinder-
losen Versicherten; vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008
- XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB
36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Da der Ehemann auch über gesetzliche Rentenanrechte und Anrechte
aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verfügt, ist für die Ermitt-
lung des Jahresbetrages von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung
der nach § 55 BeamtenVG maßgebliche Ruhensbetrag in Abzug zu bringen.
Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung
der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ruhensbetrages erhält der
Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den
von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehe-
mann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der
Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herange-
zogen (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - XII ZB
123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
c) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-
dung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit
der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1
VBLS für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden
Anwartschaft des Ehemanns auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Diens-
tes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November
2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfah-
rensaussetzung nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen
des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert,
wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche
Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -
im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschluss
vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ
97, 135, 145; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 148 Rdn. 7). Dem Oberlandesge-
richt ist es dabei regelmäßig verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der
Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung
in der
VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl.
Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung
bestimmt).
d) In der hier gegeben Konstellation ist auch keine Teilentscheidung über
den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns durch Splitting
zulässig.
Im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist eine Teilentscheidung
entsprechend § 301 ZPO zulässig. Sie setzt einen einer selbständigen Ent-
scheidung zugänglichen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes
voraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unab-
hängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890,
891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39). Verfügt
der ausgleichsverpflichtete Ehegatte über ein Anrecht aus der Zusatzversor-
gung des öffentlichen Dienstes, in dem eine auf unwirksamer Rechtsgrundlage
berechnete Startgutschrift enthalten ist, kann der Wertausgleich somit grund-
sätzlich dennoch hinsichtlich seiner gesetzlichen Rentenanrechte (teilweise)
durchgeführt werden, wenn diese - wie vorliegend - höher sind als die des Aus-
gleichsberechtigten (vgl. Borth FamRZ 2008, 326, 327). Eine Saldierung mit
dem Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist in diesem
Fall nicht erforderlich.
Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ehemann neben
seinen gesetzlichen Rentenanrechten über derzeit nicht exakt bestimmbare
Anwartschaften bei der WBV Süd verfügt, die nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2
BGB im Versorgungsausgleich unter Beachtung der in § 55 Abs. 1 BeamtenVG
enthaltenen Ruhensregelung zu bewerten sind. Weil aber im Rahmen der Ru-
hensberechung die dem Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB unterliegenden
gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns zu einer Kürzung der Versor-
gungsanwartschaften führen, ist die Bewertung der Anrechte des Ehemannes
bei der DRV Rheinland-Pfalz sowohl für das Splitting als auch für das
Quasi-Splitting erheblich. Beide Ausgleichsformen sind damit nicht voneinander
unabhängig.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Cochem, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4b F 279/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2006 - 9 UF 107/06 -