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BGH Beschluss vom 17.09.2008 – 5 StR 276/08

5. Strafsenat

5 StR 276/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Braunschweig vom 31. Januar 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-

gendkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, die Vollstreckung der Strafe hat es

zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sach-

rüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte wohnte wie auch die Nebenklägerin J. M.

in einer Jugendhilfeeinrichtung. Am Mittwoch, dem 21. Juni 2006, waren bei-

de dort allein. Auf Aufforderung des Angeklagten begab sich die Nebenkläge-

rin in sein Zimmer. Er verlangte, dass sie sich ausziehen und auf das Bett

legen solle. Die Nebenklägerin, die keine Möglichkeit zur Gegenwehr sah,

kam dem nach. Der Angeklagte legte sich auf sie, drückte sie mit seinem

Körpergewicht nieder und hielt sie an den Handgelenken fest. Sodann führte

er mit ihr den Geschlechtsverkehr durch, während die Nebenklägerin mehr-

mals ihren Widerwillen äußerte und versuchte, sich wegzudrehen. Am Mon-

tag darauf berichtete sie u. a. ihren Freundinnen, einer Lehrerin und einer

Erzieherin von dem Vorfall.

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2. Der Angeklagte hat den Vorwurf bestritten und erklärt, es habe an

einem Mittwoch oder Donnerstag in seinem Zimmer einverständliche sexuel-

le Handlungen mit der Nebenklägerin gegeben. Zum Geschlechtsverkehr sei

es dabei nicht gekommen. Er sei nicht in J. verliebt, daher habe er

auch nicht ihre Nähe gesucht, als er aus dem darauf folgenden Wochenende

zurückgekehrt sei. Soweit der Angeklagte die Vorwürfe bestreitet, stützt sich

das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung auf die Angaben der Ne-

benklägerin, die es abweichend von der Glaubhaftigkeitssachverständigen

für erlebnisfundiert und daher glaubhaft erachtet hat.

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Die Sachverständige hat – soweit dies den Urteilsgründen entnommen

werden kann – unter Hinweis auf die Detailarmut der Angaben und gewissen

Schwankungen zur räumlichen und zeitlichen Zuordnung die Erlebnisbezo-

genheit der Aussagen nicht feststellen können. Eine Falschbezichtigung oder

suggestive Fremdeinflüsse hat sie nicht ausschließen, jedoch auch die Un-

wahrheit der Angaben nicht feststellen können. Letztlich kann dieser Darstel-

lung entnommen werden, dass die Sachverständige die bei der gebotenen

Vorgehensweise (vgl. BGHSt 45, 164, 168 m.w.N.) zu bildende Hypothese,

die Aussage sei unwahr, als nicht widerlegt angesehen hat.

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Auf der Grundlage dieser als insgesamt überzeugend und nachvoll-

ziehbar erachteten Ausführungen der Sachverständigen hat das Landgericht

sich dennoch die Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Ne-

benklägerin verschafft. Sein abweichendes Ergebnis der Bewertung hat es

auf die Konstanz der Angaben und auf weitere, in der Hauptverhandlung zu

Tage getretene Anhaltspunkte – insoweit über „aussagepsychologische Mit-

tel“ hinausgehend –, die für die Richtigkeit der belastenden Angaben spre-

chen, gestützt, wie z. B. das Aussageverhalten der Nebenklägerin in der

Hauptverhandlung, ihre Erschütterung und ihr „offensichtliches Leiden“.

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3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler auf (vgl.

BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Die

Darlegungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung für das Revisi-

onsgericht nachvollziehbar zu begründen sucht, sind lückenhaft und wecken

die Besorgnis, dass es einen rechtlich unzutreffenden Maßstab seiner Über-

zeugungsbildung zugrunde gelegt hat.

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a) Es begegnet schon Bedenken, dass das Landgericht nicht ersicht-

lich bedacht hat, dass die Detailarmut der Angaben der Nebenklägerin Aus-

wirkungen auf die Aussagekraft des Konstanzkriteriums für die Bewertung

der Glaubhaftigkeit einer Aussage haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom

28. Oktober 1999 – 4 StR 370/99, insoweit in NStZ 2000, 217 nicht abge-

druckt). Jedenfalls aber entbehrt die Würdigung des Landgerichts, die belas-

tenden Angaben der Nebenklägerin seien „hinreichend konstant“, einer für

das Revisionsgericht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage, da die Anknüp-

fungspunkte für diese Bewertung nicht mitgeteilt werden. Die Urteilsgründe

enthalten weder eine geschlossene Darstellung der Angaben der Nebenklä-

gerin noch eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der durch zahlreiche Be-

fragungen vor der ersten polizeilichen Vernehmung gekennzeichneten Aus-

sageentwicklung.

