BGH Beschluss vom 09.09.2008 – VI ZB 8/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. September 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 Fb
Befindet sich in den Handakten des Rechtsanwalts ein Schreiben des erstin-
stanzlichen Prozessbevollmächtigten mit einer unzutreffenden Angabe des Ab-
laufs der Berufungsfrist, darf der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte die
Berechnung der Berufungsfrist seinem Büropersonal nicht ohne einen deutli-
chen Hinweis auf die falsche Fristberechnung zur selbständigen Erledigung
überlassen.
BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 8/08 - OLG Frankfurt a.M.
LG Fulda
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge,
Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats
in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
4. Januar 2008 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verwor-
fen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
13.743,84 €.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Er-
satz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat
die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger
am 31. Oktober 2007 zugestellt worden. Am 3. Dezember 2007 haben die Klä-
ger Berufung eingelegt. Auf Hinweis des Gerichts vom 12. Dezember 2007,
dass die Berufung verspätet eingelegt worden sei, haben die Kläger am 18. De-
zember 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die erst-
instanzlichen Prozessbevollmächtigten hätten den Klägern unter dem 1. No-
vember 2007 mitgeteilt, dass gegen das landgerichtliche Urteil bis zum 3. De-
zember 2007 Berufung eingelegt werden könne. Ein entsprechendes Schreiben
habe sich in den Handakten befunden, die den zweitinstanzlichen Prozessbe-
vollmächtigten am 16. November 2007 zugegangen seien. Nach deren Eingang
habe Rechtsanwalt H. die Akte der Bürovorsteherin der Kanzlei, Frau K., mit
dem Vermerk "Fr. K., Zustellung 31. Oktober 2007 → B-Frist notieren!" überge-
ben. Frau K. habe das in dem Schreiben der erstinstanzlichen Rechtsanwälte
genannte Datum für zutreffend gehalten und demgemäß im Fristenkalender die
Berufungsfrist auf den 3. Dezember 2007 notiert. An diesem Tag sei die Akte
Rechtsanwalt H. erstmals wieder vorgelegt worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die be-
gehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versäumung der Berufungsfrist sei nicht
unverschuldet erfolgt. Die Kläger müssten sich das Verschulden ihrer Prozess-
bevollmächtigten zurechnen lassen. Der den erstinstanzlichen Prozessbevoll-
mächtigten unterlaufene Fehler sei von den zweitinstanzlichen Prozessbevoll-
mächtigten nicht korrigiert worden, obwohl für sie die falsche Berechnung der
Berufungsfrist aus der Handakte ersichtlich gewesen sei. Die Akte hätte nicht
- wie geschehen - allein mit dem Vermerk des Zustellungsdatums der Büro-
vorsteherin zur Notierung der Berufungsfrist übergeben werden dürfen. Zwar
dürfe ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine erfahrene Bü-
roangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine Frist korrekt
berechne. Hier habe aber die Besonderheit bestanden, dass das unrichtige Da-
tum des Fristablaufs - auch für die Büroangestellte erkennbar - in dem bei der
Akte befindlichen Schreiben eines Rechtsanwalts genannt gewesen sei. Unter
diesen besonderen Umständen hätte Rechtsanwalt H. entweder Frau K. auf die
fehlerhafte Fristberechnung hinweisen oder aber die Berufungsfrist selbst be-
rechnen müssen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die sie zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen grundsätzlicher Be-
deutung für zulässig erachten (§ 574 Abs. 2 ZPO).
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1
Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundes-
gerichtshofs nicht erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kläger zu
Recht zurückgewiesen. Die Kläger waren nicht ohne ihr Verschulden verhindert,
die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten (vgl. § 233 ZPO). Die Fristver-
säumung beruht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das sie
sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen. Angesichts der er-
kennbar unzutreffenden Berechnung der Berufungsfrist durch die erstinstanzli-
chen Prozessbevollmächtigten der Kläger genügte es nicht, der Bürovorsteherin
die Akte mit dem Vermerk "Fr. K., Zustellung 31. Oktober 2007 → B-Frist notie-
ren!" zu übergeben. Vielmehr musste unter diesen besonderen Umständen
Vorsorge dagegen getroffen werden, dass sich der aus den übersandten Akten
ergebende Fehler der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten fortsetzte. Die
zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hätten deshalb entweder die Büro-
vorsteherin auf die falsche Berechnung aufmerksam machen oder aber das
richtige Datum des Fristablaufs (30. November 2007) selbst ermitteln und notie-
ren müssen.
Darin liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Über-
spannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs darf ein Rechtsanwalt zwar die Berechnung der üblichen Fristen in
Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen, seinem gut
ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die
Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGHZ 43,
148; Senatsbeschluss vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - VersR 2001, 1133,
1134 m.w.N.). Andererseits muss der Rechtsanwalt durch geeignete Anweisun-
gen sicherstellen, dass ihm die Feststellung des Beginns und des Endes der
Fristen in den Fällen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind
oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können (BGHZ 43, 148,
153; BGH, Beschluss vom 2. April 2003 - VIII ZB 117/02 - NJW-RR 2003,
1211), denn die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erhöht sich bei Vorliegen
besonderer Umstände, die eine erhöhte Gefahr für den reibungslosen Ablauf
des Kanzleibetriebs darstellen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233, Rn. 23,
Stichwort: "Büropersonal und -organisation"). Ein solcher Fall war vorliegend
gegeben, weil aufgrund der in den Handakten dokumentierten falschen Fristbe-
rechnung der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das Risiko bestand,
dass die Bürovorsteherin der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das
unrichtige Datum des Fristablaufs ohne eigene Prüfung übernehmen könnte.
Dem hätte Rechtsanwalt H. durch eine eigene Fristberechnung oder aber durch
eine klare Einzelanweisung gegenüber Frau K. in Verbindung mit einem deutli-
chen Hinweis auf die falsche Fristberechnung erfolgreich entgegenwirken kön-
nen und müssen.
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wirft die Sache auch
keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Frage, ob ein
Rechtsanwalt sich bei erstmaliger Vorlage der Akten darüber vergewissern
muss, ob der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte die Rechtsmittelfrist in
den Handakten dokumentiert und richtig berechnet hat, bedarf keiner weiteren
Klärung. Ein Rechtsanwalt hat die ihm übersandten Akten unverzüglich selbst
auf laufende Fristen zu überprüfen (vgl. BVerfG VersR 2000, 1432, 1433; BGH,
Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - VersR 1997, 767, 768). Auf An-
gaben des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten darf er sich jedenfalls
dann nicht verlassen, wenn er anhand der Akten die Frist selbst nachprüfen
kann (Zöller/Greger, aaO, Stichwort: "Fristenbehandlung").
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Diederichsen Pauge
Stöhr Zoll
Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 25.10.2007 - 2 O 570/06 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 04.01.2008 - 14 U 244/07 -