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BGH Beschluss vom 17.09.2008 – 5 StR 276/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Braunschweig vom 31. Januar 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-
gendkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, die Vollstreckung der Strafe hat es
zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sach-
rüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte wohnte wie auch die Nebenklägerin J. M.
in einer Jugendhilfeeinrichtung. Am Mittwoch, dem 21. Juni 2006, waren bei-
de dort allein. Auf Aufforderung des Angeklagten begab sich die Nebenkläge-
rin in sein Zimmer. Er verlangte, dass sie sich ausziehen und auf das Bett
legen solle. Die Nebenklägerin, die keine Möglichkeit zur Gegenwehr sah,
kam dem nach. Der Angeklagte legte sich auf sie, drückte sie mit seinem
Körpergewicht nieder und hielt sie an den Handgelenken fest. Sodann führte
er mit ihr den Geschlechtsverkehr durch, während die Nebenklägerin mehr-
mals ihren Widerwillen äußerte und versuchte, sich wegzudrehen. Am Mon-
tag darauf berichtete sie u. a. ihren Freundinnen, einer Lehrerin und einer
Erzieherin von dem Vorfall.
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2. Der Angeklagte hat den Vorwurf bestritten und erklärt, es habe an
einem Mittwoch oder Donnerstag in seinem Zimmer einverständliche sexuel-
le Handlungen mit der Nebenklägerin gegeben. Zum Geschlechtsverkehr sei
es dabei nicht gekommen. Er sei nicht in J. verliebt, daher habe er
auch nicht ihre Nähe gesucht, als er aus dem darauf folgenden Wochenende
zurückgekehrt sei. Soweit der Angeklagte die Vorwürfe bestreitet, stützt sich
das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung auf die Angaben der Ne-
benklägerin, die es abweichend von der Glaubhaftigkeitssachverständigen
für erlebnisfundiert und daher glaubhaft erachtet hat.
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Die Sachverständige hat – soweit dies den Urteilsgründen entnommen
werden kann – unter Hinweis auf die Detailarmut der Angaben und gewissen
Schwankungen zur räumlichen und zeitlichen Zuordnung die Erlebnisbezo-
genheit der Aussagen nicht feststellen können. Eine Falschbezichtigung oder
suggestive Fremdeinflüsse hat sie nicht ausschließen, jedoch auch die Un-
wahrheit der Angaben nicht feststellen können. Letztlich kann dieser Darstel-
lung entnommen werden, dass die Sachverständige die bei der gebotenen
Vorgehensweise (vgl. BGHSt 45, 164, 168 m.w.N.) zu bildende Hypothese,
die Aussage sei unwahr, als nicht widerlegt angesehen hat.
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Auf der Grundlage dieser als insgesamt überzeugend und nachvoll-
ziehbar erachteten Ausführungen der Sachverständigen hat das Landgericht
sich dennoch die Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Ne-
benklägerin verschafft. Sein abweichendes Ergebnis der Bewertung hat es
auf die Konstanz der Angaben und auf weitere, in der Hauptverhandlung zu
Tage getretene Anhaltspunkte – insoweit über „aussagepsychologische Mit-
tel“ hinausgehend –, die für die Richtigkeit der belastenden Angaben spre-
chen, gestützt, wie z. B. das Aussageverhalten der Nebenklägerin in der
Hauptverhandlung, ihre Erschütterung und ihr „offensichtliches Leiden“.
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3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler auf (vgl.
BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Die
Darlegungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung für das Revisi-
onsgericht nachvollziehbar zu begründen sucht, sind lückenhaft und wecken
die Besorgnis, dass es einen rechtlich unzutreffenden Maßstab seiner Über-
zeugungsbildung zugrunde gelegt hat.
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a) Es begegnet schon Bedenken, dass das Landgericht nicht ersicht-
lich bedacht hat, dass die Detailarmut der Angaben der Nebenklägerin Aus-
wirkungen auf die Aussagekraft des Konstanzkriteriums für die Bewertung
der Glaubhaftigkeit einer Aussage haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom
28. Oktober 1999 – 4 StR 370/99, insoweit in NStZ 2000, 217 nicht abge-
druckt). Jedenfalls aber entbehrt die Würdigung des Landgerichts, die belas-
tenden Angaben der Nebenklägerin seien „hinreichend konstant“, einer für
das Revisionsgericht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage, da die Anknüp-
fungspunkte für diese Bewertung nicht mitgeteilt werden. Die Urteilsgründe
enthalten weder eine geschlossene Darstellung der Angaben der Nebenklä-
gerin noch eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der durch zahlreiche Be-
fragungen vor der ersten polizeilichen Vernehmung gekennzeichneten Aus-
sageentwicklung.