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Schon im Hinblick auf die von der Sachverständigen geltend gemach-

ten Schwankungen im Aussageverhalten – die das Landgericht hinsichtlich

der zeitlichen Einordnung ohne weitere Erörterung in Abrede stellt – durfte

auf eine zusammenfassende Wiedergabe der Angaben der Nebenklägerin

nicht verzichtet werden. Denn ohne diese ist nicht nachvollziehbar, ob und

inwieweit Inkonstanz vorliegt – wofür freilich die Bewertung als „hinreichend

konstant“ spricht – und welche Bedeutung dem zukommt.

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Insbesondere fehlt es an einer Wiedergabe des wesentlichen Inhalts

der ersten offenbarenden Angaben der Nebenklägerin gegenüber ihrer

Freundin. Das Landgericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass sie

„davon“ erzählt habe. Zu einer ausführlicheren Darlegung hätte aber auch

deswegen Anlass bestanden, weil sich die dürftigen Erkenntnisse zu den

folgenden Angaben der Nebenklägerin nicht ohne weiteres mit dem festge-

stellten Tatgeschehen in Übereinstimmung bringen lassen. So hat die Ne-

benklägerin gegenüber ihrer Beratungslehrerin angegeben, der Angeklagte

habe sie in seinem Zimmer „angefasst und überwältigt“. Einer weiteren

Freundin hat sie am gleichen Tag berichtet, der Angeklagte habe „versucht

bei ihr einzudringen“, sie habe „probiert ihn wegzudrängen, danach sei sie

wieder in ihr Zimmer gegangen“. Die hierin liegende Abweichung vom fest-

gestellten vollzogenen Geschlechtsverkehr lässt das Landgericht unerörtert.

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In diesem Zusammenhang durfte das Landgericht die Glaubhaftigkeit

der Angaben der Nebenklägerin auch nicht darauf stützen, dass sie selbst

eine Beeinflussung durch diese Freundin ausgeschlossen hat. Dies lässt be-

sorgen, das Landgericht habe zur Prüfung der Glaubhaftigkeit die zu über-

prüfenden Angaben als wahr unterstellt, was jedoch zirkelschlüssig wäre.

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b) Aber auch die übrigen Erwägungen, mit denen das Landgericht ei-

ne von der Sachverständigen abweichende Bewertung der Glaubhaftigkeit

der Angaben der Nebenklägerin zu begründen sucht, sind nicht frei von

Rechtsfehlern.

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aa) So fehlt es an der Wiedergabe der Stellungnahme der Sachver-

ständigen zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abwei-

chende Auffassung stützt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da das Ge-

richt eine schwierige Frage, zu der es den Rat eines Sachverständigen in

Anspruch genommen hat, abweichend von dem Gutachten gelöst hat (vgl.

BGHR StPO § 261 Sachverständiger 5 und 9). Diese Darlegungspflicht hat

das Landgericht verkannt. Es beachtet insbesondere nicht, dass das Aussa-

geverhalten der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, auf welches es

maßgeblich für die abweichende Beurteilung abgestellt hat, auch der Begut-

achtung durch die Sachverständige zugänglich war. Damit verweigert das

Landgericht die unerlässliche Erörterung der offensichtlich verschiedenen

Schlüsse aus diesem Aussageverhalten durch die Sachverständige einer-

seits und das Gericht andererseits.

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bb) Bedenklich ist überdies die Erwägung des Landgerichts, die Er-

schütterung der Nebenklägerin und ihr Leiden sprächen für die Wahrheit ih-

rer Schilderung, da sie diese sonst auch hätte vorspielen müssen, was ihr

nicht gelingen würde. Diese Erwägung setzt voraus, dass die Belastungen

der Nebenklägerin durch die angeklagte Tat entstanden sind, für deren Be-

gehung sie das Landgericht gerade als Indiz werten will. Andere mögliche,

ersichtlich nicht fern liegende Ursachen für die psychischen Auffälligkeiten

lässt das Landgericht unerörtert. Entsprechendes gilt für die Würdigung des

Zögerns der Nebenklägerin vor der Anzeigenerstattung.

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4. Der Senat kann danach insgesamt nicht ausschließen, dass das

Tatgericht ohne die genannten Rechtsfehler zu einer anderen Beurteilung

der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin gelangt wäre. Er macht

von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative StPO Gebrauch.

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