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BGH Beschluss vom 09.09.2008 – VI ZB 8/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. September 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 Fb

Befindet sich in den Handakten des Rechtsanwalts ein Schreiben des erstin-

stanzlichen Prozessbevollmächtigten mit einer unzutreffenden Angabe des Ab-

laufs der Berufungsfrist, darf der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte die

Berechnung der Berufungsfrist seinem Büropersonal nicht ohne einen deutli-

chen Hinweis auf die falsche Fristberechnung zur selbständigen Erledigung

überlassen.

BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 8/08 - OLG Frankfurt a.M.

LG Fulda

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge,

Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats

in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

4. Januar 2008 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verwor-

fen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

13.743,84 €.

Gründe

I.

1

Die Kläger nehmen die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Er-

satz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat

die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger

am 31. Oktober 2007 zugestellt worden. Am 3. Dezember 2007 haben die Klä-

ger Berufung eingelegt. Auf Hinweis des Gerichts vom 12. Dezember 2007,

dass die Berufung verspätet eingelegt worden sei, haben die Kläger am 18. De-

zember 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die erst-

instanzlichen Prozessbevollmächtigten hätten den Klägern unter dem 1. No-

vember 2007 mitgeteilt, dass gegen das landgerichtliche Urteil bis zum 3. De-

zember 2007 Berufung eingelegt werden könne. Ein entsprechendes Schreiben

habe sich in den Handakten befunden, die den zweitinstanzlichen Prozessbe-

vollmächtigten am 16. November 2007 zugegangen seien. Nach deren Eingang

habe Rechtsanwalt H. die Akte der Bürovorsteherin der Kanzlei, Frau K., mit

dem Vermerk "Fr. K., Zustellung 31. Oktober 2007 → B-Frist notieren!" überge-

ben. Frau K. habe das in dem Schreiben der erstinstanzlichen Rechtsanwälte

genannte Datum für zutreffend gehalten und demgemäß im Fristenkalender die

Berufungsfrist auf den 3. Dezember 2007 notiert. An diesem Tag sei die Akte

Rechtsanwalt H. erstmals wieder vorgelegt worden.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die be-

gehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versäumung der Berufungsfrist sei nicht

unverschuldet erfolgt. Die Kläger müssten sich das Verschulden ihrer Prozess-

bevollmächtigten zurechnen lassen. Der den erstinstanzlichen Prozessbevoll-

mächtigten unterlaufene Fehler sei von den zweitinstanzlichen Prozessbevoll-

mächtigten nicht korrigiert worden, obwohl für sie die falsche Berechnung der

Berufungsfrist aus der Handakte ersichtlich gewesen sei. Die Akte hätte nicht

- wie geschehen - allein mit dem Vermerk des Zustellungsdatums der Büro-

vorsteherin zur Notierung der Berufungsfrist übergeben werden dürfen. Zwar

dürfe ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine erfahrene Bü-

roangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine Frist korrekt

berechne. Hier habe aber die Besonderheit bestanden, dass das unrichtige Da-

tum des Fristablaufs - auch für die Büroangestellte erkennbar - in dem bei der

Akte befindlichen Schreiben eines Rechtsanwalts genannt gewesen sei. Unter

diesen besonderen Umständen hätte Rechtsanwalt H. entweder Frau K. auf die

fehlerhafte Fristberechnung hinweisen oder aber die Berufungsfrist selbst be-

rechnen müssen.

3

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die sie zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen grundsätzlicher Be-

deutung für zulässig erachten (§ 574 Abs. 2 ZPO).

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1

Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundes-

gerichtshofs nicht erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

5

1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kläger zu

Recht zurückgewiesen. Die Kläger waren nicht ohne ihr Verschulden verhindert,

die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten (vgl. § 233 ZPO). Die Fristver-

säumung beruht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das sie

sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen. Angesichts der er-

kennbar unzutreffenden Berechnung der Berufungsfrist durch die erstinstanzli-

chen Prozessbevollmächtigten der Kläger genügte es nicht, der Bürovorsteherin

die Akte mit dem Vermerk "Fr. K., Zustellung 31. Oktober 2007 → B-Frist notie-

ren!" zu übergeben. Vielmehr musste unter diesen besonderen Umständen

Vorsorge dagegen getroffen werden, dass sich der aus den übersandten Akten

ergebende Fehler der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten fortsetzte. Die

zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hätten deshalb entweder die Büro-

vorsteherin auf die falsche Berechnung aufmerksam machen oder aber das

richtige Datum des Fristablaufs (30. November 2007) selbst ermitteln und notie-

ren müssen.

6

Darin liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Über-

spannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der zweitinstanzlichen

Prozessbevollmächtigten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs darf ein Rechtsanwalt zwar die Berechnung der üblichen Fristen in

Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen, seinem gut

ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die

Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGHZ 43,

148; Senatsbeschluss vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - VersR 2001, 1133,

1134 m.w.N.). Andererseits muss der Rechtsanwalt durch geeignete Anweisun-

gen sicherstellen, dass ihm die Feststellung des Beginns und des Endes der

Fristen in den Fällen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind

oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können (BGHZ 43, 148,

153; BGH, Beschluss vom 2. April 2003 - VIII ZB 117/02 - NJW-RR 2003,

1211), denn die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erhöht sich bei Vorliegen

besonderer Umstände, die eine erhöhte Gefahr für den reibungslosen Ablauf

des Kanzleibetriebs darstellen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233, Rn. 23,

Stichwort: "Büropersonal und -organisation"). Ein solcher Fall war vorliegend

gegeben, weil aufgrund der in den Handakten dokumentierten falschen Fristbe-

rechnung der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das Risiko bestand,

dass die Bürovorsteherin der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das

unrichtige Datum des Fristablaufs ohne eigene Prüfung übernehmen könnte.

Dem hätte Rechtsanwalt H. durch eine eigene Fristberechnung oder aber durch

eine klare Einzelanweisung gegenüber Frau K. in Verbindung mit einem deutli-

chen Hinweis auf die falsche Fristberechnung erfolgreich entgegenwirken kön-

nen und müssen.

7

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wirft die Sache auch

keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Frage, ob ein

Rechtsanwalt sich bei erstmaliger Vorlage der Akten darüber vergewissern

muss, ob der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte die Rechtsmittelfrist in

den Handakten dokumentiert und richtig berechnet hat, bedarf keiner weiteren

Klärung. Ein Rechtsanwalt hat die ihm übersandten Akten unverzüglich selbst

auf laufende Fristen zu überprüfen (vgl. BVerfG VersR 2000, 1432, 1433; BGH,

Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - VersR 1997, 767, 768). Auf An-

gaben des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten darf er sich jedenfalls

dann nicht verlassen, wenn er anhand der Akten die Frist selbst nachprüfen

kann (Zöller/Greger, aaO, Stichwort: "Fristenbehandlung").

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Diederichsen Pauge

Stöhr Zoll

Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 25.10.2007 - 2 O 570/06 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 04.01.2008 - 14 U 244/07 -