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Schon im Hinblick auf die von der Sachverständigen geltend gemach-
ten Schwankungen im Aussageverhalten – die das Landgericht hinsichtlich
der zeitlichen Einordnung ohne weitere Erörterung in Abrede stellt – durfte
auf eine zusammenfassende Wiedergabe der Angaben der Nebenklägerin
nicht verzichtet werden. Denn ohne diese ist nicht nachvollziehbar, ob und
inwieweit Inkonstanz vorliegt – wofür freilich die Bewertung als „hinreichend
konstant“ spricht – und welche Bedeutung dem zukommt.
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Insbesondere fehlt es an einer Wiedergabe des wesentlichen Inhalts
der ersten offenbarenden Angaben der Nebenklägerin gegenüber ihrer
Freundin. Das Landgericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass sie
„davon“ erzählt habe. Zu einer ausführlicheren Darlegung hätte aber auch
deswegen Anlass bestanden, weil sich die dürftigen Erkenntnisse zu den
folgenden Angaben der Nebenklägerin nicht ohne weiteres mit dem festge-
stellten Tatgeschehen in Übereinstimmung bringen lassen. So hat die Ne-
benklägerin gegenüber ihrer Beratungslehrerin angegeben, der Angeklagte
habe sie in seinem Zimmer „angefasst und überwältigt“. Einer weiteren
Freundin hat sie am gleichen Tag berichtet, der Angeklagte habe „versucht
bei ihr einzudringen“, sie habe „probiert ihn wegzudrängen, danach sei sie
wieder in ihr Zimmer gegangen“. Die hierin liegende Abweichung vom fest-
gestellten vollzogenen Geschlechtsverkehr lässt das Landgericht unerörtert.
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In diesem Zusammenhang durfte das Landgericht die Glaubhaftigkeit
der Angaben der Nebenklägerin auch nicht darauf stützen, dass sie selbst
eine Beeinflussung durch diese Freundin ausgeschlossen hat. Dies lässt be-
sorgen, das Landgericht habe zur Prüfung der Glaubhaftigkeit die zu über-
prüfenden Angaben als wahr unterstellt, was jedoch zirkelschlüssig wäre.
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b) Aber auch die übrigen Erwägungen, mit denen das Landgericht ei-
ne von der Sachverständigen abweichende Bewertung der Glaubhaftigkeit
der Angaben der Nebenklägerin zu begründen sucht, sind nicht frei von
Rechtsfehlern.
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aa) So fehlt es an der Wiedergabe der Stellungnahme der Sachver-
ständigen zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abwei-
chende Auffassung stützt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da das Ge-
richt eine schwierige Frage, zu der es den Rat eines Sachverständigen in
Anspruch genommen hat, abweichend von dem Gutachten gelöst hat (vgl.
BGHR StPO § 261 Sachverständiger 5 und 9). Diese Darlegungspflicht hat
das Landgericht verkannt. Es beachtet insbesondere nicht, dass das Aussa-
geverhalten der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, auf welches es
maßgeblich für die abweichende Beurteilung abgestellt hat, auch der Begut-
achtung durch die Sachverständige zugänglich war. Damit verweigert das
Landgericht die unerlässliche Erörterung der offensichtlich verschiedenen
Schlüsse aus diesem Aussageverhalten durch die Sachverständige einer-
seits und das Gericht andererseits.
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bb) Bedenklich ist überdies die Erwägung des Landgerichts, die Er-
schütterung der Nebenklägerin und ihr Leiden sprächen für die Wahrheit ih-
rer Schilderung, da sie diese sonst auch hätte vorspielen müssen, was ihr
nicht gelingen würde. Diese Erwägung setzt voraus, dass die Belastungen
der Nebenklägerin durch die angeklagte Tat entstanden sind, für deren Be-
gehung sie das Landgericht gerade als Indiz werten will. Andere mögliche,
ersichtlich nicht fern liegende Ursachen für die psychischen Auffälligkeiten
lässt das Landgericht unerörtert. Entsprechendes gilt für die Würdigung des
Zögerns der Nebenklägerin vor der Anzeigenerstattung.
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4. Der Senat kann danach insgesamt nicht ausschließen, dass das
Tatgericht ohne die genannten Rechtsfehler zu einer anderen Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin gelangt wäre. Er macht
von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative StPO Gebrauch.
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